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BGH · i ZR 192/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i ZR 192/51

Passung nach § 2 AbzG zu.gewährenden Vergütung ist nur die durch den Gebrauch des Kaufgegenständes, nicht aber eine während des Gebrauchs \ V' durch allgemeinen Preisrückgang herbeigeführte Wertminderung zu'-berücksichtigen. ; 2.) Die; Sachdienlichkeit einer Aufrechnung in der Berufungsinstanz nit einer nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch Abtretung erworbenen Forderung kann verneint werden. Auf den in Oktober fällig werdenden Wechsel- leistete,er dagegen nur eine Leilnahlung von 500 DU9 blieb den Gest schuldig und.teilte der Beklagten an 25. Hach Ziff 9 der Einhe.itsbedin-gungen wird die gesamte Pestschuld füllig, wenn der hauler seinen Zahlungsp f 1 i c h t e n nicht haohhcnri „ Der Yerkäu-ier ist berechtigt, die 1 era:isgabe des -ar1gegenstandes unter /msSchluß jedes Zurückbehaltungsrechts au verlangen und unbeschadet der bahlangsveroflichtung des Käufers den wieder in besitz gen reuenen Hanfgorenstanü mit Euoehör d u r o h fr e i hl nd i g o :i V e r 1 cati b e s ‘;ö g lie h s t z u v e rw e rt e r: » Unter Ziff IC der Uinheitsbedingungen ist bestimmt, dal vors sehende lestInnungen auch für AbzahlungsgescLüfte mit solchen häuf er :i gelten, die im- Handelsregister eingetragen sind» Ziff 11 der Ledingungeh hat folgenden Wortlaut § o. u f e ina nd e r f o Ige nd e n I: a t e n zah 1 unge n b e zw - he ch s e 1 n od e r Schecks ganz oder zun feil in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Veizug ist, mindestens den zehnten feil des Kaufpreises des Kaufgegenstandes, so wird der gesamte DestKaufpreis fällig» Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Ilichteinlösuiig eines V.;ech-sels oder Schecks vom Vertrage zuräckzutreten." 19-19 unter Einreis auf Ziff 9 der Uinheiosbedingungon die lesTscellang des Schätz- fuhrt die Beklagte weiter'aus, das Recht«, dd les Lkw zu verlangen« in Aufträge der • gedacht, der die Eigentumsrechte in den ' Dari ehe ns v ert rage übertragen worden seien» Der -Kläger habe überdies .auf Deckte aus einen Abzahlungs geschüf t dadurch verzichtet, dam er die Abrechnung zur. Ls hat dabei der Beklagten als Wertminderung und Gebrauchsvergütung 5-940 DU und die von dem Kläger bezahlten 8,5 a Kreditspesen zugebilligt, wobei es einen fiktiven BestwertQdes Lkw von 8.000 DU zugrunde gelegt hat» Die Anzahlungen und Lechselsahlungen des Klägers beziffert das Landgericht.auf Gegen dieses urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz gegen einen etwaigen .Anspruch des Klägers mit einer ihr nach Erlaß des angefochtenen Urteils abgetretenen Lorderung aufgerechnet, die den -.utohaus E. Die Aevision “beanstandet, dal das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Abnahlungsges.häftes in Ginne des Abzahlungsgesetzes bejaht und einen Rücktritt von den Aaufvertrage angenommen'hat»'Gic macht ferner geltend,: dal der Bei uf ungsr i cht er die auf die unstreitig einge.tre-tens A on j unkt uründ erung zurüchzuf ährende ^Wertminderung ■ des Ikws nicht der Beklagten habe zur last legen dürfen, und wendet sich dagegen, daß die Geltendmachung der Auf- Februar 1949 nach Abschluß des Kaufvertrages getätigt worden oder ob dieser erst'Anfang Februar 1949 zustandege’io-uen ist, muß hier deshalb unerheblich bleiben, weil der Kaufäntrag vom..19. Januar bereits die (Tilgung des F.es.tkauf preis es über eine Finanzierungsges.ell-schaft vorsieht und dem Sachverhalt zu entnehmen ist, daß beide Parteien darüber einig waren, daß' der -'-auf des Linvs unter Mitwirkung eines Finanzierungsinstituts und unter Beteiligung der beklagten an dem Finanzierungsvertrag abgewickelt werden sollte. Hit Hecht-hat das Berufungsgericht dem Umstande besondere Bedeutung beigemessen, daß auch die Händlersirma in dem Bar 1 eh.ensver t r ag als • Darlehens nehme r auftritt und daß in diesem Zusammenhang die Eigentumsrechte der Beklagten und der etwaige Hcrausga-. Bei einem solchen Sachverhalt kommt*es nicht darauf an, ob eine über dieses Finanzierungsgeschäft hin-ausgehende wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen der lire-dit-AG- und der Beklagten besteht. 2.) Sind die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf die miteinander verbundenen Verträge anzuwenden, so kommt es nicht darauf an, ob der durch die Rücknahme des Lkws vollzogene Rücktritt von den Verkäufer oder einem an den Verträge beteiligten Dritten, der dazu vermöge des ihm an der Kaufsache zustehenden Eigentums berechtigt ist. Die Beklagte kann sich deshalb.nicht darauf berufen, sie habe die Herausgabe des Lkw nur in Vollmacht der Iredit-AG verlangen können und deshalb könne ihre Erklärung nicht als Rucictrittserklärung im Sinne des AbsG angesehen werden. Hit Recht führt das Berufungsgericht hierzu aus, die Be-, klagte habe das Fahrzeug zwar formell im Hamen der Geldgeberin herausverlangt, in kirklichke.it das aber im eigenen Interesse und lediglich mit Zustimmung der Geldgeberin getan, um aas Fahrzeug für eigene Rechnung weiter zu verkaufen. Sie Beklagte i^t;: Verkäuferin des Ikv.s und die dem ■ Kläger durch den Rücktritt erwachsenen Ansprüche richten sich deshalb gegen die Beklagte, deren Passivlegitimation somit gegeben ist. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt Werden, das Oberlandesgericlit liabe die Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs fehlerhaft bestimmt. § 2 AbsG schreibt zwar vor, daß hierbei auf die inzwischen eingetretene ’Bert-minderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist damit jedoch nicht eine Wertminderung gemeint, die auf einer nach dem Abschluß des Kaufvertrages eingetretenen Preissenkung beruht. Das Berufungsgericht führt, hierzu aus, daß eine auf einen kon-, juiikt’unbedingten Preisrückgang zurückzuführende Aertninde-rung. deshalb außer Betracht bleiben müsse, weil diese nicht auf die Tatsache des Gebrauchs zurückzuführen sei. Demgegenüber meint die Revision, daß eine solche Entwertung dem Käufer deshalb zur last fallen müsse, weil der Verkäufer über den Kaufgegenständ nicht habe verfügen können und nicht in der Lage gewesen'sei, sich gegen Verluste nach dem/AbsG auf die inzwischen.eingetretene Wertminderung der Sache und nicht auf das Sinken des Marktpreises Rücksicht zu nehmen sei. Das kann nur dahin verstanden werden, daß die Abnutzung des ICaufgegenstandes durch den Gebrauch und die hierdurch bedingte Wertminderung Beachtung finden sollen. 'Wenn der Verkäufer dieses Risiko nicht tragen will', so darf er nicht den Weg beschneiten, den verkauften Gegenstand auf Grund des vorbehaltenen Bigentuaswieder an'sich zu nehmen und. . Die Revision'wendet sich schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung nicht zugelassen hat, weil es die Geltendmachung in'der Berufungsinstanz nicht für sachdienlich hält (§ 529 Abs 5 ZPO). Das Berufungsgericht begründet dies damit, durch die -Zulassung würde dem klüger, der die Gegenforderung nach Grund und Höhe und zwar aem Grunde nach substantiiert, bestritten habe, eine Tat- .Der Revision 'ist zu-' zugeben, daß 'd'er;'Gesichtspunkt, dem klüger würde durch Zulassung der Aufrechnung peine fatsaelieninstanz 'abgeschnitten werden, keine ausreichende Rechtfertigung darstellen kann,. Denn dieser Gesichtspunkt 'würde bei jeder erst .in der Berufungsinstanz erklärten Aufrechnung in Betracht kommen« Bas Berufungsgericht hat jedoch die Zulassung der Aufrechnung-.-.für den vorliegenden Rail mit der weiteren Begründung nicht für sachdienlich erachtet, daß der der Ge-genf or de i ung . Hit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des; Berufungsgerichts .bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen halten, hie der Senat in seinem Jrteil von: IT. 525 ZPO für den Begriff der Dachdienlichkeit entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der klagänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes.'im Rahnen des anhängigen Rechtsstreits /zwischen' den Parteien dient'. Auch hier ist vom Stahd-c punkt einer gesunden ProzeßÖkonomie zu fragen, ob-die■: Zulassung einer Aufrechnungs'einwendung zu einer sachgemäßen- und endgültigen Brledigung der zwischen den Par- auf das siclk der: Aufrechnungsein-■ wand gründet = hlandelt es s ich bei et er -zur Aufrechnung V gestellten Forderung um.eine solche, die dem "Beklagten gegen "den Kläger ’ zunächst noch gar nicht ■ zugestanden hat „ sondern die" er sich erst in laufe des Beruf tings rechts- w-zugs von einen Britten zur Geltendmachung im Prozeß hat abtreten lassen, so kann die Zulassung eines solchen Aufrechnung seinwand s vom Standpunkt einer gesunden Prozeß-Ökonomie aus nicht ohne weiteres als sachdienlich angesehen werden. Bas gilt jedenfalls dann, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung vom Kläger nicht anerkannt wird und das Gericht infolgedessen zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen, bis dahin zwischen den Parteien überhaupt nicht bestandenen Streitstoffes ge-;: nötigt wird; ln diesem Fall bedeutet die Berücksichtigung eines solchen Einv/andcs nicht eine prozeßwirt-schaftlieh sachgemäße Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte, sondern eine Belastung des Prozesses mit einen neuen Streitstcff, der zwischen den Parteien zunächst überhaupt nicht Vorgelegen hat und nur von außen in das Verhältnis der Parteien zueinander hereingetragen worden-ist. Bei einer solchen Sach-und Rechtslage kann eine Überschreitung der Grenzen, die dem Tatrichter bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 529 ;Abs 5 ZPO gezogen sind, nicht angenommen werden, wenn dieser die Zulassung eines Aufrecli-nungse inwand es "iia/Einblick • auf, die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Abx-retung,,der zur Aufrechnung gestellten Forderung und iit Hinblick'auf den damit erst von außen hereingetragenen völlig neuen Streitstoff nicht als.:

Zitierte Normen: § 529 ZPO
AufrechnungGrundBerufungsgerichtParteiklugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

das Hachsbhlaftewerk and die Amtliche Sjnunlung !
setzs. AbsahlungsC- v. 16.5. 1894 §§ 2, 5, 6?
ZPO § 529 Abs 5.
echtssatzs
'
-1») Bei der Bemessung der für die Gebrauchsüber-. Passung nach § 2 AbzG zu.gewährenden Vergütung ist nur die durch den Gebrauch des Kaufgegenständes, nicht aber eine während des Gebrauchs \ V' durch allgemeinen Preisrückgang herbeigeführte Wertminderung zu'-berücksichtigen.
;	2.) Die; Sachdienlichkeit einer Aufrechnung in der
 Berufungsinstanz nit einer nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch Abtretung erworbenen Forderung kann verneint werden.
