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BGH

Gericht: BGH

Er begann auf Grund einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der GmbH seine Tätigkeit mit Hilfe seines freien Mit- 4 arbeiters am 23* Juni 1950* Seine Vergütung und nähere Bedingungen des Vertragsverhältnisses wurden in einem schriftlichen Vertrag vom 5* Juli 1950 festgelegt. Die beklagte Bank hatte der GmbH Kredite zur Verfügung gestellt und sich hierfür durch mehrere Verträge Sicherheiten bestel- j len lassen. August 1950 teilte der Konkursverwalter dem Kläger mit, daß die Beklagte auf Fortführung seiner Arbeiten verzieh-te und bestätigte dies mit Schreiben vom 4. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei vertraglich der GmbH und ihm gegenüber verpflichtet, die. Sie habe dies dadurch anerkannt, daß sie sich mit dem ihm erteilten Aufträge einverstanden er-klärt, hieran selbst ein großes Interesse bekundet und die Mittel für die erfolgten Zahlungen der wöchentlichen Pauschale bereitgestellt habe. Die Beklagte habe nämlich der GmbH sehr umfangreiche Kredite ohne ausrei-I chende Betriebsgrundlage und Sicherstellung gewährt, dann dej schon Ende-März 1950 konkursreifen Unternehmen weitere Kredite bewilligt und die bereits gewährten Kredite bis zu dem 31- Juli* 1950 verlängert und schließlich das ganze Vermögen der GmbH 1 an sich gebracht , so daß nach dem Bericht des Konkursverwal- I ters vorn 28, August 1950 der GmbH bei einer Verschuldung von über 800,000 DM nicht einmal eine für die Kosten des Konkurs-Verfahrens ausreichende Aktivmasse verblieben sei. . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte aus einem Vertragsverhältnis mit der BfllH) Möbelwerkstätten GmbH in BflHP-MatfHHK und aus seiner Tätigkeit bei diesem Unternehmen keine den Klageanspruch über--steigenden Geldansprüche zustehen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger weiter ausgeführt er hatte, wenn er über die wirkliche Lage des Unternehmens unterrichtet gewesen wäre, das Angebot einer anderen Industrie firma angenommen, das er zufolge der der Beklagten zur Last fallenden Kredittäuschung am 26. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet,verfolgt der Kläger seine Klageforderung und den Antrag!, auf Abweisung der Widerklage weiter. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach Versagung des Armenrechts für die daraufhin eingelegte Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligte Auch hiergegen erheben sich keine Bedenken* Das bloße Einverständnis der Beklagten mit der Tätigkeit des Klägers im Betriebe der GmbH und für diese .? und das eigene Interesse der Beklagten hieran besagen noch nicht, daß die Beklagte, selbst wenn sie das Einverständnis und, ihr Interesse dem Kläger ausdrücklich durch einen ihrer Vertreter bekundet hätte, damit eine eigene - rungen nur mit der GmbH getroffen hat, kann der dem Kläger o|| liegende Beweis weder durch die angeführten Umstände noch daJ durch geführt werden, daß die GmbH zur Bezahlung der Vergütung des Klägers keine eigenen Mittel besessen habe, sondern auf <J»e Hilfe der Beklagten angewiesen gewesen sei, und daß demzufolge die gezahlten Pauschalbeträge jeweils mit dem Einverständnis des Vertrauensmannes der Beklagten aus deren Mitteln geleistet worden seien» Aus der unstreitigen Erklärung des Konkursverwalters, daß die Beklagte auf die Tätigkeit des Klägers keinen Wert mehr lege, ist nicht zwingend zu folgern, daß die Beklag te dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet war. Sie kan wie das Landgericht angenommen hat, dahin gemeint gewesen seih, daß die Bank als Hauptgläubigerin der GmbH auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses durch den Konkursverwalter keinen Wert lege, und nur die Begründung für die von dem Konkursverwalter erklärte Ablehnung einer weiteren Beschäftigung des Klägers darstellen. Auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf die pauschale für die 2eit nach dem 5- August 1950 noch überhaupt ein Anspruch auf Erfolgsprämie erwachsen sei, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. che Haftung der Beklagten an, die schon aus den oben behandel-ten Erwägungen des Berufungsgerichts mit Recht verneint worden:: ist. Die Ansprüche des Klägers gegen die GmbH könnten aber für die hilfsweise geltend gemachte gesetzliche Haftung der Beklagten aus VermögensÜbernahme nach § 419 BGB von Bedeutung • sein. ten Ansprüche des Klägers schon daran scheitern müßten, daß die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts als berechtigt anzusehen wäre, sich wegen ihrer Forderungen aus den ihr zur Sicherheit übereigneten Vermögensgegenständen der GmbH zu befriedigen (vgl, EGZ 82, 273; 137, 50 Z"5§7; 139? Recht 1914 Nr, 471)» Biese Fragen können aber unentschieden bleiben, weil die Revision schon insoweit nicht durchdringen kann, als sie sich gegen die Beurteilung der vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die GmbH wendet, 1,) Bas Berufungsgericht hat zunächst darin recht, daß der dem Kläger erteilte Auftrag nach § 23 Abs. 2 KO mit der Eröffnung des Konkurses am 27, Juli 1950 erloschen ist und infolgedessen ein vertraglicher Anspruch gegen die GmbH auf Zahlung der wöchentlichen Pauschale für die hier streitige Zeit seit dem 6, August 1950 nicht mehr besteht, Bas Berufungsurteil gibt zwar für diese Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der GmbH als Geschaftsbesorgungsvertrag keine nähere Begründung, Ihm ist jedoch im Ergebnis bei-zutreten. Nach § 23 Abs, 2 KO erlischt durch die Konkurseröff- :■ nung ein Bienstvertrag oder ein Werkvertrag, durch den sich jemand verpflichtet hat, ein ihm von dem Gemeinschuldner übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen. Unter Ziffer 2 des Vertrages vom 5 > Juli 1950 sind für die gegenseitigen Hechte f und Pflichten die VDJ-Vertragsbestimraungen, das sind die Vertragsbestimmungen der Ingenieure, vom 6* April 1957 für maßge bend erklärt, Biese Bestiinmungen regeln die durch den Ingenieur vertrag begründeten Rechtsverhältnisse zwischen selbe d i g e n Ingenieuren und ihren Auftraggebern, Der Kläger te | schüftigte für die übernommene Aufgabe einen Mitarbeiter, de» \ Zeugen Zf|p, eine Pachkraft, die nicht auch ihrerseits zur i GmbH in ein Dienstverhältnis treten sollte und getreten ist. wöchentliche Pauschalzahlung von 118 DM vereinbart worden ist, wozu eine prozentual zu errechnende Erfolgsprämie treten soll te, Es handelte sich nicht, darum, die Arbeitskraft des Kläger als Angestellten der GmbH zu gewinnen, sondern im Vordergrund 5 stand die Durchführung einer in seine freiberufliche Tätigkeit fallenden Aufgabe, für die der Kläger seine Arbeitszeit in dew\ für erforderlich erachteten und demgemäß vertraglich festgelegten Umfang zur Verfügung zu stellen sich verpflichtete. Der Kläger hat somit einen Vertrag geschlossen, der auf eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art gerichtet war und die Besorgung von Geschäften für die GmbH und in deren Interesse zu dem Gegenstand hatte (vgl.. 501)= Seine Tätigkeit war im Verhältnis zur GmbH ähnlich selbständig wiesdie Tätigkeit eines Bücherrevisors, der ebenfalls nicht im Betriebe des zu beratenden Unternehmens angestellt wird«, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der im Schrifttum:vertretenen Auffassung beizutreten wäre, daß auch bei einem im Betriebe des Gemeinschuldners angestellten Dienst verpflichteten die Voraussetzungen des § 25 Abs» 2 KO schon dann vorlägen, wenn es sich um eine Tätigkeit mit selbständi- daß dem Kläger auch kein Anspruch auf Erfolgsprämie zusteht und daß eine Haftung der Beklagten aus § 419 BOB schon mangels Bestehens eines vertraglichen Anspruchs gegen die GmbH nicht begründet ist. ob die Anmeldung des Konkurses wegen Überschuldung !; der GmbH durch den Geschäftsführer schuldhaft verzögert und dies auf die Beklagte zurückzuführen ist. schäfte mit einem konkursreifen Unternehmen eingelassen haben Dies hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen (RGZ 75, / 30 /35.7; JW 35, 3302), Der Senat trägt keine Bedenken, sich der von dem Reichsgericht aaO ausführlich begründeten Auffassung anzuschließen/ 2 ) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Kredittäuschung, die durch die Kredite und Sicherungsmaßnahmen er* L folgt sein soll, kommt nur ein Vertrauensschaden in Betracht, t den der Kläger dadurch erlitten haben will., daß er am 26 0 Juni 1950 eine andere konkrete Verdienstmöglichkeit ausgeschlagen / habe (RGZ 143, 48 /537) ° Der Kläger hatte sich in der Berufuni instanz erboten, diesen Schaden naher darzulegen, und hat in / der Revisionsbegründung den entgangenen Verdienst auf 18»267 beziffert/ Hach der Behauptung des Klägers war darüber hinaus jede wichtige Maßnahme des Geschäftsführers der GmbH von der Zustimmung dieses Vertrauensmannes abhängig, durch den die Beklagte auch laufend über die Beschäftigungslage und die Entwicklung des Unternehmens unter richtet worden sein soll (GA Bl, 224/225). Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Beklagte sei in Wirklichkeit schon Ende März 1950 von der Überschuldung der GmbH und davon unterrichtet gewesen, daß ihre damals ohne ausreichende Sicherung gegebenen Kredite gefährdet seien* Sie die weiteren Kredite gegeben, um dadurch noch einen* Teil ihres.. Sie habe dann trotzdem das schon bis dahin wirtschaftlich praktisch ihr gehörende Unternehmen fortführen lassen und sich weitere Sicherungen verschafft, während andere Gläubiger zu Kreditgewährungen und Lieferungen an die GmbH veranlaßt worden seien und hierdurch auch Schaden erlitten hätten. Der Kläger hat hierauf '[ entgegnet, daß diese Aufträge auch anderen Unternehmen hätten zugeführt werden können und daß es jedenfalls nicht zu recht- i! fertigen sei, daß die Beklagte ein nicht lebensfähiges Unter-nehmen durch ihre Kredite weiter am Leben erhalten habe, unter Umständen, unter denen sie mit der Schädigung anderer Gläubi-ger habe rechnen müssen und diese bewußt in Kauf genommen habe, j! Im einzelnen hat der Kläger ferner vorgetragen, die Be-klagte habe schon bei Hingabe des ersten Kredits von den drei jfy Gesellschaftern der GmbH verlangt, daß sie sich für die Kredi-te selbstschuldnerisch, verbürgten. Juli 1950 bei der Unterzeichnung'" des Vertrages die verzweifelte Lage der Werkstätten gekannt und daher durch die Vollziehung des Vertrages das damit verbun- V dene Risiko übernommen.Abgesehen davon habe der Kläger nicht , Es I sei auch von der Senatsverwaltung der Stadt Berlin alles geta«, worden, um den Betrieb der Möbelwerkstätten zu erhalten und di für das Geschäftsleben Berlins nicht unwesentlichen amerika- | nischen Aufträge durchzuführen. Ba der Kläger schon am 23« Juni 1950 seine (Tätigkeit [ bei der GmbH begonnen hat und infolgedessen am 26. Er hat behauptet, die GmbH sei bereits am 31* März 1950 überschuldet gewesen und die Beklagte habe damals einerseits | über die Lage des Unternehmens der GmbH durch ihren Vertrau-ensmann volle Kenntnis gehabt und, da sie zu dem Teil ungesicher-te Kredite gegeben habe, die sie als gefährdet habe ansehen ^ müssen, sich im eigenen Interesse veranlaßt gesehen, die ame- | rikanischen Aufträge zu finanzieren, um hierdurch ihre Kredite jjjf wenigstens zu dem Teil zu retten. müssen, in welchem Umfange die gegenwärtigen und künftigen For- ^ derungen der GmbH aus den Lieferungsaufträgen durch die Siche- [\> rungsverträge dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen waren und f ob nicht zu einem früheren Zeitpunkt, als das Berufungsgericht ] angenommen hat, der Beklagten erkennbar war, daß die Befrie- !l digung anderer Gläubiger lediglich davon abhing, wie lange sie i] die Kreditgewährungen fortsetzte und sich sogar zu Überziehun- '[ if gen des eingeräumten Kredits bereit fand» Für die Frage, ob die 1 Beklagte die Möglichkeit in ihren Vorsatz aufgenommen hat, daß andere Gläubiger geschädigt werden könnten und diesen mögli- ;A wesen, so wäre die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich darum| handelte, Aufträge für die Besatzungsmacht auszuführen und cteK. Wenn der Zusammenbruch der Firma nahelag und weitere Kredite gegen-eine umfassende Sicherung gleichzeitig mit dem Zweck gegeben wurden, das bereits eingegangene Risiko durch eine Portführung der Firma zu vermindern, dann wird die An-nähme naheliegen, daß die Bank die Möglichkeit der Schädigung anderer Gläubiger und des Klägers erkannt und in Kauf genommen.' Ein sittenwidriges zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten könnte im vorliegenden Falle aber insbesondere auch darin gesehen werden, wenn die Beklagte den Kläger mit veranlaßt hatte, den Auftrag zu übernehmen, obwohl ihr der Bericht des Bücherrevisors bereits bekannt war« Die Be- Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es eine Haftung aus § 826 BGB verneint hat, mit den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu halten., V. Das Berufungsurteil mußte daher insoweit aufgehoben werden, als es die Klage abgewiesen hat> Der Kläger kann gegenüber der Widerklage zwar nicht insoweit durchdringen, als er vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte und eine Haftung aus § 419 BGB geltend gemacht hato Da er jedoch in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemacht hat, die Beklagte sei deshalb schadensersatzpflichtig, weil er durch die Übernahme seiner Tätigkeit bei der GmbH auf eine konkrete andere Verdienstmöglichkeit verzichtet habe, und nach der allgemeinen Passung des Widerklageantrages dieser Antrag auch auf die Hilfsbegründung bezogen werden kann, war das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Widerklage aufzuheben. Es wird festzustellen seih, auf welchen Erwägungen die weiteren Kredite der Beklagten beruhten, welche fachkundlichen Feststellungen die Beklagte über die Erfolgsaussichten des Unternehmens getroffen hat und in welchem Umfange überhaupt Außenstände oder andere verwertbare Vermögenswerte der GmbH für den Zugriff anderer Gläubiger offengeblieben sind.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 23 KO § 64 GmbHG § 826 BGB
TätigkeitAuftragGmbHKreditKlägerUnternehmenBank

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 8„ Mai 1954
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2387 029
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Bruno G ••-West, Am Sch
 in Bl
 Klägers und Revisionsklägers, 'Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 die B E. H<
Bank AG, vertreten durch P, rloflMM, W. F#:
.	. m/m.
Beklagte und
■Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 ihren Vorstand, in BflMfc-ChV-
Revisionsbeklagte Prof.Br,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Bischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt;	%
Auf die Revision des Klägers wird, das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Pebru-ar 1953aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
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Von Hechts wegen
 Tatbestands
Der 'Klager übernahm als selbständiger Ingenieur für Fragen der Organisation von Industriebetrieben die Aufgabe, eine Besserung der Betriebsergebnisse der BflIHP Möbelwerkstätten GmbH in	durch	technische	Maßnahmen	herbeizu-
führen. Er begann auf Grund einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der GmbH seine Tätigkeit mit Hilfe seines freien Mit- 4 arbeiters	am	23*	Juni 1950* Seine Vergütung und nähere
 Bedingungen des Vertragsverhältnisses wurden in einem schriftlichen Vertrag vom 5* Juli 1950 festgelegt. Am 21, Juli 1950 wurde der Konkurs über das Vermögen der GmbH eröffnet. Das' Konkursverfahren wurde später mangels Masse eingestellt. Die beklagte Bank hatte der GmbH Kredite zur Verfügung gestellt und sich hierfür durch mehrere Verträge Sicherheiten bestel- j len lassen.	*
Am 2. August 1950 teilte der Konkursverwalter dem Kläger mit, daß die Beklagte auf Fortführung seiner Arbeiten verzieh-te und bestätigte dies mit Schreiben vom 4. August 1950-, Der Kläger stellte deshalb seine Tätigkeit ein. Er sollte nach der Vereinbarung vom 5. Juli 1950 eine Pauschale von wöchentlich DM 180 für geleistete Tätigkeit von 48 Stunden im Betrieb und ' außerdem eine Erfolgsprämie in Höhe von 4 % der erzielten Mehrleistung bezwc des Mehrerlöses pro 1 DM Lohnaufwand verglichen mit dem Durchschnitt des 2. Quartals 1950 erhalten. Die Pauscha* le wurde ihm für die Zeit bis zu dem 5* Amgust 1950 gezahlt.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei vertraglich der GmbH und ihm gegenüber verpflichtet, die. vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Sie habe dies dadurch anerkannt, daß sie sich mit dem ihm erteilten Aufträge einverstanden er-klärt, hieran selbst ein großes Interesse bekundet und die Mittel für die erfolgten Zahlungen der wöchentlichen Pauschale bereitgestellt habe. Die GmbH selbst wäre.hierzu nicht in der Lage gewesen. Die Beklagte sei daher vertraglich verpflichtet? •
die Pauschale für weitere 8 Wochen mit zusammen 1,440 DM und!-.-"
eine Erfolgsprämie zu zahlen, die für Juli und August 1950 auf
 je 3-517 DM zu berechnen sei. Der Kläger hat ferner geltend 1
gemacht, daß seine Ansprüche auch aus unerlaubter Handlung der
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Beklagten und Vermögensübernahme begründet seien. Die Beklagte habe nämlich der GmbH sehr umfangreiche Kredite ohne ausrei-I chende Betriebsgrundlage und Sicherstellung gewährt, dann dej schon Ende-März 1950 konkursreifen Unternehmen weitere Kredite bewilligt und die bereits gewährten Kredite bis zu dem 31- Juli* 1950 verlängert und schließlich das ganze Vermögen der GmbH 1 an sich gebracht , so daß nach dem Bericht des Konkursverwal- I ters vorn 28, August 1950 der GmbH bei einer Verschuldung von über 800,000 DM nicht einmal eine für die Kosten des Konkurs-Verfahrens ausreichende Aktivmasse verblieben sei.
Nachdem der Kläger das Armenreeht nur wegen eines Teil Betrages von 1,700 DM erhalten hat, hat er mit seiner Klage Zahlung dieses Betrages nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung verlangt.
. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte aus einem Vertragsverhältnis mit der BfllH) Möbelwerkstätten GmbH in BflHP-MatfHHK und aus seiner
 Tätigkeit bei diesem Unternehmen keine den Klageanspruch über--steigenden Geldansprüche zustehen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger weiter ausgeführt er hatte, wenn er über die wirkliche Lage des Unternehmens unterrichtet gewesen wäre, das Angebot einer anderen Industrie firma angenommen, das er zufolge der der Beklagten zur Last
 fallenden Kredittäuschung am 26. Juni 1950 abgelehnt habe.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet,verfolgt der Kläger seine Klageforderung und den Antrag!, auf Abweisung der Widerklage weiter.
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2;
Entscheidungsgründe;
I,	Der Kläger hat die Revision nach Bewilligung des Armen-
rechts, jedoch nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte Der : Senat hat ihm durch besonderen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet worden und daher zulässig.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach Versagung des Armenrechts für die daraufhin eingelegte Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligte Auch hiergegen erheben sich keine Bedenken*
II» Die Revision hat um Rachprüfung gebeten, ob die Beklagte nicht unter allen Umständen nach § 415 oder § 328 BGB hafte. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts-geben jedoch keine Möglichkeit, eine Verpflichtung der Beklagten unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten anzunehmen. Selbst der Sachvortrag des Klägers bietet hierfür keine ausreichende Stütze-,
Der Vertrag vom 5- Juli 1950 ist nur mit der GmbH abge- ' schlossen worden. Das Berufungsgericht mißt diesem Umstand mit Recht erhebliche Bedeutung bei. Es hebt hervor, daß der Kläger einen Schuldbeitritt der Beklagten insbesondere in den Erklärungen erblicke, die der Vertreter der Beklagten in der Sitzung vom 4* Juli 1950 abgegeben habe, und wertet diese dahin, daß der Kläger einen Schuldbeitritt nicht dargetan habe, De^i ist beizutreten. Das bloße Einverständnis der Beklagten mit der Tätigkeit des Klägers im Betriebe der GmbH und für diese .? und das eigene Interesse der Beklagten hieran besagen noch nicht, daß die Beklagte, selbst wenn sie das Einverständnis und, ihr Interesse dem Kläger ausdrücklich durch einen ihrer Vertreter bekundet hätte, damit eine eigene -
Verbindlichkeit dem Kläger gegenüber übernehmen wollte» Gegenüber der Tatsache, daß der Kläger die schriftlichen Verein-ba-
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rungen nur mit der GmbH getroffen hat, kann der dem Kläger o|| liegende Beweis weder durch die angeführten Umstände noch daJ durch geführt werden, daß die GmbH zur Bezahlung der Vergütung des Klägers keine eigenen Mittel besessen habe, sondern auf <J»e Hilfe der Beklagten angewiesen gewesen sei, und daß demzufolge die gezahlten Pauschalbeträge jeweils mit dem Einverständnis des Vertrauensmannes der Beklagten aus deren Mitteln geleistet worden seien» Aus der unstreitigen Erklärung des Konkursverwalters, daß die Beklagte auf die Tätigkeit des Klägers keinen Wert mehr lege, ist nicht zwingend zu folgern, daß die Beklag te dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet war. Sie kan wie das Landgericht angenommen hat, dahin gemeint gewesen seih, daß die Bank als Hauptgläubigerin der GmbH auf die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses durch den Konkursverwalter keinen Wert lege, und nur die Begründung für die von dem Konkursverwalter erklärte Ablehnung einer weiteren Beschäftigung des Klägers darstellen. Bas Berufungsgericht hat allerdings die Erklärung des Konkursverwalters nicht ausdrücklich gewertet- : Es hat sie aber ersichtlich nicht übersehen, wie aus dem Tat- > bestand des Berufungsurteils entnommen werden kann.
Auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf die pauschale für die 2eit nach dem 5- August 1950 noch überhaupt ein Anspruch auf Erfolgsprämie erwachsen sei, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierauf kommt es zwar nicht mehr für eine vertragli- . che Haftung der Beklagten an, die schon aus den oben behandel-ten Erwägungen des Berufungsgerichts mit Recht verneint worden:: ist. Die Ansprüche des Klägers gegen die GmbH könnten aber für die hilfsweise geltend gemachte gesetzliche Haftung der Beklagten aus VermögensÜbernahme nach § 419 BGB von Bedeutung • sein.
III.	Bas Berufungsurteil läßt unentschieden, ob die Beklagte was sie bestreitet, das Vermögen der GmbH als ganzes übernommen hat. Es hat auch nicht erörtert, ob die hierauf gestütz-
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ten Ansprüche des Klägers schon daran scheitern müßten, daß die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts als berechtigt anzusehen wäre, sich wegen ihrer Forderungen aus den ihr zur Sicherheit übereigneten Vermögensgegenständen der GmbH zu befriedigen (vgl, EGZ 82, 273; 137, 50 Z"5§7; 139? 199 £"2027? Recht 1914 Nr, 471)» Biese Fragen können aber unentschieden bleiben, weil die Revision schon insoweit nicht durchdringen kann, als sie sich gegen die Beurteilung der vertraglichen Ansprüche des Klägers gegen die GmbH wendet,
1,) Bas Berufungsgericht hat zunächst darin recht, daß der dem Kläger erteilte Auftrag nach § 23 Abs. 2 KO mit der Eröffnung des Konkurses am 27, Juli 1950 erloschen ist und infolgedessen ein vertraglicher Anspruch gegen die GmbH auf Zahlung der wöchentlichen Pauschale für die hier streitige Zeit seit dem 6, August 1950 nicht mehr besteht, Bas Berufungsurteil gibt zwar für diese Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und der GmbH als Geschaftsbesorgungsvertrag keine nähere Begründung, Ihm ist jedoch im Ergebnis bei-zutreten. Nach § 23 Abs, 2 KO erlischt durch die Konkurseröff- :■ nung ein Bienstvertrag oder ein Werkvertrag, durch den sich jemand verpflichtet hat, ein ihm von dem Gemeinschuldner übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen. Dagegen bestimmt § 22 KO, daß ein in dem Haushalte, Wirtschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners angetretenes Dienstverhältnis von jedem Teil gekündigt werden kann, wobei die Kündigungsfrist die gesetzliche ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war. Die Kündigung des Verwalters berechtigt den anderen Teil, Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens zu verlangen. Es kommt daher darauf an, ob das Vertragsverhältnis des Klägers zur GmbH unter § 22 oder § 23 Abs, 2 KO fallt.
