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BGH · II ZR 191/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 191/79

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Eine Innengesellschaft, deren Auflöung zu einem Ausgleichsanspruch der Erbengemeinschaft hätte führen könne sei aus verschiedenen Gründen ebenfalls nicht anzunehmen Die Beklagte und der Erblasser seien aber gegenüber der 1. Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung damit begründet hat, eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten über eine spätere Rückzahlung oder einen schenkweisen Ausgleichsverzicht sei nicht bewiesen, aber auch nicht widerlegt worden, beruht das auf einer Würdigung der Beweisaufnahme, die keinen Rechtsfehler aufweist und daher im Revisionsrechtszug nicht weiter nachgeprüft werden kann. April 1965 - II ZR 182/62 = FamRZ 1965, 368 = WM 1965, 793) bereits für den Fall bejaht, daß beide Partner in Jahrelanger nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Arbeit, Bereitstellung von Geldmitteln und anderen Leistungen zu dem Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des Mannes eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Wohnhauses beigetragen hatten. Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemein sam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dagegen spricht vielmehr, daß der Erblasser zwar die Teilzahlungen geleistet hat, das Hausgrundstück aber gerade von der Beklagter erworben und sie allein im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Partner das nur aus besonderen Gründen so gehandhabt und dennoch mit dem Grundstückserwerb eine gemeinsame Wertschöpfung im Auge gehabt hätten, hat die Klägerin nicht vorzutragen vermocht. Das wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte zudem behauptet hatte, das sei nach dem Willen des Erblassers so geschehen, weil Mdie anderen” (gemeint sind wohl Familienmitglieder des Erblassers) alle ein Haus gehabt hätten; daher solle sie - die Beklag Wenn das auch unbewiesen geblieben ist, so reicht doch bei dieser Sachlage die bloße Berufung darauf, daß die Beklagte und der Vater der Klägerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind, in dem Haus gelebt und wohl auch gehofft haben, dieser werde darin bis ans Ende seines Lebens noch viele Jahre mit der Beklagten verbringen können, nicht aus, um eine Innengesellschaft mit dem Ergebnis anzunehmen, daß der Erblasser jedenfalls schuldrechtlich als Miteigentümer des Grundstücks hätte angesehen werden können. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Erbengemeinschaft ein Ausgleichsanspruch - wenn auch nur zur Hälfte der vom Erblasser auf die Kreditschuld geleisteten Beträge - nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe, weil nicht bewiesen sei, daß die Beklagte und der Erblasser ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart hätten. Danach kommt für die - hier freilich nicht unmittelbar interessierende - Zeit nach dem Tode des Erblassers eine anteilige Verpflichtung der Erben zweifellos nicht in Frage; die Beklagte muß im Innen- Verhältnis, auch ohne daß darüber etwas vereinbart wäre, die Darlehensschuld insoweit allein tragen, weil das Darlehen dem Erwerb ihres Grundstücks zugute gekommen ist und sich die Partnerschaft mit dem Erblasser für die Zeit nach deren Beendigung nicht mehr zu Lasten der Erben auswirken kann. Umgekehrt kann aber bei der Beurteilung der Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus der Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, nicht daran vorbeigegangen werden, daß der Erblasser die Mithaftung gegenüber der kreditgebenden Bank nur mit Rücksicht auf die Partnerschaft übernommen und seine Zahlungen geleistet hat, um das Wohngrundstück für sich und die Beklagte als Mittelpunkt für ihre gemeinschaftliche Lebensführung zu erhalten. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Das ist mit gemeinschaftlichen Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Teile abbezahlt werden. Der Gedanke, der andere Teil solle von Rechts wegen ausgleichspflichtig sein, liegt ganz besonders fern, wenn - was im vorliegenden Falle unstreitig ist - überhaupt nur dem einen der beiden Partner (hier dem Erblasser) nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen die Mittel zur Verfügung stehen, um die anstehenden Zins- und Tilgungsraten aufzubringen, und daher von dem anderen Teile von vornherein ein Ausgleich in Geld gar nicht erwartet werden kann. Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr "ein anderes" dahin "bestimmt”, daß die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht auszugleichen ist.

Zitierte Normen: § 426 BGB
BGBFrageErblasserLebensgemeinschaftgemeinsamPartnerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________Jja
BGB §§ 426, 705
Zur Frage, ob nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Beiträge eines Partners zur ratenweisen Abzahlung einer gemeinsamen Kreditschuld auszugleichen sind.
BGH, Urt. v. 24. März 1980 - II ZR 191/79 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
yy
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 191/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2k. März 1980 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Frau Helga
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Frau Gaby Kll
 Straße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 
JS
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Januar 1979 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, ihre beiden Schwestern und ihre Mutter sind die Erben des am 23. Januar 1977 verstorbenen Kaufmanns Kl^B, ihres Vaters bzw. Ehemannes. Dieser hatte seit 1970 die meiste Zeit des Jahres mit der Beklagten in TflB zusammengelebt, während seine Familie in Saarbrücken wohnte. Im März 1975 erwarb die Beklagte ein Haus, in dem sie hernach mit dem Erblasser wohnte.
Dieser zahlte auf den Kaufpreis 81.000 DM an. Zur weiteren Finanzierung nahmen beide gemeinschaftlich ein Darlehen von 230.000 DM auf. Die ersten zwanzig Rückzahlungsraten von Je 1.964,60 DM * 39.292 DM wurden aus dem Vermögen des Erblassers geleistet.
 
Die Klägerin behauptet in erster Linie, damit habe der Erblasser der Beklagten nur ein Darlehen gewährt und verlangt die Zahlung der 39.292 DM nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte hat erwidert, sie habe das Haus nur auf Veranlassung des Erblassers gekauft; auf ihren Einwand, den Kaufpreis nicht aufbringen zu können, habe er wiederholt erklärt, er werde ihr das Haus schenken.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Hälfte = 19.646 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die völlige Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat weder die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe die von ihm auf die Kreditschuld monatlich gezahlten Beträge der Beklagten nur darlehensweise gewährt, für bewiesen, noch die Behauptung der Beklagten, er habe sie ihr geschenkt, für widerlegt angesehen. Die Klage könne daher weder auf § 607 Abs. 1 ] noch, weil damit auch das Fehlen eines Rechtsgrundes unbewiesen geblieben sei, auf § 812 BGB gestützt werden. Eine Innengesellschaft, deren Auflöung zu einem Ausgleichsanspruch der Erbengemeinschaft hätte führen könne sei aus verschiedenen Gründen ebenfalls nicht anzunehmen Die Beklagte und der Erblasser seien aber gegenüber der
 
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Kreditgeberin wegen des Darlehens von 230.000 DM eine gesamtschuldnerische Verpflichtung eingegangen. Gesamtschuldner seien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet,
 Msoweit nicht ein anderes bestimmt" sei. Die Beklagte habe zwar behauptet, zwischen ihr und dem Erblasser habe Einigkeit bestanden, daß sie von AusgleichsansprUchen befreit sein solle, sie habe aber dafür keinen Beweis angetreten. Es verbleibe daher bei der gesetzlichen Regelung, so daß die Klägerin die Hälfte der vom Erblasser monatlich auf die Kreditschuld gezahlten Raten zugunsten der Erbengemeinschaft erstattet verlangen könne.
Diesen Ausführungen kann nur zu dem Teil gefolgt werden.
1.	Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung damit begründet hat, eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und der Beklagten über eine spätere Rückzahlung oder einen schenkweisen Ausgleichsverzicht sei nicht bewiesen, aber auch nicht widerlegt worden, beruht das auf einer Würdigung der Beweisaufnahme, die keinen Rechtsfehler aufweist und daher im Revisionsrechtszug nicht weiter nachgeprüft werden kann. Die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen, was der Senat geprüft hat, aber nach § 565 a ZPO nicht weiter zu begründen braucht, nicht durch.
2.	Dem angefochtenen Urteil kann ferner im Ergebnis darin zugestimmt werden, daß sich ein Ausgleichsanspruch der Erbengemeinschaft nicht auf eine gesellschaftsrechtliche Grundlage stützen läßt. Dazu bedarf es hier keiner allgemeinen Auseinandersetzung mit den Rechtsproblemen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und auch keiner
 
näheren Erörterung der Frage, wann bei der Abwicklung einer solchen Lebensgemeinschaft gesellschaftsrechtliche Normen angewendet werden können (vgl. hierzu u. a. Meier-Scherling, DRiZ 1979, 299; Battes, ZHR 143 (1979), 385 -408; Derleder, NJW 1980, 545; Simon, JuS 1980, 252, sämtl. m. w. N.). Die Möglichkeit, in diesem Bereich unter Umstänc gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden, hat der erkennende Senat zwar in seinem Urteil vom 1. April 1965 - II ZR 182/62 = FamRZ 1965, 368 = WM 1965, 793) bereits für den Fall bejaht, daß beide Partner in Jahrelanger nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Arbeit, Bereitstellung von Geldmitteln und anderen Leistungen zu dem Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des Mannes eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Wohnhauses beigetragen hatten. Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemein sam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Insoweit hat das Berufungsgericht nichts festgestellt, dafür gibt auch der Parteivortrag nicht genügend her. Dagegen spricht vielmehr, daß der Erblasser zwar die Teilzahlungen geleistet hat, das Hausgrundstück aber gerade von der Beklagter erworben und sie allein im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Partner das nur aus besonderen Gründen so gehandhabt und dennoch mit dem Grundstückserwerb eine gemeinsame Wertschöpfung im Auge gehabt hätten, hat die Klägerin nicht vorzutragen vermocht. Das wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als die Beklagte zudem behauptet hatte, das sei nach dem Willen des Erblassers so geschehen, weil Mdie anderen” (gemeint sind wohl Familienmitglieder des Erblassers) alle ein Haus gehabt hätten; daher solle sie - die Beklag
 
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ebenfalls ein Haus haben. Wenn das auch unbewiesen geblieben ist, so reicht doch bei dieser Sachlage die bloße Berufung darauf, daß die Beklagte und der Vater der Klägerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind, in dem Haus gelebt und wohl auch gehofft haben, dieser werde darin bis ans Ende seines Lebens noch viele Jahre mit der Beklagten verbringen können, nicht aus, um eine Innengesellschaft mit dem Ergebnis anzunehmen, daß der Erblasser jedenfalls schuldrechtlich als Miteigentümer des Grundstücks hätte angesehen werden können. Es liegt unter solchen Umständen nicht viel anders als in dem Fall, daß einer der Partner ein Grundstück von einer Seite erbt, dieses zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stellt und der andere Partner dazu beiträgt, noch auf dem Grundstück lastende Hypothekenschulden abzutragen.
3.	Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Erbengemeinschaft ein Ausgleichsanspruch - wenn auch nur zur Hälfte der vom Erblasser auf die Kreditschuld geleisteten Beträge - nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe, weil nicht bewiesen sei, daß die Beklagte und der Erblasser ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vereinbart hätten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. die Nachweise in BGB-RGRK 12. Aufl., § 426 Rn. 41) braucht sich eine Manderweite Bestimmung" im Sinne jener Vorschrift nicht notwendig aus einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, sie kann sich vielmehr auch aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des infrage stehenden Rechtsverhältnisses ergeben. Danach kommt für die - hier freilich nicht unmittelbar interessierende - Zeit nach dem Tode des Erblassers eine anteilige Verpflichtung der Erben zweifellos nicht in Frage; die Beklagte muß im Innen-
 
Verhältnis, auch ohne daß darüber etwas vereinbart wäre, die Darlehensschuld insoweit allein tragen, weil das Darlehen dem Erwerb ihres Grundstücks zugute gekommen ist und sich die Partnerschaft mit dem Erblasser für die Zeit nach deren Beendigung nicht mehr zu Lasten der Erben auswirken kann. Umgekehrt kann aber bei der Beurteilung der Frage, ob im Verhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten aus der Zeit ihres Zusammenlebens noch etwas auszugleichen war, nicht daran vorbeigegangen werden, daß der Erblasser die Mithaftung gegenüber der kreditgebenden Bank nur mit Rücksicht auf die Partnerschaft übernommen und seine Zahlungen geleistet hat, um das Wohngrundstück für sich und die Beklagte als Mittelpunkt für ihre gemeinschaftliche Lebensführung zu erhalten.
Daraus folgt, daß eine Pflicht der Beklagten zu dem Ausgleich der vom Erblasser übernommenen Kreditrückzahlungen nicht besteht. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge werden geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten, und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Soweit nachträglich noch etwas ausgeglichen wird, geschieht das aus Solidarität, nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht, wie überhaupt Gemeinschaften dieser Art - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistungen", "Wertersatz", "Ausgleichun
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"EntSchädigung" verlangt werden, grundsätzlich fremd ist. Das ist mit gemeinschaftlichen Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Teile abbezahlt werden.
Der Gedanke, der andere Teil solle von Rechts wegen ausgleichspflichtig sein, liegt ganz besonders fern, wenn - was im vorliegenden Falle unstreitig ist - überhaupt nur dem einen der beiden Partner (hier dem Erblasser) nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen die Mittel zur Verfügung stehen, um die anstehenden Zins- und Tilgungsraten aufzubringen, und daher von dem anderen Teile von vornherein ein Ausgleich in Geld gar nicht erwartet werden kann. Eine Ausgleichspflicht nach Kopfteilen, wie sie § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorsieht, wird daher den tatsächlichen Verhältnissen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gerecht; durch deren Eigenart ist vielmehr "ein anderes" dahin "bestimmt”, daß die Leistung, die ein Partner im gemeinsamen Interesse erbracht hat, jedenfalls dann, wenn darüber nichts vereinbart worden ist, von dem anderen Teil nicht auszugleichen ist.
4.	Aus dem Gesichtspunkt der §§ 138, 817 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt und von inneren Bindungen getragen ist, sind nicht sittenwidrig, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten. Davon ist der Senat bereits in dem Urteil vom 1. April 1965 (aaO) ausgegangen. Dort handelt es sich allerdings um eine nach den Regeln der Innengesellschaft zu beurteilende Gestaltung. Im vorliegenden Fall kann aber nichts anderes gelten, zu demal nichts dafür vorgetragen worden ist, daß der Erblasser etwa wegen seiner Zahlungen Unterhaltsansprüche von Familienmitgliedern oder ähnliche Verpflichtungen vernachlässigt hätte.
 
Eine Korrektur des Ergebnisses aus Gründen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt schließlich allein schon deshalb nicht in Betracht, weil die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Erblassers ein natürliches Ende gefunden hat und nicht davon ausgegangen werden kann, er habe die Abzahlung der Kreditschuld nur unter der Voraussetzung einer wesentlich längeren Dauer des Zusammenlebens übernommen; auf die Zweifelhaftigkeit der Frage, ob Jene Grundsätze auf Beiträge eines Partners in einer Jederzeit auflösbaren Gemeinschaft überhaupt angewandt werden können, braucht deshalb nicht erst eingegangen zu werden.
5, Andere Rechtsgrundlagen, deretwegen die Klägerin eine Ausgleichung verlangen könnte, sind nicht in Betracht zu ziehen. Das landgerichtliche Urteil, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, ist daher wiederherzustellen.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann	Bundschuh