Ber IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Nörr, Liesecke, Br* Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17, Oktober 1966 aufgehoben, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten dei" Revision übertragen wird. Bie Klägerin ist legitimierte Inhaberin eines auf die Sparkasse der Stadt K®J|gezogenen Verrechnungsschecks über 4 400 BM, der vom Beklagten ausgestellt und an die in iflHl zur Bezahlung einer Rechnung für geleistete Arbeiten begeben worden ist, Ber Scheck ist von der BeflHHHF in blanco indossiert und am 5, April 1965 an die Klägerin gegeben worden, Ber Scheck trug kein Ausstellungsdatum, Bie Klägerin bemerkte dies nicht, Sie legte den Scheck der Bezogenen vor, die das Fehlen des Tages der Ausstellung erkannte und den Scheck nach Streichen des Vor-legungsvermerks an die Klägerin zurückgab, Biese veranlaßte die Beisterwerft, das Batum des 10, Mai 1965 als Ausstellungsdatum einzusetzen, Ber Scheck wurde nochmals vorgelegt und am 15» Mai 1965 mit dem Vermerk versehen, daß er nicht bezahlt worden sei. Bas Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Beklagten als richtig, der Scheck sei von ihm versehent- daß der Eindruck eines Blankoschecks im Sinne des Art. 13 ScheckG bestehen konnte• Es sei ohne Bedeutung, ob die Klägerin den Scheck als Blankett oder irrtümlich als vollständigen Scheck aufgefaßt habe. Dem ist nicht zu folgen» Die Haftung aus veranlaßtem Rechtsschein kann Überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn der Erwerber erkannt hat, der Wechsel oder Scheck sei unvollständig, aber annimmt, es werde nach den Umständen, insbesondere nach Art der fehlenden Angabe, dem Nehmer die Befugnis erteilt worden sei, die Urkunde zu ergänzen« Wer glaubt, einen gültigen Wechsel oder Scheck, der alle wesentlichen Merkmale enthält, erwoi'ben zu haben, sich aber in dieser Erwartung getäuscht sieht, vertraut nicht auf einen vom Zeichner gesetzten Rechtsschein, der es rechtfertigen könnte, diesen haften zu lassen, als habe er ein Blankett nach Art. 10 WG, Art. 13 ScheckG in den Verkehr gebracht. Die Sachlage ist anders, wenn das Fehlen einer Angabe erkannt worden ist und dem Erwerber ausdrücklich erklärt wird oder von ihm aus den Umständen zu entnehmen ist, die Urkunde sei als Blankett mit einem bestimmten Ausfüllungsrecht erworben, das nunmehr ausgeübt oder dem Erwerber überlassen werde» Dann mag Anlaß sein, die Haftung aus Rechtsschein zu erörtern und für gerechtfertigt zu halten, wenn der Erwerber auf das Vorliegen eines V/echsel- oder Scheckblanke11s vertrauen durfte und der Zeichner den Rechtsschein in zu-rcchenbarer Weise erweckt hat (vgl, Reinicke, Betrieb 1958, 390 f). Nicht anders als bei einer Haftung kraft Anscheinsvollmacht ist zu fordern, daß der Rechtsschein für die Entschließung des Geschäftsgegners ursächlich geworden ist (vgl. BGH LM BGB § 167 Nr. 13)» Die Auffassung des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß beim Erwerbe eines Wechsels oder Schecks die Formerfordernisse in weitem Umfang nicht mehr zu prüfen wären, weil etwaige Mängel jederzeit durch den guten Glauben an ein Blankett mit Ausfüllung^- Das ist nicht der Zweck einer Haftung aus ver-anlaßtera Rechtsschein, die nur in Betracht gezogen werden kann, wenn das berechtigte und unumgängliche Vertrauen des Verkehrs anders nicht geschützt werden kann. Hier erwarb die Klägerin ohne ausreichende Prüfung der Merkmale eines gültigen Schecks und vertraute beim Erwerb nicht darauf, der Aussteller habe ein Scheckblankett gezeichnet, das der Nehmer bei der Einreichung zur Einziehung oder beim Diskont zunächst einmal entsprechend den für die Ausfüllung getroffenen Abreden zu ergänzen habe. Die nachträgliche Einfügung des Datums vom 10o Mai 1965 ist nach dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht unterstellt hat, eine Verfälschung des Schecks im Sinne des Art. 51 Schecks, die eine Haftung des Ausstellers nicht begründet (Halbsatz 2 dieses Art«)* wenn sie dartut, daß der Scheck in blanco mit einer ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Ermächtigung zur Ausfüllung des Datums begeben worden ist«. Baumbach/Hefermehl, Art» 2 Abs. 1 ScheckG)« Dem Beklagten muß aber die Möglichkeit eröffnet werden, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen« Somit bedarf es der Prüfung des Vortrages des Beklagten unter Erhebung der angetretenen Beweise, er habe den Scheck versehentlich ohne Datum ausgestellt und Geber sowie Nehmer seien davon ausgegangen, der Scheck sei vollständig« Für eine Erörterung der Rügen der Revision, die sich mit dem Zeitpunkt des guten Glaubens beim Erwerb eines Blankoschecks befassen, ist kein Raum mehr.
Nachschlagewerk: ja " BGrHZ s nein WG- Art., 10; ScheckG Art. 13 Wer einen Scheck erwirbt, der wegen versehentlichen Pehlens der Angabe des Tages und Ortes der Ausstellung nichtig ist, kann den Aussteller nicht wegen veran-laßten und zurechenbaren Rechtsscheins in Anspruch nehmen, wenn er beim Erwerb das Pehlen der Angabe Überhaupt nicht bemerkt, sondern den Scheck für vollständig gehalten hat» BGH, ürt. v. 21. Oktober 1968 - II ZR 190/66 - 01G Köln IG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_ZR-190/66 URTEIL Verkündet am 21o Oktober 1968 Kaufmann, Justizangestellte •ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl Str„ 9 - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägers ? Rechtsanwälte Prof, und Br., gegen die Aktiengesellschaft in O^HB vertreten durch ihren Vorstand? Bankdirektoren Pro RflHHPund von BuflHB in Juix uuu uc VXöiuliwMü^löB vw 9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, -2- Ber IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21, Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Nörr, Liesecke, Br* Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17, Oktober 1966 aufgehoben, Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten dei" Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin ist legitimierte Inhaberin eines auf die Sparkasse der Stadt K®J|gezogenen Verrechnungsschecks über 4 400 BM, der vom Beklagten ausgestellt und an die in iflHl zur Bezahlung einer Rechnung für geleistete Arbeiten begeben worden ist, Ber Scheck ist von der BeflHHHF in blanco indossiert und am 5, April 1965 an die Klägerin gegeben worden, Ber Scheck trug kein Ausstellungsdatum, Bie Klägerin bemerkte dies nicht, Sie legte den Scheck der Bezogenen vor, die das Fehlen des Tages der Ausstellung erkannte und den Scheck nach Streichen des Vor-legungsvermerks an die Klägerin zurückgab, Biese veranlaßte die Beisterwerft, das Batum des 10, Mai 1965 als Ausstellungsdatum einzusetzen, Ber Scheck wurde nochmals vorgelegt und am 15» Mai 1965 mit dem Vermerk versehen, daß er nicht bezahlt worden sei. -3- Am 12o April 1965 hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß er ’’durch Reklamationen an Herrn Be^HP eine Gegenforderung von rd» 30 000 DM habe»” Bie Klägerin hat im Scheckprozeß gegen den Beklagten ein Vorhehaltaurteil liber 4 400 BM erwirkt» Ber Beklagte hat im Nachverfahren beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen» Er hat behauptet, er habe versehentlich dem Scheck kein Ausstellungsdatum beigefügt» Infolgedessen sei bei der Aushändigung an die Birma mit keinem Wort davon gesprochen worden, daß diese ihn nach ihrem Ermessen ausfullen dürfe» Als der Scheck ohne seine Ermächtigung vervollständigt worden sei, habe die Klägerin zudem seine Einwendungen gegenüber der BeflHHÜBpge- Bie Klägerin hat bestritten, daß der ü?ag der Ausstellung auf dem Scheck vergessen worden sei» Ber Scheck habe erst am 30» März 1965 zur Bank gegeben werden sollen. das Batum selbst einsetzen dürfen, dies aber versehentlich unterlassen» Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben das Vorbehaltsurteil bestätigt» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter» Bie Klägerin beantragt, die Revision zurüelczuwei-sen» Bas Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Beklagten als richtig, der Scheck sei von ihm versehent- kannt» Entseheidungsgründe -4- lieh ohne Ausstellungsdatum begehen worden« Es hält ihn auch in diesem Fall trotz der Nichtigkeit des Schecks (Art« 1 Nr. 59 Art. 2 Schecks) für verpflichtet, die Schecksumme an die Klägerin als Scheckinhaberin zu zahlen. Eie Haftung entnimmt es den Grundsätzen über den veranlaßten und zurechenbaren Rechtsschein. Eie Revision hält die tat-säcblichen Voraussetzungen für deren Anwendung für nicht gegeben. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Der unstreitige Sachverhalt gibt keinen Anlaß? die Frage der Haftung aus veranlaßtem Rechtsschein bei versehentlich unvollständigem Wechsel oder Scheck? die in BGH NJW 19575 1837 offengelassen worden ist? zu entscheiden. Diese Haftung würde in federn Falle voraussetzen? daß der Erwerber darauf vertraut hat? der Wechsel oder Scheck 3ei mit der Ermächtigung zur Ausfüllung durch den Nehmer oder seine Nachmänner begeben worden. Der Grund für eine solche Haftung trotz Nichtigkeit des Wechsels oder Schecks könnte nur darin gefunden werden? daß der Erwerber aus der Urkunde nicht entnehmen konnte? ob ein Versehen des Zeichners oder ein bewußt unvollständiges Papier (Blankett im Sinne des Art. 10 WG oder Art. 13 ScheckG) vorliegt und von letzterem ausgehen darf? weil es im Verkehr nicht ungewöhnlich ist, daß bestimmte Angaben (z.B. Wechselakzepte ohne Angabe de3 Ausstellers oder Remittenten sowie der Wechselsumme) aus gerechtfertigtem Anlaß unterbleiben. So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat nicht behauptet ? daß sie auf ein Ausfüllungsrecht des BeflH^ertraut habe. Sie hat vorgetragen? bei ihr sei heim Erwerb des Schecks das fehlende Ausstellungsdatum aus Unachtsamkeit nicht festgestellt worden. Das sei bisher bei ihrer Filiale noch nicht vorgekommen ’Bl. 107 GA). Das Berufungsgericht will es für ausreichend erachten? daß der Eindruck eines Blankoschecks im Sinne des Art. 13 ScheckG bestehen konnte• Es sei ohne Bedeutung, ob die Klägerin den Scheck als Blankett oder irrtümlich als vollständigen Scheck aufgefaßt habe. Sie sei als gutgläubige Erwerberin schutzwürdig. Dem ist nicht zu folgen» Die Haftung aus veranlaßtem Rechtsschein kann Überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn der Erwerber erkannt hat, der Wechsel oder Scheck sei unvollständig, aber annimmt, es werde nach den Umständen, insbesondere nach Art der fehlenden Angabe, dem Nehmer die Befugnis erteilt worden sei, die Urkunde zu ergänzen« Wer glaubt, einen gültigen Wechsel oder Scheck, der alle wesentlichen Merkmale enthält, erwoi'ben zu haben, sich aber in dieser Erwartung getäuscht sieht, vertraut nicht auf einen vom Zeichner gesetzten Rechtsschein, der es rechtfertigen könnte, diesen haften zu lassen, als habe er ein Blankett nach Art. 10 WG, Art. 13 ScheckG in den Verkehr gebracht. Die Sachlage ist anders, wenn das Fehlen einer Angabe erkannt worden ist und dem Erwerber ausdrücklich erklärt wird oder von ihm aus den Umständen zu entnehmen ist, die Urkunde sei als Blankett mit einem bestimmten Ausfüllungsrecht erworben, das nunmehr ausgeübt oder dem Erwerber überlassen werde» Dann mag Anlaß sein, die Haftung aus Rechtsschein zu erörtern und für gerechtfertigt zu halten, wenn der Erwerber auf das Vorliegen eines V/echsel- oder Scheckblanke11s vertrauen durfte und der Zeichner den Rechtsschein in zu-rcchenbarer Weise erweckt hat (vgl, Reinicke, Betrieb 1958, 390 f). Nicht anders als bei einer Haftung kraft Anscheinsvollmacht ist zu fordern, daß der Rechtsschein für die Entschließung des Geschäftsgegners ursächlich geworden ist (vgl. BGH LM BGB § 167 Nr. 13)» Die Auffassung des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß beim Erwerbe eines Wechsels oder Schecks die Formerfordernisse in weitem Umfang nicht mehr zu prüfen wären, weil etwaige Mängel jederzeit durch den guten Glauben an ein Blankett mit Ausfüllung^- -6- V' recht des Nehmers und spätere Ergänzung geheilt werden könnten. Das ist nicht der Zweck einer Haftung aus ver-anlaßtera Rechtsschein, die nur in Betracht gezogen werden kann, wenn das berechtigte und unumgängliche Vertrauen des Verkehrs anders nicht geschützt werden kann. Hier erwarb die Klägerin ohne ausreichende Prüfung der Merkmale eines gültigen Schecks und vertraute beim Erwerb nicht darauf, der Aussteller habe ein Scheckblankett gezeichnet, das der Nehmer bei der Einreichung zur Einziehung oder beim Diskont zunächst einmal entsprechend den für die Ausfüllung getroffenen Abreden zu ergänzen habe. Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn die Ducke erkannt und beseitigt worden wäre, muß offenbleiben. Die nachträgliche Einfügung des Datums vom 10o Mai 1965 ist nach dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht unterstellt hat, eine Verfälschung des Schecks im Sinne des Art. 51 Schecks, die eine Haftung des Ausstellers nicht begründet (Halbsatz 2 dieses Art«)* Die Klägerin kann daher Ansprüche aus dem Scheck nur herleiten? wenn sie dartut, daß der Scheck in blanco mit einer ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Ermächtigung zur Ausfüllung des Datums begeben worden ist«. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. RG2 100, 389, 390), weil im Geschäfts verkehr öfter Schecks ohne Datum begeben v/erden, um auf die Vorlegungsfrist Einfluß zu nehmen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Art» 2 Abs. 1 ScheckG)« Dem Beklagten muß aber die Möglichkeit eröffnet werden, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen« Somit bedarf es der Prüfung des Vortrages des Beklagten unter Erhebung der angetretenen Beweise, er habe den Scheck versehentlich ohne Datum ausgestellt und Geber sowie Nehmer seien davon ausgegangen, der Scheck sei vollständig« Für eine Erörterung der Rügen der Revision, die sich mit dem Zeitpunkt des guten Glaubens beim Erwerb eines Blankoschecks befassen, ist kein Raum mehr. Auch wenn der Revision gefolgt würde, wäre der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung im Sinne der Klagabweisung reif. Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision zu überlassen war. Br. Nörr liesecke Br. Schulze Fleck St impel