Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
/'V
IM NAMEN DES VOLKES
ii za 191/75 URTEIL Verkündet am
27. Oktober 1977 Kaufmann,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Frau Johanna
B
Straße 36
*
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die AG, Kjg^Hstraße 30, F(__
gesetzlich vertreten durc^den Vorstand, Hans-Jose: Johannes Adam Karl Ni
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/'!)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 1975 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. Dezember 1974 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem am 21. April/Ende Juni 1972 geschlossenen Bürgschaftsvertrag in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die am 25. Juni 1900 geborene Klägerin schloß am 17./20. Dezember 1970 mit der Senioren-Wohnheim
GmbH (S0!) einen "Altersruhesitz-Anwart-schaftsvertrag”, der ihr einerseits ein Anwartschaftsrecht auf den Abschluß eines Pensionsvertrages und zu dem Bezug einer Seniorenwohnung in den Seniorenwohnheimen gab, andererseits aber auch die
Möglichkeit einräumte, den Anwartschaftsvertrag mit der Folge zu kündigen, daß die s# zur Rückzahlung des
Anwartschaftsbetrages einschließlich Zinsen - abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50 DM - verpflichtet wurde. Sie zahlte auf den vereinbarten Anwartschaftsbetrag von 12.000 DM einen Teilbetrag von 6.000 DM.
Die Beklagte übernahm unter dem 21. April 1972 zur Absicherung der von der Klägerin und anderen Interessenten im Rahmen von Anwartschaftsverträgen geleisteten Zahlungen von insgesamt 2.634.083 DM !,im Auftrag der den Anwärtern gegenüber unwiderruflich und unbedingt die selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung und Aufrechnung ... für die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen der gegenüber den Anwärtern entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bei Vertragsbeendigung”. Die Bürgschaft war bis zu dem 31. Dezember 1973 befristet. Die Bürgschaftsverpflichtung sollte erlöschen, wenn die Beklagte nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt von den Anwärtern in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin, der diese Bürgschaftserklärung am 22. Juni 1972 mitgeteilt worden war, nahm diese unmittelbar darauf an.. Am 27. Juni 1972 teilte die Saunter Übersendung eines von ihr unterschriebenen Gesellschafts-Vertrags über eine stille Beteiligung” von 12.000 DM mit, das bestehende Vertragsverhältnis müsse in andere Form gebracht werden. Eine erweiterte Haftung der Vertragspartner sei damit nicht verbunden, so daß deren Wunsch nach Sicherheit voll entsprochen werde; die Rechte aus dem Anwartschaftsvertrag blieben voll erhalten. Die Klägerin Unterzeichnete den Gesellschaftsvertrag am 30. Juni 1972. Dieser sieht eine Verlustbeteiligung der Klägerin vor (§ 7)f legt aber unter anderem auch fest (in den ”Schlußbestimmungen”):
"Der schon bestehende Altersruhesitz-Anwart-schaftsvertrag vom 20. Dezember 1970 wird - soweit sein Inhalt diesem Vertrag nicht entgegensteht - Bestandteil dieses Vertrages.
Der Rückzahlungsanspruch auf den Anwartschaftsvertrag ... ist hiermit erloschen. Der auf den Anwartschaftsvertrag einbezahlte Betrag in Höhe von 6.000 DM wird hiermit als Bareinlage des stillen Gesellschafters erbracht, ebenfalls rückzahlbar wie der frühere Anwartschaftsbetrag."
Am 21. August 1973 kündigte die Klägerin den Gesellschaftsvertrag. Die 30 bestätigte die Kündigung und teilte mit, gemäß Ziff. VII des Anwartschaftsvertrags erlösche das AnwartschaftsVerhältnis zu dem 21. Februar 1974. Zu diesem Zeitpunkt werde der eingezahlte Betrag von
6.000 DM nebst Zinsen abzüglich 50 DM Bearbeitungsgebühr überwiesen. Nachdem die S0 in Vermögensverfall geraten war - sie stellte im Oktober 1973 den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens und fiel später in Konkurs - focht die Klägerin den "Umwandlungsvertrag" vom 30. Juni 1972 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an, bezeichnete ihn als sittenwidrig und kündigte ihn gleichzeitig fristlos. Eine Durchschrift dieses Schreibens vom 21. Dezember 1973 übersandte sie am gleichen Tage der Beklagten mit der Erklärung, sie mache ihre Rechte aus dem Bürgschaftsvertrag geltend.
Die Beklagte hält einen Bürgschaftsanspruch für nicht gegeben. Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in dem Gesellschaftsvertrag sei der Anspruch aus dem Anwartschaftsvertrag und damit auch die Bürgschaft der Beklagten erloschen. Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages führe nicht zu dem Wiederaufleben der Bürgschaftsforderung.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von
6.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zuriickzuwei s en.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht meint, der - bedingte - Rückzahlung sanspruch auf den Anwartschaftsbetrag der Klägerin (Nr. 7 des Altersruhesitz-Anwartschaftsvertrages) sei durch den Abschluß des stillen Gesellschaftsvertrages vom 27./30. Juni 1972 erloschen. Mit der Hauptverbindlichkeit sei auch die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten entfallen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1 • Zwischen der Klägerin und der ist zwar am 30. Juni 1972 ein stilles Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen. Dieses hat jedoch (durch die "Schluß-beStimmungen”) im Hinblick auf den Betrag von 6.000 DM, den die Klägerin aufgrund des Anwartschaftsvertrags vom 20. Dezember 1970 gezahlt hat, eine besondere Ausprägung erfahren. Die Schlußbestimmungen enthalten nicht nur die vom Berufungsgericht als entscheidend angesehene Vereinbarung, daß dieser Betrag "als Bareinlage des stillen Gesellschafters” erbracht wird und der Rückzahlungsanspruch aus dem Anwartschaftsvertrag demgemäß erlischt, sondern legen auch fest, daß die so erbrachte Einlage rückzahlbar ist "wie der frühere Anwartschaftsbetrag”. Dieser Klausel kommt besondere Bedeutung zu, weil sie
einem - gedruckten - Formularvertrag maschinenschriftlich angefügt worden ist und damit als individuelle Vertragsabrede etwa entgegenstehenden formularmäßigen Klauseln vorgeht und diese abändert oder zunichte macht, soweit sie mit der eingefügten Klausel in Widerspruch stehen (BGHZ 49, 84, 87; 50, 200, 206 f).
2. Damit erhebt sich die Frage, wie diese Klausel auszulegen ist.
Die Ermittlung des Inhalts von Individualerklärungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der erkennende Senat ist hier Jedoch deshalb nicht gehindert, diese Klausel in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Vereinbarung selbständig und frei auszulegen, weil das Berufungsgericht insoweit keine eigene Auslegung vor-genommen hat.
Wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es darauf an, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung für den Empfänger darstellt. Die Klägerin durfte und mußte danach die hinzugefügte Klausel dahin verstehen, daß sie bei Beendigung des Gesellschaftsvertrages jedenfalls die aufgrund des Anwartschafts-betrages gezahlten 6.000 DM unter den gleichen Voraussetzungen zurückerhalten soll, wie dies nach dem Anwartschaft svertrag der Fall gewesen wäre. Das bedeutet, daß sie bei Beendigung des Gesellschaftsvertrages insoweit nicht auf das Auseinandersetzungsguthaben - d. h. auf die durch ihren Verlustanteil geschmälerte Einlage -verwiesen werden kann. Die wurde vielmehr in einem solchen Falle verpflichtet, aus ihrem Vermögen ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Auseinandersetzungsrechnung einen Betrag in der Höhe zu zahlen, der sich nach dem Anwartschaftsvertrag ergeben hätte.
3. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzustimmen, daß der Rückzahlungsanspruch nunmehr gesellschaftsvertraglicher Art ist; durch die Einbeziehung des Anwartschaftsvertrages in den Gesellschaftsvertrag ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs der Klägerin nicht. Daraus ergibt sich Jedoch nicht, daß die Klägerin die Möglichkeit verloren hat, auf die Bürgschaft gegen die Beklagte zurückzugreifen:
a) Soweit das Berufungsgericht meint, einer Erstreckung der Bürgschaft auf diesen Anspruch stehe § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen, wonach durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem HauptSchuldner und dem Gläubiger die Haftung des Bürgen nicht erweitert werden kann, fehlt es an einem Nachweis dafür, daß die Bürgschaftsverpflichtung tatsächlich eine Ausweitung erfährt. Bei der Auslegung des Senats ist dies nicht der Fall.
b) Nach dem Wortlaut des Bürgschaftsvertrages, auf den das Berufungsgericht ergänzend abhebt, sollte die Klägerin hinsichtlich der im Rahmen des Anwartschaftsvertrags erbrachten Zahlungen sichergestellt werden. Dementsprechend hat sich die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet, für die Erfüllung einer etwa entstehenden Rückzahlungsverpflichtung der bei Vertragsbeendigung
- ”entsprechend den Vertragsvereinbarungen" - einzustehen. Nach dem Bürgschafts- und dem Anwartschaftsvertrag, die insoweit übereinstimmen, sollte die RückZahlungsverpflichtung und damit die Verpflichtung der Beklagten
- soweit sie hier interessiert - nur entstehen, wenn
die Klägerin nach den bestehenden vertraglichen Beziehungen von der 3^ die Rückzahlung des eingezahlten Betrags verlangen konnte, d. h., wenn der Anwartschaftsbetrag nicht durch den Einzug in ein Seniorenwohnheim und den damit verbundenen Abschluß eines Pensionsvertrages,
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sondern insbesondere durch Kündigung beendet wurde.
(Wegen der zeitlichen Begrenzung der Bürgschaft vgl. die Ausführungen zu 5.)*
Diese Sachund Rechtslage hat durch den Abschluß des stillen Gesellschaftsvertrags keine wesentliche Änderung erfahren. Wie dargelegt, ist der Anwartschaftsvertrag jedenfalls in dem hier bedeutsamen Umfange Teil des Gesellschaftsvertrages geworden. Dieser legte in den Schlußbestimmungen fest, daß die Rechte aus dem Anwartschaftsvertrag grundsätzlich aufrechterhalten bleiben. Soweit es um den Anspruch auf Rückzahlung der früher eingezahlten Anwartschaftsbeträge geht, sollten die gegenseitigen Rechte und Pflichten voll denen des Anwartschaftsvertrages entsprechen. Die S^ hat demgemäß den eingezahlten Betrag von 6.000 DM zurückzugewähren, wenn die Klägerin von ihrem Recht auf Abschluß eines Pensionsvertrages und Einzug in ein Seniorenwohnheim keinen Gebrauch macht und das VertragsVerhältnis im Wege der vorgesehenen ordentlichen Kündigung oder aber aufgrund fristloser Kündigung beendet.
Der Rückzahlungsanspruch ist nach alledem wirtschaftlich gleich geblieben und hat auch rechtlich - dadurch, daß er als gesellschaftsvertraglicher Anspruch ausgestaltet worden ist - keine wesentliche Änderung erfahren. Die Bürgschaft ist dementsprechend in Übereinstimmung mit ihrem Wortlaut und Zweck auch darauf zu erstrecken (§§ 133, 157 BGB).
4. Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte von ihren Bürgschaftsverpflichtungen frei geworden ist, kommt es weiter darauf an, ob durch die nachträglichen Veränderungen der Vertragsgrundlage zwischen der Klägerin und der die Voraussetzungen für die Herbei-
führung des Rückzahlungsanspruchs und seiner Fälligkeit wesentlich anders ausgestaltet worden sind. Das ist ebenfalls zu verneinen:
In beiden Fällen ist eine ordentliche Kündigung zulässig (vgl. einerseits Nr. VII des Anwartschaftsvertrages, andererseits § 6 des Gesellschaftsvertrages), Das bei der Gesellschaft gegebene Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 723 BGB, § 6 Abs, 5 des Gesellschaftsvertrages) stand der Klägerin schon im Rahmen des Anwartschaftsvertrages unter im wesentlichen gleichen Voraussetzungen zu. Da es sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis handelte, das wiederum auf den Abschluß eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet (auf die Begründung eines Pensionsvertrages in den Seniorenwohnheimen der S•) und in seiner Ausgestaltung auf ein fortgesetztes beiderseitiges Vertrauen angelegt war, konnte es mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn ein Festhalten am Vertrage nicht mehr zu demutbar erschien, insbesondere die Durchführung des Vertrages erheblich gefährdet war.
Ob das Kündigungsrecht nach beiden Verträgen unter völlig gleichen Voraussetzungen ausgeübt werden konnte, ist unerheblich. Dem berechtigten Interesse der Beklagten ist dadurch Rechnung getragen, daß nach § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB eine nachträgliche Erweiterung der Hauptschuld nicht gegen sie wirken würde.
5. Die Klage ist hiernach begründet, weil die Klägerin das Gesellschaftsverhältnis am 21. Dezember 1973 wirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt und zu diesem Zeitpunkt der Beklagten angezeigt hat, daß sie als Bürgin in Anspruch genommen werde.
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a) Die Klägerin war sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach dem ursprünglichen Anwartschaftsvertrag berechtigt, das mit der eingegangene Rechtsverhältnis mit der Folge aufzulösen, daß diese noch vor dem 31. Dezember 1973 zur Rückzahlung des aufgrund des Anwartschaftsvertrages gezahlten Betrages von
6.000 DM verpflichtet wurde.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 1973 hat die Klägerin nicht nur die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung ausgesprochen, sondern auch die fristlose Kündigung erklärt. Soweit die Anfechtung infrage steht, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß sie nicht zur rückwirkenden Vernichtung des Gesellschaftsvertrages geführt hat, sondern ebenfalls als fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde wirkt. Die Kündigung ist hierbei nicht nur - wie das Berufungsgericht offenbar meint - auf die arglistige Täuschung gestützt, sondern auch darauf, daß die Sfl| zahlungsunfähig geworden ist. Letzteres ist auch unstreitig: Die m stellte im Oktober 1973 den Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens und fiel später in Konkurs. Das hat zur Folge, daß es ihr unmöglich geworden ist, die Verpflichtung zu dem Abschluß eines Pensionsvertrages und zu dem Bezug eines Senioren-Wohnheimes zu erfüllen.
Damit waren bei der Umstände eingetreten, die für die Klägerin einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsvertrages bildeten - durch die Schlußbestimmungen des Gesellschaftsvertrages ist der auf den Abschluß eines Pensionsvertrages gerichtete Zweck des Anwartschaftsvertrages in den Gesellschaftsvertrag eingegangen - und die auch die sofortige Beendigung des ursprünglich geschlossenen Anwartschaftsvertrages begründet hätten.
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Nach der dargelegten Regelung des Gesellschaftsvertrages ist die Klägerin nunmehr berechtigt, von der S# die Rückzahlung der aufgrund des Anwartschaftsvertrages gezahlten Beträge, die als stille Einlage behandelt worden sind, zu verlangen. Die ist hierbei nicht berechtigt - wie unter Nr. 7 des Anwartschaftsvertrages für den Fall der ordentlichen Kündingung durch den Anwartschaftsberechtigten vorgesehen - eine Bearbeitungsgebühr von 50 DM abzusetzen; denn der wichtige Grund ist allein im Risiko- und Verantwortungsbereich der entstanden. Der Umstand, daß die Klägerin ihre Forderung nur noch als Konkursgläubigerin geltend machen kann (§ 341 HGB), schadet nicht. Es ist gerade Zweck der Bürgschaft, den Gläubiger vor einem Vermögensverfall zu schützen.
b) Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten gegeben, die sich als Selbstschuldnerin für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit der verbürgt hat.
Die in dem Bürgschaftsvertrag enthaltene Befristung zu dem 31. Dezember 1973 steht der Geltendmachung des Klageanspruchs nicht entgegen. Denn die Klägerin hat den Anspruch aus der Bürgschaft gegenüber der Beklagten in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung mit Schreiben vom 21. Dezember 1973 geltend gemacht.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe