BGH · II ZR 190/06 vom 23.04.2007
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BGB §§ 42, 58 Nr. 2, § 22 Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an BGHZ 96, 253). Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der Grundlage der Senatsentscheidung BGHZ 96, 253, die zwar einen nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne weiteres zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versorgungswerks ausgegangen. 1. Wie der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung näher dargelegt hat, sind die Vereinsmitglieder nach dem insolvenzbedingten Eintritt jedes eingetragenen Vereins in das Abwicklungsstadium - soweit die Satzung nicht abweichendes bestimmt - nicht zu weiterer Beitragszahlung verpflichtet, weil der Verein seinen Vereinszweck, gleich ob er nicht wirtschaftlicher (§ 21 BGB) oder - wie im Streitfall - wirtschaftlicher Art (§ 22 BGB) ist, rechtlich nicht mehr dauerhaft zu verwirklichen vermag und die Mitglieder darum nicht mehr an den Vorteilen der Vereinstätigkeit teilhaben (BGHZ aaO 255). Die weitere Erwägung der angeführten Entscheidung, wonach Belange des Gläubigerschutzes keine Fortsetzung der Beitragspflicht gebieten, da das Vereinsrecht weder eine persönliche Haftung der Mitglieder gegenüber den Vereinsgläubigern noch die Bildung einer Haftungsmasse durch Leistung von Einlagen kennt (BGHZ aaO 256), gilt entgegen der Ansicht der Revision uneingeschränkt auch bei Insolvenz eines wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Vereins. Personenvereinigungen mit derartiger Zielsetzung haben sich entweder der staatlichen Prüfung nach § 22 BGB, in die Belange des Gläubigerschutzes einfließen (BGHZ aaO; 45, 395, 397), zu unterziehen oder unter Beachtung der jeweiligen Gläubigerschutzvorschriften eine der handelsrechtlichen Gesell- Das Gesetz sieht nach der genannten Senatsentscheidung in dem Konzessionserfordernis des § 22 BGB einen der persönlichen Gesellschafterhaftung wie auch der Schaffung eines Haftungsstocks gleichwertigen Gläubigerschutz. Wird einem wirtschaftlichen Verein durch behördlichen Akt - unter Würdigung der Gläubigerinteressen - die Rechtsfähigkeit zuerkannt, unterliegt er gleich einem Idealverein dem allgemeinen Haftungsregime des Vereinsrechts, das - wie ausgeführt - nach Eintritt der Insolvenz keine weitere Beitragspflicht der Mitglieder vorsieht. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden Vorinstanzen: