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BGH · ii za 191/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii za 191/60

Diese hat Zahlung des Betrages, um den der Kaufpreis im Wege der Arbitrage gemindert worden ist und der sich nach ihrer Angabe auf 5 557,36 US-Dollar beläuftvon der Beklagten verlangt. Sie hat bestritten, daß die Ware bei der Löschung durch Fremdgeruch beschädigt gewesen sei. Das Berufungsgericht verneint die Haftung der Beklagten für Schäden an den Gütern wegen mangelnder Ladungstüchtigkeit des Schiffes gemäß § 559 Abs. 2 HGB, weil die Ursache des nacheewiesenen Fremdgeruchs bei der Löschung nicht geklärt sei. Ein Mangel der Ladungstüchtigkeit nach § 559 HGB liegt nicht vor, wenn die Ladung durch Güter beschädigt wird, die mit ihr zusammengestaut werden. Oktober 1956 (Bl. 43 GA) ausdrücklich angegeben, daß der leichte Geruch des reizens nach seiner Ansicht nicht auf die Stauung im Schiff zurückzuführen sei. 3o Die Revision kann auch keinen Erfolg damit haben, daß sie ausführt, das argentinische Laderaum-Attest sei,zu Unrecht als ausreichender Beweis der Geruchs-, freihsit angesehen worden, weil der Geruch nur bei längere Zeit hindurch geschlossener Luke festzustellen sei. Schädliche oder geruchsverdächtige frühere Ladungen von besonderer Geruchsgefährlichkeit, die ^em Verfrachter Anlaß zu ganz besonderer Sorgfalt bei der Verwendung des Laderaums für Lebensmittel hätten geben müssen (vgl, BGH MPH I960, 578 ss VersR I960, 244 = Hansa I960, 904), sind nicht festgestellt. IIo Das .Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch des Empfängers gemäß §§ 606, 659 HGB, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Ladung in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung beschädigt worden sei. Die Haftung des Verfrachters nach § 606 HGB erfordert grundsätzlich den von dem Ersatzberechtigten zu führenden Nachweis, daß die Güter bis zur Annahme durch den Verfrachter unbeschädigt waren, d. 317)o Bescheinigt der Kapitän im Konnossement die gute Verfassung der Güter, so bezieht sich die Beweis Vermutung des Konosseraents nach § 656 Abs. 2 Satz 1 HGB nur darauf, daß keine für einen sorgfältigen Kapitän äußerlich erkennbaren Mängel Vorgelegen haben. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß es sich bei der leichten Geruchsbehaftung des Weizens um einen solchen Mangel gehandelt hat. Ob ein leichter Desinfektions* geruch des Weizens bei der Abladung feststellbar war, hatte das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Würdigung zu entscheiden. 2. Das -.«rBerufungsgericht erachtet den Beweis, daß einwandfreie, nicht mit einem Premdgeruch behaftete Ware abgeladen worden ist, auch nicht durch das auf Grund von Proben aus der Luke ausgestellte Gütezertifikat des argentinischen Ministeriums für Ackerbau und Viehzucht als geführt. Auch die späteren Ergänzungen daß das Getreide nicht mit einem Desinfektionsmittel oder sonstigen chemischen Mitteln behandelt worden sei, ’’resultando la mercenderia libre de olor”, sowie daß die Ware frei sei ’’da olores objetables, tal come se desprenöe de los resultados deranalisis”, haben dem Berufungsgericht nicht ausgereicht, um den Beweis der Freiheit der Ware von dem bei der Löschung festgestellten Geruch bei der Abladung als erbracht anzusehen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt dabei besonders ins Gewicht, daß es sich bei dem später festgestellten Fremdgeruch nur um einen leichten Geruch gehandelt hat, der zu einem unge- i ^ wöhnlich niedrigen Arbitrage-Abschlag von etwa 1 Dollar pro Tonne geführt habe. i. a) Das Berufungsgericht überspannt nicht die Anforderungen an die Beweisführung der Klägerin, § 286 ZPO verbietet dem /.Richter, sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu begnügen* Es muß ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erreicht werden, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt (BGHZ 7, 1’9)> andernfalls bleibt die Tatsache als uner-wiesen außer Betracht* Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, aus welchen Gründen es einen solchen Grad nicht für gegeben hält* Mit Recht hat auch das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezo^en. Aus der Tatsache, daß der Weizen nicht mit chemischen Mitteln behandelt worden war, folgt nach dem ersten Anschein noch nicht, daß die Ware bei der Abladung keinen Desinfektionsgeruch aufgewiesen hat. Es fehlt an einem typischen Geschehensablauf, weil nach der Lebenserfahrung eine nicht mit riechenden Stoffen behandelte Ware auf dem unter Umständen langen Transport aus dem Binnenlande zu dem Schiff in den verschiedenen Beförderungsmitteln im Einzelfall verschiedenen Einwirkungen unterliegt, die Fremdgerüche zur Folge haben können b) Auch hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision rügt, § 139 ZPO verletzt, weil es nicht gefragt hat, ob ein Preradgeruch zu einem Vermerk auf der GUter-bescheinigung hätte führen müssen. Diese sieht keine Rubrik für Geruchsfreiheit, sondern nur eine mit Strichen ausgefüllte Spalte für ,,observaciones,, vor* Das Zertifikat war aber bezüglich der Geruchsfreiheit ergänzt worden ("libre de olores objetables”) und das Berufungsgericht hat diesen Vermerk ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt, daß durch ihn nicht die hier in Frage stehende leichte Geruchsbeschädigung ausgeschlossen werde*

Zitierte Normen: § 559 HGB § 286 ZPO § 559 HGB § 286 ZPO § 559 HGB § 286 ZPO
GeruchKapitänLadungBerufungsgerichtGutVerfrachterKlägerinWareHGBRevision

Volltext der Entscheidung

2143 096
ii za 191/60
Verkündet am 28. Mai 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma La PI Fräsidenten G.
SA.
Ailfl
 vertreten durch ihren CaM Co(
Klägerin und Revisionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Wieczorek -
gegen
 die N.V. Vo0B0 V.D., Koninklije Hollandsche Lloyd, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Firma Vfm. H. M|00_^Co. N.V., Am0HI0/Ni0B0ii^0,
Cos 10000 Ha00010 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1962 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br. NastelsRi und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Nörr, Liesecke und Br. Reinicke
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. August I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
I
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine argentinische ••eizenexporteurin, verschiffte im September 1956 eine Ladung Weizen von 5 457,320 t, teils lose, teils in Säcken, mit dem D. "DdB" der Beklagten von Ba^^ Blg|^ nach BflB
Ladung wurde der durch ein rein gezeichnetes Konnossement ausgewiesenen Empfängerin, der Firma Kurt A. Bein Brfl|p, Uber deren Empfangsspediteurin am 11. und 12. Oktober 1956 ausgeliefert. Die Empfängerin beanstandete, daß die Ladung einen Fremdgeruch nach einem Desinfektionsmittel aufweise. Sie hatte die Ware von der Firma AflB & Oie. in LflHBP gekauft un'i erreichte im Wege der Arbitrage eine Minderung des. Kaufpreises um 1/2 bis 2 $ für verschiedene Teile der Partie. Ihre Ansprüche gegen die Beklagte als Verfrachterin hat sie an die Klägerin abgetreten. Diese hat Zahlung des Betrages, um den der Kaufpreis im Wege der Arbitrage gemindert worden ist und der sich nach ihrer Angabe auf 5 557,36 US-Dollar beläuftvon der Beklagten verlangt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die einwandfrei abgeladene Ware den Fremdgeruch auf dem Schiff angenommen habe, wahrscheinlich von Anstreichmitteln für die Bilgen oder von früher beförderten stark riechenden Gütern oder von Reinigungsmitteln.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß die Ware bei der Löschung durch Fremdgeruch beschädigt gewesen sei. Ein etwa vorhandener Fremdgeruch rühre jedenfalls nicht vom Schiff oder anderer Ladung her. Die Laderäume und Bilgen seien sauber und nicht mit riechenden Anstrich- oder Reinigungsmitteln behandelt worden. Die Vorreise sei in Ballast nach einer Überholung des Schiffs auf einer Werft in Hamburg durchgeführt worden. Auch früher seien keine riechenden Stoffe
  .
in den verwendeten Laderäumen befördert worden. Die Beschädigung sei zudem nicht rechtzeitig angezei/rt.
Das Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandes-gericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ents che idungsgründe:
I. Das Berufungsgericht verneint die Haftung der Beklagten für Schäden an den Gütern wegen mangelnder Ladungstüchtigkeit des Schiffes gemäß § 559 Abs. 2 HGB, weil die Ursache des nacheewiesenen Fremdgeruchs bei der Löschung nicht geklärt sei. Insbesondere sei der Beweis, daß Anstrich- oder Reinigungsmittel oder Schmutz in den Bilgen oder früher beförderte Güter den Fremdgeruch herbeigeführt hätten, nicht erbracht.
1. Die Revision meint, daß Ladungßühtüchtigkeit auch vorliegen würde, wenn die gleichzeitig mit der Weizenladung verschiffte und in der gleichen Luke gestaute Partie Leinsaat-Auszüge den Geruch ins Schiff hineingetragen hätte und dieser auf die Weizenladung übergegangen wäre. Sie rügt, daß der Parteivortrag in diesem Punkte nicht vollständig gewürdigt worden ist (§ 286 ZPO).
Die Rüge ist nicht begründet.
Ein Mangel der Ladungstüchtigkeit nach § 559 HGB liegt nicht vor, wenn die Ladung durch Güter beschädigt wird, die mit ihr zusammengestaut werden. Die Eignung der Laderäume wird hiervon nicht berührt. Es kann aber
* r g
 
eine Verletzung der Pflicht des Verfrachters zu dem ordnungsmäßigen Stauen der Güter vorliegen, der den Verfrachter nach § 606 HOB haftbar machen könnte (BGH VersR 1958,
 478 = Hansa 1958, 1821). Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung keinen beachtlichen Parteivortrag übergangen. Der oberflächliche Geruch der Leinsaat-Säcke ist von den Zeugen Punte und Piesahn zur Sprache gebracht worden (Protokoll vom 26. Oktober 1959 - Bl. 190, 192).
Die Klägerin ist auf diese Angaben nicht zurückgekommen.
Der von der Empfängerin mit der Kontrolle der Ladung beauftragte Kapitän Me^^ hatte entgegen der Revision in seinem Bericht vom 13. Oktober 1956 (Bl. 43 GA) ausdrücklich angegeben, daß der leichte Geruch des reizens nach seiner Ansicht nicht auf die Stauung im Schiff zurückzuführen sei. Die Partie Leiösaat-Auszüge ist ohne Geruchsbeanstan^ung gelöscht worden (Bl. 54 GA).
2. Das Berufungsgericht ist der Aussage des Zeugen
 und dem Bericht des Kapitäns Schüfe, daß noch am 9. Januar 1957 in den Luken des Schiffes ein Desinfektionsgeruch in stark verringertem Kaße festgestellt werden konnte, im Hinblick auf den entgegenstehenden Befund des Kapitäns BarH^pi nicht gefolgt. Eine Verletzung des § 286 ZPO bei dieser Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich.
3o Die Revision kann auch keinen Erfolg damit haben, daß sie ausführt, das argentinische Laderaum-Attest sei,zu Unrecht als ausreichender Beweis der Geruchs-, freihsit angesehen worden, weil der Geruch nur bei längere Zeit hindurch geschlossener Luke festzustellen sei. War, wie die Revision selbst darlegt, der Geruch im Laderaum bei der behördlichen Besichtigung und der Beladung nicht feststellbar, so entfällt jedenfalls die Haftung des Verfrachters bereits deshalb, weil der Mangel der
 
Ladungstüchtigkeit hei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zu dem Antritt der Reise nicht zu entdecken war (§ 559 Abs. 2 HGB). Schädliche oder geruchsverdächtige frühere Ladungen von besonderer Geruchsgefährlichkeit, die ^em Verfrachter Anlaß zu ganz besonderer Sorgfalt bei der Verwendung des Laderaums für Lebensmittel hätten geben müssen (vgl, BGH MPH I960, 578 ss VersR I960, 244 = Hansa I960, 904), sind nicht festgestellt.
IIo Das .Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch des Empfängers gemäß §§ 606, 659 HGB, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß die Ladung in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung beschädigt worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beschädigung der Güter riach.§ 611 HGB rechtzeitig dem Verfrachter oder seinem Vertreter im Löschungshafen angezeigt worden sei.
Die Haftung des Verfrachters nach § 606 HGB erfordert grundsätzlich den von dem Ersatzberechtigten zu führenden Nachweis, daß die Güter bis zur Annahme durch den Verfrachter unbeschädigt waren, d. h. diejenigen Schäden nicht hatten, für die Ersatz gefordert wird (RGZ 141, 315, 317, 318).
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu ' Unrecht diesen Beweis nicht dem rein gezeichneten Konnossement entnommen. Dem ist nicht zu folgen.
Die übliche Konnossementsklaüsel "shipped in apparent good order and condition” bezieht sich, wie 7ortlPut,
 Sinn und Zweck der Erklärung ergeben, nur auf den für einen sorgfältigen Schiffskapitän ohne kaufmännische
1
Sachund Warenkenntnis äußerlich erkennbaren Zustand der Güter (RGZ aaO S. 317)o Bescheinigt der Kapitän im Konnossement die gute Verfassung der Güter, so bezieht sich die Beweis Vermutung des Konosseraents nach § 656 Abs. 2 Satz 1 HGB nur darauf, daß keine für einen sorgfältigen Kapitän äußerlich erkennbaren Mängel Vorgelegen haben. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß es sich bei der leichten Geruchsbehaftung des Weizens um einen solchen Mangel gehandelt hat. Die Rüge der Revision aus § 286 ZPO ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Kapitäns nicht verkannt. Dieser hat die für ihn, nicht die für einen Warenkundigen äußerlich erkennbaren Mängel der Beschaffenheit der Güter im Konnossement zu vermerken. Ob ein leichter Desinfektions* geruch des Weizens bei der Abladung feststellbar war, hatte das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Würdigung zu entscheiden. Dieses hat insbesondere gewürdigt, daß der Premdgeruch in der Arbitrage nur zu einem nach Ansicht des Sachverständigen überraschend niedrigen Preis abschlag von 1/2 bis 2 # geführt hat und daß der leichte Geruch in freier Luft an der Luke überhaupt nicht in Erscheinung zu treten brauchte (vgl, für ölgeruch von Kaffee Hamburg, HansRGZ 1931 E Nr. 244). Die Klägerin verkennt, daß das Konnossement nicht zur fachgerechten Qualitätskontrolle im Abladehafen bestimmt ist.
2. Das -.«rBerufungsgericht erachtet den Beweis, daß einwandfreie, nicht mit einem Premdgeruch behaftete Ware abgeladen worden ist, auch nicht durch das auf Grund von Proben aus der Luke ausgestellte Gütezertifikat des argentinischen Ministeriums für Ackerbau und Viehzucht als geführt. Durch dieses ist am 10. September 1956 über die am 3. September 1956 erfolgte Verschiffung eine Bescheinigung über die Analyseergebnisse ohne Angabe eines
 
Fremdgeruchs erteilt worden. Auch die späteren Ergänzungen daß das Getreide nicht mit einem Desinfektionsmittel oder sonstigen chemischen Mitteln behandelt worden sei, ’’resultando la mercenderia libre de olor”, sowie daß die Ware frei sei ’’da olores objetables, tal come se desprenöe de los resultados deranalisis”, haben dem Berufungsgericht nicht ausgereicht, um den Beweis der Freiheit der Ware von dem bei der Löschung festgestellten Geruch bei der Abladung als erbracht anzusehen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt dabei besonders ins Gewicht, daß es sich bei dem später festgestellten Fremdgeruch nur um einen leichten Geruch gehandelt hat, der zu einem unge- i ^ wöhnlich niedrigen Arbitrage-Abschlag von etwa 1 Dollar pro Tonne geführt habe. Der Sachverständige hatte dazu ausgeführtj Ein Lebensmittel ist entweder geiuchlich geschädigt oder einwandfrei im Sinne des sehr strengen Lebensmittelgesetzes. Eine ”beschädigte”Ware bedeutet aber einen Abschlag von 20 bis 75 # und je nach Lage Zurückstufung von ’’Nahrungsmittel” auf ”Futtermittel” bzw. ’’wertlos zur Vernichtung” oder "zur technischen Verarbeitung” und dgl. Das Berufungsgericht meint, eh sei nicht ohne weiteres anzunehmen, daß ein solcher leichter Geruch, wie er zur Arbitrage geführt habe, im Abladehafen Anlaß zu Beanstandungen geboten habe. Leichte Gerüche dieser Art würden nsch der Erfahrung erst dann A wahrnehmbar, wenn das damit behaftete Getreide längere Zeit in einem geschlossenen Raum gelagert werde, wie dies bei einer mehrwöchigen Schiffsreise der Fall sei.
Es könne daher nicht von der Hand gewiesen werden, daß der Weizen - auch ohne chemische Behandlung - den beanstandeten Geruch schon vor der Abladung von Lagerräumen, Transportmitteln oder Säcken angenommen hatte, ohne daß dieser beim Ausschütten des Weizens in freier Luft an der Luke hätte in Erscheinung treten müssen. Die Revision wendet sich gegen diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen. Sie sind nicht gerechtfertigt
i.
 
a)	Das Berufungsgericht überspannt nicht die Anforderungen an die Beweisführung der Klägerin, § 286 ZPO verbietet dem /.Richter, sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu begnügen* Es muß ein so hoher Grad
 der Wahrscheinlichkeit erreicht werden, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt (BGHZ 7, 1’9)> andernfalls bleibt die Tatsache als uner-wiesen außer Betracht* Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, aus welchen Gründen es einen solchen Grad nicht für gegeben hält* Mit Recht hat auch das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises herangezo^en. Aus der Tatsache, daß der Weizen nicht mit chemischen Mitteln behandelt worden war, folgt nach dem ersten Anschein noch nicht, daß die Ware bei der Abladung keinen Desinfektionsgeruch aufgewiesen hat. Es fehlt an einem typischen Geschehensablauf, weil nach der Lebenserfahrung eine nicht mit riechenden Stoffen behandelte Ware auf dem unter Umständen langen Transport aus dem Binnenlande zu dem Schiff in den verschiedenen Beförderungsmitteln im Einzelfall verschiedenen Einwirkungen unterliegt, die Fremdgerüche zur Folge haben können
b)	Auch hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision rügt, § 139 ZPO verletzt, weil es nicht gefragt hat, ob ein Preradgeruch zu einem Vermerk auf der GUter-bescheinigung hätte führen müssen. Diese sieht keine Rubrik für Geruchsfreiheit, sondern nur eine mit Strichen ausgefüllte Spalte für ,,observaciones,, vor* Das Zertifikat war aber bezüglich der Geruchsfreiheit ergänzt worden ("libre de olores objetables”) und das Berufungsgericht hat diesen Vermerk ohne Rechtsirrtum dahin gewürdigt,
 daß durch ihn nicht die hier in Frage stehende leichte Geruchsbeschädigung ausgeschlossen werde*
 
III* Auch sonst tritt cine Gesetzesverletzung zu dem Nachteil der Klägerin bei der Anwendung des sachlichen Hechts nicht hervor. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen* Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 2?0 zu tragen.
Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Nörr
 Liesecke
Dr, Reinicke