Von einem im Erwerbsgeschäft des Gemeinschuldners angetretenen Dienstverhältnis * i im Sinne von § 22 KO kann aber hier schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Klager
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die ihm übertragene Aufgabe in Ausübung einer selbständigen freiberuflichen Tätigkeit übernommen hat. Unter Ziffer 2 des Vertrages vom 5 > Juli 1950 sind für die gegenseitigen Hechte f und Pflichten die VDJ-Vertragsbestimraungen, das sind die Vertragsbestimmungen der Ingenieure, vom 6* April 1957 für maßge bend erklärt, Biese Bestiinmungen regeln die durch den Ingenieur vertrag begründeten Rechtsverhältnisse zwischen selbe d i g e n Ingenieuren und ihren Auftraggebern, Der Kläger te | schüftigte für die übernommene Aufgabe einen Mitarbeiter, de» \ Zeugen Zf|p, eine Pachkraft, die nicht auch ihrerseits zur i GmbH in ein Dienstverhältnis treten sollte und getreten ist. Gerade hierdurch wird deutlich, daß bei diesem VertragsverhalK nis die Geschäftsbesorgung im Vordergrund stand. Demgegenüber , ist nicht von Bedeutung, daiB in dem Vertrag vom 5» Juli 1950 eine wöchentliche Tätigkeit von 48 Stunden im Betrieb und eiv\e^
wöchentliche Pauschalzahlung von 118 DM vereinbart worden ist, wozu eine prozentual zu errechnende Erfolgsprämie treten soll
 te, Es handelte sich nicht, darum, die Arbeitskraft des Kläger als Angestellten der GmbH zu gewinnen, sondern im Vordergrund 5 stand die Durchführung einer in seine freiberufliche Tätigkeit fallenden Aufgabe, für die der Kläger seine Arbeitszeit in dew\ für erforderlich erachteten und demgemäß vertraglich festgelegten Umfang zur Verfügung zu stellen sich verpflichtete. Daneben war ihm die Ausübung einer anderweiten freiberuflichen -Tätigkeit freigestellt. Der Kläger hat somit einen Vertrag geschlossen, der auf eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art gerichtet war und die Besorgung von Geschäften für die GmbH und in deren Interesse zu dem Gegenstand hatte (vgl.. RG2 109? 501)= Seine Tätigkeit war im Verhältnis zur GmbH ähnlich selbständig wiesdie Tätigkeit eines Bücherrevisors, der ebenfalls nicht im Betriebe des zu beratenden Unternehmens angestellt wird«, Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der im Schrifttum:vertretenen Auffassung beizutreten wäre, daß auch bei einem im Betriebe des Gemeinschuldners angestellten Dienst verpflichteten die Voraussetzungen des § 25 Abs» 2 KO schon dann vorlägen, wenn es sich um eine Tätigkeit mit selbständi-
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ger Verantwortung handelt? wie dies ZeB,. bei einem Werkmeister J der Fall sein kann (vgl. Mentzel KO § 23 Anim 10? Böhle-Stam-schräder KO § 23 Anni, 1) <>	i|
2,) Das Berufungsgericht hat Ansprüche auf Erfolgsprämie mit der Erwägung verneint? sie hätten nach Sinn und Wortlaut des Vertrages zur Voraussetzung? daß die Mehrleistung oder der Mehrerlös auf der Tätigkeit des Klägers beruhten? was nicht nachgewiesen sei. Der Kläger hatte dagegen geltend gemacht? daß es nach dem bei den Vertragsverharidlungen ausdrücklich vereinbarten Sinn der Vereinbarungen nicht eines Beweises dafür bedürfe? daß der Mehrerlös auf bestimmte Maßnahmen des Klägers zurückzuführen sei. Die Auslegung des Berufungsgericht? ist jedoch möglich und steht weder mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen erkennbar im Widerspruch, Die Feststellung des Berufungsgerichts? die Mehrleistung bezw„ die Mehrerlöse im Juli und August 1950 seien nicht nachweislich auf Neuerungen oder Verbesserungen zurückzuführen? die
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der Kläger eingeführt habe? ist aus Bechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Infolgedessen muß davon ausgegangen werden? daß dem Kläger auch kein Anspruch auf Erfolgsprämie zusteht und daß eine Haftung der Beklagten aus § 419 BOB schon mangels Bestehens eines vertraglichen Anspruchs gegen die GmbH nicht begründet ist.
IV,	Es sind somit noch die Vorwürfe zu erörtern? die Beklagte habe es zu vertreten, daß der Geschäftsführer der
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GmbH nicht früher den Konkurs angemeldet habe? und habe den f Kläger hierdurch sowie durch ihre Kredit- und Sicherungsmaß- ’j
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nahmen geschädigt,
L) Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Ver-	;4
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letzung eines Schutzgesetzes? nämlich auf § 823 Abs, 2 BGB t-in Verbindung mit § 64 GmbHG? gestützt hat? kann dahingestellt b bleiben? ob die Anmeldung des Konkurses wegen Überschuldung !; der GmbH durch den Geschäftsführer schuldhaft verzögert und dies auf die Beklagte zurückzuführen ist. Eine Haftung der Be-
klagten unter diesem Gesichtspunkt kommt schon deshalb nicht in Präge/ weil § 64 Abs. 1 GmbHG nicht den Zweck verfolgt. Dritte zu schlitzen, die beim Eintritt der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung noch keine Gläubigerrechte besessen haben, sondern durch die Unterlassung rechtzeitiger Konkursen-meldung dadurch zu Schaden gekommen sind, daß sie sich auf (je. schäfte mit einem konkursreifen Unternehmen eingelassen haben Dies hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen (RGZ 75, / 30 /35.7; JW 35, 3302), Der Senat trägt keine Bedenken, sich der von dem Reichsgericht aaO ausführlich begründeten Auffassung anzuschließen/
2 ) Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Kredittäuschung, die durch die Kredite und Sicherungsmaßnahmen er* L folgt sein soll, kommt nur ein Vertrauensschaden in Betracht, t den der Kläger dadurch erlitten haben will., daß er am 26 0 Juni 1950 eine andere konkrete Verdienstmöglichkeit ausgeschlagen / habe (RGZ 143, 48 /537) ° Der Kläger hatte sich in der Berufuni instanz erboten, diesen Schaden naher darzulegen, und hat in / der Revisionsbegründung den entgangenen Verdienst auf 18»267 beziffert/
Rach dem unstreitigen Sachverhalt hatte die Möbelwerkstätten GmbH, deren Geschäftsbetrieb seit dem 10 Februar 1948 lief, ihren Geschäftsbetrieb in gepachteten Räumen ausgeübto Das Stammkapital betrug nach der Währungsreform 20,000 DMV Räch Ausscheiden der drei Gesellschafter übernahm': der bisherige Betriebsleiter	die	Gesellschaftsanteile
 am 16, Januar 1950, Schon vor diesem Zeitpunkt hatte das Berliner Stadtkontor, .die Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GmbH Kredite gewährt und in diesem Zusammenhang Sicherungsüber, eignungsvertrage vom 210/22, Dezember 1949 und vom 12„/13c,Januar 1950 geschlossene Die Hormalproduktion des Unternehmens bestand hauptsächlich in der Herstellung von Schlafzimmern./?
Die Geschäftsgrundlage für die von der Beklagten bewilligten und erweiterten Kredite bildeten Aufträge über die Herstellung
 von Schlafzimmern, insbesondere des Typs Herta, und Aufträge jf
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der amerikanischen Besatzungsmacht zur Herstellung verschieden- / artiger Möbel, die im März 1950 erteilt wurden und mit einer Vertragssumme von ca, 458,000 HM bewertet worden ,sindGemäß |j Schreiben vom 22, Marz 1950 hat das Berliner Stadtkontor-West der GmbH einen Vertrauensmann zugewiesen, dessen Zustimmung zu Verfügungen gegenüber der Bezirksbank T^HHIvv über die 1
die Kredite gewährt wurden, und für Wechselverpflichtungen	U
der GmbH erforderlich sein sollte. Hach der Behauptung des Klägers war darüber hinaus jede wichtige Maßnahme des Geschäftsführers der GmbH von der Zustimmung dieses Vertrauensmannes abhängig, durch den die Beklagte auch laufend über die Beschäftigungslage und die Entwicklung des Unternehmens unter richtet worden sein soll (GA Bl, 224/225). Unstreitig wurden
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die Kredite nicht nur für die unmittelbaren Unkosten der ih-nen zugrunde liegenden Lieferungsaufträge, also nicht nur für J(
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die Beschaffung von Rohmaterial und Halbfertigfabrikaten sowie p
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für die laufenden Produktionskosten verwandt, sondern zu dem Teil p auch für Investitionen, die durch die Erweiterung des Betrie-	t'
bes veranlaßt worden sein sollen. Mit Schreiben vom 20, April	I
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1950 bewilligte das Berliner Stadtkontor-West im Hinblick auf ^ die Besatzungsaufträge auf Klapptische, Rachitische und Bett-	?|
stellen einen weiteren Kredit von 200,000 UM zusätzlich zu	i
einem Kontokorrentkredit von 100.000 HM und verlängerte bereits jj bestehende Kredite in Hohe von 380,000 UM bis zu dem 31, Juli	|
1950, Hie Bank schloß am 11, Mai 1950 mit der GmbH einen wei-	J
teren Sieherungsübereignungsvertrag über Holzvorräte, ließ	|\
sich unter dem 261 Mai 1950 die Ansprüche der GmbH aus dem	?(
Auftrag der amerikanischen Besatzungsmacht vom 27. März 1950 h
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über UM-West 457.968 abtreten und traf unter dem 21, Juni 1950 S
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eine Ergänzungsvereinbarung zu den Sicherungsübereignungsver-trägen für Holzvorräte, die im Dezember 1949 und Anfang Januar \
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1950 abgeschlossen waren. Ferner ließ sie sich durch Siche- ^ rungsübereignungsvertrag vom 26, Juni 1950 die in der Anlage zu diesem Vertrag auf geführten Maschinen übereignen und ferner
 durch Vertrag vom 13- Juli 1950 die Halbfabrikate sowie alle fertiggestellten Schlafzimmer des Typs Herta unter Bezugnahme ;■ auf vorliegende Aufträge liber 439 Schlafzimmer dieses Typs in . Werte von rund 215-000 DM. Ob die Beklagte der GmbH .noch am 4c Juli oder nach diesem Zeitpunkt einen weiteren Kredit von 140,000 DM bewilligt hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben- Der Kläger hat behauptet, er sei Uber die umfassen, den Sicherungen der Bank und die hohe Verschuldung der GmbH gegenüber der Bank nicht unterrichtet gewesen« Er habe im Gegenteil, da die Beklagte für die Bereitstellung der laufend benötigten Mittel eingetreten sei, und auf Grund der in der Sitzung vom 4- Juli 1950 abgegebenen Erklärungen annehmen müssen; daß eine unmittelbare Gefährdung der GmbH und seiner Ansprüche nicht gegeben sei,.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Beklagte sei in Wirklichkeit schon Ende März 1950 von der Überschuldung der GmbH und davon unterrichtet gewesen, daß ihre damals ohne ausreichende Sicherung gegebenen Kredite gefährdet seien* Sie die weiteren Kredite gegeben, um dadurch noch einen* Teil ihres.. Geldes zu. retten, dabei sich die Verfügungsbefugnis über sämtliche Eingänge aus den auszuführenden Aufträgen gesichert und durch einen Bericht des Steuerberaters	vom	15-	Juni
1950, der ihr alsbald zugegangen sei, die Bestätigung erhalten, daß die Überschuldung das 14-fache des Stammkapitals betrage und der Konkurs unvermeidlich sei. Sie habe dann trotzdem das schon bis dahin wirtschaftlich praktisch ihr gehörende Unternehmen fortführen lassen und sich weitere Sicherungen verschafft, während andere Gläubiger zu Kreditgewährungen und Lieferungen an die GmbH veranlaßt worden seien und hierdurch auch Schaden erlitten hätten. Solche Gläubiger hätten von der Bank auch unrichtige Auskünfte -über die Kreditwürdigkeit der GmbH erhalten.
Die Beklagte hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu-rückgev/iesen, jedoch eingeräumt, daß allein kaufmännische und
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bankmäßige Erwägungen niemals gestattet haben wurden, der Ge- j, Seilschaft Kredite in der tatsächlich gewährten Höhe einzuräu- f men. Nachdem aber endlich nach langen Bemühungen die West-Berliner Möbelindustrie Aufträge von alliierter Seite in betracht-i lieber Höhe erhalten hätte, habe die Finanzierung derselben vonJ der Bank nicht abgelehnt werden können. Der Kläger hat hierauf '[ entgegnet, daß diese Aufträge auch anderen Unternehmen hätten zugeführt werden können und daß es jedenfalls nicht zu recht- i!
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fertigen sei, daß die Beklagte ein nicht lebensfähiges Unter-nehmen durch ihre Kredite weiter am Leben erhalten habe, unter Umständen, unter denen sie mit der Schädigung anderer Gläubi-ger habe rechnen müssen und diese bewußt in Kauf genommen habe, j!
Im einzelnen hat der Kläger ferner vorgetragen, die Be-klagte habe schon bei Hingabe des ersten Kredits von den drei jfy Gesellschaftern der GmbH verlangt, daß sie sich für die Kredi-te selbstschuldnerisch, verbürgten. Dies hätten die drei Ge- r‘\ sellschafter abgelehnt und seien im Januar 1950 aus der Gesell-jj, schaft ausgeschiedeiio Der nunmehrige Alleingesellschafter und M Geschäftsführer EiflHP habe nicht einmal die Mittel gehabt.
die Anteile der Gesellschafter zu bezahlen. Das Abtretungsent- ß gelt habe ihm die Bank deshalb zur Verfügung gestellt. Er, der Kläger, habe erst am 17. Juli 1950 erfahren, daß die GmbH	i;
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 gesehen im vollen Umfange der Beklagten gehöre
 Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten! nach § 826 BGB. Es hebt hervor, daß der Kläger am 4* Juli 1950	!
an der bei dem Magistrat der Stadt Berlin stattgefundenen	'j"
Sitzung teilgenommen hat, in der auf Grund des Berichtes des -1 Steuerberaters	vom	15*	Juni	1950,	der	der	Beklagten	'	|
erst Ende Juni zugegangen sei, die äußerst angespannte finan- ^ zielle Lage der Möbelwerkstätten in allen Einzelheiten erörtert worden sei. Er. habe also am 5. Juli 1950 bei der Unterzeichnung'" des Vertrages die verzweifelte Lage der Werkstätten gekannt und daher durch die Vollziehung des Vertrages das damit verbun- V dene Risiko übernommen.Abgesehen davon habe der Kläger nicht ,
behaupten können, daß die Beklagte ihn nach § 826 BGB Sitten* widrig geschädigt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob Art und Weise, wie der Kredit gewährt worden sei, mit den überkommenen Grundsätzen über die Kredithingabe in allen Punkten in Einklang 2u bringen sei. Bas landgerichtliche Urteil hebe Hecht hervor, daß der gegebene Kredit mit der schwierigen lag! Berlins und den damit zu ergreifenden außergewöhnlichen Maß- I nahmen im Zusammenhang gestanden habe. Es wäre deshalb der Bel klagten nicht möglich ...'gewesen,, aus rein geschäftlichen Brwä- I ' gungen den Kredit etwa abzulehnen und dadurch die Gefahr her-J beizuführen, daß die Aufträge überhaupt verloren gingen. Es I sei auch von der Senatsverwaltung der Stadt Berlin alles geta«, worden, um den Betrieb der Möbelwerkstätten zu erhalten und di für das Geschäftsleben Berlins nicht unwesentlichen amerika- | nischen Aufträge durchzuführen. Es bestehe deshalb kein Anlaß! der Beklagten zu unterstellen, sie habe aus weniger lauteren I Beweggründen gehandelt, als sie der Kläger für sich in An- I Spruch nehme.' Nach der Sitzung vom 4. Juli 1950 habe die Be- I klagte den Möbelwerkstätten keine weiteren Kredite mehr gege-l ben. Nach alledem lägen keine Anhaltspunkte für eine unerlaub-1 te Handlung der Beklagten vor. Es fehle auch an Anhaltspunk- I ten für den Vorwurf, daß die Beklagte in Kenntnis der Vermö- I genslage der Möbelwerkstätten und ihrer Konkursreife den Kre-r dit gewährt und sich dabei Sicherungen in einer Art habe ein-1 räumen lassen, die zu dem mindesten den bedingten Willen erkennen! ließen, dadurch Britten und damit auch dem Kläger Schaden zu-1 zufügen.	I
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Bie Revision wendet sich mit Recht gegen diese Beurtei-1 lung des Sachverhalts.	L
Ba der Kläger schon am 23« Juni 1950 seine (Tätigkeit [ bei der GmbH begonnen hat und infolgedessen am 26. Juni ein I anderes Angebot ausgeschlagen haben will, kommt es nicht ent-.f scheidend darauf an, wie sich die läge für den Kläger am 4. I Juli 1930 dargestellt hat. Bie Annahme des Berufungsgerichts, §
daß der Kläger auf Ground der ihm am 4. Juli 1950 bekannt gewor- • denen Lage der GmbH das Risiko übernommen habe, entbehrt einer ausreichenden tatsächlichen Feststellung und ist unter diesen !;
Umständen nicht hinreichend begründet.	;J;
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Der Kläger hat im übrigen einen Sachverhalt vorgetragen und unter Beweis gestellt, der eine Gläubigergefährdung und ‘jb einen sittenwidrigen Verstoß nach § 826 BGB darzutun geeignet |’ ist. Er hat behauptet, die GmbH sei bereits am 31* März 1950 überschuldet gewesen und die Beklagte habe damals einerseits | über die Lage des Unternehmens der GmbH durch ihren Vertrau-ensmann volle Kenntnis gehabt und, da sie zu dem Teil ungesicher-te Kredite gegeben habe, die sie als gefährdet habe ansehen ^ müssen, sich im eigenen Interesse veranlaßt gesehen, die ame- | rikanischen Aufträge zu finanzieren, um hierdurch ihre Kredite jjjf wenigstens zu dem Teil zu retten. Bei einem solchen Sachverhalt £
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bedarf es .einer besonders sorgfältigen Prüfung und Auseinander- | Setzung mit der frage, ob die Beklagte damit rechnen konnte,	|T
daß durch die weitere Kreditgewährung in Verbindung mit den	|5'
umfassenden Sicherungen, die sich die Bank geben ließ, andere	]’\
Gläubiger gefährdet werden konnten und ob die Beklagte eine ;{< solche Schädigung anderer Gläubiger bewußt in Kauf genommen	j,t
hat (vgl. BGHZ 10, 228 ff; RGZ 143, 48 ff; RG JW 1930, 1927	|
ZI9307). B.™f»We.rlcM hStt, Slot, auoh mil d.„ ».1t.-	|
ren Einzelheiten auseinandersetzen müssen» Es hätte prüfen	fl(
müssen, in welchem Umfange die gegenwärtigen und künftigen For- ^ derungen der GmbH aus den Lieferungsaufträgen durch die Siche- [\> rungsverträge dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen waren und f ob nicht zu einem früheren Zeitpunkt, als das Berufungsgericht ] angenommen hat, der Beklagten erkennbar war, daß die Befrie- !l digung anderer Gläubiger lediglich davon abhing, wie lange sie i] die Kreditgewährungen fortsetzte und sich sogar zu Überziehun- '[
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 gen des eingeräumten Kredits bereit fand» Für die Frage, ob die 1 Beklagte die Möglichkeit in ihren Vorsatz aufgenommen hat, daß andere Gläubiger geschädigt werden könnten und diesen mögli- ;A
chen Erfolg gebilligt hat, bedarf es einer näheren FeststelivJfij darüber,, wie sich die läge 'der GmbH vor dem. 26. Juni 1950 fiij|-' die Beklagte darstellte und ob sie auf Grund ausreichender tatsächlicher Unterlagen von den Erfolgsaussichten ihres Sanierungsvorhabens überzeugt sein konnte. Wäre dies der Pall ge-
wesen, so wäre die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich darum| handelte, Aufträge für die Besatzungsmacht auszuführen und cteK. Betrieb der Werkstätten zu erhalten! Zu. den erlaubten außer-gewöhnlichen Maßnahmen gehörte es keinesfalls,bei einer Port-führung des Unternehmens durch den Abschluß von Kreditversicherungsverträgen das Risiko auf andere Gläubiger abzuwälzen,. die sich in Unkenntnis des Umfangs der Verschuldung der -
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 GmbH und der von ihr der/eingeräumten Sicherungen auf geschäftliche Beziehungen mit der GmbH einließen.
Wenn der Zusammenbruch der Firma nahelag und weitere Kredite gegen-eine umfassende Sicherung gleichzeitig mit dem Zweck gegeben wurden, das bereits eingegangene Risiko durch eine Portführung der Firma zu vermindern, dann wird die An-nähme naheliegen, daß die Bank die Möglichkeit der Schädigung anderer Gläubiger und des Klägers erkannt und in Kauf genommen.' hat., Ein sittenwidriges zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten könnte im vorliegenden Falle aber insbesondere auch darin gesehen werden, wenn die Beklagte den Kläger mit veranlaßt hatte, den Auftrag zu übernehmen, obwohl ihr der Bericht des Bücherrevisors	bereits bekannt war« Die Be-
klagte hat selbst in einem Schreiben vom 7* März 1951 (GA Bl« 202 R) ausgeführt, und das hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß ihr dieser Bericht vom 15. Juni 1950 kurze Zeit nach diesem Datum zugegangen sei« Es könnte darüber hinaus von! Bedeutung sein, ob die Beklagte, wie der Kläger unter Beweis gestellt hat, anderen Gläubigern unrichtige Kreditauskünfte über die Zahlungsfähigkeit der GmbH gegeben hat (GA Bl, 229, 244) o

Das angefochtene Urteil ist daher, soweit es eine Haftung aus § 826 BGB verneint hat, mit den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu halten.,
V.	Das Berufungsurteil mußte daher insoweit aufgehoben werden, als es die Klage abgewiesen hat> Der Kläger kann gegenüber der Widerklage zwar nicht insoweit durchdringen, als er vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte und eine Haftung aus § 419 BGB geltend gemacht hato Da er jedoch in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemacht hat, die Beklagte sei deshalb schadensersatzpflichtig, weil er durch die Übernahme seiner Tätigkeit bei der GmbH auf eine konkrete andere Verdienstmöglichkeit verzichtet habe, und nach der allgemeinen Passung des Widerklageantrages dieser Antrag auch auf die Hilfsbegründung bezogen werden kann, war das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Widerklage aufzuheben.
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter Berücksichtigung der oben unter IV. erörterten Gesichtspunkte näher aufzukiären haben. Es wird festzustellen seih, auf welchen Erwägungen die weiteren Kredite der Beklagten beruhten, welche fachkundlichen Feststellungen die Beklagte über die Erfolgsaussichten des Unternehmens getroffen hat und in welchem Umfange überhaupt Außenstände oder andere verwertbare Vermögenswerte der GmbH für den Zugriff anderer Gläubiger offengeblieben sind. Erst auf Grund der sorgfältigen Feststellungen der Einzelheiten wird sich ein abschließendes Urteil darüber bilden lassen, ob der Beklagten bezw, ihrer Rechtsvorgängerin ein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 826 BGB und eine vorsätzliche Schädigung des Klägers zur Last fällt. Auf diese Feststellungen würde es nur dann nicht ankommen, wenn der Kläger den Beweis nicht erbringen sollte, daß ihm eine konkrete an- „
dere Verdienstmöglichkeit wirklich entgangen sei.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war daher dem
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Berufungsgericht zu übertragen.
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