Die Schecks werden regelmäßig bei der Klägerin von der Buchhaltung in Einlieferungsverzeichnisse aufgenommen, auf der Rückseite mit dem Stempel der Klägerin versehen, der vom Vorstand unterschrieben wird, und der Bank zu dem Einzug eingereicht. 300 DM und 323»63 DM, an sich, bevor sie vom Vorstand der Klägerin auf der Rückseite unterschrieben waren. Die Angestellte I^BH^ beantragte bei der Beklagten, bei der die Klägerin kein Konto unterhielt, die Eröffnung eines Girokontos (Geschäftskontos) und legte als Ausweis ihren Reisepass vor. April 1959 hat die Angestellte später verehelichte weitere 171 Schecks bei der Klägerin entwendet und über ihr Konto bei der Beklagten einziehen lassen. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des nicht gedeckten Schadens verlangt. Sie hat mit der Klage einen Teilbetrag von 6.100 DM, und zwar den durch die zeitlich letzten bei der Beklagten eingereichten Schecks, hilfsweise den aus den jeweils zeitlich früher eingereichten Schecks, in dieser Höhe entstandenen Schaden geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Einziehung der Schecks für die Angestellte grob fahrlässig nicht erkannt, daß diese zur Verfügung nicht berechtigt war. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, ihr sei nicht bekannt oder erkennbar gewesen, daß die Einreicherin der Schecks Angestellte der Klägerin gewesen sei. Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats NJW 1962, 1056 aus, daß eine grobe Fahrlässigkeit der Angestellten der Beklagten bei der Eröffnung des Kontos, die im Zeitpunkt der Hereinnahme des Schecks durch den Schalterbeamten fortwirkte und der Bank bei der Haftung nach §§ 989, 990 BGB zuzurechnen sei, nicht vorliege. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß das Kreditinstitut allenfalls dann zu weiteren Hach-forschungen und Vorsichtsmaßnahmen verpflichtet sei, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs des Kontos zu unredlichen Zwecken aufdrängt. Auch ohne Angabe über eine Inkassovertretung war bei der Kontoeröffnung für eine Buchhalterin kein Anlaß zu einer Vorsichtsmaßnahme im Hinblick auf etwa zur Einziehung vorgelegte Verrechnungsschecks. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht kann sich für das Kreditinstitut nach den Umständen ergeben, wenn es einen Verrechnungsscheck zur Einziehung übernimmt und dem Einreicher erst bei dieser Gelegenheit ein Konto eröffnet. 3)- Jedoch wurden hier die Schecks erst nach Errichtung des Kontos bei einem anderen Angestellten der Bank eingereicht, dem nicht bekannt war, daß es sich um ein eben er-öffnetes Konto handelte. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, daß sich bei der Einreichung der Schecks zur Einziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles nach der allgemeinen Lebenserfahrung Anlaß für einen Verdacht ergab. Hier war dem Schalterbeamten nicht bekannt, daß die Konto inhabe rin Angestellte bei der Klägerin war, auf die die meisten Schecks zahlbar gestellt waren. Bei den Buchungen brauchte der Umstand, daß das Konto nur durch Einzug von Verrechnungsschecks gespeist wurde, nicht aufzufallen. Auch brauchte bei der Führung des Kontos nicht der gesamte Inhalt des Kontoblatts geprüft und keine Erwägung darüber angestellt zu werden, daß eine Buchhalterin Inhaberin des Kontos war, die in runden Summen Beträge abhob oder offenbar zu privaten Zwecken Überweisungen vornahm (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 12. Juli 1965 Heil, Justi zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit der Firma Aktiengesellschaft* vertretex^durch das Vorstandsmitglied Günther BtHI, K^BHlBstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Städtische Sparkasse in MH ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. vertreten durch 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bei der Klägerin war seit Anfang 1956 die damals 35 Jahre alte, ledige Lieselotte als Leiterin der Buchhaltung tätig. Bei der Firma gehen monatlich von ihren Kunden etwa 600 Inhaberschecks mit dem Vermerk: "Nur zur Verrechnung" ein. Als Begünstigte ist regelmäßig die Klägerin auf den Schecks angegeben. Die Schecks werden regelmäßig bei der Klägerin von der Buchhaltung in Einlieferungsverzeichnisse aufgenommen, auf der Rückseite mit dem Stempel der Klägerin versehen, der vom Vorstand unterschrieben wird, und der Bank zu dem Einzug eingereicht. Die Angestellte nahm im Juli 1956 drei bei der Klägerin eingegangene Verrechnungsschecks Uber 52,59 i>M, 300 DM und 323»63 DM, an sich, bevor sie vom Vorstand der Klägerin auf der Rückseite unterschrieben waren. Der Scheck über 300 DM war auf die Firma B^pp in V^H^oder Überbringer zahlbar gestellt, der Scheck über 52,59 DM nur an Überbringer. Die Ausfüllung des dritten Schecks ist nicht bekannt. Die Angestellte I^BH^ beantragte bei der Beklagten, bei der die Klägerin kein Konto unterhielt, die Eröffnung eines Girokontos (Geschäftskontos) und legte als Ausweis ihren Reisepass vor. Der Angestellte der Beklagten, der den Antrag auf nahm, vermerkte in der Spalte "Stand oder Geschäftszweig”: "Buchhalterin (Inkassovertretung)". Am gleichen Tage legte sie die drei, auf der Rückseite von ihr unterschriebenen Verrechnungsschecks vor, die ihr per 17. Juli 1956 gutgeschrieben v/urden. Der dritte Scheck wurde nicht eingelöst und ihr wieder belastet. Am 17- Juli 1956 hob sie 200 DM bar ab. In der Zeit-bis zu dem 20. April 1959 hat die Angestellte später verehelichte weitere 171 Schecks bei der Klägerin entwendet und über ihr Konto bei der Beklagten einziehen lassen. Diese Schecks waren auf der Rückseite mit dem Stempel der Klägerin und der Unterschrift ihres Vorstandes versehen. Darunter schrieb die Angestellte ihren Kamen. Auf 156 dieser Schecks war die Klägerin als Begünstigte angegeben. Der Betrag sämtlicher von der Angestellten bei der Klägerin veruntreuter Schecks beläuft sich auf 48.794,65 DM. Die Angestellte verdeckte die Entwendung der Schecks durch Falschbuchungen und Unterdrückung von Postsendungen. Sie verfügte über die gutgeschriebenen Beträge durch Barabhebungen und Überweisungen für private Zwecke. Andere Gutschriften als die der Verrechnungsschecks erfolgten auf dem Konto nicht. Die Klägerin sah nach;;Eh‘tdeckung der Verfehlungen von einer Strafanzeige ab, nachdem sich der Vater der Angestellten, ihr Ehemann und sie selbst sich verpflichtet hatten, den Schaden nach Kräften wieder gutzu demachen. Sie stellten Schuldanerkenntnisse über ca. 57.000 DM aus und haben bis zu dem 31* Bezember 1962 16.400 DM an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des nicht gedeckten Schadens verlangt. Sie hat mit der Klage einen Teilbetrag von 6.100 DM, und zwar den durch die zeitlich letzten bei der Beklagten eingereichten Schecks, hilfsweise den aus den jeweils zeitlich früher eingereichten Schecks, in dieser Höhe entstandenen Schaden geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Einziehung der Schecks für die Angestellte grob fahrlässig nicht erkannt, daß diese zur Verfügung nicht berechtigt war. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, ihr sei nicht bekannt oder erkennbar gewesen, daß die Einreicherin der Schecks Angestellte der Klägerin gewesen sei. Zu Nachforschungen sei sie nicht verpflichtet gewesen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseno IBntscheidungsgründe s I. Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats NJW 1962, 1056 aus, daß eine grobe Fahrlässigkeit der Angestellten der Beklagten bei der Eröffnung des Kontos, die im Zeitpunkt der Hereinnahme des Schecks durch den Schalterbeamten fortwirkte und der Bank bei der Haftung nach §§ 989, 990 BGB zuzurechnen sei, nicht vorliege. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Anders als im Palle der Minderjährigkeit des Kontoinhabers bestand hier kein Anlaß, aufgrund der Angaben bei der Kontoeröffnung, die Kontoinhaberin sei "Buchhalterin (Inkassovertretung) ”, einen Warnvermerk auf dem Kontoblatt anzubringen und die Schalterangestellten zu unterrichten. Die Kontoeröffnung für einen kaufmännischen Angestellten nötigt die Bank noch nicht zu besonderer Vorsicht im Hinblick darauf daß er möglicherweise später sein Konto zur Verwertung veruntreuter Schecks mißbraucht. Auch wenn sich ein angestellter Buchhalter ein Privatkonto eröffnen läßt, besteht kein Anlaß, eine besondere Prüfung sicherzustellen, wenn er im Laufe der Geschäftsverbindung Verrechnungsschecks zu dem Einzug vorlegen sollte. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß das Kreditinstitut allenfalls dann zu weiteren Hach-forschungen und Vorsichtsmaßnahmen verpflichtet sei, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs des Kontos zu unredlichen Zwecken aufdrängt. Insbesondere ist das Kreditinstitut nicht gehalten, den Antragsteller nach seinem Arbeitgeber zu befragen. Auch ohne Angabe über eine Inkassovertretung war bei der Kontoeröffnung für eine Buchhalterin kein Anlaß zu einer Vorsichtsmaßnahme im Hinblick auf etwa zur Einziehung vorgelegte Verrechnungsschecks. II. Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht kann sich für das Kreditinstitut nach den Umständen ergeben, wenn es einen Verrechnungsscheck zur Einziehung übernimmt und dem Einreicher erst bei dieser Gelegenheit ein Konto eröffnet. Dann liegt ebenso wie bei der Gutschrift durch den Bezogenen auf ein neu eröffnetes Konto der Gedanke nahe, - 6 auf diesem Wege wolle sich ein unberechtigter Inhaber die Einlösung des Verrechnungsschecks ermöglichen (vgl. Baum-bach-Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz Art. 39 ScheckG A. 3)- Jedoch wurden hier die Schecks erst nach Errichtung des Kontos bei einem anderen Angestellten der Bank eingereicht, dem nicht bekannt war, daß es sich um ein eben er-öffnetes Konto handelte. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die Bank habe durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß der Angestellte, der die drei ersten Schecks entgegennahm, von der eben erst erfolgten Einrichtung des Kontos Kenntnis erhielt, damit er besondere Erkundigungen nach der Berechtigung der Einreicherin anstellen konnte* Die Gefahr, daß ein neu errichtetes Konto gerade dem Zweck dient, alsbald Verrechnungsschecks unberechtigt einziehen zu lassen, ist nicht derart, daß sie die Bank zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen veranlassen müßte, durch die zudem der Schutz des Scheckeigentümers allenfalls nur ganz vorübergehend verstärkt werden könnte. III. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, daß sich bei der Einreichung der Schecks zur Einziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles nach der allgemeinen Lebenserfahrung Anlaß für einen Verdacht ergab. Ein solcher Anlaß besteht vor allem dann, wenn das Ungewöhnliche des Geschäfts oder besondere Gründe in der Person des Scheckbesitzers einen sorgfältigen Kaufmann zur Vorsicht und zu weiteren Nachforschungen veranlassen würden (BGHZ 26, 268, 272). Der erkennende Senat hat im Urteil vom 19- März 1959 (WM 1959* 593, 594) ein ungewöhnliches Geschäft angenommen, wenn der Angestellte einer Firma die für diese zahlbar gestellten Verrechnungsschecks mit der Maßgabe der Bank einreicht, daß die eingezogenen Beträge seinem privaten Konto gutgeschrieben werden. Hier war dem Schalterbeamten nicht bekannt, daß die Konto inhabe rin Angestellte bei der Klägerin war, auf die die meisten Schecks zahlbar gestellt waren. Zur Erkundigung war er nicht verpflichtet. Ob die "Blankoindossamente” der Klägerin auf den Inhaberschecks noch die Auffassung verstärken mußten, die Einreicherin sei zur Verfügung berechtigt, kann offen bleiben. Auch sonst waren dem Schalterbearaten keine Gründe in der Person der Kontoinhaberin bekannt, die Anlaß zu weiteren Nachforschunger geben mußten. IV. Zutreffend hat das Berufungsgerieht ausgeführt, daß sich bei der Kontoführung keine Nachprüfungspflicht des Kreditinstituts ergab. Die Revision kann keine Verfahrensfehler bei den hierzu getroffenen Peststellungen rügen. Bei den Buchungen brauchte der Umstand, daß das Konto nur durch Einzug von Verrechnungsschecks gespeist wurde, nicht aufzufallen. Die kontoführende Stelle sieht die an die Bank zu dem Einzug gelangten Schecks nicht, sondern bucht auf Grund der Einreichungsunterlagen. Sie kann nicht erkennen, auf wen sie zahlbar gestellt und von wem sie ausgestellt sind. Im Zeitpunkt der Buchung war der Besitzerwerb der Bank zudem bereits vollendet. Auch brauchte bei der Führung des Kontos nicht der gesamte Inhalt des Kontoblatts geprüft und keine Erwägung darüber angestellt zu werden, daß eine Buchhalterin Inhaberin des Kontos war, die in runden Summen Beträge abhob oder offenbar zu privaten Zwecken Überweisungen vornahm (vgl. bereits Urteil des Senats vom 11. Juli 1963 - II ZR 45 WM 1963, 891). / V. Bie Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZK) zu tragen. Br. Fischer Br. Kuhn Liesecke Br. Bukow Br. Schulze