"Dieser Kontrakt versteht sich'mit dem Vorbehalt, dass dieser Preis nur so lange Gültigkeit hat, als die Regierung im Stande ist, die Rohholzpreise bei 12o fo der Landesgrundpr'eise zu halten." Februar 1951 unter Hinweis auf den Vorbehalt in dem Vertrag, dass er "den Schlußschein nicht ausführen könne1', berief.sich darauf, dass-die Landesgrundpreise für Rohholz auf I3q $ hinaufgesetzt worden seien* die Staatsforsten und die Pri-vatforsten jedoch höhere Preise forderten,* und machte geltend, die inoffizielle Verteuerung des'fiohholzes habe eine -Bohnittholzverteuerung von ,BM 2©,- bis DM 3ppro cbm ausgelöst, die Erhöhung der Normpreise': für Schnittholz stehe überdies nicht im richtigen Verhältnis zu ,den erhöhten Richtpreisen für Bohholz* Die Klägerin verlangte äie Erfüllung des Kaufvertrages zu den erhöhten Normpreisen für Schnittholz und setzte dem Beklagten mit Schreiben vom 23p Februar 1951 eine Nachfrist für die Lieferung-bis zu dem Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen» bei den amtlich bekanntgegebenen Preisen zu halten» Dieser-Fall sei eingetreten, da sich die Verkäufer an die amtlich bekanntgegebenen Richtpreise für Rohholz nicht gehallen hat-ten, Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Fichten-und Tannenbretter zu den nach VertragsSchluss erhöhten Normpreisen für Schnittholz zu liefern* -Das Berufungsgericht ist in der.Auslegung der Vorbehaltskläusel der Auffassung des Beklagten nicht gefolgte Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision konnten keinen Erfolg haben«, Die-AusSegüng hängt im allgemeinen von der tatsächlichen Würdigung-der besonderen Umstände des Falles ab und ist daher grund|^tzliGh dem Tat-sachenrichter Vorbehalten, Für ein .„Eingreifen'des Revisionsgerichts ist im wesentlichen nur dann Raum, wenn entweder gegen gesetzliche Auslegungsregeln'-(;§§ 133, 157 BGB) oder gegen die Benkgesetze verstessen'worden ist, wenn die Aus-legung des Tatsachenrichters mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Vertrages im Widerspruch steht oder unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vorgenommen worden ist* Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu beanstanden,. Die Normpreise der Sägeindustrie waren heim Abschluss des Vertrages' durch einen Erlass des Bunäesministers für Wirtschaft vom 18* August 195o (BAnz Nr 22o vom H. Das Berufungsgericht ist in der Frage, auf welche Fälle sich die Vorbehaltsklausel beziehen sollte, der Auffas-sung, dass ihre Voraussetzung nicht schon dann gegeben sei, wenn die.Verkaufer von Rohholz sich nicht mehr an die bekanntgegebenen Richtpreise für Rohholz hielten. Der Wortlaut der Klausel "dieser Kontrakt versteht sich mit dem Vorbehalt, dass dieser Preis nur so lange Gültigkeit hat, als die Regierung im Stande ist, die Rohholzpreise bei 12o f* der Landesgrundpreise zu halten" st.eht dieser Auslegung nicht zwingend entgegen. Die Regierungtsei nicht schon dann ausserstände, diese Preise zu halten, wenn Personen, die sich, ihfen Anordnungen nicht fügten, in verbotener und strafbarer Weise höhere Preise forderten, sondern erst dann, wenn die Regierung auf Grund der Entwicklung des Holzmarktes;von sich aus eine Preiserhöhung, konzedierte und die amtlich festgesetzten Preise heraufsetzte. Auch wenn es sich hei den Grundpreisen für Rohholz nicht um Höchstpreise im eigentlichen Sinn, sondern um Richtpreise handelte, die lediglich hei der Prüfung der Unangemessenheit im Sinne des § 19 WiStrG als Maßstab heranzuziehen waren, ist die Auslegung möglich und gerechtfertigt, dass der Vorbehalt nur hei einer Änderung oder einem Wegfall der Grundpreise durch amtliche Bekanntmachung zugunsten des Beklagten wirken sollte. Bieser Umstand hatte aber, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht die Wirkung, dass, der ganze Vertrag hinfällig wurde, sondern nur,die Bedeutung, dass der vereinbarte Preis durch einen anderen zu ersetzen war. Ber Erwägung der Revision, die Worte ’’dieser Kontrakt versteht sich mit dem Vorbehalt, dass..” könnten nach dem regelmässigen Sprachgebrauch nur die Bedeutung haben, dass der Vertrag ausser Kraft treten solle, wenn die Bedingung, dass die Regierung die Rohholzpreise bei 12o # der Randesgrundpreise zu halten imstande sei, nicht mehr gegeben sei, kann nicht beigetreten werden. Wenn das Berufungsgericht nach Würdigung der Klausel und der Umstände, unter denen die Klausel vereinbart worden ist, ausgeführt hat,, dem Beklagten sei nicht der Beweis für seine Behauptung geglückt, die Parteien hätten beim Vertragsschluss erklärt, bei einer Preissteigerung solle die Liefer- Es ist nicht zu beanstanden, dass?'d-as Berufungsgericht für seine Auslegung Verträge herangezogen hat, die der Beklagte um ’die gleiche Zeit mit anderen Kautern abgeschlossen hat*. Dieser Umstand war aber auch bei Prüfung der Präge zu verwerten, ob der Beklagte mit der hier zu beurteilenden Klausel zu dem Ausdruck bringen wollte, dass der Vertrag für den Pall einer Pr ei serhohung^ hinfällig werden sollte. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die Erwägung erschüttert, die Parteien hätten, wenn der Kauf als solcher bestehen bleiben sollte, von vornherein die Vereinbarung dahin getroffen*, dass der Preis durch den Normpreis am Tage der Lieferung bestimmt werden Wenn die Parteien von einer solche^ Formulierung abgesehen haben, so lässt sich das damit erklären,. Sollte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der ausdrücklich vereinbarte Preis nur dann hinfällig werden, wenn die Richtpreise für‘Rohholz durch eine amtliche'Bekannt gäbe eine Änderung erfuhren, so liegt es im Sinne dieser Vereinbarung, dass dann die Käuferin die im Zeitpunkt der .. Die ergänzende' Vertrag saus legung ist daher mit, dem Sinn; des Vertrags vereinbar und aus Rechtgfgrün den nicht zu beanstanden. ■ Februar 1951 und auch im weiteren Schriftwechsel darauf hingewiesen worden, dass sie trotz Änderung der Richtprei-se für Rohholz und der Normpreise für Nadelschnittholz an demVertrag zu den erhöhten Preisen für NadelSchnittholz festhalte« Br hat mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Vorbehaltsklausel d.en Kaufvertrag nicht hinfällig ; machte, sobald die Preiserhöhung eintrat, und musste auch^ * damit rechnen, dass der Klägerin nicht zuzu demuten war, einen Preis zu zahlen, der die amtlich bekanntgegebenen Normprei.se überstieg. Der Beklagte hat daher bewusst die Gefahr auf sich genommen, bei anderweiter Auslegung des Vertrages durch das Gericht' in Verzug zu geraten.
191/53 ./erkundet 24 «Nr member 1954 r' ^ISJcdas? Justizasgestellter flpais IJrkundsbeamter ff¥der Geschäfts st eile ü IpuT-^ - ;f « SEP^-vs«;^ 2409 095 *f. '*. \ '■ \*j&v -I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Rorenz B hei R. Beklagten und Revisionsklägers - Prozessbevellmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br gegen die Birma Qi leistenwerk in , Holzeinfuhr, Hobel- und Kehl- Klägerin und Revisionsbeklagte 'rozessbev©llmachtigterg Rechtsanwalt Br hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2©, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Canter und der Bundesrichter Br„ Haidinger, Br„ Bischer, Br. Kuhn und Artl' für Recht erkannt* * V > 1 v Bie Revision des Beklagten"gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberland esgetf-ichts in Nürnberg vom 24«, April 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurück-' gewiesen. , , Von Rechts wegen - (Tätigestand % Der Beklagte, Inhaber eines Sägewerks im Bezirk Re( verkaufte der Klägerin durch Vermittlung* der Maklerfir ma in HaBB^ am Io. Dezemb er 195o Io Last Züge Picht en und Tannenbretter Güteklasse Il/III mit.etwas IV aus Frisch-eihschnitt zur Lieferung in der Zeit Januar bis März 195*1 v Der Preis, wurde durch die Klausel Mzu dem Normpreis der US-Zone am Tage des Schlußscheins” festgelegt* Der Schlußschein enthalt unter dem Abschnitt "Besondere Bemerkungen" folgenden .Zusatzs . - • . "Dieser Kontrakt versteht sich'mit dem Vorbehalt, dass dieser Preis nur so lange Gültigkeit hat, als die Regierung im Stande ist, die Rohholzpreise bei 12o fo der Landesgrundpr'eise zu halten." Der Beklagte lieferte der Klägerin einen Waggon mit 3o cbm Holz. Weitere Lieferungen sind nicht erfolgt. Der Beklagte erklärte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 1951 unter Hinweis auf den Vorbehalt in dem Vertrag, dass er "den Schlußschein nicht ausführen könne1', berief.sich darauf, dass-die Landesgrundpreise für Rohholz auf I3q $ hinaufgesetzt worden seien* die Staatsforsten und die Pri-vatforsten jedoch höhere Preise forderten,* und machte geltend, die inoffizielle Verteuerung des'fiohholzes habe eine -Bohnittholzverteuerung von ,BM 2©,- bis DM 3ppro cbm ausgelöst, die Erhöhung der Normpreise': für Schnittholz stehe überdies nicht im richtigen Verhältnis zu ,den erhöhten Richtpreisen für Bohholz* Die Klägerin verlangte äie Erfüllung des Kaufvertrages zu den erhöhten Normpreisen für Schnittholz und setzte dem Beklagten mit Schreiben vom 23p Februar 1951 eine Nachfrist für die Lieferung-bis zu dem 15« April 1951 mit der Ankündigung, dass sie nach Ablauf der Frist die Annahme der Ware ablehnen, Schadensersatz fordern und Deckungskauf vornehmen werde» Der Beklagte forderte dagegen, dass die Klägerin die Preissteigerung bezahle, die einschließlich der 2-maligen Lohnpreiserhöhung rund 23DM je cbm Schnittholz betrage, und behauptete, dass zu den behördlich festgesetzten Rohholzpreisen Rohholz nicht zu haben sei, es müssten erhebliche Überpreise gezahlt werden,. Die Klägerin hat ihren Schaden auf 'der Grundlage eines entgangenen Gewinns von 22 $ der Kaufpreissumme berechnet und auf 7«537,86 DM beziffert» Sie hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen» Der Beklagte erstrebt mit der Revision, ,um deren Zurück Weisung die Klägerin bittet, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Sntscheiaun-gsgrüBaB; ■ v777 v>■ ‘:'• •• .7 ;;Y '.-7 V •-: '7;.7' 77'7 -771nf7 777 :'7 - 7£7 v 77 777 v 7*7- •. 77f. 77 Die Parteien stimmen; darin'überein,' dass'der Kaufpreis durch die Klausel ,fzu dem Hormprei’s-^der US-Zone am Tage des Schlußscheins” festgelegt war4. Dfer; Beklagte hat geltend gemacht, er habe sich durch die Vorbehaltsklausel für den Fall verpflichtuhgsfrei halten wollen, dass die Preise stel gen sollten. Diese Bedingung habe auch fürden Pall zu gelten, dass es der Regierung nicht gelinge, die Rohholzpreis.eVÄ bei den amtlich bekanntgegebenen Preisen zu halten» Dieser-Fall sei eingetreten, da sich die Verkäufer an die amtlich bekanntgegebenen Richtpreise für Rohholz nicht gehallen hat-ten, Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Fichten-und Tannenbretter zu den nach VertragsSchluss erhöhten Normpreisen für Schnittholz zu liefern* -Das Berufungsgericht ist in der.Auslegung der Vorbehaltskläusel der Auffassung des Beklagten nicht gefolgte Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision konnten keinen Erfolg haben«, Da es sich um die Auslegung eines atypischen Vertrages handelt, sind dem Revisionsgericht für die tjherprüfung der Auslegung bestimmte Grenzen gezogen. Die-AusSegüng hängt im allgemeinen von der tatsächlichen Würdigung-der besonderen Umstände des Falles ab und ist daher grund|^tzliGh dem Tat-sachenrichter Vorbehalten, Für ein .„Eingreifen'des Revisionsgerichts ist im wesentlichen nur dann Raum, wenn entweder gegen gesetzliche Auslegungsregeln'-(;§§ 133, 157 BGB) oder gegen die Benkgesetze verstessen'worden ist, wenn die Aus-legung des Tatsachenrichters mit dem klaren Sinn und Wortlaut des Vertrages im Widerspruch steht oder unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vorgenommen worden ist* Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu beanstanden,. Mit dem.Begriff ,fNormpreis,f war von den Parteien der Preis gemeint,; der,für die einzelnen Holzarten und Güteklassen amtlich bekannt gemacht war. Die Normpreise der Sägeindustrie waren heim Abschluss des Vertrages' durch einen Erlass des Bunäesministers für Wirtschaft vom 18* August 195o (BAnz Nr 22o vom H. November 195o, BWMB1 195o,~ 232) i bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe der Normpreise erfolgte;. wie'es in der Einleitung des Erlasses heisst, nachdem das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten für Rundholz ab Wald bei guter Abfuhrläge und guter Holzqualität Richtpreise (Wuchergrenzpreise) für den Waldbesitz aller Besitzkategorien im Bundesgebiet mit Erlass vom 22."Pebruar 195o (BAnz Nr 49 ^om';VoY'März ^95o) bekanntgegeben hatte, auf der-'Grund läge; l/äi* Richtpreise für Rundholz,. In dem Erlass ist .däraufvhingewiesen? dass bei Überschreitung der Normpreise^ühängemessenheit im Sinne des §1| des Wirtschafcbsstra^gesetzes anzunehmen sei. Als Normpreis wurde ein Grundpreis unterschiedlich für zwei Geltungsbereiche und jeweils für drei Preisgruppen festgalegtl Danach betrug der Grundpreis für das Land Bayern für Nadelschnittholz aus Tannen und Pichten 116 DM je cbm. Für die Preisberechnung der Schnittholzsortimente und Güteklassen, bei der die Güte- und 3or»ierungsvor-schriften der Anordnung PR Nr 2o/47 über die Preisbildung für Nadelschnittholz vom 27* Marz 1947 (VfW MB1 S 53) weiterhin anzuwenden wären, bezeichnet der Erlass vom 18. August 195o näher angegebene Zuschläge als höchstens vertretbar. Dieser Erlass wurde durch den Erlass des Bun- . desministers-für Wirtschaft betreffend'Normpreise der Sägeindustrie für Nadelschnittholz vom 11i Januar 1951 (BAnz Nr 21 vom 31- Januar 1951) ersetzt. In ihm wurden die neuen Normpreise für Nadelschnittholz bekanntgegeben, wobei die Grundpreise für Pichten und Tannen um 3 DM je obm erhöht, worden sind, nachdem die Richtpreise für Rundholz (bei guter Abführlage und guter Hölzqualität) durch den gemeinschaftlichen Erlass des Bundesministers' für Ernährung, Landwirtschaft und Pörsten und des Bundesministers für Wirtschaft vom Io. Januar 1951 (BAnz Nr 12 vom 18. Ja- SP* \ rraar 1951) eine Änderung erfahren hatten. Dander Erlass vom 11c Januar 1951 erst mit Wirkung vom 1. Oktober 19.51 aufgehoben worden ist (vergl BJTMB1 1951 S. 345), geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass während der vereinbarten Lieferzeit Normpreise für Nadelschnittholz amtlich bekanntgegeben waren. . . , , Das Berufungsgericht ist in der Frage, auf welche Fälle sich die Vorbehaltsklausel beziehen sollte, der Auffas-sung, dass ihre Voraussetzung nicht schon dann gegeben sei, wenn die.Verkaufer von Rohholz sich nicht mehr an die bekanntgegebenen Richtpreise für Rohholz hielten. Der Wortlaut der Klausel "dieser Kontrakt versteht sich mit dem Vorbehalt, dass dieser Preis nur so lange Gültigkeit hat, als die Regierung im Stande ist, die Rohholzpreise bei 12o f* der Landesgrundpreise zu halten" st.eht dieser Auslegung nicht zwingend entgegen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, dass die Regierung nicht schon dann ausserstände gewesen sei, die Rohholzpreise bei.12o $ zu halten, wenn irgendwelche Verkäufer oder Verkauferkreise.höhere Preise forderten oder Käufer, höhere Preise boten, und dass unter Rohholzpreisen im Sinne dieser Klausel nur die amtlich festgesetzten Rohholzpreise verstanden werden könnten. Die Regierungtsei nicht schon dann ausserstände, diese Preise zu halten, wenn Personen, die sich, ihfen Anordnungen nicht fügten, in verbotener und strafbarer Weise höhere Preise forderten, sondern erst dann, wenn die Regierung auf Grund der Entwicklung des Holzmarktes;von sich aus eine Preiserhöhung, konzedierte und die amtlich festgesetzten Preise heraufsetzte. Bei dieser Auslegung ist das Berufungs gericht allerdings davon ausgegangen, dass'es sich bei den Landesgrundpreisen für Rohholz um Höchstpreise handele, deren "Überschreitung schlechthin zu einer Bestrafung auf YUYYYY ®;i ::-Ui. /•■ :.i !.•" ;’-Y ■ '■ •’ '''•v..v ■ Y' •• v* .• " • ■ a- •. • ■ ' ■ '. ,• ■ >-rx .<:■ U:: • . ; ; ■••• .. • :. Grund des § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes führen konnte. • Hiervon ist die Auslegung der Klausel jedoch nicht abhängig. Auch wenn es sich hei den Grundpreisen für Rohholz nicht um Höchstpreise im eigentlichen Sinn, sondern um Richtpreise handelte, die lediglich hei der Prüfung der Unangemessenheit im Sinne des § 19 WiStrG als Maßstab heranzuziehen waren, ist die Auslegung möglich und gerechtfertigt, dass der Vorbehalt nur hei einer Änderung oder einem Wegfall der Grundpreise durch amtliche Bekanntmachung zugunsten des Beklagten wirken sollte. Biese Voraussetzung ist dadurch eingetreten, dass im Januar 1951 die Richtpreise für Rohholz erhöht worden sind. Bieser Umstand hatte aber, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht die Wirkung, dass, der ganze Vertrag hinfällig wurde, sondern nur,die Bedeutung, dass der vereinbarte Preis durch einen anderen zu ersetzen war. Pür diese Auslegung spricht der Wortlaut der Vorbehaltsklausel. Ber Erwägung der Revision, die Worte ’’dieser Kontrakt versteht sich mit dem Vorbehalt, dass..” könnten nach dem regelmässigen Sprachgebrauch nur die Bedeutung haben, dass der Vertrag ausser Kraft treten solle, wenn die Bedingung, dass die Regierung die Rohholzpreise bei 12o # der Randesgrundpreise zu halten imstande sei, nicht mehr gegeben sei, kann nicht beigetreten werden. Der Inhalt des Vorbehalts wird nach dem'Wortlaut erst durch den folgenden Halbsatz bestimmt, in dem gesagt ist, dass im Palle des Eintritts der Bedingung der vereinbarte Preis nicht mehr gelte. Wenn das Berufungsgericht nach Würdigung der Klausel und der Umstände, unter denen die Klausel vereinbart worden ist, ausgeführt hat,, dem Beklagten sei nicht der Beweis für seine Behauptung geglückt, die Parteien hätten beim Vertragsschluss erklärt, bei einer Preissteigerung solle die Liefer- verpflicht-urig -des Beklagten entfallenso hatdas Berufungsgericht damit zutreffend ausgeführt, dass eine solche .Erklärung hei der Auslegung der Klausel zu berücksichtigen gewesen wäre, ohne dass dem Berufungsgericht der Vorwurf gemacht werden kann, dass es die Beweislast verkannt habe* Bei der Auslegung einer schriftlich formulierten Vertragsbestimmung sind auch die mündlichen Erklärungen der Parteien heranzuziehen..» Die Beweislast für solche Erklärungen trifft aber grundsätzlich die Partei, die sie behauptet hat* Es ist nicht zu beanstanden, dass?'d-as Berufungsgericht für seine Auslegung Verträge herangezogen hat, die der Beklagte um ’die gleiche Zeit mit anderen Kautern abgeschlossen hat*. Zwar konnte aus diesen Verträgen in erster Linie nur entnommen werden, welche Bedeutung der Beklagte in anderen Bällen der entsprechenden, mit einem Zusatz erweiterten Klausel beigemessen hat. Dieser Umstand war aber auch bei Prüfung der Präge zu verwerten, ob der Beklagte mit der hier zu beurteilenden Klausel zu dem Ausdruck bringen wollte, dass der Vertrag für den Pall einer Pr ei serhohung^ hinfällig werden sollte. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die Erwägung erschüttert, die Parteien hätten, wenn der Kauf als solcher bestehen bleiben sollte, von vornherein die Vereinbarung dahin getroffen*, dass der Preis durch den Normpreis am Tage der Lieferung bestimmt werden Wenn die Parteien von einer solche^ Formulierung abgesehen haben, so lässt sich das damit erklären,. dass sie beim^v;;,, Vertragsschluss nicht wussten, "ob inTZeitpunkt der Liefe-^ rung noch ein amtlicher Normpreis bestehen würdb, und fer-/ ner auch daraus, dass die gewählte Formulierung der Käuferin die Möglichkeit nahm, im Falle eines Sinkens der Freies Lieferung zu den niedrigeren Preisen zu verlangen. Der Schlusschein enthält allerdings keine ausdrückli-che Vereinbarung, darüber, welcher Preis dann gelten solle, wenn die vorgesehene Bedingung eintreten würde. Insoweit enthält der Vertrag eine Lücke, die durch Auslegung ausge-füllt werden konnte. Bas Berufungsgericht hat diese ver^ tragsergänzende Auslegung vorgenommen. Es meint, eine vernünftige Auslegung des Vertrags lasse es als selbstverständlich erscheinen, dass nunmehr anstelle des Normpreises am Tage des Vertragsschlusses der neue Normpreis am läge der Lieferung treten sollte. Für diese Vertragsauslegung ist es ebenfalls nicht entscheidend, oh die Normpreise für Nadelschnittholz als nicht überschreitbare Höchstpreise gal- ■’ ten. Sollte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der ausdrücklich vereinbarte Preis nur dann hinfällig werden, wenn die Richtpreise für‘Rohholz durch eine amtliche'Bekannt gäbe eine Änderung erfuhren, so liegt es im Sinne dieser Vereinbarung, dass dann die Käuferin die im Zeitpunkt der .. Lieferung geltenden Normpreise für "Nadelschnittholz zu'<zah-" len habe. Dabei ist .auch zu berücksichtigen, dass der Klä- V gerin nicht zuzu demuten war, sich einer von diesen Normprei-sen abweichenden Preisbemessung des Beklagten zu,unterwerfen, deren Anerkennung sie der (Jefahr einer Strafverfolgung, ausgesetzt haben würde. Die ergänzende' Vertrag saus legung ist daher mit, dem Sinn; des Vertrags vereinbar und aus Rechtgfgrün den nicht zu beanstanden. Ob' der Beklagte bei - seinen’Binkäu-fen zurechtkam, brauchte nicht geprüft zu werden Adia der \' A , .AA A. Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen keit einzustehen hatteo * - ' ^ Seh 1 iess 1 ich mac ht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, oh überhaupt ein Verzug des Beklagten gegeben gewesen sei, oder oh er sieh im schuld-befreienden Irrtum über den Umfang seiner Verpflichtungen befunden habeo Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen«, Der Beklagte ist von der Klägerin im Schreiben vom 12. ■ Februar 1951 und auch im weiteren Schriftwechsel darauf hingewiesen worden, dass sie trotz Änderung der Richtprei-se für Rohholz und der Normpreise für Nadelschnittholz an demVertrag zu den erhöhten Preisen für NadelSchnittholz festhalte« Br hat mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Vorbehaltsklausel d.en Kaufvertrag nicht hinfällig ; machte, sobald die Preiserhöhung eintrat, und musste auch^ * damit rechnen, dass der Klägerin nicht zuzu demuten war, einen Preis zu zahlen, der die amtlich bekanntgegebenen Normprei.se überstieg. Der Beklagte hat daher bewusst die Gefahr auf sich genommen, bei anderweiter Auslegung des Vertrages durch das Gericht' in Verzug zu geraten. Die von der Revisionsbegründung'angeführte Bntscheidung des I. Zivilsenats des Bundes|erichtshofs vom 18. Januar 1952 - " X za 105/51 (IM Nachschlagewerk Nr 5 zu §'67^5 BGB.)tbetrifft einen insoweit wesentlich anders gelager/ Die Schadensersatzforderung der KläjggJ^n^ist deshalb dem Grunde nach gerechtfertigt. Die .Revision “des Beklagten 1 war infolgedessen mil der Kostenfolge aus zuweisen« Br« Canter Br. Maidinger §97 ZPO zurück- Br« Fischer Br* Kuhn Artl