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BGH · ii zr 191/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 191/77

Daß er oder einer der anderen Prozeßbevollmächtigten den Fristablauf schon vorher hätte bemerken müssen, läßt sich nicht feststellen. Daß dieser ein solches Versehen überhaupt unterlaufen und daß es unbemerkt bleiben konnte, ist aber auf einen Organisationsfehler im Büro der Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, den diese zu vertreten haben und den sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auch die Klägerin als Verschulden im Sinne von § 233 ZPO zurechnen lassen muß. Ob das am Morgen eingegangene Berufungsurteil von der Klägerin noch mit der Revision angefochten werden konnte und was Frau Sch^bejahendenfalls mit Rücksicht darauf veranlaßt hatte, vermochte er bei dieser Gelegenheit nicht zu prüfen. Mit dieser Organisation, die schein dann versagen konnte, wenn einem Angestellten bei der Behandlung der Zustellungskarten auch nur ein geringfügiges Versehen unterlief, genügten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht den Anforderungen, die zur Wahrung von Rechtsmittelfristen an einen Rechtsanwalt zu stellen sind. Der Rechtsanwalt kann zwar die Berechnung und - worauf die Klägerin besonders abhebt - erst recht die Notierung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht. Für das von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angewandte Verfahren bedeutet das, daß der Rechtsanwalt entweder bei Eingang eines Urteils festzustellen hat, ob es anfechtbar ist und seine Partei beschwert, um bejahendenfalls die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und die in einem solchen Falle sonst noch erforderlichen Maßnahmen zu verfügen, oder daß er bei der späteren Unterzeichnung der Zustellungskarte prüfen muß, was sein Büro zu veranlassen gehabt hätte und tatsächlich veranlaßt hat. Auch diese nachträgliche Prüfung, die noch besser als eine im voraus getroffene Verfügung geeignet sein kann, Fristversäumungen entgegenzuwirken, muß den Rechtsanwalt nicht übermäßig belasten; denn er braucht sich, um sie durchführen zu können, nur zusammen mit der Zustellungskarte auch die Handakte vorlegen zu lassen und in ihr die Urteilsformel mit der von seinem Büro daraufhin getroffenen Verfügung zu vergleichen. Das gilt selbst dann, wenn er mit der Entscheidung darüber, ob eine Rechtsmittelfrist einzutragen ist, einen besonders tüchtigen und zuverlässigen Angestellten betraut hat. Zwar sind auch dann noch Fehler und - als Folge davon -Fristversäumungen möglich, wenn der Rechtsanwalt selbst die Eintragung einer Rechtsmittelfrist verfügt oder nachträglich prüft, was sein Büro veranlaßt hat. und tatsächlich geführt hat, leicht auch ohne Zutun des dafür zuständigen Angestellten oder infolge eines diesem selbst unterlaufenen Versehens in die Unterschriftsmappe gelangen und später bei dem Anwalt zu Unrecht den Eindruck hervorrufen, daß richtig verfahren worden sei.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltVersehenRechtsmittelfristFristZPOKlägerinProzeßbevollmächtigtenBüro

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 191/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1 . 2.
Dorothea
S
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 gegen
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
traße 47, At
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Dr. Manfred M^J^^traße 1,
9
46
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 am 19. Dezember 1977 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin zu 2), gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3« August 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gev/ähren, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Die Klägerin zu 2) hat gegen ein am 3. August 1977 verkündetes, ihren Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, den Rechtsanwälten Dr.	un^	Kollegen,	am 5. August
 zugestelltes Berufungsurteil am 22. September Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieser Antrag kann keinen Erfolg haben.
Rechtsanwalt	ein	Mitglied	der vorerwähnten
 Anwaltsgemeinschaft, hat an Eides Statt versichert, den am 3. September eingetretenen Ablauf der Revisionsfrist erst am 8. September bemerkt zu haben. Daß er oder einer der anderen Prozeßbevollmächtigten den Fristablauf schon vorher hätte bemerken müssen, läßt sich nicht feststellen.
 
Damit ist das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt. Es ist jedoch unbegründet.
Zwar mag die Nichtnotierung der Revisionsfrist auf einem einmaligen Versehen der im übrigen zuverlässigen, schon seit 1970 mit der selbständigen Fristnotierung betrauten und durch Stichproben überwachten Bürovorsteherin Frau Sch^£ beruhen. Daß dieser ein solches Versehen überhaupt unterlaufen und daß es unbemerkt bleiben konnte, ist aber auf einen Organisationsfehler im Büro der Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, den diese zu vertreten haben und den sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auch die Klägerin als Verschulden im Sinne von § 233 ZPO zurechnen lassen muß.
Im Büro der Rechtsanwälte Dr.	und Kollegen
 wird zwar die gesamte allmorgendlich eingehende Post jeweils zunächst dem Senior der Anwaltsgemeinschaft vorgelegt. Er trifft dabei hinsichtlich der eingegangenen Gerichtsentscheidungen, wie mangels gegenteiligen Vorbringens angenommen werden muß, jedoch keine besonderen Verfügungen. Vielmehr hat anschließend Frau Sch^|^ selbständig ”etvaige Fristen” entsprechend den ihr erteilten allgemeinen Anweisungen zu notieren, und zwar sowohl in den Handakten, wie im Fristenkalender. Sodann werden die Zustellungskarten den einzelnen Mitgliedern der Anwaltsgeraeinschaft in der Unterschriftsmappe zusammen mit anderen Schriftstücken, insbesondere Schriftsätzen, zur Unterzeichnung vorgelegt. Dabei geht, wie Rechtsanwalt S^|^^ erklärt hat "jeder Anwalt davon aus,
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daß etwaige Fristen und Termine ordnungsgemäß notiert find". In der vorliegenden Sache ist die Zusteilungskarte am Abend des 5. August von Rechtsanwalt Dr. I|f|p unterzeichnet worden. Ob das am Morgen eingegangene Berufungsurteil von der Klägerin noch mit der Revision angefochten werden konnte und was Frau Sch^bejahendenfalls mit Rücksicht darauf veranlaßt hatte, vermochte er bei dieser Gelegenheit nicht zu prüfen. Das wird in den eidesstattlichen Versicherungen zwar nicht besonders hervorgehoben, ergibt sich aber aus ihrem übrigen Inhalt.
Mit dieser Organisation, die schein dann versagen konnte, wenn einem Angestellten bei der Behandlung der Zustellungskarten auch nur ein geringfügiges Versehen unterlief, genügten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht den Anforderungen, die zur Wahrung von Rechtsmittelfristen an einen Rechtsanwalt zu stellen sind. Der Rechtsanwalt kann zwar die Berechnung und - worauf die Klägerin besonders abhebt - erst recht die Notierung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht. Angesichts der Bedeutung der Fristen und der weittragenden Folgen, die eine Fristversäumung hat, muß er Fristsachen im übrigen jedoch mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit behandeln (BGHZ 43t 148 ff). Für das von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin angewandte Verfahren bedeutet das, daß der Rechtsanwalt entweder bei Eingang eines Urteils festzustellen hat, ob es anfechtbar ist und seine Partei beschwert, um bejahendenfalls die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und die in einem solchen Falle sonst noch
 
erforderlichen Maßnahmen zu verfügen, oder daß er bei der späteren Unterzeichnung der Zustellungskarte prüfen muß, was sein Büro zu veranlassen gehabt hätte und tatsächlich veranlaßt hat. Auch diese nachträgliche Prüfung, die noch besser als eine im voraus getroffene Verfügung geeignet sein kann, Fristversäumungen entgegenzuwirken, muß den Rechtsanwalt nicht übermäßig belasten; denn er braucht sich, um sie durchführen zu können, nur zusammen mit der Zustellungskarte auch die Handakte vorlegen zu lassen und in ihr die Urteilsformel mit der von seinem Büro daraufhin getroffenen Verfügung zu vergleichen. Routinearbeit, von der der Rechtsanwalt sich allerdings weitgehend entlasten kann (vgl. wiederum BGHZ 43, 148 ff), wird damit nicht von ihm verlangt. Die Verantworung, die er übernimmt, indem er durch die Unterzeichnung einer Zustellungskarte für seine Partei möglicherweise eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, wiegt so schwer, daß er, um ihr gerecht werden zu können, in geringem Umfang auch eigene Zeit und Mühe aufwenden muß (vgl. für einen ähnlichen Fall BGH Beschl. v. 12. 3. 1969 - IV ZB 3/69 = LM ZPO § 212 a Nr. 8 unter 2). Das gilt selbst dann, wenn er mit der Entscheidung darüber, ob eine Rechtsmittelfrist einzutragen ist, einen besonders tüchtigen und zuverlässigen Angestellten betraut hat.
Zwar sind auch dann noch Fehler und - als Folge davon -Fristversäumungen möglich, wenn der Rechtsanwalt selbst die Eintragung einer Rechtsmittelfrist verfügt oder nachträglich prüft, was sein Büro veranlaßt hat. Tut er keins von beidem, kann eine Zustellungskarte, der man als solcher nicht ansieht, zu welchen Maßnahmen sie hätte führen müssen
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und tatsächlich geführt hat, leicht auch ohne Zutun des dafür zuständigen Angestellten oder infolge eines diesem selbst unterlaufenen Versehens in die Unterschriftsmappe gelangen und später bei dem Anwalt zu Unrecht den Eindruck hervorrufen, daß richtig verfahren worden sei. Die auf diese V/eise geschaffene Gefahr ist weit größer als die, daß andere Fehler unterlaufen und unentdeckt bleiben.
Das hätten auch die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von vornherein erkennen müssen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe