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BGH · II ZR 192/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 192/06

Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Der Senat hat die Rügen geprüft und sie als nicht begründet erachtet.

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 192/06
28. August 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Rügen geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Darauf läuft das Begehren des Klägers entgegen seiner einleitenden Bemerkung aber hinaus.
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 -OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -