Mit der Klage hat er Auszahlung seiner Gewinnanteile für die Jahre 1989 bis 1993 in unstreitiger Höhe von 62.904,52 DM verlangt. Die Beklagte hat mit Gegenansprüchen aufgrund von § 6 Abs.3 und 4 des Gesellschaftsvertrags aufgerechnet, die die Klageforderung erheblich übersteigen und darauf gegründet werden, daß der Kläger fünf ihm gehörende Binnenschiffe nicht der Beklagten zur Befrachtung überlassen, sondern an die GmbH ver- Verletzt ein Gesellschafter schuldhaft diese Verpflichtung, so hat er an die Gesellschaft den Betrag zu zahlen, den sie im vorangegangenen Jahre während des gleichen Zeitraums für den Gesellschafter, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, auf sein Schiff als Provision erhalten hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten für die Zeit nach dem 15. Bei der Berechnung ihres Provisionsausfallschadens seien die von der Beklagten behaupteten und nicht substantiiert bestrittenen Einfahrergebnisse des Klägers in den streitigen Jahren zugrunde zu legen, somit für 1990 anteilig 50.528,75 DM und für das Jahr 1991 der bis zur Höhe der Klageforderung fehlende Differenzbetrag von 11.375,77 DM. Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht aufrechenbare Schadensersatzansprüche der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Der Kläger war nach § 6 Abs.3 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, seinen gesamten Schiffsraum der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Die darin wiedergegebenen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann, weil das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat, bieten allenfalls Anhalt für eine früher erklärte, jedoch jederzeit widerrufliche Duldung. April 1990 liegen, das das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Abmahnung des Klägers und als Aufforderung, zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten zurückzukehren, verstanden hat. Auslegungsfehler des Berufungsgerichts vermag die Revision nicht aufzuzeigen; sie bleibt allein dem Wortlaut verhaftet, wenn sie meint, die Beklagte habe vom Kläger lediglich eine Erklärung über dessen Erfüllungsbereitschaft verlangt. Ob er darüber hinausgehend eine Erfüllung sogar endgültig verweigert hat, was das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision bekämpft, ist ohne Belang. Danach hätte die Beklagte nur entweder den Betrag fordern können, den sie auf Schiffe des Klägers im Vorjahr als Provision erhalten Statt dessen hat die Beklagte ihren Provisionsausfall jedoch aufgrund der Einfahrergebnisse des Klägers in den Jahren 1990 und 1991 errechnet und ihren Schaden damit unabhängig von der Vertragsklausel berechnet. Das Berufungsgericht hat verkannt, worauf die Revision zu Recht hinweist, daß der Kläger aus anderen Gründen jeglichen Schaden der Beklagten bestritten hatte. Träfe dies zu, wäre der Beklagten durch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers keine Provision entgangen, sie hätte also keinen Schaden erlitten.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 189/95
Verkündet am:
2. Dezember 1996 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Angela
, J<
I-Bi^^-Straße 2, P{
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
GmbH,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Boetticher und Dr. Kapsa
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Juni 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am 22. Januar 1996 verstorbene frühere Kläger (im folgenden: Kläger) war Gesellschafter der beklagten Binnenschiffervereinigung. Mit der Klage hat er Auszahlung seiner Gewinnanteile für die Jahre 1989 bis 1993 in unstreitiger Höhe von 62.904,52 DM verlangt. Die Beklagte hat mit Gegenansprüchen aufgrund von § 6 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags aufgerechnet, die die Klageforderung erheblich übersteigen und darauf gegründet werden, daß der Kläger fünf ihm gehörende Binnenschiffe nicht der Beklagten zur Befrachtung überlassen, sondern an die GmbH ver-
chartert habe. Die Bestimmungen lauten:
"Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich verpflichtet, seinen gesamten Schiffsraum nur nach Anweisung der Gesellschaft einzusetzen. Die Schiffe der Gesellschafter werden grundsätzlich von der Gesellschaft befrachtet. Ausnahmen hiervon können nur mit Genehmigung der Geschäftsführung gestattet werden.
Verletzt ein Gesellschafter schuldhaft diese Verpflichtung, so hat er an die Gesellschaft den Betrag zu zahlen, den sie im vorangegangenen Jahre während des gleichen Zeitraums für den Gesellschafter, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, auf sein Schiff als Provision erhalten hat. Hatte der Gesellschafter im vorangegangenen Jahre noch kein Schiff für die Gesellschaft eingesetzt, so errechnet sich der zu zahlende Betrag nach der Provision, die die Gesellschaft auf Schiffe anderer Gesellschafter gleicher Größe erhalten hat."
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Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Zinsanteils stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidunqsgründe:
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Beklagten für die Zeit nach dem 15. Mai 1990 die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche zu. Die Beklagte habe den Kläger, wie es auch erforderlich gewesen sei, unter dem 30. April 1990 zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bis zu dem 15. Mai 1990 aufgefordert. Der Kläger habe dies sinngemäß mit Anwaltsschreiben vom 15. Mai 1990 endgültig verweigert. Bei der Berechnung ihres Provisionsausfallschadens seien die von der Beklagten behaupteten und nicht substantiiert bestrittenen Einfahrergebnisse des Klägers in den streitigen Jahren zugrunde zu legen, somit für 1990 anteilig 50.528,75 DM und für das Jahr 1991 der bis zur Höhe der Klageforderung fehlende Differenzbetrag von 11.375,77 DM.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht aufrechenbare Schadensersatzansprüche der Beklagten dem Grunde nach bejaht. Der Kläger war nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, seinen gesamten Schiffsraum der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Eine förmliche Ausnahmegenehmigung hatte er unstreitig nicht erhalten. Eine Gestattung ergibt sich jedenfalls für den hier frag-
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liehen Zeitraum auch nicht aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26. April 1986 (GA 143), das die Revision als übergangen rügt. Die darin wiedergegebenen Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann, weil das Berufungsgericht eine Auslegung unterlassen hat, bieten allenfalls Anhalt für eine früher erklärte, jedoch jederzeit widerrufliche Duldung. Ein Widerruf würde dann in dem Schreiben der Beklagten vom 30. April 1990 liegen, das das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Abmahnung des Klägers und als Aufforderung, zur Erfüllung seiner gesellschaftsrechtlichen Pflichten zurückzukehren, verstanden hat. Auslegungsfehler des Berufungsgerichts vermag die Revision nicht aufzuzeigen; sie bleibt allein dem Wortlaut verhaftet, wenn sie meint, die Beklagte habe vom Kläger lediglich eine Erklärung über dessen Erfüllungsbereitschaft verlangt. Infolgedessen war der Kläger nunmehr gehalten, der Beklagten seinen Schiffsraum gemäß § 3 der Geschäftsordnung von sich aus anzubieten. Er hat dies jedoch schuldhaft unterlassen. Bereits darin liegt eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung des Klägers. Ob er darüber hinausgehend eine Erfüllung sogar endgültig verweigert hat, was das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision bekämpft, ist ohne Belang.
2. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Schadensberechnung. Sie weicht zwar von der in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Berechnungsweise ab. Danach hätte die Beklagte nur entweder den Betrag fordern können, den sie auf Schiffe des Klägers im Vorjahr als Provision erhalten
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hatte, oder - falls er damals noch kein Schiff für die Beklagte eingesetzt hatte - den Betrag, der der Provision auf vergleichbare Schiffe anderer Gesellschafter entsprach. Statt dessen hat die Beklagte ihren Provisionsausfall jedoch aufgrund der Einfahrergebnisse des Klägers in den Jahren 1990 und 1991 errechnet und ihren Schaden damit unabhängig von der Vertragsklausel berechnet. Hierauf im einzelnen einzugehen, besteht kein Anlaß, weil der Kläger das Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten hat.
3. Dennoch kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht hat verkannt, worauf die Revision zu Recht hinweist, daß der Kläger aus anderen Gründen jeglichen Schaden der Beklagten bestritten hatte. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen vom 14. November 1994, S. 4 f. (GA 54 f.), und vom 23. Mai 1995, S. 3 (GA 138) unter Beweisanerbieten behauptet, die Beklagte habe wegen Überkapazitäten ohnehin keine Verwendung für seine Schiffe gehabt. Träfe dies zu, wäre der Beklagten durch das pflichtwidrige Verhalten des Klägers keine Provision entgangen, sie hätte also keinen Schaden erlitten. Damit entfielen alle zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche. Ohne Aufklärung dieses Sachverhalts durfte das Berufungsgericht deshalb Gegenansprüche der Beklagten nicht bejahen. Hierzu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Berufungsgericht zu-
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gleich Gelegenheit, die Vereinbarkeit des Gesellschaftsvertrages mit § 1 GWB zu prüfen und erforderlichenfalls den Rechtsstreit zur Klärung dieser kartellrechtlichen Vorfrage nach § 96 Abs. 2 GWB auszusetzen.
Röhricht Dr. Hesselberger Dr. Henze
Dr. Boetticher
Dr. Kapsa