Aktenzeichens ±i ZR 192/51 " ‘	•'	’	in	16. April 1952
OLG Stuttgart
■autorisierter2Gordhändler. p ehe i ohne t-? auf' Grund eines p o i Gl v__r n : 19- AGuucr 19^9 ” uersclnecc :en Grude lindes er. .er Lire _ ord-Ehe in-Kipper Typ, 618,1zun List enure: s von 15«940 LGIn den Gauruntrer vor^esene.i, dal uirdeese :a 5,000 L_I In cur und der Gest -Ir Giskont-lädigeu 5-GouatswecdseI oder 12 A-onatcwechs ein Gier eine I? I na n u io:, u n _ c g esc 1 i s o G u 11 z u a a 1:1 e n . e i ncl, L e r i i 1G g e r 1 e I -stete an 19* Januar 194-9 eine AnZahlung von de 500 IG und suhlte uu 51« Jununr 1249 weisere 82 -55 Gl L-r GesxueuG-preis zuzdglich d-r Gebenuostcn (0,228 IG; insgesanx in Höhe von 0.628 DG wurde durch die Greüit-GC dir IG-rd.fukr-:euge ln GdWBMl liunuiert. Von diesen Ins sir. at warden auf Grund. eines-ult den Parteien (Eändlerfirna und Käufer) abgeschlossenen Darlehensvertrages von 1, febriia: 1949 I- 7.G00 der leklu^rcu ausaezGuI u, wahre :d de- Häger oÄs -d—eptant und die Lek_agxe als - sss-elierin jeweils i: -Oiuusr-ssuuGen Gallig reucvacc .wun-n erozud-lichkeiten.von. einmal- .750. Hl und : elfnal. je 715 LG eingingen Len cCLsel Her ~~0 L.i und. 6 • Wechsel über 718 DLI löste der -Klägernein.- Auf den in Oktober fällig werdenden Wechsel- leistete,er dagegen nur eine Leilnahlung von 500 DU9 blieb den Gest schuldig und.teilte der Beklagten an 25. Oktober 1949 uiw, er habe das Gaurzeug au lä. Gnu ober stillegcn Hssen und werte weisere Gablungen nicht leiseer uönnc-m Darauf uolxe die leulasxo du fahr seng an 5« 11. 1949 bei:u GIG rer wieder -rein reu Gandso surre und ln .atu tun 5"er tragebes sandte il gev/ernenen linlei leaetingungan ihr neu deruauf e cs Graftdarrxougeu uit Gnuängeru Gasse sich die deudagxe -das Gdgoutun au eien Luw bis zur s oGistäuaigen -G:c;eou,u:g
.'sämtlicher dem Kläger als chafer obliegenden Verbind- ~ -»liehkeiten■ Vorbehalten. Hach Ziff 9 der Einhe.itsbedin-gungen wird die gesamte Pestschuld füllig, wenn der hauler seinen Zahlungsp f 1 i c h t e n nicht haohhcnri „ Der Yerkäu-ier ist berechtigt, die 1 era:isgabe des -ar1gegenstandes unter /msSchluß jedes Zurückbehaltungsrechts au verlangen und unbeschadet der bahlangsveroflichtung des Käufers den wieder in besitz gen reuenen Hanfgorenstanü mit Euoehör d u r o h fr e i hl nd i g o :i V e r 1 cati b e s ‘;ö g lie h s t z u v e rw e rt e r: »
Der Erlös nach Abzug der hoc ten ist de..: Käufe i* auf seine Gesargt schuld gut Zubringern huf „'uns ch des haufers ist der Y erkaufer v erpfliencec , den häuf gegenständ zu dem Dc-iü tz-
wert ab :air e ebnen, een eine von der Deutschen Automobil-
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i r c uusnä - GmbH z ug e 1 a s s e ne 3 chüt z ung s s t e 11 e fe s t g e s t e 1t .hat. Unter Ziff IC der Uinheitsbedingungen ist bestimmt, dal vors sehende lestInnungen auch für AbzahlungsgescLüfte mit solchen häuf er :i gelten, die im- Handelsregister eingetragen sind» Ziff 11 der Ledingungeh hat folgenden Wortlaut §
"Könnt im Palle eines Abzahlungsgeschäftes ein Käufer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist,'mit zwei
o.	u f e ina nd e r f o Ige nd e n I: a t e n zah 1 unge n b e zw - he ch s e 1 n od e r Schecks ganz oder zun feil in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Veizug ist, mindestens den zehnten feil des Kaufpreises des Kaufgegenstandes, so wird der gesamte DestKaufpreis fällig» Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Ilichteinlösuiig eines V.;ech-sels oder Schecks vom Vertrage zuräckzutreten."
Entsprechende Bestimmungen Iber die bälligkeiz der ' Bestsumme des Darlehens und Aber die -olgen des Verzuges enthalten die hediiigungen des Daric-hensvertrages«
hachdsm der Kläger in einem Schreiben seines Prczeß-bevollmäcntigtei: vom 8» Dez»:.ober 19-19 unter Einreis auf Ziff 9 der Uinheiosbedingungon die lesTscellang des Schätz-
							 			
•■■trios vozIsnH kaize und weitere ■ Verhandlungen soar; .-gefunden raiton. Her die lehiagte den hraftwagen anfangs 1950 sordtzen. wobei der iachversrindige einer. 7,'eri -/or.
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Das Landgericht hat die beklagte verurteilt, an den klüger 3» 965,80 DA nebst 2 B Zinsen üoer • Keiclisbänkdis-kcnt seit klage rhe bung zu- bezahlen uhd die U ehr ford erung abgey/iesen. Ls hat dabei der Beklagten als Wertminderung und Gebrauchsvergütung 5-940 DU und die von dem Kläger bezahlten 8,5 a Kreditspesen zugebilligt, wobei es einen fiktiven BestwertQdes Lkw von 8.000 DU zugrunde gelegt hat» Die Anzahlungen und Lechselsahlungen des Klägers beziffert das Landgericht.auf 11»920,35 DIL hinzu kommt.der Bestwert des Lkw mit 8.000 DLL Diesem Guthaben des klügere in höhe von IQ.920,55 DU stellt das Landgericht die .Verpflichtungen des kluger s' gegenüber in Zölle von 15« 562,75 DU und setzt, von dem hiernach dem klüger zu erstattenden Betrage von 4« 357 p 30/clie unstreitig überwiesenen 592,—
DU ab, so da 13 sich hieraus der Urteilsbetrag von 3.965,30 DU ergibt.
Gegen dieses urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz gegen einen etwaigen .Anspruch des Klägers mit einer ihr nach Erlaß des angefochtenen Urteils abgetretenen Lorderung aufgerechnet, die
 den -.utohaus E. 'tu 3 ____________ w gegen den klüger
 auf Grund eines angeblich am 6.9.49 abgeschlossenen Kaufvertrages äbec Lieferung eines Uercedes-Denz-Onnibus zu dem
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Preis von 56 *<-00 DII in Höhe von 10 dieses Betrages als 'vereinbarte Int Schädigung wegen Ji entabnahne des --aufgegen-stanäes erwachsen sein soll«
Dc-r klüger hat die Zurückweisung der Berufung, beantragt , die Gegenforderung der Pirna I ’JNHHMNNi nach Grund und *-ühe bestritten und der Geltendmachung der Aufrechnung ■ widerspro chen„ Das Oberlande s ge r icht hat die Aufrechnung nicht zugelassen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
Jit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Hlage, während der klüger um Zurückweisung der Ae vision bittet»
J nt s c he id ui i;: s gründe g
Die Aevision “beanstandet, dal das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Abnahlungsges.häftes in Ginne des Abzahlungsgesetzes bejaht und einen Rücktritt von den Aaufvertrage angenommen'hat»'Gic macht ferner geltend,: dal der Bei uf ungsr i cht er die auf die unstreitig einge.tre-tens A on j unkt uründ erung zurüchzuf ährende ^Wertminderung ■ des Ikws nicht der Beklagten habe zur last legen dürfen, und wendet sich dagegen, daß die Geltendmachung der Auf-
sachdienlich erachtet wurde =>
I» Bas Berufungsgericht läßt es dahingestellt, in welcher zeitlichen Reihenfolge der 'laufvertrag zwischen den Parteien und der Barlehensvertrag mit der Bredit-AG für
•	rordfahrzeuge abgeschlossen worden sind, bejaht ohne Rücksicht hierauf einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang
•	beider Verträge und wertet den'Finanzi er u-ngs vertrag dahin, ‘daß er sowohl der Absatz- als auch der Aundenfinanzierung
. ■	... , ,.v .. •• .. ;	■' .y.	A	■.	‘ ■■	' - =-‘ •	• ‘ ' ! I . I. i'..
;;diente, wobei die Wesenszüge der Absatzfinanzierung stark •

betont seien» : Beide Vesm o , m '	»	~ _ ';n-
f u "g>_ g c r i ehrt er.:	"egen	re, -rn : "iitso::: blichen ~u-
ss e c igs als Ei 2 a .. v. a dein und ’müßt en deshalb Kv-ale verhülltes jzehlm,m_ebChdft in inie des p e IbzC betrachtet .7e_ve> die ll 20lung des Fahrzeugs durch dre Beklagte stelle.. einen Rücktritt vom Vertrage. dar. In dem io ~~L ger ge ußerten mnsch«. c s ahrzeug auf Grund der kiff S der „.Irhoitcseimgungen zu Jeu Ich'unwert abzu-reohn... h r_ der Ihf.cmhe, Mn Ire Ikh:	hu-.	^
.noch e__. cg>_ eehren ’ rre; sei ei-8 nrou j 2 /_b_ 1 oixz e -bei znlierige nach mslbnug; itc Rtchtritrsreehhe er-ioi^'u a, - s ~ _m c:n; -ng ne u’gUi 7	7	">	eV
zu arolichen-o In ici rkl rung dec —ll'gers von 3_12„l>:9 es: neu ,ille auf di- i ‘ .1 arc., la. lord- mteheud c n Rechte m. mr-._ehtm nie*. : uc reichend	re-
kbauen.
1.' .Mt hrrechu zögt die Revision tie h. s *■ ag des deeetcee b = tim.e.h d_e . ozMrxi ags^esm,. ua ui 15 Mai 18fJ > *,üCa 2 o ciescs ueeuec dr- cf. cue . oiec.irid-ten der }j 1 - ^ anh Vertrege entsgreehende hnuendung.
elcne curauf c cuueler da 1 eche euues dnenlungs re-scu _Ce n.ur are er ht-c.. eher z: e.u,he.
Giuncgeoc 'r e : use. .esu. 1 .ng _-m o 1: =■_e noch
 nicht Y 0 iS: aas s e neuro?.: nag Chargen ersuche zu u:.\f u cs er. h ird der Abrahlnngskaui nie einen BinaiizierungsverTrag in der V,' e i s e v 01- 0 u r.u e :i f d a i b e i d e V e r t:. ■ ü g 0 c e i w i r c c cmf c 1 i c h e r Bexrzohxuzgsv/eise sich r.u einer -inheix ergänzen.- so entspricht cs de... der Vorschrift des § c fbzG- zugrunde l.le-genden ledr:ehern das 3b z atmarg sues er z auch auf diese hülle urzivuerdan heChl ü , 2er K Biesen engen Inss?zre?:hrrg hat das lern! ;.r:gz mri.cht: eirund- roi f estgestoll :■. Br bet. nennte cs derhrgmheilt lassen, in welcher Reihenfolge d-ie Vertrtigo a ogee .nilcssen sir.d, C c der Baraenenever-
trag vom 1. Februar 1949 nach Abschluß des Kaufvertrages getätigt worden oder ob dieser erst'Anfang Februar 1949 zustandege’io-uen ist, muß hier deshalb unerheblich bleiben, weil der Kaufäntrag vom..19. Januar bereits die (Tilgung des F.es.tkauf preis es über eine Finanzierungsges.ell-schaft vorsieht und dem Sachverhalt zu entnehmen ist, daß beide Parteien darüber einig waren, daß' der -'-auf des Linvs unter Mitwirkung eines Finanzierungsinstituts und unter Beteiligung der beklagten an dem Finanzierungsvertrag abgewickelt werden sollte. Hit Hecht-hat das Berufungsgericht dem Umstande besondere Bedeutung beigemessen, daß auch die Händlersirma in dem Bar 1 eh.ensver t r ag als • Darlehens nehme r auftritt und daß in diesem Zusammenhang die Eigentumsrechte der Beklagten und der etwaige Hcrausga-. beanspruchgegen • den Käufer. an den Darlehensgeber zur.
Sicherheit der i.nsprliehe aus den Darlehensvertrage abge-word 0 vi
 treten/smd, wobei die Folgen der Dichterfüllung des Darlehensvertrages in wesentlicher Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Kaufvertrages geregelt sind. Bei einem solchen Sachverhalt kommt*es nicht darauf an, ob eine über dieses Finanzierungsgeschäft hin-ausgehende wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen der lire-dit-AG- und der Beklagten besteht. Hs ist deshalb unerheblich. ob die Beklagte die Finanzierung der von ihr verkauften Fordfaiirzeuge auch über andere Firmen zu bewirken pflegte.
2.) Sind die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes auf die miteinander verbundenen Verträge anzuwenden, so kommt es nicht darauf an, ob der durch die Rücknahme des Lkws vollzogene Rücktritt von den Verkäufer oder einem an den Verträge beteiligten Dritten, der dazu vermöge des ihm an der Kaufsache zustehenden Eigentums berechtigt ist.
erklärt word er. ist-. Auch in dieser Frage schließt sich der Senat der Auffassung des I, Zivilsenats.des Bundesgerichtshofs in der eben angeführten InsScheidung an. Die Beklagte kann sich deshalb.nicht darauf berufen, sie habe die Herausgabe des Lkw nur in Vollmacht der Iredit-AG verlangen können und deshalb könne ihre Erklärung nicht als Rucictrittserklärung im Sinne des AbsG angesehen werden.
Hit Recht führt das Berufungsgericht hierzu aus, die Be-, klagte habe das Fahrzeug zwar formell im Hamen der Geldgeberin herausverlangt, in kirklichke.it das aber im eigenen Interesse und lediglich mit Zustimmung der Geldgeberin getan, um aas Fahrzeug für eigene Rechnung weiter zu verkaufen. Sie Beklagte i^t;: Verkäuferin des Ikv.s und die dem ■ Kläger durch den Rücktritt erwachsenen Ansprüche richten sich deshalb gegen die Beklagte, deren Passivlegitimation somit gegeben ist.
II.	Der Revision kann auch nicht darin gefolgt Werden, das Oberlandesgericlit liabe die Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs fehlerhaft bestimmt. § 2 AbsG schreibt zwar vor, daß hierbei auf die inzwischen eingetretene ’Bert-minderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist damit jedoch nicht eine Wertminderung gemeint, die auf einer nach dem Abschluß des Kaufvertrages eingetretenen Preissenkung beruht. Das Berufungsgericht führt, hierzu aus, daß eine auf einen kon-, juiikt’unbedingten Preisrückgang zurückzuführende Aertninde-rung. deshalb außer Betracht bleiben müsse, weil diese nicht auf die Tatsache des Gebrauchs zurückzuführen sei. Demgegenüber meint die Revision, daß eine solche Entwertung dem Käufer deshalb zur last fallen müsse, weil der Verkäufer über den Kaufgegenständ nicht habe verfügen können und nicht in der Lage gewesen'sei, sich gegen Verluste
 
aas ICoiijunkturscravankungen zu schätzen. Die vom Reichsgericht in HC-3 138 S 34 und vor. IQ aus s 5 Abzahlungsgeschäfte-, 1950, ■ Ana 211 vertretene gegenteilige -Auffassung Hessen diesen Gesichtspunkt außer Acht»; Der' Senat.; sieht keine Veranlassung, in dieser Trage''von der Auffassung des Reichsgerichts 'abzugehen.' Das 'Reichsgericht fuhrt aaO dazu aus s daß. nach dem/AbsG auf die inzwischen.eingetretene Wertminderung der Sache und nicht auf das Sinken des Marktpreises Rücksicht zu nehmen sei. Die Berücksichtigung geänderter : . wirtschaftlicher Verhältnisse.würde auf die Zusprechung eines entgangenen Gewinns hinaus kommen, die das AbzG dem zurücktretenden Täufer bewußt versagt. Diese Auffassung ist nach Ansicht "des-- Senats .sowohl dem Wortlaut des § '2 Abs 1 Satz 2 AbzC als auch dem Sinn dieser Bestimmung, zu . entnehmen.. - lach dieser Vorschrift ist die ' Vergütung für die Gebrauchs überlas süng ..unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen 'V/ertminde_ung .der Sache zu oestimmen.
Das kann nur dahin verstanden werden, daß die Abnutzung des ICaufgegenstandes durch den Gebrauch und die hierdurch bedingte Wertminderung Beachtung finden sollen. Bin Kon-junkturrieiko liegt "außerhalb der Abnutzung. 'Wenn der Verkäufer dieses Risiko nicht tragen will', so darf er nicht den Weg beschneiten, den verkauften Gegenstand auf Grund des vorbehaltenen Bigentuaswieder an'sich zu nehmen und. . damit die Rücktrittsfolgen auszulösen.
III.	. Die Revision'wendet sich schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht die Aufrechnung nicht zugelassen hat, weil es die Geltendmachung in'der Berufungsinstanz nicht für sachdienlich hält (§ 529 Abs 5 ZPO). Das Berufungsgericht begründet dies damit, durch die -Zulassung würde dem klüger, der die Gegenforderung nach Grund und Höhe und zwar aem Grunde nach substantiiert, bestritten habe, eine Tat-
is&cheninstanz üabgesc.höitt.en werden.» In dieser Begründung •erblickt die. Revision einen Verstoß gegen die bestellende Rechtsprechung and die vom:Senat vertretene Rechtsauf-fsü:sung,' daß. der Verlust einer latsacheninstanz keinen Gesichtspunkt bilde,'; der .die Gachdienliciikeit einer Klagend erung .ausschliesse (BG-IiS 1, 65) . .Der Revision 'ist zu-' zugeben, daß 'd'er;'Gesichtspunkt, dem klüger würde durch Zulassung der Aufrechnung peine fatsaelieninstanz 'abgeschnitten werden, keine ausreichende Rechtfertigung darstellen kann,. eine'Aufrechnung;nicht für sachdienlich zu erklären. Denn dieser Gesichtspunkt 'würde bei jeder erst .in der Berufungsinstanz erklärten Aufrechnung in Betracht kommen« Bas Berufungsgericht hat jedoch die Zulassung der Aufrechnung-.-.für den vorliegenden Rail mit der weiteren Begründung nicht für sachdienlich erachtet, daß der der Ge-genf or de i ung . ..•Zugrunde liegende Tatsachenkomplex in erster Instanz überhaupt nicht erörtert .worden ist.
Hit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des; Berufungsgerichts .bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen halten, hie der Senat in seinem Jrteil von: IT. Januar 1951 (BGIIZ 1, 65 /7±7) bereits ausgeführt _ hat, • kommt es in Rahmen der §§ 264,. 525 ZPO für den Begriff der Dachdienlichkeit entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der klagänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffes.'im Rahnen des anhängigen Rechtsstreits /zwischen' den Parteien dient'. Dieser Gesichtspunkt hat' auch:;für die .. Zulassung einer Aufrechnungseinv/endungf gemäß § 529 Abs 5 ZPO zu gelten. Auch hier ist vom Stahd-c punkt einer gesunden ProzeßÖkonomie zu fragen, ob-die■: Zulassung einer Aufrechnungs'einwendung zu einer sachgemäßen- und endgültigen Brledigung der zwischen den Par-
teien auf getretenen und ' bestehenden 'Streitpunkte führt'. • Dieser Gesichtspunkt erfordert- in "Anwendungsbereich des ■' :; § 529 'Abs 5 ZPO eine entsprechende Berücksichtigung des -V Rechtsverhältnisses. auf das siclk der: Aufrechnungsein-■ wand gründet = hlandelt es s ich bei et er -zur Aufrechnung V gestellten Forderung um.eine solche, die dem "Beklagten gegen "den Kläger ’ zunächst noch gar nicht ■ zugestanden hat „ sondern die" er sich erst in laufe des Beruf tings rechts- w-zugs von einen Britten zur Geltendmachung im Prozeß hat abtreten lassen, so kann die Zulassung eines solchen Aufrechnung seinwand s vom Standpunkt einer gesunden Prozeß-Ökonomie aus nicht ohne weiteres als sachdienlich angesehen werden. Bas gilt jedenfalls dann, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung vom Kläger nicht anerkannt wird und das Gericht infolgedessen zur Beurteilung und Entscheidung eines völlig neuen, bis dahin zwischen den Parteien überhaupt nicht bestandenen Streitstoffes ge-;: nötigt wird; ln diesem Fall bedeutet die Berücksichtigung eines solchen Einv/andcs nicht eine prozeßwirt-schaftlieh sachgemäße Erledigung der zwischen den Parteien aufgetretenen Streitpunkte, sondern eine Belastung des Prozesses mit einen neuen Streitstcff, der zwischen den Parteien zunächst überhaupt nicht Vorgelegen hat und nur von außen in das Verhältnis der Parteien zueinander hereingetragen worden-ist. Bei einer solchen Sach-und Rechtslage kann eine Überschreitung der Grenzen, die dem Tatrichter bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 529 ;Abs 5 ZPO gezogen sind, nicht angenommen werden, wenn dieser die Zulassung eines Aufrecli-nungse inwand es "iia/Einblick • auf, die erst in der Berufungsinstanz erfolgte Abx-retung,,der zur Aufrechnung gestellten Forderung und iit Hinblick'auf den damit erst von außen hereingetragenen völlig neuen Streitstoff nicht als.:
sachdienlich ansieht. Die Entscheidung nichts, womit diese ia vorliegenden Dali 'die •heit des Aufrec.hhungseinwandes verneint, beruht off nach seiner Begründung.auf derartigen Erwägungen, so daß damit die Ausübung des tatricht erlichen Ermessens nich als fehlerhaft angesehen werden kann.
Demnach erweist sich die Revision, als unbegründe Die Eostenentsckeidung beruht auf § 97 ZP.0»
Dr. Drost • Dr. ..Haidinger Dr. Fisch Dro Sühn	Arth