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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2‘„ April 1992 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Brost, Br; Haidinger, Br« Fischer, Br* Kuhn und Ascher für Recht erkannt: walze ein monatliches Entgelt nach den Bedingungen des Hahmenbauvertrages “Ost ausgezahlt» Bei dieser Sachlage .stehe ihr gegenüber dem etwaigen Anspruch der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UrnstG zu, da die Klägerin insoweit als Vorlieferantin i*S« des § 21 Abs 4 ünstG angesehen werden müsse« ihnen zukommende.rechtliche Würdigung habe zuteil" werden lassen» Durch diese Anordnungen sei der Beklagten die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät entzogen worden und es könne bei dieser Sachlage nach den Darlegungen des erkennend»! Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Eine Anwendung der in BGHZ 2, 192 ff entwickelten Grundsätze ist im vorliegenden Sachverhalt nicht möglich« Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl zuletzt Urteil vom 19«1«1952 - II ZR 80/51), dass* die Haftung des Mieters aus.§ 11 EHY nicht in jedem Fall verneint werden kann, wenn ihm vor dem Untergang des gemieteten Baugeräts die tatsächliche EinwirkungBmöglich-keit auf das Gerät ganz allgemein entzogen worden ist» Das gilt, wie in dem bezeichneten Urteil vom 19« 1» 1952 schon näher ausgeführt worden ist, insbesondere dann, wenn der Uieter für die Entziehung des Geräts von der 'gleich zu der Gerätemiete die Risikobelastung des Mieters gemäss § 11 EMV in verständiger Meise berücksichtigt« Vach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat diese bis zu dem Januar 1945 von der GS monatlich für die Strassenwalze eine Entschädigung nach den Vorschriften.des Rahmenbauvertrages Ost empfangen» Bei dieser Entschädigung ist im ausreichenden Masse das Risiko der Beklagten für den zufälligen Untergang des Geräts berücköichtigt worden, da der Rahmenbauvertrag Ost. ausdrücklich als Mosten für die Gerätevorhaltung bei Fremdgeräten einen höheren Satz als für eigene Geräte, nämlich bis zu dem 3y2-fachen des Jeweils geltenden Satzes für die Gerätemiete festlegt» Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Beklagte noch im September 1944, nachdem sie bereits mehrere Monate zuvor das Gerät auf Anordnung der 01 auf ihrer alten Baustelle bei Kirkenes hatte zurücklassen müssen, den Mietvertrag mit der Klägerin ausdrücklich verlängert und damit auch angesichts der neuen Sachlage die Haftung für den zufälligen Untergang des Geräts über-noicmen hatte« Bei dieser Sachlage würde sich die Beklagte mit ihres eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn sie den Bortbestand des Mietvertrages einschliesslich ihrer Haftung aus § 11 EMV zunächst trotz der Entziehung des Geräts durch die 03* ausdrücklich gewünscht und dabei die Vorteile dieser Haftung im Hinblick auf die Entziehung des Geräts für sich in Anspruch genommen hat, und wenn sie dann nach dem Untergang des Geräts ihre Be-freiung von dieser Haftung gerade auf diese Massnahme der OT stützen wollte* Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte gegenüber ihrer Inanspruchnahme aus $ 11 EMV nicht auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen könne, stehen im Ergebnis in Übereinstimmung mit der feststehenden Rechtsprechung des Senats und sind daher .liclit zu beanstanden» Auch eine Anwendung des & 21 Abs 4 UmstG ist im vorliegenden Fall nicht möglich* Dabei kann es offen bleiben, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Gl als ein privatrechtliches Mietoder mietähnliches Verhältnis zu beurteilen sind* Denn selbst Yi'enn das zu bejahen wäre, so kann daraus doch eine Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG nicht hergeleitet werden« Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass für die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der CT auch hinsichtlich der in Kirkenes zurückgelassenen Geräte die allgemeinen Vertragsbedingungen der 01 massgeblich geblieben waren und dass der Beklagten 7ie hoch der Anspruch der Klägerin ist, insbesondere in welcher V;eise er von der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz betroffen ist, ist erst in dem abschliessenden Betragsverfahren zu entscheiden« Hierbei werden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das den Anspruch auf eine Bar ent Schädigung nach § 11 EMV wie einen echten Schadenersatzanspruch behandeln und daher einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 gemäss § 16 UmstG entziehen will, die Grundsätze zur Anwendung kommen müssen, die der erkennende Senat bereits ln seinem Urteil vom 23.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 16 UStellungsG
AnspruchGerätKlägerinOTHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet	2367 059
am 2d April 1952
Hirth, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Nam.en des Volkes
 In dem Rechtsstreit
>'sehen Ballgesellschaft in ____ .
_____Istr« IB, gesetzlich vertreten durch die
 persönlich haftenden Gesellschafter«
1«) Kaufmann H« H* v«
24) Kaufmann Walter E„
in	daselbst,
- Beklagten und Revisionsklägerin, .
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma Johannes
 Bauunternehmung in
 Klägerin und' Revisionsbeklagte,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2‘„ April 1992 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Brost, Br; Haidinger, Br« Fischer, Br* Kuhn und Ascher für Recht erkannt:
* «
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil .des
1« Zivilsenats des Hanseatischen Obprlandesgerichts
 zu Hamburg vom 29« Mai 1951 wird auf Kosten der Be*«
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.klagten zurückgewiesen0
Von Rephts wegen
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Tatbestands
 Die Beklagte mietete etwa im September 1942 von der Klägerin nach den Bedingungen des Einheitsmietver-* träges für 3äugeräte (Deutscher Reichsanzeiger 1940 Nr 132) eine Kaelble-Dieselmotor-Strassenwalze, die die Beklagte zur Durchführung eines Bauauftrages der OT im Baume Birkenes einsetzte» Der Vertrag wurde am 27* September 1944 nochmals verlängert« Bei der Besetzung von Nordnorwef *.. gen durch die russischen Truppen ging die Walze im Oktober 1944 verloren., Ersatz für den Verlust des Geräts ist weder vom Deutschen Reich noch von der OT an eine der Parteien geleistet worden»
Die Klägerin hat die.Beklagte nach § 11 EKV in Anspruch genommen und von ihr eine Barentschädigung in Höhe von 16»500 DS1 verlangt» Die .Beklagte hat eine da--hingehende Verpflichtung ihrerseits verneint und dazu a„a* folgendes vorgetragen: Anfang des Jahres 1944 habe sie nach Beendigung der ihr auf getragenen Bauaufgaben ihre Baustelle bei Kirkenes geräumt» Auf Veranlassung der.
CT habe sie jedoch eine Anzahl eigener und gemieteter Bau- • geräte, darunter auch die Strassenwalze der Klägerin, auf ihrer bisherigen Baustelle zurücklassen müssen» Die, OT habe ihr in der Folgezeit für die Belassung der Strassen-
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walze ein monatliches Entgelt nach den Bedingungen des Hahmenbauvertrages “Ost ausgezahlt» Bei dieser Sachlage .stehe ihr gegenüber dem etwaigen Anspruch der Klägerin das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UrnstG zu, da die Klägerin insoweit als Vorlieferantin i*S« des § 21 Abs 4 ünstG angesehen werden müsse«
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..3..
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründe:
Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen., dass das Berufungsgericht den Anordnungen'der OT zu Anfang des Jahres 1944 nicht die. ihnen zukommende.rechtliche Würdigung habe zuteil" werden lassen» Durch diese Anordnungen sei der Beklagten die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät entzogen worden und es könne bei dieser Sachlage nach den Darlegungen des erkennend»! Senats in seinem Urteil vom 23® Hai 1951 (BGHZ 2, 192 ff) eine Haftung der Beklagten nach § 11 EMV*. unter Berücksichtigung des Grundgedankens dieser Bestimmung nicht bejaht werden»
Diesen Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden« Eine Anwendung der in BGHZ 2, 192 ff entwickelten Grundsätze ist im vorliegenden Sachverhalt nicht möglich« Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl zuletzt Urteil vom 19«1«1952 - II ZR 80/51), dass* die Haftung des Mieters aus.§ 11 EHY nicht in jedem Fall verneint werden kann, wenn ihm vor dem Untergang des gemieteten Baugeräts die tatsächliche EinwirkungBmöglich-keit auf das Gerät ganz allgemein entzogen worden ist»
Das gilt, wie in dem bezeichneten Urteil vom 19« 1» 1952 schon näher ausgeführt worden ist, insbesondere dann, wenn der Uieter für die Entziehung des Geräts von der
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die Anordnung erlassenden öffentlichen Dienststelle
 ein Entgelt erhalten hat, das nach seiner Höhe im Ver-■
'gleich zu der Gerätemiete die Risikobelastung des Mieters gemäss § 11 EMV in verständiger Meise berücksichtigt« Vach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat diese bis zu dem Januar 1945 von der GS monatlich für die Strassenwalze eine Entschädigung nach den Vorschriften.des Rahmenbauvertrages Ost empfangen» Bei dieser Entschädigung ist im ausreichenden Masse das Risiko der Beklagten für den zufälligen Untergang des Geräts berücköichtigt worden, da der Rahmenbauvertrag Ost. ausdrücklich als Mosten für die Gerätevorhaltung bei Fremdgeräten einen höheren Satz als für eigene Geräte, nämlich bis zu dem 3y2-fachen des
 Jeweils geltenden Satzes für die Gerätemiete festlegt»
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Nachdem die Beklagte diesen höheren Satz fast ein ganzes Jahr gerade im Hinblick auf ihre Risikobelastung als Miete erhalten und an die Klägerin weiterhin nur die vereinbarte Gerätemiete gezahlt hat, kann sie sich'nach dem Untergang des Geräts nicht auf die Entziehung des Geräts crurcn die*CT berufen» Die finanziellen Vorteile, die die Beklagte während der Entziehung des Geräts für das ihr verbliebene Risiko gegenüber der Klägerin entgegengenommen hat, zwingen zu der Annahme, dass die Beklagte im Schadensfall auch gegenüber der Klägerin für die Folgen des von ihr weiter getragenen Risikos einzutreten hat.» Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Beklagte noch im September 1944, nachdem sie bereits mehrere Monate zuvor das Gerät auf Anordnung der 01 auf ihrer alten Baustelle bei Kirkenes hatte zurücklassen müssen, den Mietvertrag mit der Klägerin ausdrücklich verlängert und damit auch angesichts der neuen Sachlage
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die Haftung für den zufälligen Untergang des Geräts über-noicmen hatte« Bei dieser Sachlage würde sich die Beklagte mit ihres eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn sie den Bortbestand des Mietvertrages einschliesslich ihrer Haftung aus § 11 EMV zunächst trotz der Entziehung des Geräts durch die 03* ausdrücklich gewünscht und dabei die Vorteile dieser Haftung im Hinblick auf die Entziehung des Geräts für sich in Anspruch genommen hat, und wenn sie dann nach dem Untergang des Geräts ihre Be-freiung von dieser Haftung gerade auf diese Massnahme der OT stützen wollte*
Auoh die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen den Grund des Klaganspruchs können nicht durchgreifen«
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte gegenüber ihrer Inanspruchnahme aus $ 11 EMV nicht auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage berufen könne, stehen im Ergebnis in Übereinstimmung mit der feststehenden Rechtsprechung des Senats und sind daher .liclit zu beanstanden» Auch eine Anwendung des & 21 Abs 4 UmstG ist im vorliegenden Fall nicht möglich* Dabei kann es offen bleiben, ob die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Gl als ein privatrechtliches Mietoder mietähnliches Verhältnis zu beurteilen sind* Denn selbst Yi'enn das zu bejahen wäre, so kann daraus doch eine Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG nicht hergeleitet werden« Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass für die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der CT auch hinsichtlich der in Kirkenes zurückgelassenen Geräte die allgemeinen Vertragsbedingungen der 01 massgeblich geblieben waren und dass der Beklagten

nach § 7 Abs 2 dieser Bestimmungen ein vertraglicher Ersatzanspruch für den zufälligen Untergang des Geräts durch • Kriegsereignisse nicht zugestanden hat. Bei dieser Rechtslage kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagte angesichts des eingetretenen Verlustes Gläubige-* rin einer Forderung gegenüber der OT aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung i«S« des $ 21 Abs 4 UmstG geworden ist« Vielmehr war sie lediglich auf einen Kriegssachschadenanspruch gegen das Deutsche Reich angewiesen, so dass demzufolge eine Anwendung des § 21 Abs 4 TJmstG ausscheidet« Die Annahme der Revision, dass die 01 . die gleiche Rückgabe- und Ersatzpflicht gegenüber der . •Beklagten wie diese gegenüber der Klägerin gehabt habe, scheitert an dem eigenen Vortrag der Beklagten und an der darauf fussenden Feststellung des Berufungsgerichts, dass für die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der CI nicht die Vorschriften des Einheitsmietver-träges für Beugeräte, sondern die allgemeinen Vertragsbedingungen der d zugrunde gelegt worded sind«
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Nach alledem erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sei, als zutreffend, so dass die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist. 7ie hoch der Anspruch der Klägerin ist, insbesondere in welcher V;eise er von der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz betroffen ist, ist erst in dem abschliessenden Betragsverfahren zu entscheiden« Hierbei werden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das den Anspruch auf eine Bar ent Schädigung nach § 11 EMV wie einen echten Schadenersatzanspruch behandeln und
 daher einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 gemäss § 16 UmstG entziehen will, die Grundsätze zur Anwendung kommen müssen, die der erkennende Senat bereits ln seinem Urteil vom 23. Hai 1951 (BGHZ 2, 192 £T96 ff7) im einzelnen dargelegt hat»
Gegenüber den Ausführungen der-. Bevisionsbeant-v.’ortung ist noch darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat keine Möglichkeit hat, eine Prüfung dahin vorzunehmen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Ersatzlieferung gemäss § 11 EUV zustehen würde» Dieser Anspruch ist von der Klägerin im vorliegenden Verfahren niemals geltend gemacht worden, so dass der Senat schon aus prozessualen Gründen keine Möglichkeit hat, in eine Prüfung dieses Anspruchs einzutreten»
Dr„ Drost	Dr„ Haidinger	Dr.	Fischer
 Dr* Kuhn	Ascher
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