Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schif fahrt sober gerichts Köln vom 18. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhr ort vom 24. Ferner hätten sowohl die Besatzung des MS als auch Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung unverzüglich nach dem verlorenen Anker gesucht, ihn jedoch trotz stundenlanger Bemühungen nicht finden können. 1. Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie meint, das angefochtene Urteil halte schon deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht einen adäquaten Ursachen-Zusammenhang zwischen dem Ankerverlust des MS nT^|p" und der Beschädigung des TMS "Ka^BIBfcN bejaht habe • Daran ändert sich nichts, wenn - wie hier - zwischen dem Verlust des Ankers und der durch ihn verursachten Havarie eines Schiffes ein Zeitraum von gut fünf Jahren verstrichen ist oder wenn er, wie die Revision meint, Das gilt selbst dann, wenn er zeitweilig eine Lage einnehmen sollte, in der es zu keiner Berührung mit einem Schiff kommen kann, weil sich diese Lage jederzeit durch die Kraft der Strömung oder infolge Mitnehmens des Ankers durch Schiffe ändern kann. Verliere ein Schiff bei einem Anker man över durch Bruch der Ankerkette den Anker, so spreche ein Anscheins beweis für ein Verschulden der Schiffsführung, weil ein solcher Bruch ”für gewöhnlich” darauf beriiie, daß entweder das Manöver nicht ordnungsgemäß vorgenommen oder die Kette nur mangelhaft gepflegt und kontrolliert worden sei. Zu diesem Punkt sei zu berücksichtigen, daß - nach dem Gutachten -die Öse durch eine schlag- oder ruckartige Beanspruchung gebrochen sei. Bei einer derartigen Beanspruchung, die auch bei "optimaler Materialbeschaffenheit" zu einem Bruch der Ankerkette führen könne und deshalb nach Möglichkeit vermieden werden müßte, spreche aber solange ein Anscheins beweis für ein schuldhaft unsachgemäßes Ankermanöver, wie nicht Unstände überzeugend dargetan seien, die es wegen der besonderen Lage des Schiffes für sachgerecht hätten erscheinen lassen, den Anker schlag- oder ruckartig zu belasten. Juni 1962 - II ZR 112/60 (VersR 1962, 751, 752), das den - praktisch gleich liegenden - Bruch einer Schlepptrosse bei einem gewöhnlichen Wendemanöver betrifft, geht der Anscheinsbeweis in einem derartigen Fall in zwei Richtungen: Entweder sei die Trosse aus Gründen, welche die für deren Zustand verantwortliche Schiffsführung zu vertreten habe, nicht in Ordnung gewesen oder die einwandfreie Trosse sei durch einen Navigations fehler überbelastet worden. Februar 1969 - n ZR 174/67 (VersR 1969 , 441), das sich mit dem Bruch eines Anker md Ankerkette verbindenden Bolzens zu befassen hatte, aus-geführt, daß es zweifelhaft sein könne, ob dann, wenn der Schädiger einen versteckten Material fehler behaupte, der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Schädigers spreche. Sie ist dahin zu beantworten, daß bei dem Bruch eines Teils des Ankergeschirrs oder einer Trosse, der einen verborgenen Materialfehler aufweist, der Anscheinsbeweis für jedes schuldhafte Verhalten der Schiffsführung entfällt. meint, nicht entgegen, daß die Öse, die aus einem "äußerst alte rungs anfälligen und zu dem Sprödbruch neigenden Werkstoff" bestanden hat, infolge einer schlag- oder ruckartigen Beanspruchung gebrochen ist. Zu einer solchen Beanspruchung kann es beispielsweise auch kommen, wenn ein Schiff, wie es hier der Fall war, mit dem Anker abgefangen werden muß, um ein Verwehen in einer Hafenausfahrt durch Seitenwind zu vermeiden. 3. Da nach den vorstehenden Ausführungen kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin für ein schuldhaftes Verhalten der Führung des MS "T^^" streitet, könnte sie mit der Klage nur dann Erfolg haben, wenn sie ein solches Verhalten im einzelnen dargetan hätte. Das gilt auch, soweit die Klägerin der Führung des MS "TSI^" vorwirft, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, den verlorenen Anker von einem Taucher suchen zu lassen. Hierauf hatten die Beklagten erwidert, der Einsatz eines Tauchers, den übrigens auch die Wasser- und SchiffahrtsVerwaltung bei ihrer eigenen Nachsuche nicht herangezogen habe, wäre unsachgemäß uid zwecklos gewesen, weil das Wasser im Bereich der Ausfahrt des Hafens derart verschmutzt und der dortige Grund derart schlammig sei, daß ein Taucher den in Verlust geratenen Anker nicht hätte finden können.
Nach s chlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 286 C Zur Frage des Anscheinsbeweises für das Verschulden der Schiffsbesatzung, wenn infolge Bruchs des Ankergeschirrs ein Anker verloren geht. BGH, Urt. v. 11. November 1976 - II ZR 191/74 - Schiffahrtsobergericht Köln Schiffahrts-gericht Duisburg-Ruhr ort BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n zr 191/74 URTEIL ln dem Rechtsstreit Verbändet im 11. November 1976 Kaufmann, Justiz Sekretärin ik Urkumdsbeaieter der G—chlfltilcüe der Schiffsgemeinschaft Ri___ des MS bestehend auss a) dem Schiffsführer Bruno R (— Nr. *, H b) dem Kaufmann Rolf Eigentümerin geb. Pi—, , Binnenschiffahrts GmbH, c) der Ehefrau Sigrid Wi zu laden bei der ■> D Beklagten und RevisionsKlägerin, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwälte ind gegen die No—|B Versiehe rungs-Aktiengesell- schaft, GMstraße ■ - B, KflB B vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Dr. Herbert BflB und Br. Werner ABIE, daselbst, Klägerin und Revi sions bek lagt e, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Dr. Bauer» Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schif fahrt sober gerichts Köln vom 18. Oktober 1974 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhr ort vom 24. November 1972 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Versicherer des TMS nKaflMHBM. Dieses Fahrzeug geriet am 27. Mai 1969 während der Fahrt auf dem DB||B-HBP-Kanal bei Kilometer B,B gegen einen in der nördlichen Kanalböschung steckenden Anker und erhielt dabei auf der Backbordseite des Raumes 1 einen 170 mm langen und bis zu 55 mm breiten Riß» durch den Wasser in das Schiff eindrang. Als die Besatzung den Wassereinbruch etwa 30 Minuten später bemerkte, konnte sie trotz Pumpenhilfe der Feuerwehr das Fahrzeug nicht m«hr halten, so daß es sich auf Grund setzte. Die Klägerin beziffert den Havarieschaden der Interessenten des TMS "Ka^HHB" auf 105.600,07 DM. Den Betrag fordert sie - aus abgetretenem Recht - von den Beklagten als den Eignern des MS "TflBV1* Dieses Fahrzeug hatte am 19. März 1964 - unter der verantwortlichen Führung des Beklagten zu 1 stehend - den Anker, der die Leckage des TMS "KaH^BR" verursacht hat, verloren, als es ihn beim Verlassen des Hafens präsentieren mußte, um ein Verwehen infolge starken Seitenwindes zu vermeiden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 105.600,07 DM nebst Zinsen mit der Maßgabe zu verurteilen, daß sie außer dinglich mit MS auch per- sönlich Im Rahmen des Binnenschiffahrtsgesetzes haften. Die Beklagten halten die Klage für unbegründet. Sie bestreiten jedwedes Verschulden der Besatzung des MS "TBpn an dem Ankerverlust. Zu diesem sei es gekommen, weil die Öse, die den Anker mit der Ankerkette verbunden habe, ohne jede Überbeanspruchung infolge eines verborgenen Materialfehlers gebrochen sei. Ferner hätten sowohl die Besatzung des MS als auch Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung unverzüglich nach dem verlorenen Anker gesucht, ihn jedoch trotz stundenlanger Bemühungen nicht finden können. /'v Außerdem stehe dem Klage anspruch entgegen, daß zwischen dem Ankerverlust und der Havarie des TMS "Ka^HHH^ kein adäquater Ursachenzusammenhang angenommen werden könne• Das Schiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Sch if fahrt sobergericht hat den Klage anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 1. Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie meint, das angefochtene Urteil halte schon deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht einen adäquaten Ursachen-Zusammenhang zwischen dem Ankerverlust des MS nT^|p" und der Beschädigung des TMS "Ka^BIBfcN bejaht habe • Da der Verlust eines Ankers in nicht hinreichend tiefe:m Wasser für die Schiffahrt eine Gefahrenlage schafft, ist in solchen Fällen die Beschädigung eines Schiffes durch den verlorenen Anker nicht ungewöhnlich. Daran ändert sich nichts, wenn - wie hier - zwischen dem Verlust des Ankers und der durch ihn verursachten Havarie eines Schiffes ein Zeitraum von gut fünf Jahren verstrichen ist oder wenn er, wie die Revision meint, "im Bereich einer ständig überwachten Wasserstraße” liegt. Denn solange ein Anker nicht gefunden und gekennzeichnet oder geborgen wird, ist die von ihm für die Schiffahrt ausgehende Gefahr nicht beseitigt. Das gilt selbst dann, wenn er zeitweilig eine Lage einnehmen sollte, in der es zu keiner Berührung mit einem Schiff kommen kann, weil sich diese Lage jederzeit durch die Kraft der Strömung oder infolge Mitnehmens des Ankers durch Schiffe ändern kann. Wie die Erfahrung zeigt, wird auch die Gefahr, die durch den Verlust eines Ankers in nicht hinreichend tiefem Wasser für die Schiffahrt entsteht, nicht bereits dadurch aufgehoben oder entscheidend verringert, daß ein Dritter wegen der ihm für die Wasserstraße obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten ist, diese in bestimmten Zeitabständen auf ihren sicheren Zustand für den Schiffsverkehr zu kontrollieren md auf die Meldung von dem Verlust eines Ankers hin nach ihm zu suchen (vgl. auch BGH, Urt. v. 6. 2. 69 - II ZR 168/67, VersR 1969, 509, 510). 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision hingegen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Besatzung des MS "ÜMV1 den Ankerverlust verschuldet habe Insoweit hat das Berufungsgericht näher ausgeführt: Verliere ein Schiff bei einem Anker man över durch Bruch der Ankerkette den Anker, so spreche ein Anscheins beweis für ein Verschulden der Schiffsführung, weil ein solcher Bruch ”für gewöhnlich” darauf beriiie, daß entweder das Manöver nicht ordnungsgemäß vorgenommen oder die Kette nur mangelhaft gepflegt und kontrolliert worden sei. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht vollständig ausgeräumt. Allerdings habe die gebrochene Öse, wie dem Gutachten des Staatlichen Materialprüfungs-amts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 1972 zu entnehmen sei, einen verborgenen Materialfehler aufge-wiesen, so daß ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Pflege oder Kontrolle des Ankergeschirrs seitens der Führung des MS "Tp^" nicht mehr in Betracht komme. Jedoch hätten die Beklagten einen solchen Beweis insoweit nicht entkräften können, als es um die Frage einer fehlerhaften Ausführung des Ankermanövers gehe. Zu diesem Punkt sei zu berücksichtigen, daß - nach dem Gutachten -die Öse durch eine schlag- oder ruckartige Beanspruchung gebrochen sei. Bei einer derartigen Beanspruchung, die auch bei "optimaler Materialbeschaffenheit" zu einem Bruch der Ankerkette führen könne und deshalb nach Möglichkeit vermieden werden müßte, spreche aber solange ein Anscheins beweis für ein schuldhaft unsachgemäßes Ankermanöver, wie nicht Unstände überzeugend dargetan seien, die es wegen der besonderen Lage des Schiffes für sachgerecht hätten erscheinen lassen, den Anker schlag- oder ruckartig zu belasten. Solche Umstände hätten die Beklagten aber nicht dargelegt. Die Besatzung des MS habe bei der Vernehmung im Verklarungs- verfahren nicht bekundet, "was diese Belastung des Ankers unausweichlich oder zu demindest von der Sache her geboten erscheinen lasse". Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden, soweit das Berufungsgericht - trotz eines verborgenen Material fehle rs der gebrochenen Öse - auf Grund eines Anscheinsbeweises ein unsachgemäßes Anker man över der Führung des MS "T^^" angenommen hat. Nach dem Senatsurteil vom 28. Juni 1962 - II ZR 112/60 (VersR 1962, 751, 752), das den - praktisch gleich liegenden - Bruch einer Schlepptrosse bei einem gewöhnlichen Wendemanöver betrifft, geht der Anscheinsbeweis in einem derartigen Fall in zwei Richtungen: Entweder sei die Trosse aus Gründen, welche die für deren Zustand verantwortliche Schiffsführung zu vertreten habe, nicht in Ordnung gewesen oder die einwandfreie Trosse sei durch einen Navigations fehler überbelastet worden. Jedoch, so heißt es in der Entscheidung weiter, Hkönntew ein nicht erkennbarer Material fehler der Trosse den Anscheinsbeweis auch in dem zweiten Punkte zu Fall bringen. Ähnlich wird in dem Senatsurteil vom 28. Februar 1969 - n ZR 174/67 (VersR 1969 , 441), das sich mit dem Bruch eines Anker md Ankerkette verbindenden Bolzens zu befassen hatte, aus-geführt, daß es zweifelhaft sein könne, ob dann, wenn der Schädiger einen versteckten Material fehler behaupte, der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Schädigers spreche. In beiden Entscheidungen brauchte allerdings der Senat - aus hier nicht interessierenden Gründen - die jeweils angesprochene Frage nicht abschließend erörtern. Sie ist dahin zu beantworten, daß bei dem Bruch eines Teils des Ankergeschirrs oder einer Trosse, der einen verborgenen Materialfehler aufweist, der Anscheinsbeweis für jedes schuldhafte Verhalten der Schiffsführung entfällt. Da der Bruch auch auf der fehlerhaften Beschaffenheit des gebrochenen Teils beruhen kann, ist damit die Möglichkeit eines anderen Geschehens ablaufs gegeben. Dem steht hier, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, nicht entgegen, daß die Öse, die aus einem "äußerst alte rungs anfälligen und zu dem Sprödbruch neigenden Werkstoff" bestanden hat, infolge einer schlag- oder ruckartigen Beanspruchung gebrochen ist. Zu einer solchen Beanspruchung kann es beispielsweise auch kommen, wenn ein Schiff, wie es hier der Fall war, mit dem Anker abgefangen werden muß, um ein Verwehen in einer Hafenausfahrt durch Seitenwind zu vermeiden. 3. Da nach den vorstehenden Ausführungen kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin für ein schuldhaftes Verhalten der Führung des MS "T^^" streitet, könnte sie mit der Klage nur dann Erfolg haben, wenn sie ein solches Verhalten im einzelnen dargetan hätte. Daran fehlt es. Das gilt auch, soweit die Klägerin der Führung des MS "TSI^" vorwirft, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, den verlorenen Anker von einem Taucher suchen zu lassen. Hierauf hatten die Beklagten erwidert, der Einsatz eines Tauchers, den übrigens auch die Wasser- und SchiffahrtsVerwaltung bei ihrer eigenen Nachsuche nicht herangezogen habe, wäre unsachgemäß uid zwecklos gewesen, weil das Wasser im Bereich der Ausfahrt des Hafens derart verschmutzt und der dortige Grund derart schlammig sei, daß ein Taucher den in Verlust geratenen Anker nicht hätte finden können. Mit Rücksicht auf dieses Vorbringen der Beklagten hätte die Klägerin näher darlegen müssen, aus welchen Gründen trotzdem der Einsatz eines Tauchers geboten und erfolgreich gewesen wäre. Das ist nicht geschehen. Demnach war auf die Revision der Beklagten das erstinstanzliche Urteil vdederherzustellen. Stirn pel Richter am BGH Dr. Schulze Dr. Bauer kann urlaubshalber nicht unterschreiben• Stimpel Bind schuh Dr. Skibbe