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BGH · TT ZR 191/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TT ZR 191/89
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TT ZR 191/89	URTEIL Verkündet am: 24. September 1990 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
 Horst wflBBflfl, Hfl	IHif PfllHIHL
	Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
	gegen
 Peter GflflflU, NflflH	M, p wmmm,
	Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WV
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Stodolkowitz und Dr. Goette
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
11. Zivilsenat, vom 11. August 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren Gesellschafter der jeweils am
3.	November 1978 gegründeten	oHG	und	der Alwin
oHG. Am 31. Juli 1984 vereinbarten sie, daß der Beklagte zu dem 31. August 1984 aus beiden Gesellschaften ausschied und der Kläger deren Geschäftsbetrieb allein weiterführt. Drei Grundschulden über insgesamt 340.000,— DM, die der Beklagte zugunsten von Gläubigern der Gesellschaften auf seinem Grundstück bestellt hatte, sollten zu diesem Stichtag abgelöst werden.
Nach § 12 Abs. 1 der beiden Gesellschaftsverträge ist das Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz unter angemessener Berücksichtigung der stillen Reserven, aber ohne Ansatz eines Firmenwerts zu ermitteln. An schwebenden Geschäften nimmt der Ausscheidende nicht teil. § 12 Abs. 3 in Verb, mit § 6 Abs. 2 der Verträge sieht vor, daß ein Sachverständiger als Schiedsgutachter die Abfindungsquote rechtsverbindlich feststellt, falls die Gesellschafter sich auf sie nicht einigen.
Nachdem die vom Steuerberater HflHI zu dem 31. August 1984 aufgestellten Abschichtungsbilanzen Ausgleichsschulden des Beklagten zugunsten des Klägers in Höhe von 154.435,11 DM (WflP-HflHB oHG) und 8.535,24 DM (Alwin SfHBHi oHG) ergeben hatten, wurde der Wirtschaftsprüfer SflHHHM zu dem Schiedsgutachter bestellt. Nach dessen Gutachten schuldet der Beklagte dem Kläger als Ausgleich 190.297,53 DM (WM-HflHM oHG) und 38.605,34 DM (Alwin SflHM oHG) , insgesamt 228.902,87 DM.
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Diesen Betrag macht der Kläger mit der Klage geltend. Der Beklagte hat Widerklage mit dem Anträge erhoben, den Kläger zu verurteilen, die drei Grundschulden auf seinem Grundbesitz in Höhe von insgesamt 340.000,— DM abzulösen. Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidunasaründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Nach Meinung der Vorinstanzen schuldet der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus beiden Gesellschaften dem Kläger gemäß § 739 BGB einen Ausgleich in Höhe von 228.902,87 DM, weil der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht und der Fehlbetrag zu 50 % vom Beklagten im Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzubringen ist. Festgestellt wurden Bestehen und Umfang dieser Überschuldung aufgrund der Schiedsgutachten des Wirtschaftsprüfers SflHHIr die - so das Berufungsgericht - für die Parteien bindend seien; von einer offenbaren Unrichtigkeit mit der Folge, daß die Gutachten entsprechend § 319 Abs. 1 BGB unverbindlich wären, könne keine Rede sein. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
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2.	Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche, das Gesamtergebnis verfälschende Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen; eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch vor, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (vgl. Sen.Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 111/87, WM 1988, 276, 277 m.w.N.). Die Revision rügt mit Recht, daß die Gutachten sowohl Fehler wie Lücken in der Begründung enthalten, soweit es um die Bilanzansätze der unfertigen Erzeugnisse und Leistungen geht.
Der Sachverständige hat laut Tz. 3 der Gutachten seiner Wertermittlung die Berichte zugrunde gelegt, die der Steuerberater Hansen über die Erstellung der Abschlüsse zu dem 31. August 1984 gefertigt hatte. Hansen hatte die Werte der bilanzierten halbfertigen Arbeiten nicht selbst überprüft, sondern die ihm von den Gesellschaften genannten Wertansätze übernommen, die den bis zu dem Bilanzstichtag angefallenen Material- und Lohnaufwendungen einschließlich angemessener Gemeinkostenzuschläge entsprochen haben sollen (Bl. 5 der Berichte) . Von diesen Wertansätzen ist der Sachverständige in der Bilanz der WflB-HHBHI oHG insgesamt und in der Bilanz der Alwin SMH oHG erheblich abgewichen, ohne einleuchtend begründet zu haben, weshalb er die nicht in Ansatz gebrachten Erzeugnisse für wertlos hielt oder ihnen zu demindest keinen über die Anzahlung hinausgehenden Wert beimaß. In einer ganzen Reihe von Fällen hat er den Nichtansatz damit begründet, daß die Arbeiten vor dem Bilanzstichtag abge-
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schlossen gewesen seien und es sich folglich nicht um unfertige Erzeugnisse gehandelt habe. Diese Tatsache rechtfertigte es nicht, von einem Wertansatz überhaupt abzusehen.
Der Sachverständige hätte in dem Falle die Werkleistungen in der Bilanz entweder als fertige Erzeugnisse ausweisen oder, falls die Preisgefahr von den Gesellschaftern auf die Auftraggeber übergegangen war und sich damit der Gewinn realisiert hatte (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung,
5. Aufl., § 252 HGB Rdnr. 81 f.; Claussen in KK z. AktG,
2. Aufl., § 252 HGB Rdnr. 29; Lüders, DB 1986, 1944, 1945), die - nach Verrechnung mit den Anzahlungen - noch offenen Werklohnforderungen aktivieren müssen. Unfertige Erzeugnisse unterliegen denselben Bewertungsgrundsätzen wie die fertigen; die einen wie die anderen sind mit den Herstellungskosten zu aktivieren, wie sie sich im einzelnen aus § 255 Abs. 2 Sätze 2-4 HGB ergeben, so daß ein Wirtschaftsgut ein und denselben Wert hat, mag es nun als fertiges oder fälschlich als unfertiges Erzeugnis in der Bilanz aktiviert worden sein. Die Gutachten geben auch nichts dafür her, daß der Sachverständige die Herstellungskosten, die dem Steuerberater HS0P genannt worden sind, überprüft und dabei festgestellt hat, daß der Geschäftsführer fälschlicherweise zuviel Kosten in die Ermittlung der Werte einbezogen habe. Diese Begründungsmängel führen dazu, daß die Gutachten offensichtlich unrichtig und damit für die Parteien unverbindlich sind.
3.	a) Aus den vorstehenden Gründen ist das Gutachten für die Wl0kHH0B oHG unrichtig, soweit es die Aufträge ■079 (Tfl0), 0184 (Te000/Sc000), und 0086 (T0/ Garagenbau) betrifft.
b)	Zum Auftrag MHT6 (SchBBB) hat der Sachverständige ausgeführt, daß das Angebot vom 14. April 1981 stamme und daß an dem Projekt bis 13. Februar 1981 gearbeitet worden sei. Der Sachverständige hält die Forderung für verjährt. Auch in diesem Punkt ist das Gutachten unrichtig. Da die Arbeiten kaum beendet worden sein dürften, bevor ein Angebot vorlag, kann eines der beiden Daten nicht stimmen. Trifft das auf das zweite Datum zu, waren also die Arbeiten nicht schon 1981, sondern erst am 13. Februar 1982 beendet, so war die Forderung am 31. August 1984 noch nicht verjährt; denn dann begann die zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Nr. 1 BGB) erst am 1. Januar 1983 zu laufen. Sollte das Datum
13. Februar 1981 richtig sein, so war die Forderung zwar verjährt; dann hätte der Sachverständige aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer aktivieren müssen, der innerhalb der Gesellschaft allein für die rechtzeitige Geltendmachung der Forderung zuständig war. Das war unstreitig der Kläger.
c)	Zum Auftrag flB99 (IflflB) heißt es im Gutachten, daß die Arbeiten am 9. Oktober 1984 mit 4.853,40 DM in Rechnung gestellt, für sie aber nur 2.500,— DM gezahlt worden seien, weil der Rechnungsbetrag überhöht gewesen sei. Es fehlt die Begründung, weshalb das Werk am 31. August 1984 nicht wenigstens die Herstellungskosten wert war, die bis zu diesem Punkt aufgewandt und in der Bilanz des Steuerberaters HflHBi mit 2.118,70 DM aktiviert worden sind. Anzahlungen waren in diesem Falle noch nicht geleistet.
d)	Folgende Werte sind hiernach im Schiedsgutachten für die wBB-HflHB °HG - teilweise nach Verrechnung mit den
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Anzahlungen - insgesamt zu Unrecht außer Ansatz geblieben: Auftrag WI76 (12.289,34 DM - 5.000,— DM =) 7.289,34 DM; Auftrag MI79 (167.265,— DM - 148.000,— DM =)
19.269,-- DM; Auftrag flB84 (73.110,— DM - 57.000,— DM =) 16.110,— DM; Auftrag flB86 22.315,— DM; Auftrag 10099 2.118,70 DM. Die Summe dieser Beträge beläuft sich auf 67.098,04 DM. Dieser Betrag erhöht sich um die Mehrwertsteuer, die laut Gutachten (S. 9) in Höhe von 4.660,— DM in den Anzahlungen enthalten war und deshalb nicht berücksichtigt werden kann. An dem in Höhe von 71.758,04 DM zu Unrecht nicht erfaßten Vermögenswert ist der Beklagte zur Hälfte beteiligt.
4.	a) In dem Schiedsgutachten zur Auseinandersetzung der Alwin SÜHHi oHG hat der Sachverständige zu den Aufträgen M179 (SBR SMHPHI), 0196	I),	0|213
(GlHBBBMHi Weg) und 0130 (SBR B000straße) ausgeführt, die Auftraggeberin, die SBR S^H0B-Bfl00 GmbH, habe am 18. September 1986 mitgeteilt, sie sei inzwischen liquidiert; aus diesem Grunde könnten Forderungen für die Werkleistungen, die alle 1983 abgeschlossen worden seien, an diese Gesellschaft nicht mehr gestellt werden. Von einem Wertansatz hat der Sachverständige bei allen vier Aufträgen abgesehen. Auch in diesem Punkt ist die Aussage des Sachverständigen fehlerhaft. Die Liquidation der Auftraggeberin sagt allenfalls etwas über den Wert der Forderungen im September 1986, nichts aber darüber aus, wieviel sie am 31. August 1984 wert waren, als der Beklagte aus der Gesellschaft ausschied. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß bei der Bewertung nur die vorhersehbaren Risiken und Verluste berücksichtigt werden durften, die bis zu dem Ab-
Schlußstichtag entstanden waren, mögen sie auch erst zwischen Abschlußstichtag und Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sein (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Der Sachverständige verliert kein Wort darüber, weshalb die im Jahre 1986 erfolgte Liquidation der Auftraggeberin den Wert der schon 1983 fertig gestellten Arbeiten am 31. August 1984 beeinträchtigt hat. Hinzu kommt, daß die Schlußrechnungen möglicherweise noch bezahlt worden wären, wenn der Kläger sie bereits 1983 nach Abschluß der Arbeiten erstellt hätte, so daß in Höhe des Ausfalls wiederum eine Schadensersatzforderung in Betracht kommen könnte. Auch hierzu enthält das Gutachten keine Aussage. Nach Verrechnung der Wertansätze in der Bilanz des Steuerberaters HiHBl mit den geleisteten Anzahlungen ergeben sich für die vier Aufträge die folgenden vom Sachverständigen zu Unrecht nicht berücksichtigten Werte: Auftrag MI79 (263.026,51 DM - 237.200,— DM =) 25.826,51 DM; Auftrag M|196 (224.391,86 DM
 - 202.955,90 DM =) 21.435,96 DM? Auftrag H213 3.112,13 DM; Auftrag 0030 (75.818,42 DM - 75.000,— DM =) 818,42 DM, insgesamt 51.193,02 DM.
b) Die aufgrund des Auftrags Kl84 (FHi) geschaffene Werkleistung war laut Gutachten 1983 abgeschlossen und am 6. Oktober 1986 mit 271.684,75 DM in Rechnung gestellt worden. Der Sachverständige will aus diesem Grunde das Werk zu dem 31. August 1984 nicht als unfertig ausweisen; er weist es aber auch nicht als fertig oder in Höhe der Differenz zur Anzahlung eine Werklohnforderung aus. In diesem Punkt hat auch das Berufungsgericht Bedenken; es meint nur, die Differenz zwischen 271.684,75 DM und der Anzahlung in Höhe von 261.684,21 DM, mithin 10.000,54 DM, genüge nicht, um die
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offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens annehmen zu können. Zusammen mit dem vorstehend unter 4. a) genannten Betrag reicht es indes aus.
5.	Das Urteil ist wegen der Unverbindlichkeit der Gutachten, auf denen es beruht, aufzuheben. Entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das Berufungsgericht die Ausgleichszahlung durch Urteil zu bestimmen.
Boujong	Brandes	Dr.	Hesselberger
 Stodolkowitz	Dr. Goette