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BGH · II ZR 191/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 191/84

Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Juni 1975 mit dem Bauherrn geschlossenen Architektenvertrages übernahm der Beklagte die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft und räumten die Parteien dem Bauherrn das Recht ein, Zahlungen mit befreiender Wirkung an den Beklagten zu leisten. Juni 1975 vereinbarten die Parteien eine "Leistungsaufteilung" und bestimmten darin, die auf die einzelnen Architektenleistungen entfallenden Hundertsätze des Honorars wie folgt unter sich aufzuteilen: April 1977 ein neuer Verteilungsschlüssel vereinbart worden, den der Kläger zu 2) in Nr. 2 einer Aktennotiz vom nächsten Tage festgehalten hat und der nur noch 41,5 % zugunsten der Kläger ergibt. a) die 10 % Honorar für den Vorentwurf nicht mehr im Verhältnis 7 zu 3, sondern im Verhältnis 5 zu 5 aufgeteilt werden sollten und b) die - in der Aktennotiz allerdings nicht ausdrücklich erwähnten - 10 % Honorar für Massenberechnung und Kostenausschreibungen nicht mehr den Klägern, sondern dem Beklagten zustehen sollten. Klar sei nur gewesen, daß er - der Beklagte - an Stelle der Kläger, die bis dahin lediglich einen Teil der Ausführungspläne für den Rohbau geliefert gehabt hätten, die restliche Ausführungsplanung habe übernehmen sollen, was er auch getan habe. Die Leistungen der Kläger seien hinter den Anteilen, die dem Verteilungsschlüssel vom 26. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten im einzelnen den Umfang der von ihnen geschuldeten und der von ihnen tatsächlich erbrachten Leistungen darlegen und den honorarmäßigen Wert überprüfbar abrechnen müssen; da sie das nicht getan hätten, sei die Klage abzuweisen. April 1977 über die Honorarverteilung mit dem Beklagten so geeinigt zu haben, wie es der Kläger zu 2) in Nr. 2 der Aktennotiz vom nächsten Tage niedergelegt hat. Alle diese Fragen wären mit der vorbehaltlosen Einigung, wonach die Kläger 41,5 % des Honorars vom Beklagten erhalten sollten, gegenstandslos geworden. Aber auch wenn den Klägern dieser Beweis mißlingen sollte, könnte die Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als unschlüssig abgewiesen werden. Wäre das richtig, dann würde dem Beklagten auch ein entsprechend größerer Anteil am Honorar zustehen; denn haben die Parteien die Verteilung des Ertrages (Honorars) vom Verhältnis ihrer beiderseitigen Leistungen abhängig gemacht, dann müssen sich, wenn einer der Partner infolge Verschuldens des anderen mehr, als vorgesehen, leisten muß, auch die Honoraranteile entsprechend ändern. Hinsichtlich der Honorare für den Vorentwurf sowie für die Massenberechnung und die Ausschreibungen haben die Kläger dem nach ihrem Vorbringen mit der Vereinbarung vom 25. Gegebenenfalls müßte darum das Berufungsgericht auch über den Vortrag des Beklagten und die Gegendarstellung der Kläger im Schriftsatz vom 19.

AktennotizBerufungsgerichtHonorarParteiLeistungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
8. Juli 1985 Spengler, Justizangestellte
 ala Urknndabeamter der GeschUtaatelle
II ZR 191/84	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.
2.
des Architekten Dipl.-Ing.
des Architekten Dipl.-Ing.
Straße 25
Wolfgang
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Prof .Dr.l
gegen
 den Architekten Kurt S( NI
itraße 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger betreiben gemeinsam ein Architekturbüro.
Der Beklagte ist gleichfalls Architekt. Im Jahre 1975 bildeten die Parteien eine Arbeitsgemeinschaft, um für das Erholungswerk des VdK in Hessen und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen den Neubau eines Erholungsheimes zu planen und zu leiten. In § 13 des am 2. Juni 1975 mit dem Bauherrn geschlossenen Architektenvertrages übernahm der Beklagte die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft und räumten
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die Parteien dem Bauherrn das Recht ein, Zahlungen mit befreiender Wirkung an den Beklagten zu leisten. Unter dem 26. Juni 1975 vereinbarten die Parteien eine "Leistungsaufteilung" und bestimmten darin, die auf die einzelnen Architektenleistungen entfallenden Hundertsätze des Honorars wie folgt unter sich aufzuteilen:
	Kläger	Beklagte
 Vorentwurf	7,0 %	3,0 %
Entwurf	-	20,0 %
Bauvorlagen	5,0 %	5,0 %
Massenberechnung und		
Kostenausschreibung	10,0 %	-
Werkpläne	2 2,0 %	3,0 %
techn.und geschäft1.Oberleitung	2,0 %	8,0 %
künstlerische Oberleitung	7,5 %	7,5 %
	53,5 %	46,5 %
Nach der Behauptung der Kläger ist sodann am 25. April 1977 ein neuer Verteilungsschlüssel vereinbart worden, den der Kläger zu 2) in Nr. 2 einer Aktennotiz vom nächsten Tage festgehalten hat und der nur noch 41,5 % zugunsten der Kläger ergibt. Von der Aufteilung vom 26. Juni 1975 unterscheidet sich dieser Verteilungsschlüssel dadurch, daß
a)	die 10 % Honorar für den Vorentwurf nicht mehr im Verhältnis 7 zu 3, sondern im Verhältnis 5 zu 5 aufgeteilt werden sollten und
b)	die - in der Aktennotiz allerdings nicht ausdrücklich erwähnten - 10 % Honorar für Massenberechnung und Kostenausschreibungen nicht mehr den Klägern, sondern dem Beklagten zustehen sollten.
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Der Beklagte hat dem Bauherrn für Architektenleistungen (ohne die Bauleitung, die allein dem Beklagten oblegen hatte) insgesamt 472.608,39 DM in Rechnung gestellt. Die Kläger behaupten, er habe diesen Betrag inzwischen vollständig erhalten. Für sich selbst nehmen sie gemäß Nr. 2 der Aktennotiz 41,5 % = 196.132,48 DM in Anspruch. Da der Beklagte von den Abschlagszahlungen bereits 150.000 DM an sie weitergeleitet hat, verlangen sie von ihm noch den Unterschiedsbetrag nebst Zinsen.
Der Beklagte wendet ein: Bei dem am 25. April 1977 besprochenen Verteilungsschlüssel habe es sich lediglich um einen Vorschlag der Kläger gehandelt, über den keine Einigkeit erzielt worden sei. Klar sei nur gewesen, daß er - der Beklagte - an Stelle der Kläger, die bis dahin lediglich einen Teil der Ausführungspläne für den Rohbau geliefert gehabt hätten, die restliche Ausführungsplanung habe übernehmen sollen, was er auch getan habe. Die Leistungen der Kläger seien hinter den Anteilen, die dem Verteilungsschlüssel vom 26. Juni 1975 zugrunde lägen, weit zurückgeblieben. Außerdem habe sich die Arbeitsgemeinschaft wegen verschiedener Mängel, die allein von den Klägern zu vertreten seien, einen Abschlag von 8.848,97 DM gefallen lassen müssen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgen die Kläger ihren Klagantrag weiter, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 46.132,39 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten im einzelnen den Umfang der von ihnen geschuldeten und der
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von ihnen tatsächlich erbrachten Leistungen darlegen und den honorarmäßigen Wert überprüfbar abrechnen müssen; da sie das nicht getan hätten, sei die Klage abzuweisen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
1.	Die Kläger hatten in der Berufungsbegründung
(S. 10 = GA Bl. 122) durch Antrag auf Vernehmung des Zeugen
 und des Beklagten unter Beweis gestellt, sich am 25. April 1977 über die Honorarverteilung mit dem Beklagten so geeinigt zu haben, wie es der Kläger zu 2) in Nr. 2 der Aktennotiz vom nächsten Tage niedergelegt hat. Wäre das richtig, dann stünde den Klägern zunächst der mit der Klage verlangte Betrag zu. Es käme dann nicht mehr darauf an, wieviel die Kläger bis zu dem Abschluß dieser Vereinbarung hätten leisten müssen und tatsächlich geleistet hatten und inwieweit ihre Leistung mangelhaft war. Alle diese Fragen wären mit der vorbehaltlosen Einigung, wonach die Kläger 41,5 % des Honorars vom Beklagten erhalten sollten, gegenstandslos geworden. Der Beklagte könnte ihnen nur diejenigen Leistungen entgegenhalten, die er nach Nr. 3 der Aktennotiz "aus Gründen der einfacheren Abwicklung" in der Folgezeit noch an ihrer Stelle zu erbringen hatte, und es wäre außerdem die Aufgabe des Beklagten, den Umfang und Wert dieser Leistungen darzulegen.
Danach hängt die Entscheidung in erster Linie davon ab, ob sich die Parteien gemäß der Aktennotiz vom 26. April 19^7 geeinigt haben. Damit darüber Beweis erhoben werden kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2.	Aber auch wenn den Klägern dieser Beweis mißlingen sollte, könnte die Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht als unschlüssig abgewiesen werden. Die Parteien hatten am 26. Juni 1975 unstreitig eine Vereinbarung über

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den Umfang der beiderseitigen Leistungen sowie darüber getroffen, wie diese für die Endabrechnung - gemessen am erzielten Gesamthonorar - im prozentualen Verhältnis zueinander zu bewerten seien. Es waren mithin feste Beiträge vorausgesetzt und die Honorarverteilung danach fest bemessen.
Die gesetzlichen Regeln für die Gewinnverteilung und die abschließende Auseinandersetzung sollten daher nicht gelten. Dafür, daß die Parteien diese "Leistungsaufteilung" später wieder aufgehoben hätten - von ihr "abgerückt" wären, wie das Berufungsgericht sagt -, bietet der Vortrag der Parteien keinen Anhalt. Das bedeutet, daß die Kläger den vereinbarungsgemäß auf sie entfallenden Honoraranteil verlangen können, wenn der Vertrag den gemeinsamen Vorstellungen entsprechend abgewickelt worden ist und der Bauherr das Honorar vollständig gezahlt hat. Alles dies zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Er behauptet lediglich (Klageerwiderung S. 4 ff. = GA Bl. 34 ff. und Berufungserwiderung S. 10 ff. = GA Bl. 152 ff.), die Kläger hätten die von ihnen geschuldeten Leistungen zu dem Teil überhaupt nicht, zu dem Teil nur mangelhaft erbracht, weshalb er selbst an ihrer Stelle habe leisten müssen. Wäre das richtig, dann würde dem Beklagten auch ein entsprechend größerer Anteil am Honorar zustehen; denn haben die Parteien die Verteilung des Ertrages (Honorars) vom Verhältnis ihrer beiderseitigen Leistungen abhängig gemacht, dann müssen sich, wenn einer der Partner infolge Verschuldens des anderen mehr, als vorgesehen, leisten muß, auch die Honoraranteile entsprechend ändern. Hinsichtlich der Honorare für den Vorentwurf sowie für die Massenberechnung und die Ausschreibungen haben die Kläger dem nach ihrem Vorbringen mit der Vereinbarung vom 25. April 1977 selbst Rechnung getragen.
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Gegebenenfalls müßte darum das Berufungsgericht auch über den Vortrag des Beklagten und die Gegendarstellung der Kläger im Schriftsatz vom 19. Januar 1983	(S.	6	ff.	=	GA	Bl.	62	ff.)
Beweis erheben.
Stimpel
 Bundschuh
Dr. Schulze	Dr.	Kellermann
 Dr. Seidl