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BGH · II ZR 191/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 191/62

Überträgt beim finanzierten Abzahlungskauf das Finanzierungs-institut die Rechte au3 den Kundenwechsein auf eine Bank, deren Geschäftsbetrieb auf die Refinanzierung solcher Geschäfte zugeschnitten i3t und mit der sie zu diesem Zweck planmäßig zusammenarbeitet, so kann sich die Bank nicht auf Art. 17 WG berufen, wenn der aus den Wechseln in Anspruch genommene Käufer Einwendungen erhebt, die sich auf sein Verhältnis zu dem Finanzierungsinstitut grlinden. Der Restkaufpreis von 11 000 DM und die Nebenkosten sollten durch ein Darlehen der DfHH^ Finanzierungs GmbH finanziert werden, das in 24 Monaten abgedeckt v/erden sollte. Auf einem Vordruck der D^^-^(^Finanzierungs GmbH stellte der Beklagte am 24» Oktober 1958 einen Darlehensantrag für die Restkaufsumme nebst Teilzahlungszuschlag und Sonstiges in Höhe von 13.904,10 DM. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, nach Annahme des Antrages durch die d(HIV Finanzierungs GmbH die Anzahlung vor Lieferung einzuzahlen. Am gleichen Tage unterschrieb der Beklagte eine vorgedruckte Empfangsbestätigung, in der er erklärte, daß er die bei der Firma GmbH gekauften Gegenstände "ordnungsgemäß erhalten" habe. Die gekauften Maschinen waren dem Beklagten von der Firma sH^^Gm'bH nicht übergehen worden. 2) Wenn gleichzeitig mit dem Kaufvertrag der Finanzierungsvertrag abgeschlossen ist, so verpflichtet sich die Firma lt. Die Klägerin ist ferner Inhaberin der mit dem Blankoindossament der DflHIBFinanzierungs GmbH versehenen, von Beklagten an 24. tragt und in der Berufungsinstanz Widerklage auf Feststellung erhoben, daß die Klägerin aus den am 8. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei beim Einverb der Wechsel bösgläubig gewesen, weil ihr bekannt gewesen sein müsse, daß die bis dahin fällig gewordenen Wechsel nicht vom Beklagten, sondern von der Firma SflM GmbH eingelöot worden seien. Er könne also der Klägerin entgegenhalten, daß er die Kaufsache nicht erhalten habe und deshalb vom Vertrage zurückgetreten sei, ferner, daß er einen Schadensersatzansprueh gegen das Finanzierungsinstitut in Höhe des Kaufpreises habe, weil die Verkäuferin ihn zur Ausstellung einer unzutreffenden Empfangsbestätigung und zu dem Abschluß eines Verwahrungsver-trages statt Übergabe der Kaufsache veranlaßt habe. November I960 (BGHZ 33» 293) dargelegt, beim finanzierten Abzahlungskauf hafte das Finanzierungsinn ti tut dem Käufer aus §§ 276, 278 BGB für schuldhaftes Verhalten des Verkäufers bei der Entgegennahme des Darle-hensantrages, insbesondere beim Ausfällen des Vertragcfor-mulars und der Empfangsbestätigung des Käufers» Eine Ausnahme von dieser Haftung bestehe dann, wenn der Käufer mit den Verkäufer zu dem Nachteil des Finanzierungsinstituts arglistig zusammenwirke. Das Berufungsgericht hält bereits unter dem Gesichtspunkt des gemeinsam zu dem Nachteil des Finanzierungsinstituts begangenen Betruges die Einwendungen des Beklagten gegenüber den Wechselansprüchen der Klägerin für unbegründet» Gegen die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfahrensrügen nach § 286 ZPO. die etwaigen Einwendungen des Beklagten jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin durchgreifen könnten, die sich die mit Blankoindossament des Finanzierungsinstituts versehenen V/echsel von diesem hat aushändigen lassen (Art„17 Y/G) . IIo Der Einwand des Beklagten gegenüber dem Wechselanspruch, das Finanzierungsinstitut- sei ihm wegen Verletzung der Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig, gründet sich allerdings auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller» Grundsätzlich kann der Wechselschuldner solche Einwendungen dem Inhaber des Y/echsels nur entgegenhalten, wenn dieser bei dem Erwerbe bewußt zu dem Bachteil des Schuldners gehandelt hat (Art » 17 Y/G)» Der Beklagte hat nicht behauptet, die Klägerin habe bei der Übergabe der Wechsel von irgendwelchen Vorgängen beim Abschluß des Kaufund des Darlehensvertrages Kenntnis gehabt, die sie als bösgläubig im Sinne des Art. 17 WG erscheinen lassen könnten. Er hat lediglich ausgeführt, der Klägerin habe bewußt sein müssen, daß die vor dem 8. Die Klägerin brauchte nicht nachzuforschen, v/er die Wechsel bisher eingelöst hatte, zu demal auch aus einer Einlösung durch den Verkäufer nicht zu entnehmen war, daß es sich um ein von vornherein "krankes Geschäft" handelte, wie die Revision meint. Gleichwohl können nach der Verknüpfung von Refinanzierungshank und Pinanzierungsinotitut die auf das Verhalten des letzteren gestützten Einwendungen auch der Klägerin entgegengehalten werden. Ob damit bereits das Darlehen des Finanzierungoinstituto an den Beklagten zu einen "gemeinsamen Geschäft" der Klägerin und des Finanzierungsinstituts wird, kann "auf sich beruhen. Jedenfalls besteht hier eine derartig enge Zusammenarbeit der refinanzierenden Bank mit den Finanzierungo-institut, daß die Berufung auf den Ausschluß der Einwendungen noch Art. 17 V7G als rechtsmißbräuchlich zu betrachten ist (§ 242 BGB). in dieser Weise mit einer Reihe von Finanzierungsinstituten zusammeno Sie war al3 ständige Refinanzierungsbank in die Abwicklung jedes einzelnen Abzahlungsgeschäfts derart eingeschaltet, daß sie gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie eine durch die Wechselübertragung gegenüber dem Finanzierungsinstitut verbesserte Rechtsstellung gegenüber den Kunden für sich in Anspruch nehmen wollte. Hit der Funktion der Klägerin als Teilglied dieser Abzahlungsfinanzierung ist es nicht verträglich, wenn sie sich auf den Schutz des Art. 17 WG beruft, um Einwendungen der Abzahlungskäufer gegenüber dem Darlehensanspruch zu begegnen. Die Firma Sfm^GmbH und der Beklagte hätten beim Abschluß des Geschäfts arglistig zu dem Nachteil des Finanzierungsinstituts zusammengewirkt. Der Beklagte habe aber mit der Firma sm^GmbE einen Verwahrungsvertrag geschlossen, nach dem die Maschinen bei ihr bis zu dem Abruf lagern sollten, damit, wie es im Zusatzvertrag heiße, die Lieferungsverpflichtung auf diese Weise erfüllt und die Voraussetzungen zur Weitergabe an die refinanzierende Bank gegeben seien. Das Berufungsgericht mißt für seine Feststellung, dem Beklagten sei offenbar gewesen, die Verkäuferin wolle sich die Darlehenovaluta unter falschen Vorspiegelungen erschleichen, dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß die Absprachen über die Einlösung der Wechsel vor der Auslieferung der Kaufgegenstände an den Beklagten ebenso wie die anderen Zusagen der Verkäuferin vertraulich getroffen worden seien. Die Revision rügt zutreffend, daß nur die Abrede über die Einlösung der Teilzahlungsraten durch die Verkäuferin im Zusatzvertrag {Nr. 4) als vertraulich bezeichnet worden ist. Es läßt sich also aus den schriftlichen Vereinbarungen nicht entnehmen, daß auch die weiteren Abreden, insbesondere über den Ersatz der Übergabe durch die Verwahrung der Kaufsachen, dem Finanzierungsinstitut vom Beklagten verheimlicht werden sollten. Die Ausführung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe gewußt, daß nicht sämtli-o.he Abreden über den Kaufvertrag der Darlehensgeberin mitgeteiit worden seien, da sie "zu dem großen Teil" vertraulich sein sollten, stützt also nicht seine Auffassung, die Firma habe sich dem Beklagten erkennbar unter seiner Mitwirkung die Darlehensvaluta erschleichen wollen. Die Beschaffung von Ladenraum mußte dem Beklagten als notwendige Voraussetzung für den Kauf erscheinen und ihre kostenlose Übernahme durch die Verkäuferin brauchte für den Beklagten nach allgemeinen Erfahrungssätzen kein Hinweis darauf zu sein, der Verkäuferin komme es nur darauf an, sich mit seiner Hilfe die Darlehenssumme zu erschleichen. Die Revision rügt auch mit Grund, das Bewußtsein des Beklagten, zu dem Nachteil des Einanzierungsin-stitutes mit der Verkäuferin zusammenzuwirken, sei nicht genügend festgestellt worden. Der Beklagte ist vom Berufungsgericht nicht zur Aufklärung des Sachverhalts gehört und nicht als rarvex"“geradß § 44B Z-?0 vernommen worden. Der Beklagte konnte grundsätzlich davon ausgehen, daß die Verkäuferin dao Vertrauen des Finanzierungsinstituts genieße und ihre Verträge im Einvernehmen mit diesem abwickle. Es würde daher einer näheren Prüfung bedürfen, ob der Beklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen erkannt hat, die Verkäuferin verletze ihre Pflichten gegenüber dem Pinanzierungsinstitut, wenn sie die Kaufsache dem Käufer nicht alsbald übergebe, sondern nur gesondert und gekennzeichnet für den Käufer, der noch keinen Ladenraum hatte, verwahre, aber gleichwohl den Darlehensantrag stellen lasse. Ferner wäre zu prüfen, ob der Beklagte nach dem Abschluß des formularmäßigen, von der Verkäuferin vorbereiteten, also ersichtlich häufig geschlossenen Verwahrungsvertrages erkannt hat, die formularmäßige Empfangsbestätigung sei zur Irreführung über die tatsächlroke Aushändigung- üer 7/are bestimmt, obwohl sie nur angab, er habe die Gegenstände ’’ordnungsgemäß erhalten". Hiernach bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen für die Prüfung, ob der Beklagte erglistig zu dem Nachteil des Finanzierungsinstitutes mit der Verkäuferin zu-oamraengewirkt hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 17 WG § 242 BGB § 17 WG
FirmaEmpfangsbestätigungKäuferEinwendungenKlägerinRevisionVerkäuferinwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; ja
BGB § 242 Cd; WG Art. 17
Überträgt beim finanzierten Abzahlungskauf das Finanzierungs-institut die Rechte au3 den Kundenwechsein auf eine Bank, deren Geschäftsbetrieb auf die Refinanzierung solcher Geschäfte zugeschnitten i3t und mit der sie zu diesem Zweck planmäßig zusammenarbeitet, so kann sich die Bank nicht auf Art. 17 WG berufen, wenn der aus den Wechseln in Anspruch genommene Käufer Einwendungen erhebt, die sich auf sein Verhältnis zu dem Finanzierungsinstitut grlinden.
BGH Urto v. 25» Februar 1965 - II ZR 191/62 - Hamm (Vestf)
'	LG	Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ ZR^12X./62	URTEIL	Verkündet	am
25« Februar 1965 Heil,
 Justizoberuekretür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des kaufmännischen Angestellten Günther E( Am
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
 die
allee ^0, vertreten durch Wolfgang B^H^in illee
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsbeklagte, .
Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Br, Kuhn, Liesecke, Dr. Bukov/ und Dr. Schulze
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm ij/estf.) vom 9. Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte, ein damals 27 Jahre alter kaufmännischer Angestellter aus	beabsichtigte	dort	eine
 Wäscherei in einem noch zu beschaffenden Ladenraum zu eröffnen. Die hierfür nötigen Maschinen und Einrichtungsgegenstände kaufte er am 25. Oktober 1958 bei der Firma
 GmbH in	für	14.195 DM. Bei Lie-
ferung sollte er eine Anzahlung von 3.195 DM leisten. Der Restkaufpreis von 11 000 DM und die Nebenkosten sollten durch ein Darlehen der DfHH^ Finanzierungs GmbH finanziert werden, das in 24 Monaten abgedeckt v/erden sollte.
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Me Raune für die Wäscherei sollten von der Verkäuferin kostenlos beschafft werden. Auf einem Vordruck der D^^-^(^Finanzierungs GmbH stellte der Beklagte am 24» Oktober 1958 einen Darlehensantrag für die Restkaufsumme nebst Teilzahlungszuschlag und Sonstiges in Höhe von 13.904,10 DM. Im Antrag heißt es;
"Die Restkaufsumme von 11.035 DM ist. unmittelbar an den Verkäufer auszuzahlen, sobald er mir die gekauften Gegenstände ausgehändigt hat....” Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, nach Annahme des Antrages durch die d(HIV Finanzierungs GmbH die Anzahlung vor Lieferung einzuzahlen.
Ferner wurde eine Sicherungsübereignung der Waren an die DfUfe Finanzierungs GmbH vorgesehen. Am gleichen Tage unterschrieb der Beklagte eine vorgedruckte Empfangsbestätigung, in der er erklärte, daß er die bei der Firma
 GmbH gekauften Gegenstände "ordnungsgemäß erhalten" habe. Die Anzahlung wurde nicht geleistet. Ferner nahm er 24 von der Firma	GmbH	ausgestellte	Wechsel	über	je
579 DM und einen Wechsel über 587,10 DI.I, fällig jeweils am 8. jeden Monats, beginnend am 8. Dezember 1958, an.
Die Firma S^[|^^GmbK reichte den Darlehensantrag, die mit ihrem Blankoindossament versehenen V/echsel und die Empfangsbestätigung der Beklagten an die	Finanzie-
rungs GmbH weiter-.-Diese-bewilligte am 25. Oktober 1958 das Darlehen und teilte am 27. Oktober 1958 dem Beklagten die Annahme unter dem Hinweis mit, daß die Raten über ihr Refinanzierungsinstitut durch die Wechsel eingezogen würden. Den Darlehenobetrag zahlte sie an die Firma ^■■BGmbll
 aus.
Die gekauften Maschinen waren dem Beklagten von der Firma sH^^Gm'bH nicht übergehen worden. Diese hatte gleichzeitig mit dem Kaufvertrag mit dem Beklagten einen Verwahrungsvertrag nach Vordruck geschlossen, in dem es heißt %
"1) Die im Teilzahlungsvertrag vom
 genannten Gegenstände befinden sich am Lager der Firma. Sie sollen dort auf jederzeitigen Abruf durch den Käufer bis zu diesem Abruf lagern.
2)	Die Firma ist verpflichtet, die Gegenstände als dem Käufer gehörig zu bezeichnen und sie gesondert aufzubewahren.
3)	Die Firma ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers die Ware auch einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben, Lagerungskosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Käufers.”
Ferner hatte sie einen formularmäßigen Zusatzvertrag mit dem Beklagten geschlossen," welcher lautet;
1)	Die notwendigen Ladenräume werden vorder
 Firma ko sinnlos- hnsnhafnt- -'i'» Raum B®H|^^Stadt).
2)	Wenn gleichzeitig mit dem Kaufvertrag der Finanzierungsvertrag abgeschlossen ist, so verpflichtet sich die Firma lt. Verwahrungsvertrag, die gekauften Waren am Lager für den Käufer zu verwahren, damit die Lieferungoverpflichtung dadurch erfüllt ist und die Voraussetzungen zur 'Weitergabe an die refinanzierende Bank gegeben sind.
3)	Sollte sich bei Hereingabe eines solchen Teilzahlungsvertrages aus irgendwelchen, vorher_nicht • zu übersehenden Gründen der Termin für die Eröffnung bzw. Auoliefex’ung verzögern, so ist die Firma verpflichtet, etwa bereits anfallende Teilzahlungsraten bis 6 Wochen nach Übernahme selbst einzulösen. Hierfür kann sie vom Käufer zur Refinanzierung 3-Monats-Akzepte verlangen.
4)	Vereinbarungen zwischen dem Käufer und der Firma bezüglich der Einlösung von Teilzahlungsraten
 sind grundsätzlich von beiden Teilen vertraulich zu behandeln. Der Firma darf aus irgendwelchen Zusagen, die sie entgegenkommenderweise dem Käufer macht, keinerlei Nachteil entstehen.
Die Firma S^|^|GmbH konnte keinen Ladenraum für den Beklagten in B^H» beschaffen. Sie löste die zunächst füllig werdenden Wechsel, die bei der Städt.Sparkasse in	zahlbar waren, selbst ein. Im Jahre 1959
geriet sie in Zahlungsschwierigkeiten. Die ab 8. November 1959 fälligen Wechsel löste weder die Firma GmbH noch der Beklagte ein. Am 16. Dezember 1959 wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Firma SM» GmbH eröffnet. Die gekauften Maschinen befanden pich nicht in Besitz der Gemeinechuldnerln. Der Beklagte trat gegenüber den Konkursverwalter von Kaufvertrag zurück.
Die DMHB Finanzierungs GmbH hatte am 3. November 1958 ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gegen den Beklagten an die Klägerin, ihre Refinanzierungsbank, abgetreten. Die Klägerin ist ferner Inhaberin der mit dem Blankoindossament der DflHIBFinanzierungs GmbH versehenen, von Beklagten an 24. Oktober 1958 angenommenen, aber nicht eingelöuten Wechsel. Sie hat die ab. 8. Januar I960 füllig gewordenen Wechsel am 15. August 1959 von der Finanzierungs GmbH ausgehändigt erhalten. Diese befindet sich im Konkurs.
Die Klägerin hat den Beklagten aus den am 8. März und 8. April I960 fällig gewordenen Wechseln über je 579 DM in ordentlichen Verfahren in Anspruch genommen und Zahlung von 1158 DH verlangt. Der Beklagte hat Klagabweioung bean-
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tragt und in der Berufungsinstanz Widerklage auf Feststellung erhoben, daß die Klägerin aus den am 8. November,
8. Dezember 1959, 8» Januar, 8. Mai bis 8. November 1959 füllig gewordenen Wechseln keine Ansprüche gegen den Beklagten erheben könne. Der am 8. Februar I960 füllig gewordene Wechsel ist von der Klägerim im Verfahren 5 0 304/60 des Amtsgerichts Herne eingeklagt worden. Die Klage ist rechtskräftig abgev/iesen worden.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei beim Einverb der Wechsel bösgläubig gewesen, weil ihr bekannt gewesen sein müsse, daß die bis dahin fällig gewordenen Wechsel nicht vom Beklagten, sondern von der Firma SflM GmbH eingelöot worden seien. Die Einwendungen, die ihm aus dem Darlehensvertrag gegen die DflHI Finanzie-rungsGmbH zuständen, müßten auch gegenüber der Klägerin durchgreifen, weil mit Rücksicht auf die dauernde Geschäftsverbindung mit der Darlehenogeberin ein gemeinsames Geschäft der beiden Unternehmen vorliege. Kauf-, Finan-zierungs- und Refinanzierungsgeschäfte seien wirtschaftlich und rechtlich als Einheit zu würdigen, damit der Schutz des Absahlungsküufers nicht umgangen werde. Er könne also der Klägerin entgegenhalten, daß er die Kaufsache nicht erhalten habe und deshalb vom Vertrage zurückgetreten sei, ferner, daß er einen Schadensersatzansprueh gegen das Finanzierungsinstitut in Höhe des Kaufpreises habe, weil die Verkäuferin ihn zur Ausstellung einer unzutreffenden Empfangsbestätigung und zu dem Abschluß eines Verwahrungsver-trages statt Übergabe der Kaufsache veranlaßt habe.
Die Klägerin hat erwidert, daß sie beim Erwerbe der. Wechsel keinen Anlaß zu der Annahme gehabt habe, die Wechsel und das Abzahlungsgeschäft gingen nicht in Ordnung. Zudem
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habe der Beklagte die Darlehensgeberin bewußt mit der falschen Empfangsbestätigung täuschen und dadurch die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Verkäuferin herbeiführen wollen»
Das Landgericht und das Oberland esgericht haben der Klage, das Oberlandesgericht unter Abweisung der in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage, stattgegeben»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage und den Antrag aus der Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe;
I» Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinen Urteil vom 17. November I960 (BGHZ 33» 293) dargelegt, beim finanzierten Abzahlungskauf hafte das Finanzierungsinn ti tut dem Käufer aus §§ 276, 278 BGB für schuldhaftes Verhalten des Verkäufers bei der Entgegennahme des Darle-hensantrages, insbesondere beim Ausfällen des Vertragcfor-mulars und der Empfangsbestätigung des Käufers» Eine Ausnahme von dieser Haftung bestehe dann, wenn der Käufer mit den Verkäufer zu dem Nachteil des Finanzierungsinstituts arglistig zusammenwirke. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Das Berufungsgericht hält bereits unter dem Gesichtspunkt des gemeinsam zu dem Nachteil des Finanzierungsinstituts begangenen Betruges die Einwendungen des Beklagten gegenüber den Wechselansprüchen der Klägerin für unbegründet» Gegen die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfahrensrügen nach § 286 ZPO. Ihre Prüfung kann nicht bereits deshalb unterbleiben, weil
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die etwaigen Einwendungen des Beklagten jedenfalls nicht gegenüber der Klägerin durchgreifen könnten, die sich die mit Blankoindossament des Finanzierungsinstituts versehenen V/echsel von diesem hat aushändigen lassen (Art„17 Y/G) .
IIo Der Einwand des Beklagten gegenüber dem Wechselanspruch, das Finanzierungsinstitut- sei ihm wegen Verletzung der Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig, gründet sich allerdings auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller» Grundsätzlich kann der Wechselschuldner solche Einwendungen dem Inhaber des Y/echsels nur entgegenhalten, wenn dieser bei dem Erwerbe bewußt zu dem Bachteil des Schuldners gehandelt hat (Art » 17 Y/G)» Der Beklagte hat nicht behauptet, die Klägerin habe bei der Übergabe der Wechsel von irgendwelchen Vorgängen beim Abschluß des Kaufund des Darlehensvertrages Kenntnis gehabt, die sie als bösgläubig im Sinne des Art. 17 WG erscheinen lassen könnten.
Er hat lediglich ausgeführt, der Klägerin habe bewußt sein müssen, daß die vor dem 8. November 1959 fällig gewordenen V/echsel vom Verkäufer selbst, also nicht vom Käufer, eingelöst worden seien (Bl. 20 GA). Damit ist nicht ausreichend behauptet, die Klägerin habe bewußt zu dem Nachteil des Schuldners gehandelt. Die Klägerin brauchte nicht nachzuforschen, v/er die Wechsel bisher eingelöst hatte, zu demal auch aus einer Einlösung durch den Verkäufer nicht zu entnehmen war, daß es sich um ein von vornherein "krankes Geschäft" handelte, wie die Revision meint. Es bedurfte daher auch keiner Erörterung, ob die Klägerin überhaupt aus den ihr zugänglichen Unterlagen ersehen konnte, v/er den Einlösungsbetrag für die ersten V/echsel bei der Zahlstelle, der Stadt.Sparkasse in	zur Verfügung gestellt hatte. Der Beklagte
 hat nicht behauptet, die Klägerin habe den Verv/ahrungs-
und Zusatzvertrag mit der Verkäuferin gekannt, als 3ie sich die Y/echsel vom Pinanzierungsinotitut au3händigen ließ o
Gleichwohl können nach der Verknüpfung von Refinanzierungshank und Pinanzierungsinotitut die auf das Verhalten des letzteren gestützten Einwendungen auch der Klägerin entgegengehalten werden. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin ist unstreitig auf die Gewährung von Kredit an Teilzahlungsbanken eingestellt. Sie gewährt die Kredite gegen Abtretung der Darlehensansprüche und gegebenenfalls Aushändigung der Kundenwechsel. Hier hat sie die Klagwechsel mit zahlreichen anderen aus Abzahlungsgeschäften herrührenden Wechseln in Betrage von über 700 000 DM blanko indossiert von Pinanzierungsinotitut übergeben erhalten.
Ob damit bereits das Darlehen des Finanzierungoinstituto an den Beklagten zu einen "gemeinsamen Geschäft" der Klägerin und des Finanzierungsinstituts wird, kann "auf sich beruhen. Jedenfalls besteht hier eine derartig enge Zusammenarbeit der refinanzierenden Bank mit den Finanzierungo-institut, daß die Berufung auf den Ausschluß der Einwendungen noch Art. 17 V7G als rechtsmißbräuchlich zu betrachten ist (§ 242 BGB). Durch die Abtretung der Darlehensforderungen und den daraufhin gewährten Kredit wird das Pinanzierungsinstitut überhaupt erst instandgesetzt, die für die Abznhlungsverkäufe nötigen Darlehen zu gewähren. Entsprechend den Betrage der in Listen zusammengefaßten Abtretungen und den von den Käufern geleisteten monatlichen Abzahlungen wird der Kredit an das Finanzi'erungoin-stitut bemessen und zurückgeführt. Die Refinanzierungstank überläßt regelmäßig die Einziehung der Raten dem Finanzierungsinstitut als "Treuhänder". Die Klägerin arbeitet
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in dieser Weise mit einer Reihe von Finanzierungsinstituten zusammeno Sie war al3 ständige Refinanzierungsbank in die Abwicklung jedes einzelnen Abzahlungsgeschäfts derart eingeschaltet, daß sie gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie eine durch die Wechselübertragung gegenüber dem Finanzierungsinstitut verbesserte Rechtsstellung gegenüber den Kunden für sich in Anspruch nehmen wollte. Der Verkäufer, das Finanzierungsinstitut und die Refinanzierungsbank wirken bei der Gewinnerzielung durch Abzahlungsgeschäfte nach einem genau kalkulierten Plan zusammen. Hit der Funktion der Klägerin als Teilglied dieser Abzahlungsfinanzierung ist es nicht verträglich, wenn sie sich auf den Schutz des Art. 17 WG beruft, um Einwendungen der Abzahlungskäufer gegenüber dem Darlehensanspruch zu begegnen. Dieser wüi'de den weitgehenden Schutz verlieren, den ihm die Rechtsprechung auch bei rechtlicher Trennung von Kaufvertrag und Darlehen (z.3. bei... Sachmängeln, BGHZ 37, 94) gewährt hat. Die Refinanzierungsbank handelt zwar beim Erwerbe des Wechsels nicht bewußt zu dem Nachteil eines bestimmten einzelnen Y/echselschuldners, weil sie die Wechsel global ohne Möglichkeit einer Prüfung erhält. Ihr Geschäftsgebaren würde aber auf die in Kauf genommene Schädigung derjenigen Kunden hinauslaufen, die gegen den Darlehensanspruch begrühäaie Einwendungen erworben haben. Bei der Eigenart des Geschäfts ist von vornherein erfahrungsgemäß je nach der Sorgfalt und Vertrauenswürdigkeit der Finanzierungsinstitute und Verkäuferfirmen und ihrer Überwachung mit einer Reihe von Fällen zu rechnen, in denen solche Einwendungen der Käufer entstehen. Das besondere Risiko solcher Geschäfte muß die Bank, die am Ergebnis der Absatzfinanzierung teilnehmen will, mittragen. Die Be-kämpireg etwaiger Einwendungen der Kunden gegenüber dem Finanzierin'/gcinstitut mit dem Hinweis auf Art. 17 WG, der
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die hier nicht in Präge stehende allgemeine Umlaufsfähig-lceit des Wechsels bei Verkehrsgeschäften sicherstellen will, ist unzulässige Rechtsaueübung.
IIIo Hiernach kommt es darauf an, ob der Beklagte gegenüber dem Darlehensanspruch begründete Einwendungen erheben kann. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt%
Die Firma Sfm^GmbH und der Beklagte hätten beim Abschluß des Geschäfts arglistig zu dem Nachteil des Finanzierungsinstituts zusammengewirkt. Neben dem eigentlichen Kaufvertrag hätten sie interne und vertrauliche Abreden getroffen, die darauf hinzielten, die Auszahlung des Darlehens vor tatsächlicher Lieferung der Waren und Leistung der Anzahlung zu erreichen. Im Darlehensantrag sei ausdrücklich vorgesehen, daß die Reotkaufsumme von dem Verkäufer erst auszuzahlen sei, wenn die Kaufgegenstände dem Käufer ausgehändigt seien. Der Beklagte habe aber mit der Firma sm^GmbE einen Verwahrungsvertrag geschlossen, nach dem die Maschinen bei ihr bis zu dem Abruf lagern sollten, damit, wie es im Zusatzvertrag heiße, die Lieferungsverpflichtung auf diese Weise erfüllt und die Voraussetzungen zur Weitergabe an die refinanzierende Bank gegeben seien. Ferner sei ausdrücklich vertraulich die Zahlung der Teilzahlungsraten seitens der Verkäuferin bis 6 Wochen nach Übernahme der Maschinen durch den Beklagten vereinbart wdrden^ Mit der Empfangsbestätigung hfito a'e'r Beklagte dem Finanzieri^^jinstitut vorgezp regelt, er habe die Anzahlung geleistet, rnüezr'er erklärt habe, er habe die Maschinen ordnungsgemäß eirhalten. Ihm sei offenbar gewesen, daß die Firma S^d^^GmbH die Darlehensvaluta ohne Lieferung der Maschinen erschleichen wollte. Die ganz ungewöhnliche Zusage, die Verkäuferin wolle ihm kostenfreien Laden-
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raum verschaffen, habe den Beklagten dazu bewegen sollen, die heimlichen Sonderabreden mit ihr zu treffen, um die Valuta zu erlangen. Das habe der genügend geschäftsgewandte Beklagte auch erkannt.
Die Revision rügt das Verfahren des Berufungsgerichts mit Erfolg als fehlerhaft.
Das Berufungsgericht mißt für seine Feststellung, dem Beklagten sei offenbar gewesen, die Verkäuferin wolle sich die Darlehenovaluta unter falschen Vorspiegelungen erschleichen, dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß die Absprachen über die Einlösung der Wechsel vor der Auslieferung der Kaufgegenstände an den Beklagten ebenso wie die anderen Zusagen der Verkäuferin vertraulich getroffen worden seien. Die Revision rügt zutreffend, daß nur die Abrede über die Einlösung der Teilzahlungsraten durch die Verkäuferin im Zusatzvertrag {Nr. 4) als vertraulich bezeichnet worden ist. Es läßt sich also aus den schriftlichen Vereinbarungen nicht entnehmen, daß auch die weiteren Abreden, insbesondere über den Ersatz der Übergabe durch die Verwahrung der Kaufsachen, dem Finanzierungsinstitut vom Beklagten verheimlicht werden sollten. Die Ausführung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe gewußt, daß nicht sämtli-o.he Abreden über den Kaufvertrag der Darlehensgeberin mitgeteiit worden seien, da sie "zu dem großen Teil" vertraulich sein sollten, stützt also nicht seine Auffassung, die Firma	habe	sich	dem Beklagten erkennbar unter
 seiner Mitwirkung die Darlehensvaluta erschleichen wollen. Auch die Feststellung, die Zusage kostenloser Beschaffung von Ladenraum in Efli^habe den Zweck gehabt, den Beklagten zu heimlichen Sonderabreden zu dem Nachteil der Darlehensgläubigerin zu veranlassen, kann unter diesen Umständen
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nicht als einwandfrei bezeichnet werden» Eine Geheimhaltung des Verwahrungsvertrageo ist dem Beklagten jedenfalls in den schriftlichen Vereinbarungen nicht auferlegt worden. Die Beschaffung von Ladenraum mußte dem Beklagten als notwendige Voraussetzung für den Kauf erscheinen und ihre kostenlose Übernahme durch die Verkäuferin brauchte für den Beklagten nach allgemeinen Erfahrungssätzen kein Hinweis darauf zu sein, der Verkäuferin komme es nur darauf an, sich mit seiner Hilfe die Darlehenssumme zu erschleichen. Die Revision rügt auch mit Grund, das Bewußtsein des Beklagten, zu dem Nachteil des Einanzierungsin-stitutes mit der Verkäuferin zusammenzuwirken, sei nicht genügend festgestellt worden. Hach Ansicht des Berufungsgerichts konnte der Beklagte erkennen, daß in jedem Pall die körperliche Übergabe der Kaufsache an ihn zur Darle-hensgewährung nötig sei und daß die Empfangsbestätigung, er habe die Waren "ordnungsmäßig erhalten" zur Täuschung des Ffranzierungsinctitutes bestimmt sei. Er habe "zu demindest fahrlässig wahrheitswidrig vorgeopiegelt", die Anzahlung geleistet zu haben. Der Beklagte ist vom Berufungsgericht nicht zur Aufklärung des Sachverhalts gehört und nicht als rarvex"“geradß § 44B Z-?0 vernommen worden.
Nach seinen Angaben im Darlehensantrag war er damals 27 Jahre alt und etwa 1 Jahr bei seiner Arbeitgeberin als kaufmännischer Angestellter mit einem Monatsgehalt von 500 DII tätig. Welche Ausbildung und welche geschäftlichen Erfahrungen er besessen hat, wird vom Berufungsgericht nicht näher erörtert. Das erscheint aber unerläßlich, v/enn dem 'Beklagten der Vorwurf gemacht werden soll, er habe mit der Ver>knferin bewußt und gewollt zu dem Nachteil des Einanzierimgsins^idmtes bei der Unterzeichnung des Darle-henoantrages und der Empfangsbestätigung zusammengewirkt. Der Beklagte hatte lediglich ein Interesse daran, durch
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die Verkäuferin und das Pinanzierungsinstitut zu einer betriebsfähigen Wäscherei zu kommen. Die Verkäuferin war vom Finanzierungsinstitut damit beauftragt, die nötigen Verhandlungen mit den Kaufinteressenten zu führen und diese über die gegebenen Möglichkeiten zu unterrichten. Der Beklagte konnte grundsätzlich davon ausgehen, daß die Verkäuferin dao Vertrauen des Finanzierungsinstituts genieße und ihre Verträge im Einvernehmen mit diesem abwickle. Es würde daher einer näheren Prüfung bedürfen, ob der Beklagte nach seinen persönlichen Verhältnissen erkannt hat, die Verkäuferin verletze ihre Pflichten gegenüber dem Pinanzierungsinstitut, wenn sie die Kaufsache dem Käufer nicht alsbald übergebe, sondern nur gesondert und gekennzeichnet für den Käufer, der noch keinen Ladenraum hatte, verwahre, aber gleichwohl den Darlehensantrag stellen lasse. Ferner wäre zu prüfen, ob der Beklagte nach dem Abschluß des formularmäßigen, von der Verkäuferin vorbereiteten, also ersichtlich häufig geschlossenen Verwahrungsvertrages erkannt hat, die formularmäßige Empfangsbestätigung sei zur Irreführung über die tatsächlroke Aushändigung- üer 7/are bestimmt, obwohl sie nur angab, er habe die Gegenstände ’’ordnungsgemäß erhalten". Dabei wäre zu bedenken, ob eine Empfangsbestätigung, die einen Tag nach Kaufabschluß in	die
 Aushändigung von nach	zu	liefernden	Gegenständen
 bescheinigte, überhaupt Beweiskraft haben könnte und geeignet gewesen wäre, ein sorgfältiges Pinanzierungsinstitut hinsichtlich der effektiven Übergabe irrezuführen (vgl. Oldenburg, MDR 1957, 359, Karlsruhe, MDR 1,958, 97).
Es ist'-c^ch nicht festgestellt, daß die gekauften Gegenstände gar nicht vorhanden waren und nicht getrennt und gekennzeichnet aufbewahrt wurden, und daß der Beklagte dies gewußt hat '.vgl. S. 17 UA).
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IV. Hiernach bedarf es weiterer tatsächlicher Erörterungen für die Prüfung, ob der Beklagte erglistig zu dem Nachteil des Finanzierungsinstitutes mit der Verkäuferin zu-oamraengewirkt hat. Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweiaen. Dieses wird auch je nach dem Ausgang der Sache über die Kosten der Revision zu befinden haben.
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Br.Fischer Bundeorichter Br.Kuhn Liesecke Br.Bukov/ Br,Schulte ist beurlaubt und deshalb gehindert zu unterschreiben
 Br.Fischer