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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Oktober 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin für das Jahr 1971 10.299 DM mit 4 % Zinsen seit dem 1 für das Jahr 1972 Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Landgericht die Klage für das Jahr 1971 abgewiesen hat. Das hatte sie bereits in einem Vorprozeß von dem Ehemann der Beklagten für die Jahre 1971 und 1972 verlangt. In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin im Hinblick auf den bei Erwerb des Miteigentumsanteils geschlossenen Vertrag Ansprüche für eine Anzahl von Jahren geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, 90.631 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als in der Urteilssumme 10.299 OM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972 hat das Berufungsgericht der Klägerin - für das Jahr 1971 - etwas zugesprochen, worüber schon rechts« kräftig zu ihrem Nachteil entschieden war. Im Vorprozeß hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz unter anderem beantragt, den Ehemann der Beklagten zu verurteilen, über die Verwaltung des Altenheims für die Jahre 1971 und 1972 Rechenschaft abzulegen und den auf sie entfallenden Gewinnanteil von 20 % abzüglich gezahlter 8.000 DM, jedoch mindestens 20.800 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.400 DM für das Jahr 1972 und aus dem Gesamtbetrag für die folgende Zeit zu zahlen. Dabei hatte sie den Anspruch auf Rechenschaftsablegung und den mit ihm verbundenen unbezifferten Zahlungsanspruch zwar auf eine von ihr behauptete Beteiligung am Altenheimbetrieb gestützt, den bezifferten Mindestzahlungsanspruch von jährlich 10.400 DM jedoch aus § 8 des Kaufvertrages über den Miteigentumsanteil hergeleitet, in dem der Ehemann der Beklagten dafür eingetreten war, "daß das Grundstück ab 1• Januar 1970 eine Mindestroheinnahme von 6.000 DM monatlich" erbringe; dazu hatte die Klägerin geltend gemacht, ihr gebühre jedenfalls ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Bruchteil der "Früchte". für diese Berechnung des Mindestzahlungsanspruchs und seine Ableitung aus dem Gemeinschaftsverhältnis die im Vorprozeß ergangenen Urteile des Berufungsgerichts vom 28. Auf dieselbe Weise hat die Klägerin - wiederum unter Berufung auf § 8 des Kaufvertrages - auch in dem vorliegenden Rechtsstreit ihre Zahlungsansprüche berechnet mit der einzigen Einschränkung, daß sie von den Roheinnahmen auch die Grund-steuern abzieht und so auf einen Jahresbetrag von nur Die Feststellung des Berufungsgerichts auf Seite 17 der Entscheidungsgründe, es ergäben sich f,für den Zeitraum vom 1. Es kann aber zu demindest zweifelhaft sein, ob der Ehemann der Beklagten die Klägerin gleichwohl auch für das Jahr 1970 schon so hätte stellen müssen, als sei eine Roheinnahme von 72.000 DM erzielt worden und davon lediglich die Grundsteuer abzuziehen.

BerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
6. Juli 1981 Kaufmann
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*
\
\
in dem Rechtsstreit
 Ursula
/Taunus
f
*
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Agathe A
Straße 20,
>
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 23. Oktober 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin
 für das Jahr 1971	10.299	DM	mit	4	%
Zinsen seit dem 1 für das Jahr 1972
10.299	DM mit 4 % 1. Januar 1973
Januar 1972 und (gemeint 1970) Zinsen seit dem
 zu zahlen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Landgericht die Klage für das Jahr 1971 abgewiesen hat.
Unter Einbeziehung und teilweiser Abänderung der bisher ergangenen Kostenentscheidungen werden die Kosten des ersten Rechtszuges zu 3/5 der Beklagten und zu 1/5 der Klägerin, die bisher entstandenen Kosten des zweiten Rechtszuges zu 7/9 der Beklagten und zu 1/9 der Klägerin auferlegt.
Wegen der Zahlungsansprüche für das Jahr 1970 und der restlichen Kosten der Vorinstanzen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens fallen 3/13 der Beklagten und 5/13 der Klägerin, von den außergerichtlichen Kosten die Hälfte der Beklagten und 1/4 der Klägerin zur Last. Über die restlichen Kosten dieses Rechtszuges entscheidet das Berufungsgericht.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist die Erbin ihres während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte im Jahre 1967 ein Grundstück mit Rohbau erworben, um darauf ein Altenheim einzurichten, und im September 1969	1/5	Miteigentumsanteil
 an die Klägerin verkauft. Das Altenheim wird seit Ende 1970/Anfang 1971 in der Form einer GmbH & Co. KG betrieben. Die Klägerin beansprucht, an den Erträgen des Altenheims oder Jedenfalls an denen des Grundstücks beteiligt zu werden. Das hatte sie bereits in einem Vorprozeß von dem Ehemann der Beklagten für die Jahre 1971 und 1972 verlangt. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1975 - II ZR 173/74 verwiesen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin im Hinblick auf den bei Erwerb des Miteigentumsanteils geschlossenen Vertrag Ansprüche für eine Anzahl von Jahren geltend. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, 90.631 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als in der Urteilssumme 10.299 OM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972 und 10.299 OM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1973 enthalten sind. Die Beklagte verfolgt ihren Klagabweisungsantrag im Rahmen der Revisionsannahme weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision
 zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Im Jetzt noch anhängigen Umfang ist die Revision begründet.
1. Mit dem Teilbetrag von 10.299 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972 hat das Berufungsgericht der Klägerin - für das Jahr 1971 - etwas zugesprochen, worüber schon rechts« kräftig zu ihrem Nachteil entschieden war. Insoweit führt die Revision deshalb zur Abweisung der Klage.
Im Vorprozeß hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz unter anderem beantragt, den Ehemann der Beklagten zu verurteilen, über die Verwaltung des Altenheims für die Jahre 1971 und 1972 Rechenschaft abzulegen und den auf sie entfallenden Gewinnanteil von 20 % abzüglich gezahlter 8.000 DM, jedoch mindestens 20.800 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.400 DM für das Jahr 1972 und aus dem Gesamtbetrag für die folgende Zeit zu zahlen. Dabei hatte sie den Anspruch auf Rechenschaftsablegung und den mit ihm verbundenen unbezifferten Zahlungsanspruch zwar auf eine von ihr behauptete Beteiligung am Altenheimbetrieb gestützt, den bezifferten Mindestzahlungsanspruch von jährlich 10.400 DM jedoch aus § 8 des Kaufvertrages über den Miteigentumsanteil hergeleitet, in dem der Ehemann der Beklagten dafür eingetreten war, "daß das Grundstück ab 1• Januar 1970 eine Mindestroheinnahme von 6.000 DM monatlich" erbringe; dazu hatte die Klägerin geltend gemacht, ihr gebühre jedenfalls ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Bruchteil der "Früchte". Sie war demgemäß von einer Jahresroheinnahme der Grundstücksgemeinschaft von 72.000 DM ausgegangen und hatte von dem auf sie entfallenden Fünftel von - angeblich -
14.400 DM die von dem Ehemann der Beklagten vertragsgemäß entrichteten Vorauszahlungen von jährlich 4.000 DM abgezogen, so daß 10.400 DM übrig blieben (vgl. für diese Berechnung des Mindestzahlungsanspruchs und seine Ableitung aus dem Gemeinschaftsverhältnis die im Vorprozeß ergangenen Urteile des Berufungsgerichts vom 28. März 1974 Seite 8 und des Senats vom 15. Dezember 1975 Seite 9 unter 2).
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Auf dieselbe Weise hat die Klägerin - wiederum unter Berufung auf § 8 des Kaufvertrages - auch in dem vorliegenden Rechtsstreit ihre Zahlungsansprüche berechnet mit der einzigen Einschränkung, daß sie von den Roheinnahmen auch die Grund-steuern abzieht und so auf einen Jahresbetrag von nur
10.299	statt 10.400 DM kommt. Dem jetzt für das Jahr 1971 geltend gemachten Teilanspruch steht daher der Einwand der rechtskräftigen Klagabweisung entgegen.
2. Den anderen Teilbetrag - 10.299 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1973 * hatte die Klägerin, wie sich aus
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dem Akteninhalt und dessen zutreffender Wiedergabe im Tatbestand des Berufungsurteils zweifelsfrei ergibt, nicht für das Jahr 1972, sondern für das Jahr 1970 verlangt. Sie war selbst davon ausgegangen, wegen der Abweisung ihrer Klage im Vorprozeß für das Jahr 1972 nichts mehr verlangen zu können. Die Feststellung des Berufungsgerichts auf Seite 17 der Entscheidungsgründe, es ergäben sich f,für den Zeitraum vom 1. Januar 1971 bis zu dem 31. Dezember 1977”	7	mal
10.299	* 72.093 DM, steht dazu, soweit sie das Jahr 1972 mitumfaßt, im Widerspruch. Dies kann aber nur auf einem
 Versehen des Berufungsgerichts beruhen, da jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß es von der Anspruchsberechnung der Klägerin, die das Jahr 1972 unberücksichtigt gelassen, dafür aber das Jahr 1970 einbezogen hatte, hätte abweichen wollen. Mit der Begründung, es sei schon rechtskräftig entschieden, kann die Klage deshalb insoweit nicht abgewiesen werden.
Andererseits läßt sich das Berufungsurteil für das Jahr 1970 nicht ohne weiteres mit der Begründung halten, mit der das Berufungsgericht der Klägerin Ansprüche für die
 Jahre 1973 bis 1979 zugesprochen hat; denn anders als in diesen Jahren ist das Altenheim jedenfalls während der meisten Zeit des Jahres 1970 noch nicht betrieben worden. Damit hat
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sich das Berufungsgericht, vielleicht auf Grund jenes Irrtums, noch nicht auseinandergesetzt. Es kann aber zu demindest zweifelhaft sein, ob der Ehemann der Beklagten die Klägerin gleichwohl auch für das Jahr 1970 schon so hätte stellen müssen, als sei eine Roheinnahme von 72.000 DM erzielt worden und davon lediglich die Grundsteuer abzuziehen. Hierüber kann ohne tatrichterliche
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Würdigung in der Revisionsinstanz nicht entschieden werden.
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Deshalb muß die Sache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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St impel	Dr. Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh	Richter	am	Bundesgerichtshoj
 Brandes kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel