* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Io Der Beklagte hat behauptet, die Wertsicherungö-klauscl habe die Mutter der Parteien und den Kläger nur gegen inflationäre Entwicklungen wie 1923 oder von 194$ bis 1948 schützen sollen, nicht aber gegen relativ kleine Veränderungen der allgemeinen V/ährungssituation* das sei außerhalb des notariellen Vertrages mündlich vereinbart worden« Das Berufungsgericht hat eine solche Vereinbarung für nicht bewiesen erachtet« Es hat ausgeführt, die Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten seien nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, daß der beurkundete Vertrag den Willen der Parteien vollständig und richtig wiedergebe« Die Zeugin habe ausgesagt, man sei sich bei Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß die Wertaichcrungskiausel nur "im Palle einer totalen Inflation wie im Jahre 1948” zur Anwendung kommen solle« Der Notar habe aber gesagt, eine solche Klausel könne er nicht in den Vertrag hineinnehmen« Das sei unstatthaft« Juristisch könne man es nicht anders machen; man sei sich ja darüber einig, daß die Klausel nur im Palle einer Inflation zu dem Zuge komme« Diese Schilderung der Zeugin ist nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb unwahrscheinlich, weil es kaum vorstellbar sei, daß der Beklagte als Kaufmann nicht zu seiner Sicherung darauf gedrungen hätte, eine so wichtige Nebenabrede zu demindest privatschriftlich festsulegen0 Vor allem sei es aber mit der Darstellung der Zeugin und des Beklagten nicht vereinbar, daß in dem notariellen Vertrag ausdrücklich eine Regelung nicht nur für den Pall einer Erhöhung der Beamtengehälter um 20 $ und darüber, sondern auch für niedrigere Erhöhungen getroffen worden sei, was überflüssig gewesen wäre.? in dieser Porm eine rechtlich verbindliche Vereinbarung möglich seio Damit wäre der gleichzeitige Abschluß einer weiteren rcchtsgeschäftXichen Vereinbarung außerhalb des notariellen Vertrages mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt unvereinbaro Die Beteiligten könnten allenfalls die vom Beklagten behauptete Abrede außerhalb des Vertrages bewußt unverbindlich getroffen haben, woraus der - Beklagte keine Rechte herleiten könnte«, Auch dies sei aber* nicht bewiesen«, Bür die vom Beklagten beantragte erneute Vernehmung oder eine Beeidigung seiner Ehefrau bestehe danach kein Anlaß«, Damit hat das Berufungsgericht keinen Erfahrungssatz aufgestellt, daß Kaufleute in aller Regel in einem Palle wie dem vorliegenden abweichende Vereinbarungen schriftlich fixierten, sondern sich im Rahmen der ihm zustehenden Tatsachenwürdigung gehalten, die die Revision hinnehmen mußb Abgesehen davon handelt es sich nur um eine Hilfs-erwägungo Entscheidend gegen.die Annahme, daß die Wertsicherungsklausel nur inflationären Entwicklungen Rechnung tragen sollte, spricht, daß schon die geringste Besoldungserhöhung sich auf die Zahlungen des Beklagten auswirken sollte und daß der Beklagte die Vereinbarung ebenfalls in diesem Sinne auf gef aßt hat«, 3« Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beteiligten müßten nach der Belehrung durch den Notar davon ausgegangen sein, nur in der von ihm vorgeschlagenen Form sei eine rechtlich verbindliche Vereinbarung möglich, und der gleichzeitige Abschluß einer weiteren rechtsgeschüft- a) Biese Feststellung stehe im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht unterstellten Einigung der Parteien darüber, daß die Wertoicherungsklausel nur uim Falle einer totalen Inflation wie im Jahre 1948” zur Anwendung kommen solle0 Barüber, daß die Parteien von dieser Geltungs Voraussetzung der Wertsicherungsklausol abgesehen und sich im Sinne des Wortlauts der notariellen Urkunde geeinigt hätten, habe das Berufungsgericht nichts .festgestellt„ b) Bas Berufungsgericht habe die Bekundung der Zeugin nidhi äußer acht* lassen dürfen, der Notar habe auch der Belehrung der Parteien erklärt, die Parteien seien sich ja einig, daß die Wertoicherungsklausel nur zu dem Zuge kommen solle, wenn eine Inflation stattfinden würde» Zu der Feststellung, daß die Parteien gleichwohl davon ausgegahgeh seien, daß nur in der in dem Vertrag enthaltenen Form eine rechtlich verbindliche Vereinbarung möglich sei und daß die Parteien, deswegen die erzielte Einigung aufgegeben hätten, hätte das Berufungsgericht nicht ohne die vom Beklagten beantragte erneute Vernehmung der Zeugin gelangen können» Wie die Revision zu der Auffassung kommt0 das Berufungsgericht habe die erwähnte Bekundung außer acht gelassen, ist nicht ersichtlich* Es hat aus dem Vorgang den Schluß gezogen, daß eine rechtlich verbindliche abweichende Vereinbarung nicht zustande gekommen sei* Me Revision meint, der Kläger habe ohne ins Gewicht fallenden zeitlichen Aufschub feststellen und dem Beklagten mitteilen müssen, welche Beträge zu zahlen waren* Wenn dies nicht geschah, so habe sich der Beklagte darauf einrichten dürfen, daß er nicht mehr als monat’-lich 800,— DM zu zahlen habe» Die Sachlage sei wie bei einem außerordentlichen Rechtsbehelf zu beurteilen, der innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht worden müsse (Soergel/Siebert/Khopp, BOB 10* Auf!» § 242 Anm« 304)• 2* Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Vertrag danach ausgelegt hat, was die Parteien wahrscheinlich gewollt haben* Damit habe das Berufungsgericht die ergänzende Auslegung auf den hypothetischen Parteiwillen gestützt, der kein Haßstab für die ergänzende Auslegung sei *

Zitierte Normen: § 133 BGB
ZeuginvertragenÄnderungBerufungsgerichtZahlungParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2°37 076 BUNDESGERICHTSHOF
UiI
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_ 191/67	URTEIL	Verkündet	am
19o Dezember 1968 Heil, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmann C
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr <>
gegen
 dei^Caufmann Günther
 XflHfcstraße ® 5

Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«Dr,
 und Dr,
2
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember I960 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr* Kuhn und der Bundes-richtcr licsccke, Dr* Schulze, Pieck und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision' gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgcrichts zu Hamburg, 10» Zivilsenat, vom 27* Juli 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesene
 Von Rechts wegen
 Die Parteien sind Brüder* Sie bildeten zusammen mit ihrer inzwischen verstorbenen Mutter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts* Zum Gesellschaftsvermögen gehörten ein Einseihandelsgeschäft und das Grundstück, auf dem es betrieben wurde* Die Parteien und ihre Mutter schlossen am 24* Januar 1959 einen notariellen Auseinandersetzungs-vertrag* Der Beklagte erhielt das Geschäft und das Grundstück* Er verpflichtete sich, die beiden anderen Gesellschafter durch Geldzahlungen abzufinden* Die Mutter s&LIte bis zu ihrem Ableben monatlich 600,— DM erhalten, der Beklagte vom 1* Januar 1959 bis 31* Dezember 1968 monatlich 800,— DM, außerdem 50*000,— DM in Teilbeträgen zu bestimmten Terminen*
§ 3 des Vertrages bestimmt zugunsten der Mutter (Erschienene zu 1) und des Klägers (Erschienener zu 3):
 
"Für die Bemessung der laufenden monatlichen Zahlungen an die Erschienenen zu 1) und 3) ist das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 29o Juli 1958 ««„ zugrunde gelegt, und zv;ar für die Erschienene zu 1) die Eesoldungsordnung A Besoldungsgruppe 10 a mit monatlich DM 601,— und für die Ansprüche des Erschienenen zu 3) die Besoldungsgruppe 10 mit monatlich DM 800, — « Andern sich die in diesen Besoldungsgruppen angegebenen Beträge, so sollen sich auch die weiteren Bezüge der Erschienenen zu 1) entsprechend ändern,,
Bei den Bezügen des Erschienenen zu 3) soll hierbei aber nur die Hälfte des Betrages in Ansatz kommen, um den eine Änderung hiernach erfolgen müßte, sofern diese Änderung unter 20 # des zugrunde gelegten Gehaltes liegt o Eine Änderung der Bezüge auch des Erschienenen zu 3) soll, damit in vollem Umfang erfolgen, wenn diese 20 $ und mehr beträgt«
Die Bewertung der laufenden monatlichen Zählungen gemäß Absatz 1 soll auch für die Abfindungsbeträge gelten, die an den Erschienenen zu 3) gemäß § 2 Ziffer 2 mit insgesamt DM 50«000,— zu zahlen sind«1'
Die landeszentralbank genehmigte die Wertsicherungsklausel«
Die Beamtengehälter wurden inzwischen wiederholt erhöht« Der Beklagte zahlte aber nur die ursprünglich vereinbarten Beträge« Mit seiner Klage hat der Kläger Erhöhungsbeträge verlangt« Das Eandgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung des Beklagten blieb bis auf eine
 
f
i
J:
/
\
Zinsdifferenz ohne Erfolg« Auf die Anschlußberufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer Erhöhungsbeträge verurteilt« Mit seiner Revision möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
Entscheidunssgründe^
Io Der Beklagte hat behauptet, die Wertsicherungö-klauscl habe die Mutter der Parteien und den Kläger nur gegen inflationäre Entwicklungen wie 1923 oder von 194$ bis 1948 schützen sollen, nicht aber gegen relativ kleine Veränderungen der allgemeinen V/ährungssituation* das sei außerhalb des notariellen Vertrages mündlich vereinbart worden«
Das Berufungsgericht hat eine solche Vereinbarung für nicht bewiesen erachtet« Es hat ausgeführt, die Bekundungen der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Beklagten seien nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen, daß der beurkundete Vertrag den Willen der Parteien vollständig und richtig wiedergebe« Die Zeugin habe ausgesagt, man sei sich bei Vertragsschluß darüber einig gewesen, daß die Wertaichcrungskiausel nur "im Palle einer totalen Inflation wie im Jahre 1948” zur Anwendung kommen solle« Der Notar habe aber gesagt, eine solche Klausel könne er nicht in den Vertrag hineinnehmen« Das sei unstatthaft« Juristisch könne man es nicht anders machen; man sei sich ja darüber einig, daß die Klausel nur im Palle einer Inflation zu dem Zuge komme«
Diese Schilderung der Zeugin ist nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb unwahrscheinlich, weil es kaum vorstellbar sei, daß der Beklagte als Kaufmann nicht zu seiner Sicherung darauf gedrungen hätte, eine so wichtige Nebenabrede zu demindest privatschriftlich festsulegen0 Vor allem sei es aber mit der Darstellung der Zeugin und des Beklagten nicht vereinbar, daß in dem notariellen Vertrag ausdrücklich eine Regelung nicht nur für den Pall einer Erhöhung der Beamtengehälter um 20 $ und darüber, sondern auch für niedrigere Erhöhungen getroffen worden sei, was überflüssig gewesen wäre.? wenn die Zahlungen nur im Palle einer totalen Inflation oder einer neuen Währungsreform hätten erhöht werden sollen» Dafür, daß der Beklagte den Vertrag auch nicht so aufgefaßt habe, spreche die Tatsache^ daß er sich nach seiner Angabe einige Honate vor dem Tode der Hutter mit ihr über die Präge einer Erhöhung der an sie zu zahlenden Rente unterhalten habe«, Nach dem Vertrag sollte schon die geringste Eesoldungserhöhurig den Beklagten zu höheren Zahlungen verpflichten,» Allerdings spreche die Aussage der Zeugin dafür, daß der Gedanke an eine etwaige neue Inflation bei den Besprechungen der Parteien vor dem Abschluß des Vortrages eine gewisse Rolle gespielt hätte«, In dem notariellen Vertrag hätten sich solche Überlegungen aber - wenn überhaupt - allenfalls insoweit niedergeschlagen, als man hinsichtlich der Bezüge des Klägers Änderungen der Besoldung unter 20 $ anders behandelt habe äls stärkere Änderungen,» Zudem seien die Vertragsschließenden durch dgn Notar dahin unterrichtet worden, daß eine Wertsicherungs-klauscl nicht so vereinbart werden könne, wie sie es nach der Schilderung der Zeugin beabsichtigt hätten« Wenn der Vertrag in der vorliegenden Porm geschlossen worden sei, so müßten die Beteiligten davon ausgegangen sein, daß nur
~ 6 ~
in dieser Porm eine rechtlich verbindliche Vereinbarung möglich seio Damit wäre der gleichzeitige Abschluß einer weiteren rcchtsgeschäftXichen Vereinbarung außerhalb des notariellen Vertrages mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt unvereinbaro Die Beteiligten könnten allenfalls die vom Beklagten behauptete Abrede außerhalb des Vertrages bewußt unverbindlich getroffen haben, woraus der - Beklagte keine Rechte herleiten könnte«, Auch dies sei aber* nicht bewiesen«, Bür die vom Beklagten beantragte erneute Vernehmung oder eine Beeidigung seiner Ehefrau bestehe danach kein Anlaß«,
lo Die Revision meint, das Berufungsgerieht hätte ' dem Antrag auf Beeidigung der Zeugin stattgeben müssen«,
Die Beeidigung eines Zeugen sei in der Regel erforderlich, v/enn die Aussage für die Entscheidung erheblich sei, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen jedoch gev/isse Bedenken beständen (BGHZ 43, 368, 371)«,
Die Rüge ist nicht begründete Allerdings kann die Beeidigung eines Zeugen eine verfahrensrechtlich gebot ehe Möglichkeit zur Erlangung größerer Gewißheit über den Be-vreiswert der Aussage sein«, Das ist aber nur dann der Rail, wenn Anlaß besteht, den Zeugen durch den Druck, unter Eid aussagen zu müssen, zur Prüfung zu veranlassen, ob er das von ihm Beacundete v/irklich "nach bestem Wissen und GeY/issen" ausgesagt hat«, ZY/eifelt das Gericht nicht an dem Willen des Zeugen, v/ahrheitsgemäß auszusagen, so ist die Beeidigung kein geeignetes Mittel zur Erlangung größerer Gcv/ißheit über den Bev/eisv/ert der Aussage (vgl«, BGH DBiZ 1967, 361)o So liegt es hier«, Das Berufungsgericht hat die Ehefrau des Beklagten nicht etY/a als unglaubwürdig
 
angesehen, sondern den Inhalt der Aussage als nicht ausreichend gewertet, um die Vermutung zu widerlegen, daß der notarielle Vertrag den rechtsgeschäftlichen Partei-» willen vollständig und richtig wiedergebe«
20 Das Berufungsgericht hat die Schilderung schon deshalb für unv/ahrscheinlich gehalten, weil es kaum vorstellbar sei, daß der Beklagte als Kaufmann die angebliche Nebenabrede nicht schriftlich fixiert hätte„
Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Denkfehler„
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Parteien in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander standenb Gleichwohl hat es gemeint, der Beklagte würde wahrscheinlich die Nebenabrede privatschriftlich festgehalten haben, wenn sie getroffen worden sein sollte *
Damit hat das Berufungsgericht keinen Erfahrungssatz aufgestellt, daß Kaufleute in aller Regel in einem Palle wie dem vorliegenden abweichende Vereinbarungen schriftlich fixierten, sondern sich im Rahmen der ihm zustehenden Tatsachenwürdigung gehalten, die die Revision hinnehmen mußb Abgesehen davon handelt es sich nur um eine Hilfs-erwägungo Entscheidend gegen.die Annahme, daß die Wertsicherungsklausel nur inflationären Entwicklungen Rechnung tragen sollte, spricht, daß schon die geringste Besoldungserhöhung sich auf die Zahlungen des Beklagten auswirken sollte und daß der Beklagte die Vereinbarung ebenfalls in diesem Sinne auf gef aßt hat«,
3« Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beteiligten müßten nach der Belehrung durch den Notar davon ausgegangen sein, nur in der von ihm vorgeschlagenen Form sei eine rechtlich verbindliche Vereinbarung möglich, und der gleichzeitige Abschluß einer weiteren rechtsgeschüft-
 
liehen-Vereinbarung außerhalb des notariellen Vertrages mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt sei damit unvereinbar, hält die Revision für rechtsirrig„
a)	Biese Feststellung stehe im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht unterstellten Einigung der Parteien darüber, daß die Wertoicherungsklausel nur uim Falle einer totalen Inflation wie im Jahre 1948” zur Anwendung kommen solle0 Barüber, daß die Parteien von dieser Geltungs Voraussetzung der Wertsicherungsklausol abgesehen und sich im Sinne des Wortlauts der notariellen Urkunde geeinigt hätten, habe das Berufungsgericht nichts .festgestellt„
Bie Revision verkennt, daß es einer solchen Feststellung nicht bedurfte o Bie Urkunde hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich«, Ihr Inhalt gilt, wenn keine mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen abgeschlossene abweichende Vereinbarung festgestellt werden kann»
b)	Bas Berufungsgericht habe die Bekundung der Zeugin nidhi äußer acht* lassen dürfen, der Notar habe auch der Belehrung der Parteien erklärt, die Parteien seien sich ja einig, daß die Wertoicherungsklausel nur zu dem Zuge kommen solle, wenn eine Inflation stattfinden würde» Zu der Feststellung, daß die Parteien gleichwohl davon ausgegahgeh seien, daß nur in der in dem Vertrag enthaltenen Form eine rechtlich verbindliche Vereinbarung möglich sei und daß die Parteien, deswegen die erzielte Einigung aufgegeben hätten, hätte das Berufungsgericht nicht ohne die vom Beklagten beantragte erneute Vernehmung der Zeugin gelangen können»
~ 9 -
Wie die Revision zu der Auffassung kommt0 das Berufungsgericht habe die erwähnte Bekundung außer acht gelassen, ist nicht ersichtlich* Es hat aus dem Vorgang den Schluß gezogen, daß eine rechtlich verbindliche abweichende Vereinbarung nicht zustande gekommen sei*
Dazu brauchte es die Zeugin nicht erneut zu vernehmen*
II * Bas Berufungsgericht hat ohne ersichtlichen Rechtsfehler den Verwirkungseinwand des Beklagten für nicht durchgreifend erachtet* Ein Anspruch wird nicht allein dadurch verwirkt, daß er längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht wird* Es muß hinzukommen, daß der Schuldner sich darauf einrichten durfte, er brauche mit dem Anspruch nicht mehr zu rechnen, und sich auch darauf eingerichtet hat (st* Rspr*)* Beide Voraussetzungen liegen nach den ‘Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor*
Me Revision meint, der Kläger habe ohne ins Gewicht fallenden zeitlichen Aufschub feststellen und dem Beklagten mitteilen müssen, welche Beträge zu zahlen waren* Wenn dies nicht geschah, so habe sich der Beklagte darauf einrichten dürfen, daß er nicht mehr als monat’-lich 800,— DM zu zahlen habe» Die Sachlage sei wie bei einem außerordentlichen Rechtsbehelf zu beurteilen, der innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht worden müsse (Soergel/Siebert/Khopp, BOB 10* Auf!» § 242 Anm« 304)•
Die Revision geht damit von der unrichtigen Auffassung aus, Zeitablauf genüge für die Verwirkung eines Anspruchs» Der Vergleich mit "außerordentlichen Rechtsbehelfen" im Sinne des Zitats der Revision geht fehl*
10 -
Diese gestalten das Rechtsverhältnis, wie etwa die Kündigung aus wichtigem Grund, die Ausübung des Rechts, sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag loszusagen oder wegen gestiegener Kosten einen höheren Preis zu verlangen» Der Gegner soll nicht längere Zeit im Ungewissen gelassen werden, ob das Recht ausgeübt wird»
Der Anspruch auf höhere Zahlungen war hier nicht von einer Gestaltung durch den Kläger abhängig, sondern ergab sich jeweils automatisch» Der Beklagte konnte sich jederzeit vergewissern, was er zu zahlen hatte»
III» Das Berufungsgericht hat § 3.Abs« 2 des Vertrages dahin ausgelegt, daß sich die Besoldungserhöhungen auf die an den Kläger zu leistenden Zahlungen von dem Zeitpunkt ab voll auswirken sollten, an dem sie 20 erreicht hatten»
1» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die in § 3 des Vertrages getroffenen Bestimmungen der "Bemessung der laufenden monatlichen Zahlungen" dienen sollten» Darüber könne nach dem Bingangs-halbsatz kein Zweifel bestehen» Für den Pall einer durch die Änderung der Besoldungsordnung bewirkten Erhöhung des Betrages von 800,— DM habe sich der Monatsbetrag "entsprechend", doh» gemessen an dem Erhöhungsbetrage, ändern sollen, jedoch mit der Beschränkung auf die Hälfte, sofern die Änderung unter 20 $ lag» Wäre das Berufungsgericht von dem maßgeblichen Gesichtspunkt der laufenden monatlichen Zahlung ausgegangen, so hätte es feststellen müssen, daß es der Hinzufügung des Wortes "jeweils" nicht bedurft hätte, weil durch den Hinweis, daß in § 3 die Bemessung der laufenden monatlichen Zahlungen geregelt werden,
11 -
deutlich gemacht worden sei, daß die getroffene Regelung auf die einzelne Besoldungserhöhung abstelle*
Zu dem gleichen Ergebnis führe die Auslegung des § 3 Abs» 2 Satz 2 des Vertrages* Banach habe der Kläger eine Änderung der Eezüge gegenüber den monatlichen Zahlungen vor der Änderung in vollem Umfang nur fordern dürfen, wenn diese Änderung 20 # und mehr des zugrunde gelegten Gehalts, nämlich der letzten monatlichen Zahlung betragen sollte* Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Kläger dürfe die Änderungsbeträge von mehreren aufeinanderfolgenden Besöldungsänderungen züsammen-rechnen, finde in § 3 Abs* 2, 3 des Vertrages keine Stütze*
Mit diesen Ausführungen versucht die Revision, ihre Auslegung des Vertrages an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht zu setzen, ohne einen Rechtsfchler aufzuscigen* Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung ist möglich und muß von der Revision hingenommen werden*
2* Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Vertrag danach ausgelegt hat, was die Parteien wahrscheinlich gewollt haben* Damit habe das Berufungsgericht die ergänzende Auslegung auf den hypothetischen Parteiwillen gestützt, der kein Haßstab für die ergänzende Auslegung sei *
Der Angriff geht fehl* Das Berufungsgericht hat den Vertrag nach § 133 BGB ausgelegt.
3* Schließlich meint die Revision, es beruhe auf einem Denkverstoß, nur die Auslegung des Klägers sei
/
 
"vernünftig” o Die Sonderregelung im Abs» 2 des § 3 hätte nur hoi der Bemessung der laufenden monatlichen Zahlungen an den Kläger gelten sollen» Davon» daß der Kläger wie seine Mutter vor jedem Kaufkraftschwund der Währung hätte geschützt werden sollen, hätten sich die Parteien ausweislich der Passung des Abs« 2 gerade nicht leiten lassen©
Das ist nicht richtig» Auch der Kläger sollte vor jedem Kaufkraftschwund, der sich in einer Besoldungserhöhung ausdrückte, geschützt werden, wenn auch bis zu einer gewissen Grenze nur teilweise»
Dr» Kuhn	liesecke	Dr» Schulze
 Pieck	St impel