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BGH · II ZR 190/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 190/53

Dezember 1949 und 10, März 1950 wegen arglistiger Täuschung angefochten, Br behauptet, der Beklagte habe ihm vorgespiegelt, die zur Finanzierung' erforderlichen weiteren Mittel könnten nur durch Bankkredit oder Aufnahme eines kapitalkräftigen Teil-habers aufgebracht werden, die Bank hahe die Hergahe von Geld davon abhängig gemacht, daß sie an dem Unternehmen be-teiligt werde und über einen von ihr zu berufenden Geschäfts-führer Binfluß auf das Unternehmen erlangen könne; ohne . seine Majorität zu verlieren, könne er der Bank oder dem Britten, nicht die'erforderliche Beteiligung einräumen; der Kläger müsse darum im Interesse des Unternehmens zurücktreten, einen Schaden solle er dadurch nicht erleiden, der Be-' klagte sei sein väterlicher Freund und wolle nur sein Bestes, In Wahrheit habe der Beklagte jedoch nicht die Absicht gehabt, einen anderen zu beteiligen, und die Bank, mit der der Beklagte gearbeitet habe, habe gar nicht den Wunsch geäußert Gesellschafterin zu werden und einen Geschäftsführer zu stellen; der Beklagte habe vielmehr allein der Inhaber des Unter-nehmens werden und ihn ausbooten wollen; bereits im Oktober 19.49 habe er sich mit .der Absicht getragen, das Geschäft von 100c000 DM in das Unternehmen gesteckt hatte, will dem Kläger erklärt haben, er könne die dringend für das Unternehmen benötigten weiteren Mittel zwar durch Inanspruchnahme seines persönlichen Kredits aufbringen, hierzu sei er aber nur beim Ausscheiden des Klägers bereit, andernfalls müsse die Gesellschaft liquidiert werden. Ohne diese Angabe und bei Kenntnis der wirklichen Umsätze hatte er, der Beklagte, sich nicht auf einen Gesellschaftsvertrag mit dem Kläger eingelassen. schaft noch weiteres Kapital zuzuführen, wenn nicht der Kläger ausscheide* Es habe genügend Grund bestanden, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen oder gemäß § 6 des Geseij Schaftsvertrages seinen Geschäftsanteil einzuziehen* Der tijij, ger habe wegen der geringen Höhe seiner Beteiligung weder s ne Entfernung aus der Gesellschaft noch deren Auflösung ver hindern können* Nach seinem Ausscheiden habe der Kläger die des WiflBPSt^p^ (Bl 21 ff dA) unterstützt, in der der Beklagte und das Unternehmen herabgesetzt würdenj diese Veröffentlichung habe der Schädigung des Geschäfts gedient und diesen Erfolg auch erreicht. Der Kläger habe nach dem Verkauf seines Geschäftsanteils auch ein Konkurrenzunternehmen errichtet* Bei dieser Sachlage handle der Kläger arglistig, wenn er sich auf die Nichtigkeit der beiden Abtretungen berufe*. Das Landgericht hat die Nichtigkeit der beiden Abtretungen festgestellt, den Beklagten verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 12*000 DM einen Geschäftsanteil von 4.000 DM zu übertragen, und den Beklagten ferner verurteilt, Uber den Geschäftsgang ab 10* Dezember 1949 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen* Es hat die Klage insoweit abgewiesen, als sie die Feststellung der Nichtigkeit der \ Amtsniederlegung^Sürn&ilS^lf^nieit Entstehung der 0®^-GmbH bis zu dem 10* Dezember 1949 begehrt; die Entscheidung über die Anträge zu 4-) und 5») hat es zurückgestellt, bis Rechnung gelegt sei* Die Berufung des Beklagten hatte keipen Erfolg.-Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageahweisungs^ antrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revir sion bittet. T.) Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß der Beklagte dem Kläger der Wahrheit zuwider erklärt habe * die Abtretungen seien im Interesse des Unternehmens erford erlich, weil die Bank bei Hergabe weiterer Kredite unmittelbaren Einfluß auf das Unternehmen verlange4 und er die für das Unternehmen erforderlichen Mittel anders • Bas Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, daß der Beklagte entgegen gerichtlicher Aufforderung nicht den vollständigen Briefwechsel in der Grundstücksangelegenheit vorgelegt und zudem wahrheitswidrig erklärt habe, die unterbreiteten Schriftstücke seien die vollständige Korrespondenz. Es hat sich ferner auf die unstreitige Tatsache gestützt,, daß die Ailgabe des Beklagten, er könne von dritter Seite keinen weiteren Kredit beschaffen, wenn der Kläger nicht ausscheide, den Tatsachen nicht entsprach, und seine Überzeugung schließlich fit dem bei der Vernehmung beider Parteien erlangten persönlichen Eindruck -begründet. des für den Vortrag des Klägers sprechenden Materials konnte das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit der Parteien und darüber absehen, ob der Beklagte, wie der Kläger bei seiner Vernehmung angegeben Die Aussagen und beziehen sich nicht auf die für die Entscheidung des Bechtsstreits entscheidende Frage, ob der Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat«, Auf den Antrag auf Beeidigung dieser beiden Zeugen kam es nicht an, da die von den beiden Zeugen erstatt teten Aussagen andere Fragen als die in diesem Rechtsstreit1 « allein entscheidungserhebliche Täuschungsfrage betreffen. (.Benti, wenn der Beklagte den Konsul FQp ermächtigte, einer MdlB Bank zu sagen, es würde lediglich der für den Gründstückskauf benötigte Betrag und kein Warenkredit gebraucht, so müßte sich der Beklagte ja einer unwahren Angabe bezichtigen, wenn diese Angabe nicht der Wahrheit entsprochen haben solle Baß die Angaben gegenüber F^^ den wirklichen Verhältnissen entsprachen oder ihnen jedenfalls nahe kamen, ergibt auch die Überlegung, daß es der Beklagte sonst nicht nötig gehabt hätte, den vorgelegten Briefwechsel über die Grundstücksverhandlungen als vollständig hinzüstelleny obwohl dies nicht ' die Wahrheit war, 2o) Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Kläger zu den beiden Abtretungen durch die erörterte arglistige Täuschung bewogen worden ist. Beklagte die Unrichtigkeit seiner Angabe gekannt habe, die ’ Bank habe zur Hergabe weiterer Gelder eine Beteiligung an d<3r Gesellschaft verlangt und er könne dieses Verlangen nur bei Erhalt zunächst eines Teiles und dann des Bestes der Beteiligung des Klägers erfüllen, ohne seine Majorität auf-geben zu müssen, Hach Lage der Dinge kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte bewußt die Unwahrheit gesagt hat; das wird auch von der Revision ernstlich nicht in Zweifel ■-gezogen. Dieses Vorbringen ist damit belastet, daß der Beklagte durch den Ankauf des Geschäftsanteils des Klägers der alleinige Inhaber des Unternehmens wurde, daß er damit alle Vorteile der Alleininhaberschaft erlangte und daß er sich hierzu einer Unwahrheit statt des offenen Wortes bediente* Die Entscheidung, ob ein Gesellschafter seine Beteiligung aufgeben soll, ist so schwierig und schwerwiegend, daß : sie nicht durch eine unrichtige Darstellung e nt s ch ei dung s erheblicher Tatsachen vorweg genommen werden kann und noch da- f zu von jemandem, dem die Vorteile einer solchen Entscheidung * automatisch zufallen. Da sich der Kläger goldene Berge \ von seiner Beteiligung an dem Unternehmen versprach und sich j das Verdienst zuschrieb, den-Beklagten auf eine Goldgrube aufmerksam gemacht zu haben, konnte der Beklagte nicht ohne weiteres annehmen, der Kläger würde bei Kenntnis der wahren/ Sachlage seine Beteiligung streitlos hergeben* Es war nicht' . ' Weil der Beklagte nicht ohne weiteres glauben konnte, mit der begangenen Täuschung das Beste für den Kläger zu tun, bleiben Zweifel offen, ob er dies geglaubt hat, als er zu dem : Mittel der Vorspiegelung“ griff, Der Beklagte hat darauf verzichtet, daß das Berufungsgericht das beschlossene Gutachten eines .Sachverständigen über die Liquidität und die Entwicklungsmöglichkeiten der GmbH einholeo Br kann sich darum nicht darüber beschweren, daß das Berufungsgericht für den Geschäftsanteil des .Klägers, mit einem Wert gerechnet hat, der der dafür aufgewendeten Vergütung nicht entspracht Der Verzicht auf die Einholung des beschlossenen Sachverständigengutachtens läßt an^esiaiishjs der Entwicklung, die das Unternehmen unstreitig geriommen hätj und der hiernach möglichen hohen Bewertung der damaligen Geschäftssaussichten den Schluß zu, daß der Beklagte die Aufklärung des wirklichen Werts des durch Täuschung erlangten Geschäftsanteils scheute. 5.) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht Feststellungen über die angeblichen Verfehlungen des-\ Klägers unterlassen hat. Auch ohne diese Aufklärung ist derf Einwand unbegründet, der Kläger, könne sich seines eigenen Verhaltens wegen auf den Anfechtungstatbestand nicht beru- Seihst wenn der Kläger den in Stuttgart noch für die V Richter KG erzielten Umsatz bewußt unrichtig angegeben haben sollte, so gab das dem Beklagten allenfalls das Recht, die Gesellschaft aufzulösen, nicht aber das Recht, den Geschäftsanteil des Klägers überhaupt oder gar mittels unrich~ Zu der steuerlichen Verfehlung hat der Beklagte den Kläger unstreitig benutzt;* diese Tatsache hätte die Ausschließung des Klägers oder die Ein^ zi ehung seines G es cha ft saht eile mindestens erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Die Vorwürfe, die der Beklagte für die Zeit nach der letzten Abtretung erhebt, be-^ treffen Handlungen, mit denen der Klüger der ihm angetanen Täuschung und ihren Auswirkungen zu begegnen suchte; dieses Verhalten, mag es auch zu verurteilen sein, kann nicht ohne Rücksicht auf den vom Beklagten gesetzten Anfechtungstatbe-stand gewertet*werden und hätte daher der Ausschließung des Klägers oder der Einziehung seines Geschäftsanteils nicht ohne weiteres als Grundlage dienen können. Da sich die einzelnen vom Beklagten vorgetragerien Gründe erst nacheinander ereignet haben, wäre weiter zu bestimmen* für welchen Zeitpunkt Ausschließung oder Einziehung möglich waren und, ob sie für diesen o,der für einen anderen Zeitpunkt vorgenom-r men worden wären. Mit Hecht hat das Berufungsgericht, die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung des Beklagten, dem Kläger einen Geschäftsanteil, von 4-000 DM Zug um Zug gegen Zahlung von 12.000 DM zu.übertragen, durch die Verurteilung ersetzt, daß der. Beklagte dem Kläger die Ausübung der ihm nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zustehenden Hechte zu gestatten habe. Marz 1950 schloß eine Verurteilung des Beklagten zur Vornahme einer Übertragungshandlung aus, da er rechtswirksam nichts erlangt hatte, was dem Kläger, hätte zurückübertragen können, Das Berufungsgericht stand mithin vor der Frage, oh es den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger Zug um Zug gegen Rückzahlung von 12.000 DM wieder als Mitgesellschafter und -geschäftsführer "aufzunehmen", als rechtlich unmöglich abweisen oder seinen Sinn erforschen und zu einer möglichen Verurteilung gelangen sollte. Das ist weder unter dem Gesichtspunkt, daß dem Kläger nicht mehr zuerkannt werden durfte, als er beantragt hatte, .noöh unter dem Gesichtspunkt, daß die Berufung des Beklagten nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen dürfte, .rechtlich zu beanstanden. behaltungsrecht hinweggesetzt, sondern eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Klägers beseitigt, die dieser selbst in v 'I seinem Antrag angeboten hatte; es hat angenommen, der Klä- J: ger würde, wenn er nicht die Rückübertragung seines Geschäftsf-|j anteils für notwendig gehalten haben würde, keine Zug-üm-Zük-'j!; des Klägers; sie verpflichtete den Kläger zu nichts, da e,r seinen Geschäftsanteil durch die beiden rechtswirksam ange- -fochtenen Abtretungen nicht verloren hat, es nichts gab, was ihm der Beklagte zurückzuübertragen hatte, und es demzufolge keiner Vollstreckung bedurfte, zu deren Vornahme der Kläger die Rückzahlung der erhaltenen 12.000 BM hätte anbieten kön- :* nen oder, sollen. Bie Zug-um-Zug-Verurteilung des Klägers gab j dem Beklagten anders als eine Verurteilung auf eine Wider- ^ klage keine Vollstreckungsmögliqhkeiten, Ihr Wegfall ver- ’ : besserte daher nicht die Rechtsstellung des Klägers und ve-r?-,

Zitierte Normen: § 123 BGB § 97 ZPO
BeteiligungBerufungsgerichtKlägerUnternehmenBankRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz Rechtssatz|
v^^l^rfeh keinen Zweifel über ihr Vorhandensein-'offen las- V§,

Aktenzeichens *11 0R 190/53

Urteil aes BGH vom H- Juli 1954 GIß '-Stuttgart
■. -.fl
II ZR 190/53
'Verkünddt laut Protokoll
 am 14» Juli 1954
Braun ? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Carl G SHI tu Mdfe W«
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof-Br,
 gegen
den Kaufmann Hugo H Ch^^^fcstr, VI«
in St<
Kläger, Berufungen und Revisionsbeklägten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br? Selowsky, Br. Belbrüok, Br. Haidinger und Br. Kuhn für Recht erkannts
 Bie Revision des Beklagten gegen das:Urteil
 des 1. Zivilsenats des Oberiäpd^ögerichts in
 Stuttgart vom 8. Juli .1953: wirft'auf Kosten des
S :;*r Ätfe
 Beklagten zurückgewiesen«	;
Von Re&ta'^'fegen ,
— 2 —
Tatlp.es tajgs.
Im Jahre 1949 gründeten die Parteien die S^^-GmbH Gesichts- ünd Hautpflegewaes er mit einem Stammkapital von
20.000	DM. Davon übernahm der Beklagte 16.000 DM, der Klä-
ger 4*000 DM; beide waren Geschäftsführer. Die Gesellschaft erwarb das ausschließliche Herstellungsund Vertriebsrecht des S^^Gesichts- und Hautpflegewassers von der	KG	,
dessen Vertrieb der Kläger 1948 nach Aufgabe seines bis dahin in	betriebenen	Parfumeriegrößhahdeis übernom-
men hatte. Der Beklagte gab der Gesellschaft Darlehen von mehr als 100.000 DM, Am 10. Dezember 1949 trat der Kläger dem Beklagten von seinem Geschäftsanteil einen Teil von
2.000	DM gegen einen Betrag gleicher Höhe ab und legte sein Amt als Geschäftsführer nieder. Br blieb jedoch Verkaufsdirektor und Reiseleiter mit seinen bisherigen Bezügen (750 DM monatlich und 18 DM Vertrauensspesen je Tag), Mit Schreiben vom 14o februar 1950 kündigte der Beklagte namens der Gesellschaft dem Kläger das Beschäftigungsverhaltnis zu dem *
31, März 1950;. Durch Vertrag vom 10. März 1950 trat der Klä~ ger dem Beklagten seine restliche Beteiligung gegen Krhalt von 2.000 DM ab. Außerdem erhielt er vom Beklagten noch ^
8.000	DM für von ihm geltend gemachte Schadensersatzansprü-che wegen Aufgabe seines früheren Geschäfts.
Der .Klager hat .die Abtretungen vom 10. Dezember 1949 und 10, März 1950 wegen arglistiger Täuschung angefochten,
 Br behauptet, der Beklagte habe ihm vorgespiegelt, die zur Finanzierung' erforderlichen weiteren Mittel könnten nur durch Bankkredit oder Aufnahme eines kapitalkräftigen Teil-habers aufgebracht werden, die Bank hahe die Hergahe von Geld davon abhängig gemacht, daß sie an dem Unternehmen be-teiligt werde und über einen von ihr zu berufenden Geschäfts-führer Binfluß auf das Unternehmen erlangen könne; ohne .
seine Majorität zu verlieren, könne er der Bank oder dem Britten, nicht die'erforderliche Beteiligung einräumen; der Kläger müsse darum im Interesse des Unternehmens zurücktreten, einen Schaden solle er dadurch nicht erleiden, der Be-' klagte sei sein väterlicher Freund und wolle nur sein Bestes, In Wahrheit habe der Beklagte jedoch nicht die Absicht gehabt, einen anderen zu beteiligen, und die Bank, mit der der Beklagte gearbeitet habe, habe gar nicht den Wunsch geäußert Gesellschafterin zu werden und einen Geschäftsführer zu stellen; der Beklagte habe vielmehr allein der Inhaber des Unter-nehmens werden und ihn ausbooten wollen; bereits im Oktober 19.49 habe er sich mit .der Absicht getragen, das Geschäft von
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zu verlegen, und hinter seinem Rücken
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mit einem Makler wegen des Ankaufs eines Grundstücks des Konsuls Ff^ (I*^^F|^) verhandelt; dabei habe er mit der Bitte um Geheimhaltung erklärt, bei der Bank habe die Mitteilung der Absicht, das S^B^Unt er nehmen nach	zu	^
verlegen,leinen Schock ausgelöst, die Bank habe alles versucht, das Unternehmen in StBHHP zu behalten, denn die
 Gesellschaft werde als Goldfisch bezeichnet, wenn das

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Bank aufzubringen, ihr könne gesagt werden, daß dlfj| $BBHrmbH lediglich den Kaufpreis für das Grundstück tu$T keinen Warenkredit brauche»
Ber Kläger verlangt 1.') die Feststellung, daß die Ab^ tretung^- • von je 2.000 BM Geschäftsanteil vom' 10, Beaember : 1949 und 10c März 1950 und die Hiederlegüng des Amt.s^ls Geschäftsführer der S^^-GmbH nichtig sei, 2.) die Serurtei' lung des Beklagten, den Kläger Zug um Zug gegen Rückzahlung der empfangenen 12.000 BM sofort wieder als Mitge'sellschaf^ ter und Mitgeschäftsführer in die SHB-GmbH aufzunehmen,
.. 4 —
3o) Rechnungslegung ab Bestehen der Gesellschaft, 4.) Beeidigung der zu legenden Rechnung* 5») Ersatz des sich aus der Rechnungslegung ergehenden Schadens,
 Der Beklagte, der his November 1949 bereits rund
100c000 DM in das Unternehmen gesteckt hatte, will dem Kläger erklärt haben, er könne die dringend für das Unternehmen benötigten weiteren Mittel zwar durch Inanspruchnahme seines persönlichen Kredits aufbringen, hierzu sei er aber nur beim Ausscheiden des Klägers bereit, andernfalls müsse die Gesellschaft liquidiert werden. Er hat, wie unter den Parteien unstreitig ist, geäußert, er brauche einen Teil-
haber von mindestens 150.000 DM> sonst sei die GmbH fertig. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Abtretungen aus freier Entschließung naeh Kenntnisnahme von dem Prüfungsbericht Wand eis und auf Rat seinen Anwalts (vorgenom^
men, um seine Einlage zu rett.;en. Für den Fall der Liquidation habe der Kläger nämlich mit dem Verlust seiner Einlage rechnen müssen. Das sei der Grund der Abtretungen gewesen. Er
 selbst habe nur das Beste des Klägers gewollt.
Der Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe ihm wahrheitswidrig vorgespiegelt, allein in	habe	er
12.000	Flaschen abgesetzt. Ohne diese Angabe und bei Kenntnis der wirklichen Umsätze hatte er, der Beklagte, sich nicht auf einen Gesellschaftsvertrag mit dem Kläger eingelassen. Die-Erwartung, daß aus dem Absatz der von der RflHB^KG übernommenen Warenbestände die Kosten der notwendigen ersten Werbung gedeckt werden könnten, habe sich nicht erfüllt. Die Kosten der Aufbereitung dieser alten Warenbestände seien viel höher gewesen, als man angenommen habe. Die Leistungen des Klägers beim Aufbau der Vertreterorganisation und beim Absatz seien unbefriedigend gewesen« Unter diesen Umständen, und, nachdem ihm der Kläger mit. Anzeige wegen einer Steuerverfehlung gedroht habe, sei ihm unzu demutbar gewesen, der Gesell-
schaft noch weiteres Kapital zuzuführen, wenn nicht der Kläger ausscheide* Es habe genügend Grund bestanden, den Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen oder gemäß § 6 des Geseij Schaftsvertrages seinen Geschäftsanteil einzuziehen* Der tijij,
 ger habe wegen der geringen Höhe seiner Beteiligung weder s ne Entfernung aus der Gesellschaft noch deren Auflösung ver hindern können* Nach seinem Ausscheiden habe der Kläger die
 des WiflBPSt^p^ (Bl 21 ff dA) unterstützt, in der der Beklagte und das Unternehmen herabgesetzt würdenj diese Veröffentlichung habe der Schädigung des Geschäfts gedient und diesen Erfolg auch erreicht. Der Kläger habe nach dem Verkauf seines Geschäftsanteils auch ein Konkurrenzunternehmen errichtet* Bei dieser Sachlage handle der Kläger arglistig, wenn er sich auf die Nichtigkeit der beiden Abtretungen berufe*.
Das Landgericht hat die Nichtigkeit der beiden Abtretungen festgestellt, den Beklagten verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 12*000 DM einen Geschäftsanteil von 4.000 DM zu übertragen, und den Beklagten ferner verurteilt, Uber den Geschäftsgang ab 10* Dezember 1949 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen* Es hat die Klage insoweit abgewiesen, als sie die Feststellung der Nichtigkeit der \ Amtsniederlegung^Sürn&ilS^lf^nieit Entstehung der 0®^-GmbH bis zu dem 10* Dezember 1949 begehrt; die Entscheidung über die Anträge zu 4-) und 5») hat es zurückgestellt, bis Rechnung gelegt sei* Die Berufung des Beklagten hatte keipen Erfolg.-Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageahweisungs^ antrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revir sion bittet.	i
Entscheidungsgründ ei
I. Das.Berufungsurteil ist richtig, soweit es die Nichtigkeit der Abtretungen vom 10* Dezember 1949 und ^om 10* ' März 1950 feststeilt.
T.) Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß der Beklagte dem Kläger der Wahrheit zuwider erklärt habe * die Abtretungen seien im Interesse des Unternehmens erford erlich, weil die Bank bei Hergabe weiterer Kredite unmittelbaren Einfluß auf das Unternehmen verlange4 und er die für das Unternehmen erforderlichen Mittel anders •
als durch eine Beteiligung der Bank nicht beschaffen könne, wenn er nicht seine Majorität einbüßen wolle, was ihm unzu demutbar sei. Bas Berufungsgericht hat diese Feststellung auf Grund 'Umfangreicher Beweiserhebungen und zahlreicher zu den Akten überreichter Urkunden getroffen* Verwertet hat es auch die eigenen Erklärungen des Beklagten gegenüber FÄp und dem
 Grundstücksmakler, daß die GmbH, wenn sie in St
 blie-
be, ohne weiteres 160.000 BM zu dem Ankauf eines Grundstücks bekäme,- daß' sie als Goldfisch bezeichnet werde und daß sie keinen Warenkredit brauche. Bas Berufungsgericht hat weiter berücksichtigt, daß der Beklagte entgegen gerichtlicher Aufforderung nicht den vollständigen Briefwechsel in der Grundstücksangelegenheit vorgelegt und zudem wahrheitswidrig erklärt habe, die unterbreiteten Schriftstücke seien die vollständige Korrespondenz. Es hat sich ferner auf die unstreitige Tatsache gestützt,, daß die Ailgabe des Beklagten, er könne von dritter Seite keinen weiteren Kredit beschaffen,
 wenn der Kläger nicht ausscheide, den Tatsachen nicht entsprach, und seine Überzeugung schließlich fit dem bei der Vernehmung beider Parteien erlangten persönlichen Eindruck -begründet.
ä) Soweit die Revision diese Feststellungen ^greift, ]
sucht sie die Annahmen des Berufungsgerichts durch eine an- m
:
dere tatsächliche Beurteilung zu ersetzen* Bas ist unzuläs-
.'s|
b)	Angesichts des Umfanges der Beweisaufnähme und	;
des für den Vortrag des Klägers sprechenden Materials konnte das Berufungsgericht von einer Beweiserhebung über die
 Glaubwürdigkeit der Parteien und darüber absehen, ob der
 Beklagte, wie der Kläger bei seiner Vernehmung angegeben
... . .
hat, vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages.über eine Beteiligung an einer Zuckerfabrik verhandelt ”hat,f oder ob diese Angabe^ nicht auf eigener Kenntnis beruhte,	;
Bei der Fülle der verwerteten Einzelheiten war auch nicht entscheidend, ob der Kläger die ihm im Februar 1950 angebotene Vertretung für Württemberg sofort oder erst nach Überlegung abgelehnt hat.
Die Aussagen	und	beziehen	sich
 nicht auf die für die Entscheidung des Bechtsstreits entscheidende Frage, ob der Beklagte den Kläger arglistig getäuscht hat«, Auf den Antrag auf Beeidigung dieser beiden Zeugen kam es nicht an, da die von den beiden Zeugen erstatt teten Aussagen andere Fragen als die in diesem Rechtsstreit1 « allein entscheidungserhebliche Täuschungsfrage betreffen. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich das Berufungs gericht daher nicht über den Beeidigungsantrag schlüssig zu machen.
c)	Welchen Zeugenaussagen das Berufungsgericht mehr
•	•	....	•	•	.	\v?. .	-o.'Ipl-.s-:
glauben wollte, war seiner Beurteilung überlassen.^Daß es dabei einen Rechtsverstoß begangen habe, kann ihm nicht vor-geworfen werden. Ihm kann insbesondere nicht nachgesagt wer*-den, daß es sich in Widersprüche verwickelt* oder den Dihgeiy Gewalt angetan habe. Seine Würdigung des Tatsachenstoffs ifift vielmehr möglich und wird darüberhinaus den unstreitigen Tatsachen und dem Briefwechsel in der GrundStücksangelegen-heit gerecht. Der Bevision^kann nicht zugegeben werden* daß!" es sich bei dieser Korrespondenz um unverbindliche Anprei-; sungen gehandelt habe, die bezweckt batten/fdie SI^^-GmbH dem Grundstücksverkäufer gegenüber in ein günstiges licht zu setzen und dadurch die Verkaufsverhandlungen zu fördern*
(.Benti, wenn der Beklagte den Konsul FQp ermächtigte, einer MdlB Bank zu sagen, es würde lediglich der für den Gründstückskauf benötigte Betrag und kein Warenkredit gebraucht, so müßte sich der Beklagte ja einer unwahren Angabe bezichtigen, wenn diese Angabe nicht der Wahrheit entsprochen haben solle Baß die Angaben gegenüber F^^ den wirklichen Verhältnissen entsprachen oder ihnen jedenfalls nahe kamen, ergibt auch die Überlegung, daß es der Beklagte sonst nicht nötig gehabt hätte, den vorgelegten Briefwechsel über die Grundstücksverhandlungen als vollständig hinzüstelleny obwohl dies nicht ' die Wahrheit war,
d)	Ob der Beklagte die ernstliche Absicht hatte, die Gesellschaft zu liquidieren * wenn ihm der Kläger nicht seinen Geschäftsanteil verkaufte, ist unerheblich, da die fest gesteilte Unwahrheit ausreicht, um die Tauschungsanfechtung zu begründen. Auf die Ausführungen der Revision zu diesem
 Punkte kommt es daher nicht an,
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2o) Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß der Kläger zu den beiden Abtretungen durch die erörterte arglistige Täuschung bewogen worden ist. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet* Es mag sein, daß die Annahme, bei'Liquidation gar nichts für den Geschäftsanteil zu erhalten, für die Entschlüsse des Klägers mitbestimmend war, Bamit wird aber die Feststellung des Berufungsgerichts nicht entkräftet, daß der Kläger ohne die Unaufrichtigkeit des Beklagten zur Veräußerung seines Geschäftsanteils . nicht bereit gewesen wäre*. Benn, wenn sich der Beklagte einer Unwahrheit bediente, um den Geschäftsanteil des Klägers an sich zu bringen, so widerstreitet es nicht der Lebenserfahrung oder der Logik,anzunehmen, der Beklagte habe selbst nicht angenommen, auf andere Weise allem der Inhaber des Unternehmens werden zu können, und der Kläger würde sich nicht zur Hergabe seiner Beteiligung ent-
schlossen haben* wenn er bloß vor der Liquid at ionsdrohung gestanden und nicht angenommen haben würde* sein Ausscheiden sei die Voraussetzung für die Aufnahme weiteren Kredits,,
3-y) Das Berufungsgericht stellt ferner, fest, daß der. Beklagte die Unrichtigkeit seiner Angabe gekannt habe, die ’ Bank habe zur Hergabe weiterer Gelder eine Beteiligung an d<3r Gesellschaft verlangt und er könne dieses Verlangen nur bei Erhalt zunächst eines Teiles und dann des Bestes der Beteiligung des Klägers erfüllen, ohne seine Majorität auf-geben zu müssen, Hach Lage der Dinge kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte bewußt die Unwahrheit gesagt hat; das wird auch von der Revision ernstlich nicht in Zweifel ■-gezogen.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß zur Anfechtung nach § 123 BUB Schädigungsvorsatz gehöre, und nimmt; ab, daß der Beklagte diesen Vorsatz gehabt habe. Die Revision greift letzteres mit einer Reihe von Gesichtspunkten an? Darauf kommt'jes jedoch nicht an, da, zu § 123 BGB Schädigungsvorsatz nicht gehört; darin liegt der Unterschied zu dem Betrüge (RGRKomm z BGB § 123 Ahm 2 m w Nachw), Der Anfechtungsgegner braucht vielmehr nur zu wissen, daß seine Angabe für den arn deren Teil erheblich sei, und er muß wenigstens mit der MÖgr lichkeit rechnen, daß seine Angabe nicht den.Tatsachen ent-, spricht. Die von der Revision angezogene Entscheidung RG Jt 1936, 988 bestätigt die Ansicht’der Revision nicht, und Pa-* landt (§ 123 BGB Anm 2 a) beruft sich auf diese Entscheidung gleichfalls zu Unrecht dafür, daß wenigstens bedingter Schädigungsvorsatz erforderlich sei.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das über die Liquidation und die Entwicklungsmöglichkeiten der GmbH beschlossene Sachverständigengutachten einholen musseh, übersieht sie, daß beide Parteien ausweislich der
 Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung (Bl 475 dA) auf die Einholung dieses Gutachtens verzichtet haben*
4 c) Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht abgenömmen, er habe nur das Beste'des Klägers gewollt«. Gewiß läge solchenfalls keine arglistige Täuschung vor (RGB Komm z BGB § 123 Anm 2)* Aber die wohlmeinend^ Absicht einer Täuschung muß klar zutage treten, und die tatsächlichen Verhältnisse dürfen keinen Zweifel über ihr Vorhandensein offen lassen, soll dicht dieser Einwand zu einer Entwertung der' Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung führen*
Der Hinweis des Beklagten, er habe den Kläger auf alle Bälle aus der Gesellschaft entfernen können, zwingt nicht dazu, ihm zu glauben, daß er den Kläger in wohlmeinender Absicht getäuscht habe. Dieses Vorbringen ist damit belastet, daß der Beklagte durch den Ankauf des Geschäftsanteils des Klägers der alleinige Inhaber des Unternehmens wurde, daß er damit alle Vorteile der Alleininhaberschaft erlangte und daß er sich hierzu einer Unwahrheit statt des offenen Wortes bediente* Die Entscheidung, ob ein Gesellschafter seine Beteiligung aufgeben soll, ist so schwierig und schwerwiegend, daß : sie nicht durch eine unrichtige Darstellung e nt s ch ei dung s erheblicher Tatsachen vorweg genommen werden kann und noch da- f zu von jemandem, dem die Vorteile einer solchen Entscheidung * automatisch zufallen. Wer gleichwohl wahr haben will, den anderen zu seinem Besten getäuscht zu haben, muß schon Tat-	j
Sachen vortragen, die aber auch jeden Verdacht,, den das un-	/
korrekte Vorgehen erweckt, auszuschließen geeignet sind,	.	]
und daran fehlt es hier. Da sich der Kläger goldene Berge \ von seiner Beteiligung an dem Unternehmen versprach und sich j das Verdienst zuschrieb, den-Beklagten auf eine Goldgrube aufmerksam gemacht zu haben, konnte der Beklagte nicht ohne weiteres annehmen, der Kläger würde bei Kenntnis der wahren/ Sachlage seine Beteiligung streitlos hergeben* Es war nicht' .	.,
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zu übersehen, welchen Ausgang ein Rechtsstreit haben würde. ' Weil der Beklagte nicht ohne weiteres glauben konnte, mit der begangenen Täuschung das Beste für den Kläger zu tun, bleiben Zweifel offen, ob er dies geglaubt hat, als er zu dem : Mittel der Vorspiegelung“ griff,
 Der Beklagte hat darauf verzichtet, daß das Berufungsgericht das beschlossene Gutachten eines .Sachverständigen über die Liquidität und die Entwicklungsmöglichkeiten der GmbH einholeo Br kann sich darum nicht darüber beschweren, daß das Berufungsgericht für den Geschäftsanteil des .Klägers, mit einem Wert gerechnet hat, der der dafür aufgewendeten Vergütung nicht entspracht Der Verzicht auf die Einholung des beschlossenen Sachverständigengutachtens läßt an^esiaiishjs der Entwicklung, die das Unternehmen unstreitig geriommen hätj und der hiernach möglichen hohen Bewertung der damaligen Geschäftssaussichten den Schluß zu, daß der Beklagte die Aufklärung des wirklichen Werts des durch Täuschung erlangten Geschäftsanteils scheute. Auch die materiell-rechtlichen Erwägungen, mit denen die Revision den Verzicht auf die Erhebung des Sachverständig'enbeweises als unerheblich darzustellen sucht, greifen daher nicht äurph.
5.) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht Feststellungen über die angeblichen Verfehlungen des-\ Klägers unterlassen hat. Auch ohne diese Aufklärung ist derf Einwand unbegründet, der Kläger, könne sich seines eigenen Verhaltens wegen auf den Anfechtungstatbestand nicht beru-
Seihst wenn der Kläger den in Stuttgart noch für die V Richter KG erzielten Umsatz bewußt unrichtig angegeben haben sollte, so gab das dem Beklagten allenfalls das Recht, die Gesellschaft aufzulösen, nicht aber das Recht, den Geschäftsanteil des Klägers überhaupt oder gar mittels unrich~
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tiger Angabe an sich zu bringen. Zu der steuerlichen Verfehlung hat der Beklagte den Kläger unstreitig benutzt;* diese Tatsache hätte die Ausschließung des Klägers oder die Ein^ zi ehung seines G es cha ft saht eile mindestens erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Denn sowohl die Ausschließung (BGHZ 9, 157) wie die Einziehung (§6 des Gesellschaftsvertrages) setzt einen wichtigen Grund voraus. Die Vorwürfe, die der Beklagte für die Zeit nach der letzten Abtretung erhebt, be-^ treffen Handlungen, mit denen der Klüger der ihm angetanen Täuschung und ihren Auswirkungen zu begegnen suchte; dieses Verhalten, mag es auch zu verurteilen sein, kann nicht ohne Rücksicht auf den vom Beklagten gesetzten Anfechtungstatbe-stand gewertet*werden und hätte daher der Ausschließung des Klägers oder der Einziehung seines Geschäftsanteils nicht ohne weiteres als Grundlage dienen können. Kür die Auflösung der Gesellschaft und für die Ausschließung des Klägers oder die Einziehung seines Geschäftsanteils kamen ganz verschiedene Zeitpunkte in Betracht. Sollte im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits über die Möglichkeit und Rechtmäßigkeit dieser vom Beklagten tatsächlich nicht ergriffenen Maßnahmen entschieden werden, so müßte richterlich bestimmt werden, welche Maßnahmen der Beklagte ergriffen haben würde nnd welcher Zeitpunkt dafür in Betracht gekommen wäre. Da sich die einzelnen vom Beklagten vorgetragerien Gründe erst nacheinander ereignet haben, wäre weiter zu bestimmen* für welchen Zeitpunkt Ausschließung oder Einziehung möglich waren und, ob sie für diesen o,der für einen anderen Zeitpunkt vorgenom-r men worden wären. Die Annahme des richtigen Zeitpunkts ent-, scheidet darüber, ob dem Kläger bloß die erhaltene Abfindung vielleicht weniger oder nicht gar mehr zustand. Daß der Berr klagte die einzelnen Maßnahmen kraft seiner Stimmenmehrheit hätte beschließen können, erübrigt die Prüfung aller aufgezeigten Umstände nicht, da er jedenfalls die Ausschließung und die Einziehung nicht willkürlich, sondern nur beim Vor-
hardensein yen Gründen hätte vornehmen können, die diese Maßnahmen trugen» Die dem Kläger gemachten Vorwürfe sind nicht derart, daß er sich auf die hypothetische Beurteilung aller nur mit Mutmaßungen entscheidbaren Punkte einlassen müßte, ohne arglistig zu handeln, wenn er den festgestellten Anfechtungstatbestand geltend macht. Ob der Binwand der Arglist überhaupt zur hypothetischen Entscheidung nicht ergriffener Gesellschaftermaßnahmen (Auflösung, Ausschließung, Einziehung) nötigt, kann daher dahingestellt bleiben.
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II. Mit Hecht hat das Berufungsgericht, die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung des Beklagten, dem Kläger einen Geschäftsanteil, von 4-000 DM Zug um Zug gegen Zahlung von 12.000 DM zu.übertragen, durch die Verurteilung ersetzt, daß der. Beklagte dem Kläger die Ausübung der ihm nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zustehenden Hechte zu gestatten habe.
Die Feststellung der Dichtigkeit der Abtretungen vom IQ» Dezember 1949 und 10. Marz 1950 schloß eine Verurteilung des Beklagten zur Vornahme einer Übertragungshandlung aus, da er rechtswirksam nichts erlangt hatte, was dem Kläger, hätte zurückübertragen können, Das Berufungsgericht stand mithin vor der Frage, oh es den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger Zug um Zug gegen Rückzahlung von 12.000 DM wieder als Mitgesellschafter und -geschäftsführer "aufzunehmen", als rechtlich unmöglich abweisen oder seinen Sinn erforschen und zu einer möglichen Verurteilung gelangen sollte. Es hat sich für das letztere entschieden. Das ist weder unter dem Gesichtspunkt, daß dem Kläger nicht mehr zuerkannt werden durfte, als er beantragt hatte, .noöh unter dem Gesichtspunkt, daß die Berufung des Beklagten nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen dürfte, .rechtlich zu beanstanden. Das Berufurigsurteil hat sich nicht über ein vom Beklagten geltend gemachtes Zurück-
behaltungsrecht hinweggesetzt, sondern eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Klägers beseitigt, die dieser selbst in v 'I seinem Antrag angeboten hatte; es hat angenommen, der Klä- J: ger würde, wenn er nicht die Rückübertragung seines Geschäftsf-|j anteils für notwendig gehalten haben würde, keine Zug-üm-Zük-'j!; Leistung angeboten haben, da die Forderung, der Beklagte sol-
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le ihm die Ausübung der ihm zustehenden Gesellschafterrech- '/J te gestatten, einem Zurückbehaltungsrecht unzugänglich sei. " ", Bas ist mindestens im Ergebnis richtig, weil dem Kläger die > Gesellschafterrechte'kraft seiner Beteiligung zustehen, der ^ Beklagte im Unrecht ist, wenn er dem Kläger diese Hechte vor- ? enthält, und der Kläger nicht gut gewollt haben kann, den Beklagten hierfür und für die begangene Täuschung damit zu belohnen, ihm die Ausübung der Gesellschafterrechte bis zur .< Rucksahlung der. 12.000 BM zu versagen, Bie landgerichtliche ] Verurteilung des Beklagten, dem Kläger Zug um Zug wegen Rückzahlung von 12,000 BM seinen Geschäftsanteil zurückzu-übertragen, war nicht nur eine unmögliche Verurteilung des Beklagten, sondern zugleich eine unmögliche Verurteilung	.1
des Klägers; sie verpflichtete den Kläger zu nichts, da e,r seinen Geschäftsanteil durch die beiden rechtswirksam ange- -fochtenen Abtretungen nicht verloren hat, es nichts gab, was ihm der Beklagte zurückzuübertragen hatte, und es demzufolge keiner Vollstreckung bedurfte, zu deren Vornahme der Kläger die Rückzahlung der erhaltenen 12.000 BM hätte anbieten kön- :* nen oder, sollen. Bie Zug-um-Zug-Verurteilung des Klägers gab j dem Beklagten anders als eine Verurteilung auf eine Wider- ^ klage keine Vollstreckungsmögliqhkeiten, Ihr Wegfall ver- ’ : besserte daher nicht die Rechtsstellung des Klägers und ve-r?-, schlechteste auch nicht die Rechtsstellung des Beklagteni Ba der Inhalt des Antrages, nach dem das Berufungsgericht ;| erkannt hat, ganz anders war, als ihn das Landgericht auf-gefaßt hat, konnte das Berufungsgericht die Zug-um-Zug-Ver-r	;
urteilung des Klägers nicht in seine das landgeriohtliche ^ Urteil in diesem Punkte ersetzende Entscheidung au&nehmen.
§ 236 ZPO ist darum entgegen der Ansicht der Revision nicht ■ verletzto
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III, Das Berufungsgericht hat schließlich auch darin Recht, daß es den Beklagten persönlich zur Rechnungslegung verurteilt hat. Der Beklagte war es* der die arglistige Täuschung begangen und sich dadurch die alleinige Herrschaft.über die Gesell-schaft verschafft hat, Br hat dadurch dem Kläger die Möglich-keit genommen, sieh laufend zu unterrichten und ist daher rechenschaftspflichtig. Ihn trifft diese Pflicht nicht, wie die Revision an nimmt, bloß als Geschäftsführer der Ges eil schobt und für diese, sondern auch als Teilhaber des Klägers persönlich v Mag er vielleicht auch, wie die Revision meint, jederzeit in der Rage sein, sein Amt als Geschäftsführer niederzu-legen, so könnte er sich damit doch nicht seiner*Rechenschaftspflicht entziehen.
Die Revision ist nach alledem unbegründet»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr» Ganter
 Dr. Selowsky
 Dr, Delbrück
 Dr. Haidinger
 Dr. Kuhn