Aufwendungen., die ein Mieter zur Beseitigung von Kriegsschäden sv;ecks- Instandsetzung seiner-Wohnung und des Hauses vor der Währungsreform gemacht hatj sind im Verhältnis 10 s 1. normalen Preisen zu beschaffen gewesen* Die von ihm ausge-führten .Arbeiten seien unbedingt notwendig gewesen« weil die Wohnung sonst nicht habe bewohnt werden können* Sie seien auch mit Genehmigung des von der MiIReg eingesetzten Hausverwalters durchgeführt worden* Der Beklagte« der in der russischen Zone wohne« sei im Jahre 1945 nicht zu erreichen gewesen* Nach der Währungsreform habe der Kläger noch weitere notwendige Reparaturen durchführen lassen« für die er Kechnungen im Gesamtbeträge von 772*50 DU eingereicht hat* Der Kläger beansprucht Erstattung seiner Aufwendungen * Er hat zu dem feil mit der ihm angeblich zustehenden Forderung gegen die Mietforderung des Beklagten aufgerechnet'und.laut Schreiben vom 20* Juli 1949 zunächst die halbe Miete und laut Schreiben vom 1* Mai 1949 die gesamte Miete einbehal- Der Kläger hat vorerst einen Teilbetrag seiner Horderung« soweit sie nicht durch Aufrechnung erloschen ist* geltend gemacht und beantragt* den Beklagten zur Zahlung von 3*000 DM nebst 4 fo Zinsen seit dem 1* Juli 1948 zu verur-.teilen* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragtf, bestritten« zu dem Ersatz der Aufwendungen verpflichtet zu sein und hierzu folgendes ausgeführt: Die Arbeiten an seinem Hause seien ohne sein hissen und Willen und ohne Genehmigung der Baupolizei durchgeführt wordene Wenn der Kläger den Wiede raufbau mit Genehmigung der Stadt ordnungsgemäss durchgeführt hätte, so wären ihm« dem Beklagten, durch So- die Kostenaufstellung und Unterlagen für den Wiederaufbau einzureichen» Er habe dies jedoch bewusst unterlassen; um nach der Währungsreform höhere Ansprüche geltend zu machen« Schwarzpreise könne der Kläger nicht erstattet verlangen; auch die von ihm vorgelegte Kostenaufstellung des Architekten ZifKKJ? ten bezögen sich ausschliesslich auf Arbeiten-, die der Kläger selbst tragen müsse, SoB« Schönheitsreparaturen und die Reparatur einer Elsmaschine« Eine dem Kläger etwa zuzubilligende Ersatzforderung sei jedenfalls durch die von mm v tils',; Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Forderung des Klägers in Höhe von 1„800 DM entstanden., Er hält die von dem Landgericht vorgenomnene Umstellung im Verhältnis 10 i 1 rechtlich nicht für zutreffend und hat ausgeführtdass der Beklagte durch seine Aufwendungen eine sehr erhebliche Bereicherung erfahren habe, die berücksichtigt werden müsse. 3en, Der Kläger hat in der Berufungsinstanz noch weitere Deparatu.rrechnungen über Arbeiten eingereicht« die in seiner Bohnung und am Hause des Beklagten durchgeführt worden lie de: den Prozess eingeführten Ansprüche widersprochen und im Hege der Anschlussberufung’beantragt .feStaustellen, dass die Hägers nicht mehr &u, aau u, die Grundlage zur Klage könne höchstens die Kostenberechnung des Architekten Zi^Bl se-n? 1«) Soweit der Kläger notwendige Verwendungen auf die hietwohnung gemacht habef könne er diese nach § 547 Abs 1 BG-B ersetzt verlangen. Im Sinne dieser Vorschrift könnten allerdings solche Verwendungen nicht als notwendig angesehen werden, durch die der Beklagte, wenn er sie seihst gemacht hätte, wegen Verstosses gegen die Preisbestimmungen 670 BGB ersetzt verlangen« Auch hier sei die Einschränkung zu machen, dass der mutmassliche Wille des Be.lcla.gten zur Aufwendung von verbotenen Schwarzmarktpreisen nicht unterstellt werden könne« Das gelte auch für solche Arbeiten? in das Eigentum des Beklagten übergegangen seien (§ 946 BGB)könne er nur eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 951 951 3GB seien somit die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden« Für alle vor der Währungsreform durchgeführten Arbeiten seien die sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen hezw« Aufwendungen oder auf Wertersatz vor der Währungsumstellung entstanden und daher im Verhältnis 10 i 1 umzustellen« dass dem Kläger unter Berücksichtigung des Wertes der Bereicherung für den Beklagten eine höhere Umstellung hätte zugebilligt werden müssen, wobei die von ihm aufgewandten Schwarzmarktpreise zu Grunde zu lernen seien.> Dieser Auffassung kann für den vorliegenden Sachverhalt nicht beigetreten werden,, Das Berufungsgericht hat die in Betracht zu ziehenden Ansprüche zutreffend erörterte' .Zu unterscheiden sind danach Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen,, die ohne Rücksicht auf die Bereicherung des Schuldners gegeben sind., auf Ersatz sonstiger Aufwendungen;, -die .nicht dem .wirklichen oder 'mutmässlieheh Willen des' Geschäftsherrn entsprechen ■(§'§ 547 Abs' 2v 684- 818 Abs 2 -BGB)' sowie der Anspruch auf Vergütung für Rechtsvorlüst infolge Verbindung beweglicher Sachen mit beinern -Grundstück ('§§ 951? 1„) Die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen-, die nicht nur als Bereicherungsansprüche gegeben sind, ent-stehen mit dem Zeitpunkt., in dem die Verwendungen gemacht worden sind (vgl § 256 BGB),, Sie sind grundsätzlich auf Geld gerichteto Es ist nicht zutreffend, v/ie Uubernagel aaO meint., dass Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nicht von vornherein .auf einen'festen selbständigen Geldbetrag gerichtet seien., sondern bezweckten., den Berechtigten von jeder Belastung zu’ befreien*'v/äs mit einer Umstellung im Verhältnis 10 i 1 nicht erreicht werden könnte„ Auch Wenn Hingabe von Sachwerten seitens des Brsatzberechtigten zur Beschaffung der Leistungen für den Erstattungspflichtigen gemacht worden sind, ist die Hechtslage hinsichtlich Entstehung und Gegenstand des Ersatzanspruches die gleiche, es sei denn- dass etwas anderes vereinbart ist oder nach dem aus den umständen zu bestimmenden Vertragswillen der Parteien gelten muss.- Das Berufungsgericht hat jedoch Tatsachen, die eine Verpflichtung des Beklagten begründen könnten, dem Kläger seinerzeit beschaffte Sachwerte, insbesondere Baumaterialien zurückzugewähren oder den Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen., 2o) Auch die Bereicherungsansprüche im Palle des § 818 Abs 2 3 GB .sind von dem Zeitpunkte -an auf Geld gerichtet, in welchem die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus deren' Grunde iiu raut ign ec erstanae er ( sind im vorliegenden Palle mit der Durchführung der instand setzur.gsa.rbeitenalso auch vor der Währungsreform entstanden* Die gegenteilige Ansicht, dass Bereicherungs-ansprüche nach §§ 812 ff BGB nicht auf einen festen Geldbetrag, sondern jeweils auf das gerichtet seien, was der Schuldner nach der Umstellung davon noch in seinem Vermö- gen habe verkennt die Matur des Wertersatzanspruches nac § SIS A.bs 2 BGB* Dieser ist von vornherein auf Geld gerichtet und kann der Höhe nach bis zu dem Eintritt der Sech hängigkeit eine Veränderung nur dadurch erfahren, dass Wie -sie ; sich im" Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme oder;bei-einer:gerichtlichen Geltendmachung im Zeitpunkt de_.letzten mündlichen Tatsaehenverhandlung darstellto hierin-liegt; der entscheidende Unterschied zwischen dem Bereicherungs- und dem.Schadensersatzsnsprüch, für die Lange bei der Umstellung die ..gleichen ..Gesic htspunkte anwenden willu Der Anspruch aus § 818 Abs 2 BGB?. der im Zeitpunkt soiner Entstehung auf einen nach diesem Zeitpunkt zu bestimmenden Geldbetrag gerichtet istP kann seiner H"he nach nur noch durch einen Bortfall oder eine Hinderung der Bereicherung beeinflusst werden0 Uemgegerüber kann es. für die Art der Umstellung nicht von Bedeutung sein., dass der 'Verpflichtete' Saehweite des Anspruchsbe-rechtigten ohne Kechtsgrund erhalten hatte« da sich die Umstellung in allen Bällen nach der Art des Anspruchs und nicht nach der Art. des Entgelts richtet„ Eine Brivilegie-rung des.Bereicherungsanspruchs bei der Umstellung würde zudem zu dem sachwidrigen Ergebnis führen., Das ist hier der Zeitpunkt; in dem die verwerteten Materialien mit dem " Grundstück verbunden worden sind* Diese Geldforderung ^unterliegt daher ebenfalls der Umstellung im Verhältnis Schwarzmarktpreise kann der Kläger nicht ersetzt verlangen« Das Berufungsgericht hat hierzu rechtlich unbedenklich ausgeführtf dass im Sinne von § 547 Abs l ±>GB solcne Aufwendungen nicht als notwendig angesehen werden können« durch die der Beklagte« wenn er sie selbst gemacht hätte? endanger s.vj hätte und dass die Erstattung solcher nicht auf Grund der §§ 685? von verbotenen Schwarzmarktpreisen nicht unterstellt werden könne» Auch für einen Anspruch aus § 684 BGB in Verb mit § 818. Abs 2 BGB sind höhere als zulässige Preise der Berechnung des Wertersatzanspruchs nicht zu Grunde zu legen. Sinne des § 818 Abs 2 BGB für die Instandsetzungsarbeiten und hierfür gelieferte Materialien kann nicht über die nach'objektiven Gesicht spunk-: ten zu bestimmende angemessene Vergütung hinausgehen. sichtigung finden dürfen, können auch nicht auf dem Wege über den Bereicherungsanspruch für die Bemessung eines krsatzwertes massgebend sein. Io) Sie folgert aus der Behauptung des Beklagten,, die vorgenommenen Arbeiten würden teilweise die Wiederherstellung des früheren Zustandes behindern, dass der Beklagte an eine endgültige Übernahme der vom Kläger erbrachten Aufwendungen in sein Eigentum nicht gedacht ha-be o Dies habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 236 ZPO unberücksichtigt gelassen* Es hätte die Einstellung des Beklagten zur Übernahme der Aufwendungen feststellen müssen (§ 139 ZPO)1 Für die Frage der Umstellung sei allein entscheidend, ob wirtschaftlich schon eine übernähme durch den Beklagten erfolgt seie Nach Klärung dieser Frage wäre für eine Umstellung der Forderung des Klagt kei oUDs com, lien os das diese standeetzungen insoweit seinem mutmasslichen Willen entsprochen hätten, und zu dem anderen, dass sie zu einer diesen Aufwendungen entsprechenden Verbesserung des Grundstücks und Bereicherung geführt hätten* Wenn der Tatrichter dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat., dass der Beklagte oder sein Verwalter mit Aufwendungen zu Schwarzmarktpreisen einverstanden sei- zu deren Erstattung dem Verwalter und möglicherweise auch dem Beklagten die mittel fehlten* dass der Beklagte die Arbeiten nicht genehmigt hat., ist bei diesem Sachverhalt das Beweisergebnis zutreffend und ausreichend gewürdigt«
Für das Nachschlagewerk1 pür die Amtliche Sammlung! -
Zur Veröffentlichung! v.;
Gesetz? BGB §§ &18' i;bs 2,- :§46? : 951;p W § lb I.
Rechtssatz? Ersatzansprüche für. Aufwendungen., die ein Mieter zur Beseitigung von Kriegsschäden sv;ecks- Instandsetzung seiner-Wohnung und des Hauses vor der Währungsreform gemacht hatj sind im Verhältnis 10 s 1. umsuslellen*
Bas gilt auch Insoweitj, als sich solche Aufwen-dungsanspräche - nach den Vorschriften über dn c Herausgabe einer ungerecht!ertigton Bereicherung richten«
Aktenzeichens ü ZF: 191/51
Urteil des BGH vom 270 Pebrnnn'IRVS OLG Düsseldorf
Verkündet am 27^Februar 1952
Justizange stellten a1s Urkund sbeamte r der Ge s chäf t sstellb
im Kamen des Volkers In dem Rechtsstreit
in Dl
des Allred S c ii ■■■■■ ln __
KlagersBerufungsklägersAnschlus sberuf ungsbe-klagten und Revisionsklägersf
- ProzessbeVollmacht igter s Rechtsanwalt Dr,
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Walter 3
in Be?
1/Saale.- jh
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Beklagten, Berufungsbeklagten, Ans chlu s sbe rufungs Klägers und Eevisionsbeklasten,.
prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
liat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27c Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenteh Dr„ Canter und der Bundesrichter Dr„ Drost Pi-«, Di scher .-. Dr„ Kuhn und Artl
für Kocht erkannts
Die Revision des Klagers gegen das Urteil des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22o Juni 1951 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie seiic -
Von Rechts wegen
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r at b e stand %
dorf
Kaus
Der Kläger wohnt in einem ^ause seit dem Jahre 1933 zur Miete0 durch Bomben stark be schädigt0
des Beklagten in Düssel Im Jahre 1943 wurde das Hach der Kapitulation
bezog der wahrend des Krieges evakuierte Kläger erneut sei-
ne alte Bohnung und führte in dieser und am ten umfangreiche Bauarbeiten durch* Er beha'
Haus des neklag-xotet« er habe
hierfür vor der \V ähr ungs re form 89 o 627 *50 ELI aufwenden müssen; Material und Handwerker seien in dieser Zeit nicht zu. normalen Preisen zu beschaffen gewesen* Die von ihm ausge-führten .Arbeiten seien unbedingt notwendig gewesen« weil die Wohnung sonst nicht habe bewohnt werden können* Sie seien auch mit Genehmigung des von der MiIReg eingesetzten Hausverwalters durchgeführt worden* Der Beklagte« der in der russischen Zone wohne« sei im Jahre 1945 nicht zu erreichen gewesen* Nach der Währungsreform habe der Kläger noch weitere notwendige Reparaturen durchführen lassen« für die er Kechnungen im Gesamtbeträge von 772*50 DU eingereicht hat*
Der Kläger beansprucht Erstattung seiner Aufwendungen * Er hat zu dem feil mit der ihm angeblich zustehenden Forderung gegen die Mietforderung des Beklagten aufgerechnet'und.laut Schreiben vom 20* Juli 1949 zunächst die halbe Miete und laut Schreiben vom 1* Mai 1949 die gesamte Miete einbehal-
Der Kläger hat vorerst einen Teilbetrag seiner Horderung« soweit sie nicht durch Aufrechnung erloschen ist* geltend gemacht und beantragt* den Beklagten zur Zahlung von 3*000 DM nebst 4 fo Zinsen seit dem 1* Juli 1948 zu verur-.teilen* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragtf, bestritten« zu dem Ersatz der Aufwendungen verpflichtet zu
sein und hierzu folgendes ausgeführt: Die Arbeiten an seinem Hause seien ohne sein hissen und Willen und ohne Genehmigung der Baupolizei durchgeführt wordene Wenn der Kläger den Wiede raufbau mit Genehmigung der Stadt ordnungsgemäss durchgeführt hätte, so wären ihm« dem Beklagten, durch So-
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m die Kosten des Wiederaufbaues ersetzt worden« Dies, habe der Kläger schuldhaft verhindert * Ein Anspruch auf Erstattung der Baukosten sei aber auch deshalb ausgeschlossen-- weil nach § 11 des Mietvertrages bauliche Veränderungen nur mit Genehmigung des Vermieters durchgeführt werden dürften« Der Kläger sei vor der Währungsreform wiederholt auf gef ordert worden.- die Kostenaufstellung und Unterlagen für den Wiederaufbau einzureichen» Er habe dies jedoch bewusst unterlassen; um nach der Währungsreform höhere Ansprüche geltend zu machen« Schwarzpreise könne der Kläger nicht erstattet verlangen; auch die von ihm vorgelegte Kostenaufstellung des Architekten ZifKKJ? der die Kosten für den Wiederaufbau auf 9«570 EM (Stoppreise) beziffert X i CA 0 G yi iw V.,) il i"l, G W1 G 1(1 Li Cx -i_ O äX. J>. C id 0 d CxXXO 3- ii. CU nnt werden.. Die Rechnungen über nach der Währungsreform durchgeführte Arbei-
ten bezögen sich ausschliesslich auf Arbeiten-, die der Kläger selbst tragen müsse, SoB« Schönheitsreparaturen und die Reparatur einer Elsmaschine« Eine dem Kläger etwa zuzubilligende Ersatzforderung sei jedenfalls durch die von
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Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Forderung des Klägers in Höhe von 1„800 DM entstanden., diese Korde rung aber durch
Aufrechnung bereits getilgt sei«
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der Schätzung auf Grund § 287 ZPO festgestellt worden, wobei die Kostenberechnung des Architekten Zi]HB in Ewhe von 9*570 Eli zu Grunde gelegt uncl im Verhältnis von 10 : 1 in Du ungestellt wurde und die in Jahre 1949 gemachten Aufwendungen überwiegend berücksichtigt wurden. Gegen dieses urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht« das::; er ein Vielfaches des Betrages,, den der Architekt Zipper errechnet habe, habe anlegen müssen, um das Haus in den jetzigen Zustand zu bringen. Er hält die von dem Landgericht vorgenomnene Umstellung im Verhältnis 10 i 1 rechtlich nicht für zutreffend und hat ausgeführtdass der Beklagte durch seine Aufwendungen eine sehr erhebliche Bereicherung erfahren habe, die berücksichtigt werden müsse. Ohne sein Eingreifen besässe der Beklagte nur noch ein unbewohnte
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Der Kläger hat in der Berufungsinstanz noch weitere Deparatu.rrechnungen über Arbeiten eingereicht« die in seiner Bohnung und am Hause des Beklagten durchgeführt worden
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durch Aufrechnung getilgte Forderung des als 1,100 DU beträgt, Er hat ausgeführ'
den Prozess eingeführten Ansprüche widersprochen und im Hege der Anschlussberufung’beantragt .feStaustellen, dass die
Hägers nicht mehr &u, aau u, die Grundlage zur
Klage könne höchstens die Kostenberechnung des Architekten Zi^Bl se-n? die auf einen Betrag von 957 DL! umzustellen sei. Von den weiteren Rechnungen könne man als noUwendige Aufwendungen höchstens den Betrag von 145? 40 DU (Dachreparatur) ansehen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Beklagten in
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teilweise!- Abänderung des angefochtenen Urteils festgestellt dass durch Aufrechnung des ulagers mit seiner Forderung gegen die iiietforderung diese nur in flehe von 10100«40 DU' erloschen ist« Es hat die in der letzten mündlichen Verband--lung überreichten weiteren Reparaturrechnungen mit der Begründung nicht berücksichtigt.: dass es sich um eine Klage-änderung handele.; der der Beklagte widersprochen habe und die zuzulassen auch nicht sachdienlich erscheine«
hit der Revision« die von der Vorinstanz zugelassen wurde« erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem Klagantrago Der Beklagte beantragt« die Revision z u rüc kzuweisen«
Ent sc hei düng s gründe
Das Berufungsurteil führt aus; Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Unkosten sei aus verschiedenen recht-liehen Gesichtspunkten begründet, je nachdem ob die Arbeiten an der eigentlichen 7/ohnung des Klägers, also an der
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licht mitvermietet ist, ausgeführt worden seien, und auch ■’in erste re n Falle die
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rbeiten notwendig gewesen wären
oder nicht« In jeden der erwähnten Palle gehe der Anspruch auf Geldersatz, so dass sich eine Pest stellung erübrige« su welcher der genannten Arten jede einzelne ausgeführte Arbeit zu zählen sei«
1«) Soweit der Kläger notwendige Verwendungen auf die hietwohnung gemacht habef könne er diese nach § 547 Abs 1 BG-B ersetzt verlangen. Im Sinne dieser Vorschrift könnten allerdings solche Verwendungen nicht als notwendig angesehen werden, durch die der Beklagte, wenn er sie seihst gemacht hätte, wegen Verstosses gegen die Preisbestimmungen
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sich strafbar gemacht hätte„ weil.er .zu solchen Aufwendungen weder aus dem Mietvertrag noch aus öffentlieh-rechtli-
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chen Bestirn,langen hätte gezwungen werden können«
2o) Aufwendungen,, die nicht zu dem Erhalt , der Miet sache ,, vielmehr zu dem Zweck gemacht worden. seien,, die Wohnung überhaupt wieder bewohnbar zu machen und sie in einen zürn vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen? könnten auf -Grund der Vorschrift des § 547 Abs 2. BGB nach
den "Vorschrift setzt verlangt dem am Haus -
en über die Geschäftsführung ohne Auftrag er-werdeno Die Arbeiten, die der Kläger .auszernicht an seiner Mietwohnung - durchgefiihrt ha^
be, seien ebenfalls nach diesen 'Vorschriften zu. ersetzen« Infolgedessen könne der Kläger die Aufwendungen vom Beklagten nach §§ 683? 670 BGB ersetzt verlangen« Auch hier sei die Einschränkung zu machen, dass der mutmassliche Wille des Be.lcla.gten zur Aufwendung von verbotenen Schwarzmarktpreisen nicht unterstellt werden könne« Das gelte auch für solche Arbeiten? die angeblich von der Polizei angeordnet
waren, denn auuh die mer nicht verlangen?
Polizei könne won einem Ilauseigenttt-dass er verbotswidrige Preise zur Ge-
fahre nabwendunv"zähle«
3«) Sollten nicht alle ausgeführten Arbeiten dem mutmasslichen Willen des Beklagten entsprochen haben? so müsse der Beklagte doch alles« was er durch die Arbeiten ah seinem Hause erlangt habe? nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 547 Abs .2,. 684? S18 Abs 273GB) he raus gaben«
iu) Soweit der Kläger dadurch einen Rechtsverlust erlitten habe? dass mit dem teilweisen Ausbau, des zerstörten Hauses verwendete Materialien wesentliche Bestandteile des
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Grundstücks geworden und. in das Eigentum des Beklagten übergegangen seien (§ 946 BGB)könne er nur eine Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 951
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Sowohl über die Vorschrift des § 684 BGB als auch über die Vorschriften der §§ 946? 951 3GB seien somit die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anzuwenden« Für alle vor der Währungsreform durchgeführten Arbeiten seien die sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen hezw« Aufwendungen oder auf Wertersatz vor der Währungsumstellung entstanden und daher im Verhältnis 10 i 1 umzustellen«
L Die Revision macht zunächst geltend.» dass dem Kläger unter Berücksichtigung des Wertes der Bereicherung für den Beklagten eine höhere Umstellung hätte zugebilligt werden müssen, wobei die von ihm aufgewandten Schwarzmarktpreise zu Grunde zu lernen seien.>
Im Schrifttum ist allerdings mehrfach., wenn auch mit unterschiedlicher Begründung., die 'Auffassung Vertreter.» dass in Fällen» in denen Sachwerte erstellt v#urden und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Anspruch auf Ersatz von •Aufwendungen z«B« auf Grund der §§ 670, 683*. 547 BGB be-
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eine freie Umstellung ausserhalb des Unistellungs-
gesetzes oder jedenfalls eine höhere Umstellung als im-Verhältnis 10m 1 erfolgen müsse (so insbesondere Hubernagel in UJV 1948, 409 /4lGjj Boesebeck, MW 1948 ? 509 /510/; nur unter der Voraussetzung eines S a chum Satzes auch Bruns, UDE 1948, 400)0 Bei Bereicherungsansprüchen wird im Schrifttum verschiedentlich darauf abgestellt, was der Schuldner nach
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der Umstellung noch in seinem Vermögen hat« (so Hubernagel aaO ; lange-EJV 1951? 685; MÖhring MDR 19491 270 ? mit der Einschränkuhg auf «alles*-' in denen -eine Bereicherung um Sachwerte! licht nur um einen Geldbetrag erfolgt ist) 0
Dieser Auffassung kann für den vorliegenden Sachverhalt nicht beigetreten werden,, Das Berufungsgericht hat die in Betracht zu ziehenden Ansprüche zutreffend erörterte' .Zu unterscheiden sind danach Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen,, die ohne Rücksicht auf die Bereicherung des Schuldners gegeben sind., nämlich der "Anspruch auf Ersatz der auf die Mietsache gemachten notwendigen Verwendungen (§ 547 Abs 1 BGB), und der Anspruch auf Ersatz von sonstigen'Aufwendungen, die dem wirklichen oder dem mutmasslichen Villen des Ge schüft s'lierrn entsprechen' (§§ 547 Abs 2-? OS5? 670 BGEf 'einerseits^und dieAnsprüche.• auf Ersatz sonstiger Aufwendungen;, -die .nicht dem .wirklichen oder 'mutmässlieheh Willen des' Geschäftsherrn entsprechen ■(§'§ 547 Abs' 2v 684- 818 Abs 2 -BGB)' sowie der Anspruch auf Vergütung für Rechtsvorlüst infolge Verbindung beweglicher Sachen mit beinern -Grundstück ('§§ 951? 9-46 BGBl -andererseits ö
1„) Die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen-, die nicht nur als Bereicherungsansprüche gegeben sind, ent-stehen mit dem Zeitpunkt., in dem die Verwendungen gemacht worden sind (vgl § 256 BGB),, Sie sind grundsätzlich auf Geld gerichteto Es ist nicht zutreffend, v/ie Uubernagel aaO meint., dass Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nicht von vornherein .auf einen'festen selbständigen Geldbetrag gerichtet seien., sondern bezweckten., den Berechtigten von jeder Belastung zu’ befreien*'v/äs mit einer Umstellung im Verhältnis 10 i 1 nicht erreicht werden könnte„ Auch Wenn
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die Aufwendungen im Wege eines Sachumsatzes« d0h0 durch. Hingabe von Sachwerten seitens des Brsatzberechtigten zur Beschaffung der Leistungen für den Erstattungspflichtigen gemacht worden sind, ist die Hechtslage hinsichtlich Entstehung und Gegenstand des Ersatzanspruches die gleiche, es sei denn- dass etwas anderes vereinbart ist oder nach dem aus den umständen zu bestimmenden Vertragswillen der Parteien gelten muss.- Das Berufungsgericht hat jedoch Tatsachen, die eine Verpflichtung des Beklagten begründen könnten, dem Kläger seinerzeit beschaffte Sachwerte, insbesondere Baumaterialien zurückzugewähren oder den Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen., nicht festgestellt0 Dem Berufungsgericht ist hierbei weder ein Hechtsirrtum unterlaufen noch ein Verfahrensmangel vorzuwerfen„
2o) Auch die Bereicherungsansprüche im Palle des § 818 Abs 2 3 GB .sind von dem Zeitpunkte -an auf Geld gerichtet, in welchem die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder der Empfänger aus
deren' Grunde
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sind im vorliegenden Palle mit der Durchführung der instand setzur.gsa.rbeitenalso auch vor der Währungsreform
entstanden* Die gegenteilige Ansicht, dass Bereicherungs-ansprüche nach §§ 812 ff BGB nicht auf einen festen Geldbetrag, sondern jeweils auf das gerichtet seien, was der Schuldner nach der Umstellung davon noch in seinem Vermö-
gen habe verkennt die Matur des Wertersatzanspruches nac § SIS A.bs 2 BGB* Dieser ist von vornherein auf Geld gerichtet und kann der Höhe nach bis zu dem Eintritt der Sech hängigkeit eine Veränderung nur dadurch erfahren, dass
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Bereicherung ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt für die Bemessung des Wertes des.durch die Leistungen des Klägers Erlangten ist in 'Übereinstimmung mit-„de’r .'Rechtsprechung des Reichsgerichts der Zeitpunkt der "grundlosen” .Srlängung^des 'Wertes zu.' Grunde zu legen (7.GZ 101A 589 /391/; 119? 323 /'536/)l, der hier mit dem Zeitpunkt des Zintritts der Wertersatzpflicht zusam- •• menfällt ‘( ebenso OGH ZDRZ 50'.S> 527) « Es ist daher für die IK'he des-BereicherungsanSpruchS'ohne1Belangj ob sich die Bereicherung in der Hand des Bereicherten 'nach. -dem massgeblichen Zeitpunkt noch erhöht'hat„ Lamit entfällt auch die Ifogliclikeit? mit Lange (UJW 1951 g 685) anzunehmenw dass der Bereicherte' seine gesamte Bereicherung"herausgeben müsse ? Wie -sie ; sich im" Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme oder;bei-einer:gerichtlichen Geltendmachung im Zeitpunkt de_.letzten mündlichen Tatsaehenverhandlung darstellto hierin-liegt; der entscheidende Unterschied zwischen dem Bereicherungs- und dem.Schadensersatzsnsprüch, für die Lange bei der Umstellung die ..gleichen ..Gesic htspunkte anwenden willu Der Anspruch aus § 818 Abs 2 BGB?. der im Zeitpunkt soiner Entstehung auf einen nach diesem Zeitpunkt zu bestimmenden Geldbetrag gerichtet istP kann seiner H"he nach nur noch durch einen Bortfall oder eine Hinderung der Bereicherung beeinflusst werden0 Uemgegerüber kann es. für die Art der Umstellung nicht von Bedeutung sein., dass der 'Verpflichtete' Saehweite des Anspruchsbe-rechtigten ohne Kechtsgrund erhalten hatte« da sich die Umstellung in allen Bällen nach der Art des Anspruchs und nicht nach der Art. des Entgelts richtet„ Eine Brivilegie-rung des.Bereicherungsanspruchs bei der Umstellung würde zudem zu dem sachwidrigen Ergebnis führen., dass der Kläger für die - notwendigen und für die mutmasslich gebilligt.-
ten Aufwendungen nur einen Betrag im Verhältnis 10 s 1» dagegen für die übrigen Aufwendungen eine 10-fach höhere Entschädigung erhalten wurde,,
3c) Auch die Vergütung wegen Verbindung nach § S51 3GB ist nach demjenigen Zeitpunkt zu berechnen., in dem ■ der Eigentümer die Sache erlangt hat. Das ist hier der Zeitpunkt; in dem die verwerteten Materialien mit dem " Grundstück verbunden worden sind* Diese Geldforderung ^unterliegt daher ebenfalls der Umstellung im Verhältnis
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' Die unter den verschiedenen rechtlichen Gesichts--«-..
punkten dem Kläger zus teilenden Ersatzansprüche sind daher; wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.*.
sämtlich vor der
uigsrei orm
3,1 s auf Geld gerichtete
Ansprüche entstandene Sie unterliegen einheitlich der arl gemeinen Umstellung nach § 16 UmstG,-,
is ist nicht zu beanstanden; dass das Berufungsge-
richt das Gutachten des Aronxsawusn ..'-^^0. oer d;ie Wüstungen des Klägers nach sogenannten Einheitspreisen (Normalpreisen) berechnet hat, der Feststellung der Ersatzforderung zu Grunde gelegt hat., Schwarzmarktpreise kann der Kläger nicht ersetzt verlangen« Das Berufungsgericht hat hierzu rechtlich unbedenklich ausgeführtf dass im Sinne von § 547 Abs l ±>GB solcne Aufwendungen nicht als notwendig angesehen werden können« durch die der Beklagte« wenn er sie selbst gemacht hätte? wegen Verstosses gegen Preisbestimmungen sich strafbar gemacht
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von verbotenen Schwarzmarktpreisen nicht unterstellt werden könne» Auch für einen Anspruch aus § 684 BGB in Verb mit § 818. Abs 2 BGB sind höhere als zulässige Preise der Berechnung des Wertersatzanspruchs nicht zu Grunde zu legen.
Der Ersatzwert im. Sinne des § 818 Abs 2 BGB für die Instandsetzungsarbeiten und hierfür gelieferte Materialien kann nicht über die nach'objektiven Gesicht spunk-: ten zu bestimmende angemessene Vergütung hinausgehen. Soweit die Leistung in der Verwendung von Waren besteht, ist für die Werthemessung der gemeine Verkehrswert massgebend (RGRK z BG3 § 818 Anm 6; RGZ 147 ? 596 /598'/) . Gemeiner Wert ist derjenige9 den die Leistung nach ihrer objektiven Beschaffenheit für jedermann hat0 Bei Gegenständen» die Höchstpreisen unterliegen,'ist es jedoch, nicht zulässig, den gemeinen, Wert höher zu bemessen als die Höchstpreise (RGZ 96, 124)» Es kann daher nicht darau abgestellt werden,, ob die vom Kläger erbrachten Leistun-. -
nicht hätten beschafft werden können. Höchstpreisüber-,
schreitungen, die im ordentlichen Verkehr keine Berück.
sichtigung finden dürfen, können auch nicht auf dem Wege über den Bereicherungsanspruch für die Bemessung eines krsatzwertes massgebend sein. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht seiner Berechnung "Einheitspreise” zu Grunde gelegt ., die für' die Zeit Ader - Vornahme der Instand-setzungsarbeiten in Geltung waren.
IIo Die Revision macht schliesslich auch zu Unrecht verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Best Stellungen des Berufungsgerichts geltend»
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Io) Sie folgert aus der Behauptung des Beklagten,, die vorgenommenen Arbeiten würden teilweise die Wiederherstellung des früheren Zustandes behindern, dass der Beklagte an eine endgültige Übernahme der vom Kläger erbrachten Aufwendungen in sein Eigentum nicht gedacht ha-be o Dies habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 236 ZPO unberücksichtigt gelassen* Es hätte die Einstellung des Beklagten zur Übernahme der Aufwendungen feststellen müssen (§ 139 ZPO)1 Für die Frage der Umstellung sei allein entscheidend, ob wirtschaftlich schon eine übernähme durch den Beklagten erfolgt seie Nach Klärung dieser Frage wäre für eine Umstellung der Forderung des
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Diese Frage kann deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger durch die Kichtberücksichtigung dieses Vorbringens des Beklagten nicht beschwert ist * Die Behauptung des Beklagten., die Instandsetzungsarbeiten würden die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Hauses behindern.- ent-
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standeetzungen insoweit seinem mutmasslichen Willen entsprochen hätten, und zu dem anderen, dass sie zu einer diesen Aufwendungen entsprechenden Verbesserung des Grundstücks und Bereicherung geführt hätten* Wenn der Tatrichter dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat., so geht dies nicht zu Lasten des Klägers; denn eine Erklärung des Beklagten« dass er diesen Einwand fallen lassen wolle.P könnte nicht zu einer höheren Umstellung des Ersatzanspruches führen In diesem Falle wäre nämlich für den in Betracht kommenden Teil der Instandsetzungsarbeiten der Ersatzanspruch statt
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ui Verb mit § 818 Abs 2 BGB allenfalls aus
§ 683 in Verb mit §. 670 3G-3 absuleiten* Bür die umstel-
iu mg der ■ Ersalzfordern ng wäre aber auc
pU nkt au .szugehen,, in w ■elehern d ie An fwe.
er ■folgt sind* ■
' 2 *) Die Revision greift f erner 1 zu
s t ellung ; des Berufungs g e r i c b t s an., (3 0 T*
sc hilftsf ührer ohne' Auf trag gehandei t a *
a u f G-run d der Aussage des von der M 11.R
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Re cntsfe hier* Sie sind deshalb mit der
gr elfbar * Das gleiche gilt von d e n Aus:
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habe als G-e-
Yon den Arbeiten, len Auftrag zu den habeö Diese Deststel-
miissen.-, wenn er nicht damit einverstanden gewesen ware., und damit stehe fest- .dass er diese Arbeiten zu den damals üblichen Schvcarzmarktpreisen genehmigt habe a nine Reckts-ptldcht.; sich hierüber zu erklären-- bestand für den Verwalter nicht o Der liläger konnte nicht ohne weiteres damit rechnen,... dass der Beklagte oder sein Verwalter mit Aufwendungen zu Schwarzmarktpreisen einverstanden sei- zu deren Erstattung dem Verwalter und möglicherweise auch dem Beklagten die mittel fehlten*
Beklagten ab •!„ Mai 194-6 als Hausverwalter eingesetzt 'Worden ist . er habe nach Übernahme der- --aiusve.rwaltung dis Mieten -durch die -Preisnfüfungs-steile festsetzen lassen- lässt keinen Schluss darauf zu,, dass der Beklagte damit, c.ie Diederherstellungsarbeit en zu Schwarzmarktpreisen genehmigt
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habe „ Der Tatrichter hatte keine 'Veranlassung., sich mit ei ner solchen Folgerung ausdrücklich auseinanderzusetzen0 Di seiner Feststellung., dass der Beklagte die Arbeiten nicht genehmigt hat., ist bei diesem Sachverhalt das Beweisergebnis zutreffend und ausreichend gewürdigt«
Die Revision v;ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurttcksuv/eiseno
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