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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat seine Klage auf Urkunden gestützt, die sich in den Akten des Ermittlungsverfahrens gegen bei. deszentralbank über die wirtschaftliche Lage des Sägewerks und den Charakter der Wechsel als Finanzwechsel getäuscht sowie die Kreditgrenze überschritten, um die ihnen be-kannten Veruntreuungen von HtfHP oder auch eigene Ver- Br würde bei Kenntnis dieser Umstände auf ein eigenes Interesse von an der Kreditgewährung geschlossen und erkannt haben, daß Ützenbach das Defizit des Sägewerks entweder durch eigene Veruntreuung herbeigeführt oder wenigstens von den Veruntreuungen Kenntnis gehabt habe und bemüht gewesen sei, diese zu verdecken. Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger bereits im früheren Verfahren alle vorgebrachten Tatsachen gekannt habe und auch nachzuweisen in der Lage gewesen sei, was er erst aus den Urkunden erfahren haben wolle, hie Urkunden hätten auch keine ihm günstigere Entscheidung im Vorprozeß herbeiführen können. Las Oberlandesgericht i3t der Meinung, die neuen Urkunden hätten auch in Verbindung mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt (§ 580 Kr. 7 b ZPO). kasse alo echte V/arcnv/echsel bezeichnet wurden sowie die Urkunden, die die Überschreitung des bei der Beklagten bestehenden Kreditlimits ergeben, sind nach der Auffassung dos Oberlandesgerichts nicht geeignet, den schwerwiegenden Vorwurf zu rechtfertigen, daß und Hö^p Das Oberlandesgericht erörtert, daß der Kläger die Wechselerklärungen, die gegen seinen ausdrücklichen Y/illen abgegeben und entgegen seiner Weisung an Utsenbach diskontiert worden waren, genehmigt hat (S. £s kann aber entgegen der Revision nicht davon gesprochen werden, daß aus diesem Hergang zwingend auf eine Schädigungsabsicht der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenwirken mit dem ungetreuen zu schließen sei. Die Revision vermißt bei der Bev/eiswürdigung des Oberlandesgerichts die Erörterung der .Tatsache, daß die Beklagte die Diskonterlöse dem für das Sägewerk geführten Konto, nicht aber dem Konto der Porstverwaltung gut-geochrieben habe. Die Revision legt nicht dar, inwiefern die Urkunden, auf die die Restitutionsklage gestützt ist, Grund geben könnten, nunmehr die Bucnungen beim Sägewerk als Beweis einer von Oder Hö^^ beabsichtigten Verdeckung von Veruntreuungen des zu betrachten. Die Urkunden mögen Pflichtv/idrigkeiten bei der Beschaffung der Wechselkredite ergeben, haben aber mit einer gewollten Irreführung des Klägers über die V/echselgeschäfte, insbesondere durch Buchung auf dem Konto des Sägewerks, nichts zu tun. Y/enn das Berufungsgericht auch aus den neu vorgelegten Urkunden im Zusammenhang mit dem früheren Prozeßstoff nicht den Schluß gezogen hat, habe ein Zu3ommenspiel von Sägewerk und Bank über seinen Heffen und dem ihm unterstellten zu dem Nachteil des Klägers herbeigeführt, um die Veruntreuungen des zu decken, so stehen dem keine ErfahrungsSätze entgegen. Der Kläger will mit den neu vorgelegten Urkunden auch dartun, daß eine etwa von ihm erklärte Genehmigung der wechoelzeichnungen, wie sie im Vorprozeß angenommen worden war, durch wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung weggefallen sei. Durch die neuen Urkunden wird nach Ansicht der Revision zwingend klargestellt, daß die Beklagte durch dio Person des Vorsitzenden des Vorstandes und ihren Bankleiter den Kläger arglistig getäuscht hat. Wenn ihm damals offenbart hätte, daß er die Kredite mit Hilfe der Wechsel nur unter Verstoß gegen die Kreditgrenze und unter falschen Angaben bei der Landeszentralbank beschaffen konnte, so würde er nach seiner Darstellung daraus den Schluß gezogen haben, daß ein eigenes Interesse an der Kreditgewäh- rung hatte und das Defizit bei dem Sägewerk entweder durch eigene Veruntreuung herbeigeführt habe oder daß er wenigstens von den Veruntreuungen seines Neffen Kenntnis hatte und diese zu decken bemüht gewesen sei. Bas Oberjandesgericht verweist darauf, der Kläger habe nach seinen eigenen Vortrag damals noch volles Vertrauen geschenkt und die ihm bekannten schwerwiegenden Umstände, daß gegen seinen Willen von nicht bevollmächtigten Personen Wechsel gezeichnet waren und entgegen seiner an istzenbach gegebenen Weisung diskontiert waren, nicht zu dem Anlaß genommen, von einer Genehmigung abzusehen.

Zitierte Normen: § 591 ZPO
RevisionSägewerkVeruntreuungVorprozeßOberlandesgerichtsKlägerUrkundewechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
jtZR 120/63	URTEIL	Verkündet	am
9. Dezember 1965 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rügen Reichsgraf von und zu Schloß	Bez.

- ProzeßbevoIlmächtigte
 Restitutionskläger und kevisionsklrgor,
 Kechtsanwä und Dr.
te Prof.
gegen
 die	Raiffeisenbank	eGmbH»	vertreten	durch
 ihren Vorstand Peter	Rechtsanwalt
 Karl 114^9 Josef	und	Franz	Kt
 Restitutionsbeklagte und
 Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- Dezember 1965 unter Mit“ v/irkung des Sem tsPräsidenten Dr. Fischer und der Bundes-richter Lieoecko, Di*. Bukow, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24« Juni 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger erstrebt mit seiner vom Oberlandesgericht abgev/iesenen Restitutionsklage nach § 580 IIr. 7 b ZPO die Wiederaufnahme des Rechtsstreits, der durch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1962 (VA! 1962, 421) rechtskräftig entschieden v/orden ist. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand dieses Urteils verwiesen.
Der Kläger hat seine Klage auf Urkunden gestützt, die sich in den Akten des Ermittlungsverfahrens gegen bei. der Staatsanwaltschaft Bonn befinden und die ihn nach seiner Behauptung erst nach der Schlußverhandlung im Vorprozeß bekannt und zugänglich geworden sind. Es handelt sich um Auskünfte der Beklagten an die Landeszentralbank Uber die finanzielle Lage des Sägewerks
9 die Bestätigung gegenüber der Landeszentralbank, den Wechseln lägen effektive Holzkäufe zugrunde, ferner Schreiben der Beklagten an die 23 Landesgenossenschaftskasse, durch die als
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gcochäf tliche Grundlage der V/echsel ’’Holz” angegeben wurde, sowie um Auszüge aus dem Protokollbuch der Beklagten über die bei ihr festgelegte Kreditgrenze. Der Klügor ist der Meinung, daß diese Urkunden zusammen mit den in Vcrproseß geltend gemachten Indizien ein arglistiges Zusammenwirken zwischen dem ungetreuen Leiter des Sägewerks	mit
 dem Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten Btzenbach und dem Geschäftsführer der Beklagten	zun	Nachteil
 des Klägers ergäben.	und	hätten die Lan-
deszentralbank über die wirtschaftliche Lage des Sägewerks und den Charakter der Wechsel als Finanzwechsel getäuscht sowie die Kreditgrenze überschritten, um die ihnen be-kannten Veruntreuungen von HtfHP oder auch eigene Ver-
untreuungen zu dem Nachteil des Klägers zu verschleiern. Zugleich ergebe sich, daß auch die Genehmigungen der Y/echs Verklärungen wegen arglistiger Täuschung mit Grund angefochten seien, weil	ihm verschwiegen habe,
 daß die Wechselkredite unter Täuschung der LandesZentralbank und Überschreitung der Kreditgrenze beschafft worden seien. Br würde bei Kenntnis dieser Umstände auf ein eigenes Interesse von	an	der Kreditgewährung
 geschlossen und erkannt haben, daß Ützenbach das Defizit des Sägewerks entweder durch eigene Veruntreuung herbeigeführt oder wenigstens von den Veruntreuungen Kenntnis gehabt habe und bemüht gewesen sei, diese zu verdecken. Die Briefe, in denen die Genehmigungserklärung erblickt worden sei, würde er dann nicht geschrieben haben. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1962 und hilfsweioe auch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 9. November 1959 aufzuheben, die Widerklage abzuweisen und nach dem Klagantrag auf Herausgabe der V/echsel zu erkennen.
Die Beklagte hat beantragt, die Kestitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, eventuell sie abzuweisen.
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Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger bereits im früheren Verfahren alle vorgebrachten Tatsachen gekannt habe und auch nachzuweisen in der Lage gewesen sei, was er erst aus den Urkunden erfahren haben wolle, hie Urkunden hätten auch keine ihm günstigere Entscheidung im Vorprozeß herbeiführen können.
Las Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen. Hiergegen richtet sich die Kevision des Klägers, mit der er seinen Klagantrag weiterverfolgt. Lie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
ü)nt scheidungsgründe s
Lie nach § 591 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Restitutionsklage zwar für zulässig erachtet, aber als sachlich nicht berechtigt abgewiesen. I.
I.	Las Oberlandesgericht i3t der Meinung, die neuen Urkunden hätten auch in Verbindung mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt (§ 580 Kr. 7 b ZPO). Ler Kläger hatte im Vorprozeß seinen JSinwand gegenüber den V/echselansprü-chen, die Beklagte habe durch	oder	arglistig mit	zusammengewirkt, um durch die Liskon-
tierung der Wechsel Unterschlagungen von	zu	ermög-
lichen oder begangene Unterschlagungen zu verschleiern, nicht zu beweisen vermocht. Las Berufungsgericht hat auch den neuen Urkunden keinen hinreichenden Anhaltspunkt hierfür entnehmen können. Lie Auskünfte gegenüber der Landea-zentralbank über das Sägewerk, in denen die Lage fälschlich als sehr gut geschildert wurde und die Finanzwechsel ebenso wie gegenüber der	Landesgenossenschafts-
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kasse alo echte V/arcnv/echsel bezeichnet wurden sowie die Urkunden, die die Überschreitung des bei der Beklagten bestehenden Kreditlimits ergeben, sind nach der Auffassung dos Oberlandesgerichts nicht geeignet, den schwerwiegenden Vorwurf zu rechtfertigen, daß	und	Hö^p
in strafbarer Weise zu dem Schaden des Klägers zusammenge-wirkt haben, um eigene oder fremde Unterschlagungen zu decken. Die Revision hält die Beweiswürdigung des Überlsn-desgerichts für fehlerhaft, weil sie unvollständig sei und gegen die Lebenserfahrung verstoße. Sie kann jedoch damit nicht durchdringen.
Die Revision meint, das Uberlandesgericht beachte
>
nicht, daß im Vorprozeß vom Kläger geltend gemacht war, er habe	bereits	am	21.	November	1952 angewiesen,
 keine Finanzwechsel mehr auszustellen oder ausstellen zu lassen und das Wechselobligo unter keinen Umständen mehr zu erhöhen. Das Oberlandesgericht erörtert, daß der Kläger die Wechselerklärungen, die gegen seinen ausdrücklichen Y/illen abgegeben und entgegen seiner Weisung an Utsenbach diskontiert worden waren, genehmigt hat (S. 20 UA), läßt diesen Umstand also nicht außer Betracht. £s brauchte ihn bei der Frage, ob	oder	HÖ^IP	die	Unterschlagungen von	kannten,	nicht	besonders zu erörtern, denn
 aus ihnen brauchte auf solche Kenntnis nicht geschlossen zu werden. Die Rediskontierung der Wechsel mag unter ver- 1 schiedenen Pflichtverletzungen bei der Beklagten, wie Brtoilung falscher Auskünfte, Überschreitung der Kreditgrenze, wahrheitsv/idrigen Angaben über die den Wechseln zugrunde liegenden Geschäfte, vor sich gegangen sein. £s kann aber entgegen der Revision nicht davon gesprochen werden, daß aus diesem Hergang zwingend auf eine Schädigungsabsicht der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenwirken mit dem ungetreuen	zu	schließen sei.
Das Oberlandesgericht hält sich im Rahmen der ihm zuste-
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/ V.
henden Bev/ci3würdigung, wenn es nicht auszuschließen vermag, daß es sich bei der Kreditbeschaffung mit Hilfe der Wechsel um einen eigenmächtigen Versuch der Sanierung des Sägewerks handelte, der nicht die Annahme rechtfertige,	oder Hö^^ hätten die Unterschlagung
 gekannt und sie ermöglichen oder decken v/ollen.
II.	Die Revision vermißt bei der Bev/eiswürdigung des Oberlandesgerichts die Erörterung der .Tatsache, daß die Beklagte die Diskonterlöse dem für das Sägewerk geführten Konto, nicht aber dem Konto der Porstverwaltung gut-geochrieben habe. Das stelle "Palschbuchungen11 dar, denn die Forstverwaltung sei als Aussteller und das Sägev/erk als Akzeptant aufgetreten. Da die Bankauszüge für das Sägev/erk an	gingen, sei der Zv/eck gewesen, den
 Kläger über die V/echoelangelegenheit zu täuschen. Die Revision legt nicht dar, inwiefern die Urkunden, auf die die Restitutionsklage gestützt ist, Grund geben könnten, nunmehr die Bucnungen beim Sägewerk als Beweis einer von Oder Hö^^ beabsichtigten Verdeckung von Veruntreuungen des	zu betrachten. Die Urkunden mögen
 Pflichtv/idrigkeiten bei der Beschaffung der Wechselkredite ergeben, haben aber mit einer gewollten Irreführung des Klägers über die V/echselgeschäfte, insbesondere durch Buchung auf dem Konto des Sägewerks, nichts zu tun.
Y/enn das Berufungsgericht auch aus den neu vorgelegten Urkunden im Zusammenhang mit dem früheren Prozeßstoff nicht den Schluß gezogen hat,	habe	ein
 Zu3ommenspiel von Sägewerk und Bank über seinen Heffen und dem ihm unterstellten	zu dem	Nachteil	des
 Klägers herbeigeführt, um die Veruntreuungen des zu decken, so stehen dem keine ErfahrungsSätze entgegen. Ob bei	HP	die	Vorstellung	maßgebend	war,	dem	von
 seinem Heffen geleiteten Sägewerk auch um den Preis
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pflichtwidrigen Verhaltene neuen Kredit zu beschaffen, un seinen Zusammenbruch zu verhindern, oder ob darüber hinaus Veruntreuungen des	gedeckt	oder	ermöglicht	werden
 sollten, hatte das Berufungsgericht gemäß § 286 ZPO nach seiner freien Überzeugung auf Grund der vorliegenden Beweismittel zu entscheiden, ohne daß dabei bestimmte Jr-fahrungssätze ein eindeutiges Ergebnis zu liefern vermochten.
III.	Der Kläger will mit den neu vorgelegten Urkunden auch dartun, daß eine etwa von ihm erklärte Genehmigung der wechoelzeichnungen, wie sie im Vorprozeß angenommen worden war, durch wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung weggefallen sei. Bine solche Anfechtungserklä-rung war im früheren Urteil des Oberlandesgerichts unterstellt worden. Durch die neuen Urkunden wird nach Ansicht der Revision zwingend klargestellt, daß die Beklagte durch dio Person des Vorsitzenden des Vorstandes
 und ihren Bankleiter	den Kläger arglistig getäuscht hat. Wenn	ihm	damals offenbart hätte,
 daß er die Kredite mit Hilfe der Wechsel nur unter Verstoß gegen die Kreditgrenze und unter falschen Angaben bei der Landeszentralbank beschaffen konnte, so würde er nach seiner Darstellung daraus den Schluß gezogen haben, daß	ein	eigenes	Interesse	an der Kreditgewäh-
rung hatte und das Defizit bei dem Sägewerk entweder durch eigene Veruntreuung herbeigeführt habe oder daß er wenigstens von den Veruntreuungen seines Neffen Kenntnis hatte und diese zu decken bemüht gewesen sei.
Br hätte dann die Genehmigungserklärungen nicht abgegeben Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. Die Revision meint, eine vollständige Würdigung aller Urkunden und eine Gesantschau aller im Vorprozeß erörterten Umstände habe swingend zur Feststellung einer arglistigen Täuschung des Klägers durch	führen	müssen,	die für die
 Abgabe der Genehnigungserklärungen ursächlich geworden aoi. Jedoch ist ein Verfahrenofehler deo Oberlandesgerichts nicht ersichtlich. Weder sämtliche v/ahrheitswidrigen Auskünfte über die Lage deo Sägewerks noch das Verschweigen der Überschreitung der Kreditgrenze und die falsche Bezeichnung der Wechsel als Warenwechsel zwangen das Berufungsgericht zu der Peototellung, der Kläger sei durch arglistige Täuschung von Etzenbach zur Genehmigung der Wechselerklärungen veranlaßt worden. Bas Oberjandesgericht verweist darauf, der Kläger habe nach seinen eigenen Vortrag	damals	noch volles Vertrauen geschenkt und
 die ihm bekannten schwerwiegenden Umstände, daß gegen seinen Willen von nicht bevollmächtigten Personen Wechsel gezeichnet waren und entgegen seiner an istzenbach gegebenen Weisung diskontiert waren, nicht zu dem Anlaß genommen, von einer Genehmigung abzusehen. Es war Sache deo Obcrlan-doogerichts, die nachträglich aufgefundenen Urkunden in Verbindung mit dem im Vorprozeß vorgetragenen Prozeßstoff und den im Zusammenhang mit den Urkunden von Boatitutions-kläger neu aufgestellten Behauptungen zu würdigen und danach zu entscheiden, ob die Urkunden eine dem Kläger günstiger o Entscheidung herbeigeführt hätten (vgl. BGKZ 38, 3339 335). Wenn es die Schlußfolgerungen, die der Klüger gezogen haben will, als zu weit hergeholt bezoichnot, um zu überzeugen, so kann ihm aus Hechtsgründen nicht ent-gegengotreten worden.
IV. Dio Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Fischer
 Liesecke
Dr.
Bukow
 Fleck
Stimpel