Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer am 3. März 1999 beschlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 9. November 1998 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt. Er lautet nunmehr wie folgt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Röhricht Hesselberger Henze Kurzwelly Kraemer