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BGH

Gericht: BGH

Der Urkundsbeamte hat die Prozeßgebühr aus einem Streitwert von insgesamt 193*500 DM berechnet und vom Kläger entsprechend seiner Beteiligung an der Revision 17 Zwanzigstel der so errechneten Prozeßgebühr eingefordert* Der Kläger hat gegen die Kostenfestsetzung Erinnerung eingelegt mit der Begründung, es könne zu seinen Lasten nur von einem Beschwerdewert von 30*000 DM ausgegangen werden, da er die Revision bei der Einlegung endgültig darauf beschränkt habe, daß er zu den bereits zugebilligten 30*000 DM nur noch weitere 30*000 DM fordere* Der Kostenbeamte hat der Erinnerung insoweit abgeholfen, als er den späteren Schriftsatz des Klägers vom 28*7-1956 (eingekommen am 30.7*1956), in dem dieser die endgültige Beschränkung seiner Revision erklärt hat, als Rücknahme betrachtet und dementsprechend nach § 30 GKG die Prozeßgebühr ermässigt hat» Die weitergehende Erinrierung ist nicht begründet Mit der Einlegung der Revision eröffnet sich ein Revisionskläger grundsätzlich die Möglichkeit, das Beiufungsur-teil in vollem Umfange anzufechten, selbst wenn der ursprüng liehe Revisionsantrag nur einen Teilbetrag erfaßt« Dementsprechend ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, die Prozeßgebühr nach dem vollen Beschwerdewert zu erheben, unbeschadet einer teilweisen Er-mässigung der Prozeßgebühr nach § 30 Abs 2 GKO im Palle späterer endgültiger Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens (BGH III ZR 131/54 vom 30*1*195$)* Die Prozeßgebühr wäre nur dann entsprechend dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Antrag zu berechnen, wenn aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift die endgültige und unabänderliche Beschränkung der Revision hervorgehen würde* Dabei braucht der Verzicht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein. darüber hinaus eine weitere Erklärung abgegeben werde (RG HRR 1950 Nr 1308)* Von einem klaren und unzweideutigen Verzicht kann daher keine Rede sein* Deshalb mußte die Erinnerung, soweit ihr der Urkundsbeamte nicht bereits abgehol

VerzichtErklärungendgültigProzeßgebührKlägerErinnerungRevision

Volltext der Entscheidung

2380 092
11 ZR 190«'56
iLf-g-iL !
In Sachen
 der Firma Josef R MBMWBHBWE Aktiengesellschaft,
 Waggonfabrik, in 14BHHHIHK	Straß	el
 vertreten durch ihren Vorstand Direktor
 Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Helmut B
Avenida OflHHHV’ Argentinien,
 Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prqzeßbevo1lmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
 vom 25« Oktober 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten
 Dr« Canter und der Bundesrichter Dr« Haidinger, Dr« Fischer,
*
Dr« Kuhn und Dr« Haager beschlossen*
1« Für die Revisionsinstanz wird der Streitwert für die Revision des Klägers bis zu dem 30« Juli 1956 auf 163*500 DM, von diesem Zeitpunkt an auf 30»000 DM, und der Streitwert für die Revision der Beklagten auf 30.000 DM festgesetzt«
2« Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftssuelle vom 9« Juli 1956 wird zurückgewiesen«
 
Grün ä e t
Der Kläger hatte in den Vorinstanzen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100*000 DM als Provision beantragte Die Beklagte hatte Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß dem Kläger, der sich des Bestehens einer Provisionsforderung von 193«500 DM rühmte, ein Provisionsanspruch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag hinaus nicht zustehe* Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Klägers in Höhe von 30.000 DM entsprochen, im übrigen die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage beantragte Feststellung getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision insoweit eingelegt, "als die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 30-000 DM statt zur Zahlung eines vom Kläger zu beanspruchenden Betrages von insgesamt 60.000 DM verurteilt worden ist"..
Der Urkundsbeamte hat die Prozeßgebühr aus einem Streitwert von insgesamt 193*500 DM berechnet und vom Kläger entsprechend seiner Beteiligung an der Revision 17 Zwanzigstel der so errechneten Prozeßgebühr eingefordert*
Der Kläger hat gegen die Kostenfestsetzung Erinnerung eingelegt mit der Begründung, es könne zu seinen Lasten nur von einem Beschwerdewert von 30*000 DM ausgegangen werden, da er die Revision bei der Einlegung endgültig darauf beschränkt habe, daß er zu den bereits zugebilligten 30*000 DM nur noch weitere 30*000 DM fordere* Der Kostenbeamte hat der Erinnerung insoweit abgeholfen, als er den späteren Schriftsatz des Klägers vom 28*7-1956 (eingekommen am 30.7*1956), in dem dieser die endgültige Beschränkung seiner Revision erklärt hat, als Rücknahme betrachtet und dementsprechend nach § 30 GKG die Prozeßgebühr ermässigt hat»
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Die weitergehende Erinrierung ist nicht begründet
 Mit der Einlegung der Revision eröffnet sich ein Revisionskläger grundsätzlich die Möglichkeit, das Beiufungsur-teil in vollem Umfange anzufechten, selbst wenn der ursprüng liehe Revisionsantrag nur einen Teilbetrag erfaßt« Dementsprechend ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, die Prozeßgebühr nach dem vollen Beschwerdewert zu erheben, unbeschadet einer teilweisen Er-mässigung der Prozeßgebühr nach § 30 Abs 2 GKO im Palle späterer endgültiger Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens (BGH III ZR 131/54 vom 30*1*195$)* Die Prozeßgebühr wäre nur dann entsprechend dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Antrag zu berechnen, wenn aus dem Inhalt der Rechtsmittelschrift die endgültige und unabänderliche Beschränkung der Revision hervorgehen würde* Dabei braucht der Verzicht nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein. Er kann in jeder schlüssigen Weise erklärt werden* Es muß in letzterem Palle jedoch eine klare und unzweideutige Erklärung des Rechtsmittel Verzichts vorliegen (BGHZ 15? 39 * BGH IM Nr 2 zu § 30 GXG? BGH V ZR 188/54 vom 6*12*1954 mit Nachw*) > Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben* Die Erklärung des Klägers in der Rechtsmittelschrift könnte bedeuten, daß in
 Höhe des Mehrbetrags der Abweisung auf die Revision verzieh-• « ♦
tet wird* Sie könnte aber auch bloß bedeuten, es werde wegen des einstweilen geforderten Betrags Revision eingelegt, ohne daß. darüber hinaus eine weitere Erklärung abgegeben werde (RG HRR 1950 Nr 1308)* Von einem klaren und unzweideutigen Verzicht kann daher keine Rede sein* Deshalb mußte die Erinnerung, soweit ihr der Urkundsbeamte nicht bereits abgehol

fen hat, zurückgewiesen werden.
Dr.Ganter Pr»Haidinger	Pr„Fischer	Pr„Kuhn Pr»Haager
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