Nachdem der Beklagte in diesem Rechtsstreit unter Eid in Abrede gestellt hatte, die Einlage erhalten zu haben, hat der Kläger eine in französischer Sprache abgefaßte Vereinbarung der Parteien vom 12. In Abs. 1 der Urkunde verpflichtete sich der Kläger, zu dem Ausgleich dieser Forderung an den Beklagten 36.000 DM zu zahlen, und zwar 20.000 DM sofort und je 8.000 DM am 22. Br meint aber, schon mit dem Abs. 2 der Urkunde die Leistung seiner Einlage von Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe seine Behauptung, 40.000 DH als Kommanditeinlage an den Beklagten gezahlt zu haben, nicht bewiesen, insbesondere nicht durch den Wortlaut von Abs. 2 der Urkunde vom 12* Juni 1957* Die Revision geht von dem Rechtssatz aus, daß, wenn Parteien ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen urkundlich niedergelegt haben, der Urkundentext die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Die Revision meint, mit Rücksicht darauf habe das Berufungsgericht, statt auch auf andere Umstände abzustellen, die entscheidende Bedeutung dem Urkundentext beilegen müssen, der insoweit eindeutig sei und dessen Unrichtigkeit der Beklagte nicht bewiesen habe. Juni 1957 die Vermutung, der Beklagte habe sich verpflichtet, 10 Tage später dem Kläger, sofern dieser bis dahin Hier geht es dagegen um die ganz andere Frage, ob der Kläger im Februar 1957 an den Beklagten eine Einlage von 40.000 DM gezahlt hat. Abs. 2 der Urkunde könnte sich zwar - v/as der Beklagte bestreitet und das Berufungsgericht nicht feststellt, sondern nur für möglich hält - auch auf diese Frage beziehen. Das Berufungsgericht hat also Recht, wenn es den Urkundentext für die Zahlung der Einlage nur als Beweisanzeichen angesehen und dieses Beweisanzeichen ebenso frei gewürdigt hat wie alle anderen für oder gegen die Zahlung sprechenden Umstände. Auch durch den - wie die Revision meint - klaren und eindeutigen Wortsinn der Urkunde war das Berufungsgericht an dieser Beurteilung nicht gehindert (vgl. Er hat sich darüber jedoch, obwohl Kaufmann und seiner Vorbildung nach Diplomvolkswirt, vom Beklagten keine Quittung geben lassen. Der Kläger hat aber auch dabei nicht auf einer Quittung über seine Einlage bestanden. Aus alledem hat das Berufungsgericht gefolgert, die Erwähnung von 36.000 DM in der Urkunde reiche nicht aus, um zu beweisen, daß der Kläger die Einlage geleistet habe. Die Revision stützt sich auch auf die Vereinbarung, durch die sich der Beklagte nachträglich verpflichtet hatte, dem Kläger statt der Quittung zwei Wechsel zu geben. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, dabei habe es sich um Gefälligkeitsakzepte handeln sollen, in Anbetracht der übrigen undurchsichtigen Geschäft sbeZiehungen der Parteien nicht für ausgeschlossen gehalten, zu demal der Kläger dringend Geld benötigt habe. Dagegen v/endet sich die Revision mit dem Hinweis, daß der Beklagte im Palle seiner Inanspruchnahme aus den Wechseln d^ren Gefälligkeitscharakter hätte beweisen müssen. Pür die vom Kläger zu beweisende Behauptung, er habe die Einlage gezahlt, war auch die Vereinbarung über die Ausstellung der Wechsel nur eine Hilfstatsache. Das ist nicht zu beanstanden, da der Kläger den Antrag auf nochmalige Vernehmung des Beklagten nicht gestellt und zudem auch keinen Anspruch auf eine solche nochmalige Vernehmung gehabt hatte (§§ 451» 398 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 20$5 IM NAMEN DES VOLKES II ZR 190/64 Versäumnis- URTEIL Verkündet am 14. Juli 1966 Schorm-, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Dr traße Willi Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr, gegen Professeur-Docteur Charles Rue de Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. F, 2 / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandes« gerichts Karlsruhe - Zivilsenat 5a in Freiburg -vom 6. August 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Januar 1957 hatten die Parteien eine Kommanditgesellschaft errichtet. Diese ist jedoch nicht werbend tätig geworden und soll es auch nicht mehr werden. Der Kläger verlangt deshalb von dem Beklagten seine Einlage von 40.000 DM zurück, die er im Februar 1957 in bar an ihn gezahlt haben will. Nachdem der Beklagte in diesem Rechtsstreit unter Eid in Abrede gestellt hatte, die Einlage erhalten zu haben, hat der Kläger eine in französischer Sprache abgefaßte Vereinbarung der Parteien vom 12. Juni 1957 vor« gelegt, durch die die Parteien einen Soheckprozeß beendet haben. Damals hatte der Beklagte eine Scheckforderung gegen den Kläger von 64.120 DM. In Abs. 1 der Urkunde verpflichtete sich der Kläger, zu dem Ausgleich dieser Forderung an den Beklagten 36.000 DM zu zahlen, und zwar 20.000 DM sofort und je 8.000 DM am 22. Juni und 5. Juli 1957. In Abs. 2 hieß es, im Augenblick der zweiten Zahlung, also am 22. Juni 1957» werde der Kläger vom Beklagten eine Quittung erhalten über 36.000 DM, "qu'il a versfe pour la Firme ... (Firma der Kommanditgesellschaft) en paye-ment d M. RflHl de 1'apport de ses procedds et inventions" Biese Quittung hat der Beklagte nicht ausgestellt. Br hat dem Kläger auch nicht die beiden Wechsel gegeben, die auf Grund einer gleichfalls am 12. Juni 1957 getroffenen Rachtragsvereinbarung an die Stelle der Quittung hatten treten sollen. Der Kläger hat nämlich die für den 22. Juni und den 5. Juli 1957 geschuldeten Beträge von je 8.000 DM nicht gezahlt. Br meint aber, schon mit dem Abs. 2 der Urkunde die Leistung seiner Einlage von 40.000 DM beweisen zu können. Er behauptet, damals seien die Parteien dahin übereingekommen, daß der Beklagte ihm von seiner Einlage später 36.000 DM zurückzahle und ihm schon vorher, nämlich am 22. Juni 1957, eine Quittung orteile, er * der Kläger - dagegen auf seine Mehrforderung von 4.000 DM verzichte. Er habe sich auf diese Abmachung einlassen:müssen, v/eil er sich hinsichtlich der Leistung seiner Einlage in einer schwierigen Beweislage befunden habe. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte behauptet, er habe am 12. Juni 1957 dem Kläger lediglich für denjenigen Betrag eine Quittung zugesagt, zu dessen Zahlung sich der Kläger an diesem Tage verpflichtet habe. Die beiden Wechsel, die auf Grund nachträglicher Vereinbarung an die Stelle der Quittung hätten treten sollen, habe er ihm lediglich aus Gefällig-keit ausstellen wollen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen. Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Entsche idungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe seine Behauptung, 40.000 DH als Kommanditeinlage an den Beklagten gezahlt zu haben, nicht bewiesen, insbesondere nicht durch den Wortlaut von Abs. 2 der Urkunde vom 12* Juni 1957* Dagegen wendet sich die Revision mit zwei Rügen. 1. Ihr Hauptangriff richtet sich dagegen, daß das Berufungsgericht diese Vereinbarung nur als Beweisanzeichen behandelt und als solches frei gewürdigt hat. Die Revision geht von dem Rechtssatz aus, daß, wenn Parteien ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen urkundlich niedergelegt haben, der Urkundentext die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Die Revision meint, mit Rücksicht darauf habe das Berufungsgericht, statt auch auf andere Umstände abzustellen, die entscheidende Bedeutung dem Urkundentext beilegen müssen, der insoweit eindeutig sei und dessen Unrichtigkeit der Beklagte nicht bewiesen habe. Damit verkennt die Revision indes den Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Der oben erwähnte Rechtssatz bezieht sich, wovon auch die Revision ausgeht, auf Willenserklärungen. Demgemäß ergibt sich aus Abs. 2 der Urkunde vom 12. Juni 1957 die Vermutung, der Beklagte habe sich verpflichtet, 10 Tage später dem Kläger, sofern dieser bis dahin 23.000 DM in bestimmten Teilbeträgen gezahlt habe, eine Quittung über 36.000 DM auszustellen. Behauptete der Beklagte, die Urkunde gebe diese Erklärung unrichtig oder unvollständig wieder, so müßte er das beweisen. Hier geht es dagegen um die ganz andere Frage, ob der Kläger im Februar 1957 an den Beklagten eine Einlage von 40.000 DM gezahlt hat. Abs. 2 der Urkunde könnte sich zwar - v/as der Beklagte bestreitet und das Berufungsgericht nicht feststellt, sondern nur für möglich hält - auch auf diese Frage beziehen. Er enthält insoweit aber keine Willenserklärung, insbesondere nicht das Anerkenntnis des Beklagten, vom Kläger bereits 36.000 DM erhalten zu haben, sondern erläutert nur, über welche 36.000 DM der Beklagte später quittieren werde oder v/as in der Quittung stehen solle. Das Berufungsgericht hat also Recht, wenn es den Urkundentext für die Zahlung der Einlage nur als Beweisanzeichen angesehen und dieses Beweisanzeichen ebenso frei gewürdigt hat wie alle anderen für oder gegen die Zahlung sprechenden Umstände. Auch durch den - wie die Revision meint - klaren und eindeutigen Wortsinn der Urkunde war das Berufungsgericht an dieser Beurteilung nicht gehindert (vgl. Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 416 Anm. III und RG HRR 1936 Nr. 661). 2. Hilfsweise wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie kann jedoch auch damit keinen Erfolg haben. Der Kläger will im Februar 1957 in bar in mehreren Teilbeträgen insgesamt 40.000 DM an den Beklagten gezahlt haben. Er hat sich darüber jedoch, obwohl Kaufmann und seiner Vorbildung nach Diplomvolkswirt, vom Beklagten keine Quittung geben lassen. Nach seinen eigenen Angaben hat er den Beklagten in der Folgezeit nur mündlich und fernmündlich, nie dagegen schriftlich um eine Quittung gebeten, obwohl es für ihn nahegelegen hätte, den Beklagten schriftlich zu mahnen und sich wenigstens dadurch eine Beweisunterlage zu schaffen. Ende April 1957 hat er mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen, dio es dem Beklagten u.a. ermöglichte, sich selbst von einem Dritten ein Darlehn gewähren zu lassen. Der Kläger hat aber auch dabei nicht auf einer Quittung über seine Einlage bestanden. Der Beklagte hat im Übrigen unter Eid in .Abrede gestellt, vom Kläger die Einlage erhalten zu haben, und die Ehefrau des Beklagten, die nach der Behauptung des Klägers bei einer der Teilzahlungen zugegen gewesen v/ar, hat diese Behauptung in Abrede gestellt und überdies bekundet, der Beklagte habe um die damalige Zeit wiederholt geäußert, er habe noch Geld vom Kläger zu bekommen. Aus alledem hat das Berufungsgericht gefolgert, die Erwähnung von 36.000 DM in der Urkunde reiche nicht aus, um zu beweisen, daß der Kläger die Einlage geleistet habe. Darin liegt kein Rechtsfehler. Es ist deshalb ohne Belang, ob, wie das Berufungsgericht hilfsweise meint, auch der Inhalt der Urkunde nicht für die Behauptung des Klägers spricht* Die insoweit von der Revision erhobenen Angriffe sind mithin gegenstandslos.^ II. Die Revision stützt sich auch auf die Vereinbarung, durch die sich der Beklagte nachträglich verpflichtet hatte, dem Kläger statt der Quittung zwei Wechsel zu geben. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, dabei habe es sich um Gefälligkeitsakzepte handeln sollen, in Anbetracht der übrigen undurchsichtigen Geschäft sbeZiehungen der Parteien nicht für ausgeschlossen gehalten, zu demal der Kläger dringend Geld benötigt habe. Dagegen v/endet sich die Revision mit dem Hinweis, daß der Beklagte im Palle seiner Inanspruchnahme aus den Wechseln d^ren Gefälligkeitscharakter hätte beweisen müssen. Die Rüge ist gleichfalls unbegründet. Pür die vom Kläger zu beweisende Behauptung, er habe die Einlage gezahlt, war auch die Vereinbarung über die Ausstellung der Wechsel nur eine Hilfstatsache. Es ist deshalb hier ohne Belang, welche Beweislastverteilung gegolten hätte, wenn der Kläger als Wechselnehmer den Beklagten als Wechselaussteller in Anspruch genommen haben würde. III. Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht hätte den Beklagten als Partei vernehmen müssen. Der Kläger hatte in der Berufungsinstanz nur noch seine eigene Vernehmung beantragt. Das Berufungsgericht /M hatte darauf zwar am 14. Mai 1964 beschlossen, auch den im ersten Rechtszug im Wege der Rechtshilfe vernommenen Beklagten selbst zu vernehmen. Davon hat es dann jedoch abgesehen, weil der Beklagte im Termin am 30. Juni 1964 wegen seiner Erkrankung nicht hatte erscheinen können und weil nicht einmal der Kläger bei seiner Vernehmung für sein oben I 2 geschildertes Verhalten vor dem 12* Juni 1957 eine einleuchtende Erklärung hatte geben können. Das ist nicht zu beanstanden, da der Kläger den Antrag auf nochmalige Vernehmung des Beklagten nicht gestellt und zudem auch keinen Anspruch auf eine solche nochmalige Vernehmung gehabt hatte (§§ 451» 398 ZPO). IV. Die Kosten der nach alledem erfolglosen Revision müssen*dem Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auferlegt werden. Dr.Fischer Liesecke Dr.Schulze Fleck Stimpel