Zur Unzu demutbarkeit der Ausführung des Geschäfts,' wenn zu befürchten'ist, ein ständiger Kunde werde die.Geschäftsverbindung abbrechen, wenn seinem Wunsch nach Streichung des Auftrages nicht entsprochen werde. Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Juni 1959 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr«, Nastelski und der Bundesrichter Br0 NÖrr, Dr«, Haager, Lieseeke und Hill für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Qberlandesgeriehts in München, das den Parteien am 4»- April 1957 an Verkündungs Statt zugestellt worden ist, im Kostenpunkt und insoweit auf- ’ gehoben, als es die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von 2 <>304? Der Beklagte 1st vom l9 Juni 1950 an für die Klägerin als Handelsvertreter für Druckaufträge vornehmlich der Schokoladenindustrie gegen eine Provision von 10 # des Rechnungsbetrages tätig gewesen* Ihm ist das Land Bayern (mit einigen Abweichungen) als Bezirk zugewiesen worden* Ent,scheidungsgrUnd es Io Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Provision für die Vermittlung des Auftrages der Firma für Stülpkartons MBlumenraärchen,r auch insoweit zugebilligt? daß die Beschaffung des Rohstoffes (Cromoersatz-karton) Schwierigkeiten bereiten werde* Wenn sie bei dieser Sachlage den Auftrag bestätigt habe? Die-Revision ist der Meinung, daß es nur darauf ankomme, ob die Klägerin dem Beklagten gegenüber berechtigt gewesen sei, den Abschluß des Vertrages abzuleh-nen* Das sei aber nicht der Fall? Rach, dem auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbaren § 88 Abs« 2 HOB aF.hat der Handlungsagent die volle Provision zu beanspruchen, wenn die Ausführung des Geschäft infolge des Verhaltens des .Geschäftsherrn ganz oder teil- . weil er die erforderlichen Rohstoffe oder Arbeitskräfte nicht oder nicht 'rechtzeitig erhält oder weil bei einem Vorlieferanten Lieferschwierig-keiten eintreten oder weil sein Betrieb mit Arbeit überlastet ist (vgl« Flad in HGB - RGRK § 88 Anöio 14; Schlegel-berger/Schröder HGB 3o Auflo § 87 a Anm«, 37)o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte die Klägerin die erheblichen Schwierigkeiten der Beschaffung von Chromoersatzkarton? daß nur ein bei der Klägerin vorhandener Restposten des Materials für die Anfertigung von 39°000 Kartons verwendet werden konnte ? der Auftrag im übrigen aber nicht in der üblichen Zeit abgewickelt werden konnte«, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen? Schloß sie ab, geht die Nichtausführung infolge des damals bereits bestehenden und ihr bekannten Rohstoffmangels.auf ihr Verhalten im Sinne des § 88 HGB aP zurück«, Die Kenntnis des Beklagten vom Rohstoffmangel, die die Revision für beachtlich hält, wäre nur bedeutsam, wenn die Klägerin den Abschluß abgelehnt hätte, der Beklagte aber sich darauf, berufen hätte, er habe rechtzeitig unterrichtet werden müssen, um seine Tätigkeit danach einrichten zu können, und infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten (vgl» LAG Stuttgart, NJW 1951, 574 mit Anm«, Reinicke)« Das Berufungsgericht hat einen Verzicht des Beklagten auf seine Provision aus dem Auftrag vom 29° Dezember 1950, soweit er nicht durchgeführt worden ist, nicht für dargetan erachtete Die Revision bittet um Nachprüfung, ob im Verhalten des Beklagten nicht wenigstens eine Verwirkung . des Provisionsanspruchs zu sehen seio Die Feststellungen : des Berufungsgerichts lassen aber keinen Sachverhalt erken-' nen, der die Annahme einer Verwirkung rechtfertfgen könnte* Der Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er noch Provisionsansprüche aus dem Auftrag vom 29« Dezember 1950 erhebt«, Es bestand für ihn kein Anlaß, alsbald eine Klärung über seine Provision für den nicht ausgeführten Teil des Auftrages herbeizuführen, als feststand, daß .keine weitere Lieferung erfolgen werde« Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, der Beklagte werde nicht mbhr auf die Provision aus dem ganzen Auftrag vom 29„ Dezember 1950 zurückkommen 9 nachdem noch im Dezember 1951 Kartons die- ser Art an die Kundin geliefert worden waren<> Das Berufungsgericht konnte unbedenklich die Präge der Provisions-pflichtigkeit des restlichen Auftrages als unter den Par- IIo Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch die Provision für die Aufträge der Firma EflHB-Werke zuerkannt und einen ‘Verzicht des Beklagten verneint ö Es hat die Äußerung des Beklagten, er wolle um des Friedens willen nicht 1 mehr von dieser Provisionsangelegenheit anfangen, als eine unverbindliche Gesprächsäußerung betrachtet, die auch nur als solche hätte verstanden werden können<> Die Rüge der Revision, bei dieser Würdigung sei gegen einen Erfahrungssatz des Lebens verstoßen, ist nicht begründete Die Äußerung konnte nach den Umständen ohne Rechtsirrtum dahin aufgefaßt werden, der Beklagte wolle die Angelegenheit in diesem Augenblick nicht zu dem Gegenstand weiterer Erörterungen machen o Die Entscheidung, ob dies^der Fall sei> stand ausschließlich dem Berufungsgericht zu* Die Revision vermißt auch zu Unrecht eine Prüfung der Verwirkung des Provisions-anspruchs0 Zu einer Stellungnahme hierzu bestand kein Anlaßo Der Beklagte, der die Ablehnung der Provision beanstandet hatte, hat nicht mit der Erhebung' des Anspruchs so lange gewartet, daß Treu und Glauben dem entgegenstündeo Die Äußerung kann nach ihrem festgestellten Sinn auch nicht •für eine Verwirkung herangezogen werden« IIIo Das., Berufungsgericht hat dem Beklagten auch Provision für die Verkäufe an die Oberbayerische Schokoladenfabrik zugebilligto Es hat dem Schweigen des Beklagten auf ihre Gründe für eine Ablehnung der Provision dargelegt hatte? daß der Beklagte nicht einverstanden gewesen sei, eine Antwort habe erwarten dürfeno Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt aber keinen Reehtsfehler erkennen«, mit der diese sich gegen die Gewährung einer Provision für den Auftrag der Firma ge- der Auftrag sei aus Gefälligkeit gegenüber dem Kunden nicht ausgeführt wordene Bie Klägerin habe dem Kunden gegenüber nicht auf der Einhaltung des Vertrages bestanden und habe , ten gelegen habe, der aus den Aufträgen des Jahres 1952, die sich auf über lOÖoOOO DM belaufen hatten, Provision erhalten habe«, / Ein wichtiger Grund für die Hichtausführung des Geschäfts (§88 Abs* 2 HGB aP) kann sich auch daraus ergeben, daß; dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, auf der Abnahme einer Bestellung zu bestehen, weil zu befürchten ist, der ständige Kunde., ob der Handelsvertreter noch für den Unternehmer weiter tätig ist und daher;auch selbst aus der weiteren Geschäftsverbindung mit dem Kunden Nutzen ziehen kann, Auch wenn dies nicht . Die Angaben der Klägerin über'die Gefahr des Abbruchs einer günstigen Geschäftsverbindung ergeben genügende Umstände für einen wichtigen Grund zur Nichtausführung des Geschäfts« Wenn der Beklagte demgegenüber geltend machen will, es sei möglieh gewesen, den Auftrag noch anderweit durchzufUhren, ZoBo durch Vornahme einer anderen lieferung, so muß er diese besonderen Umstände dar tun und gegebenenfalls beweisen«, Bas Berufungsgericht hat festgestellt (TJA* So 28), daß ein Ersatzauftrag für den vom Beklagten vermittelten Auftrag nicht zustandegekommen ist0 Ob und in welcher Art eine bloße Abänderung des Auftrages von der Klägerin hätte erwirkt werden können und ihr zuzu demuten gewesen wäre, nachdem sie bereits einen neuen Handelsvertreter für die Beziehungen zur Firma RflflUeingesetzt hatte, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden«, ^ Es bedarf vielmehr der Nachprüfung ihres vom Berufungsgericht als unerheblich-behandelten Vortrages«, Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es die Anschlußberu* * fung der Klägerin wegen der Provision für den Auftrag der Firma RJH^voni 3° Januar 1952 in Höhe von 2*304,50 BM zurückweist und über die Kosten entscheidet«, Im übrigen war die Revision zurückzuweisen«, des Rechtsstreits und der Revision, soweit sie erfolglos geblieben ist, beruht auf den §§ 97?
Nachschlagewerk* ja' Amtliche Sammlung; nein HOB § 87 a Abs. 3,Satz 2 (§ 88 aP) 24C8 Zur Unzu demutbarkeit der Ausführung des Geschäfts,' wenn zu befürchten'ist, ein ständiger Kunde werde die.Geschäftsverbindung abbrechen, wenn seinem Wunsch nach Streichung des Auftrages nicht entsprochen werde. : * OLG München BGH Ort. v. 13. Juli 1959 - II ZB 189/57.- BG München I II 2R 189/57 Verkündet am 13o Juli 1959 Hoffmeisters Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle > l Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Arthur und Wilhelm Gesellschaft mit beschränkter Haftung in % Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Josef Bi lstr«Ä m Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Juni 1959 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr«, Nastelski und der Bundesrichter Br0 NÖrr, Dr«, Haager, Lieseeke und Hill für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Qberlandesgeriehts in München, das den Parteien am 4»- April 1957 an Verkündungs Statt zugestellt worden ist, im Kostenpunkt und insoweit auf- ’ gehoben, als es die Anschlußberufung der Klägerin in Höhe von 2 <>304? 50 DM nebst Zinsen zurückweist0 In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten *-• 3-9, Verhandlung und Untseheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen« Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 1/2 ? der Beklagte 1/3? von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin 4/109 der Beklagte 3/10 zu tragen» Die Kosten der Revision werden zu 2/3 der Klägerin auferlegt» Die Entscheidung Uber die restlichen' Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten«, Von Rechts wegen Jg-;W -;:SllSSS^ f"v-Ö"-.;fÄlllljl^ ,:,,. ■ ■;;;;:;.-' - 2 >- Tatbestand^ Der Beklagte 1st vom l9 Juni 1950 an für die Klägerin als Handelsvertreter für Druckaufträge vornehmlich der Schokoladenindustrie gegen eine Provision von 10 # des Rechnungsbetrages tätig gewesen* Ihm ist das Land Bayern (mit einigen Abweichungen) als Bezirk zugewiesen worden* Br hat am 31* Dezember 1952 das Vertragsverhältnis gekündigte Die Parteien haben am 5* März 1955 das Ausscheiden des Beklagten zu dem 31* März 1955 vertraglich näher geregelt«, Der Beklagte hat von der Klägerin ein Darlehen von.45»000 DM erhalten, von dem beim Ausscheiden noch 35*000 DM geschuldet wurden0 Der aus der Provisionsabrechnung sich ergebende Saldo sollte zur Abdeckung des Darlehens verwendet werden* Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung der Restschuld verlangt und diese zuletzt auf 13*890?32 DM berechnet* Der Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen* Br hat weitere Provisionsforderungen zur Aufrechnung gestellt9 die von der Klägerin bestritten worden sind* Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 9o283?87 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten in Höhe von 4*159?50 DM stattgegeben und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen* Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Abweisung des Klageantrages in Höhe von 4*159>5Q DM nebst Zinsen und gegen die Zurückweisung der Anschlußberufung in^Höhe von 2*304?50 DM nebst Zinsen* Der Beklagte beantragt * die Revision zurück-zuweisen* ' ’ Ent,scheidungsgrUnd es Io Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Provision für die Vermittlung des Auftrages der Firma für Stülpkartons MBlumenraärchen,r auch insoweit zugebilligt? als dieser.Auftrag nicht ausgeführt worden ist * Es hat ausgeführt ? die Klägerin habe hei der Übernahme des Auftrages gewußt? daß die Beschaffung des Rohstoffes (Cromoersatz-karton) Schwierigkeiten bereiten werde* Wenn sie bei dieser Sachlage den Auftrag bestätigt habe? so könne die deshalb. unterbliebene vollständige Ausführung nicht zu Lasten des'Beklagten gehen«. Die-Revision ist der Meinung, daß es nur darauf ankomme, ob die Klägerin dem Beklagten gegenüber berechtigt gewesen sei, den Abschluß des Vertrages abzuleh-nen* Das sei aber nicht der Fall? denn es habe sich herausgestellt? daß eine beachtliche Teillieferung möglich gewesen sei» Bei völliger Ablehnung habe aber der Beklagte überhaupt keine Provision erhalten« Entscheidend sei? ob die Klägerin Anlaß gehabt habe? dem Beklagten Zurückhaltung in der Vermittlung solcher Aufträge aufzuerlegen oder ob er den Rohstoffmangel gekannt habe« Das letztere hätte die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt? wenn sie nach § 139 ZPO befragt worden wäre* Die Rüge ist nicht begründete - - ( ' Rach, dem auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbaren § 88 Abs« 2 HOB aF.hat der Handlungsagent die volle Provision zu beanspruchen, wenn die Ausführung des Geschäft infolge des Verhaltens des .Geschäftsherrn ganz oder teil- . weise unterblieben ist? ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person des Kunden Vorgelegen haben0 Der Handlungs- agent soll gegen ein schuldhaftes oder doch willkürliches Verhalten des Geschäftsherrn in Bezug auf die Behandlung der vermittelten Geschäfte geschützt werden (RGZ 74? 168? 169)o: Konnte der Geschäftsherr? der Grund hatte? an der Leistungsfähigkeit seiner Lieferanten zu zweifeln? nicht mit ausreichender Sicherheit auf die Beschaffung der nötigen Rohstoffe rechnen? so durfte er den Auftrag nicht vermitteln lassen«, Er hat es grundsätzlich zu vertreten? wenn ihm die Erfüllung überhaupt oder die rechtzeitige Erfüllung deshalb unmöglich wird? weil er die erforderlichen Rohstoffe oder Arbeitskräfte nicht oder nicht 'rechtzeitig erhält oder weil bei einem Vorlieferanten Lieferschwierig-keiten eintreten oder weil sein Betrieb mit Arbeit überlastet ist (vgl« Flad in HGB - RGRK § 88 Anöio 14; Schlegel-berger/Schröder HGB 3o Auflo § 87 a Anm«, 37)o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte die Klägerin die erheblichen Schwierigkeiten der Beschaffung von Chromoersatzkarton? als sie den Auftrag über 250»000 Stück Stülpkartons entgegengenommen hat«. Der Materialmangel hatte zur Folge? daß nur ein bei der Klägerin vorhandener Restposten des Materials für die Anfertigung von 39°000 Kartons verwendet werden konnte ? der Auftrag im übrigen aber nicht in der üblichen Zeit abgewickelt werden konnte«, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen? die teilweise Nichtausführung sei auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen? weil sie in Kenntnis der erheblichen RohstoffSchwierigkeiten abgeschlossen habe«. Der Revision ist nicht zu folgen? wenn sie meint? es käme darauf an? ob die Klägerin dem.Beklagten gegenüber berechtigt gewesen wäre? den Abschluß abzulehnen«. Dies sei nicht der Fall? weil im ganzen IJS.oOOO Kartons (davon lOOoOQO erst nach einem Jahr) geliefert werden konnten? der Beklagte also aus dem Geschäft eine beachtliche Provision bezogen habe«. Der Geschäftsherr ist befugt, nach seinem Ermessen über die Annahme oder Ablehnung eines angebotenen Geschäfts zu entscheiden«, Nur bei Ablehnung aus Willkür oder Sehädigungsabsieht trifft ihn eine Schadensersatzpflicht (Schiegelberger/Schröder § 87 Anm«, 70)• Die Klägerin wäre befugt gewesen, wegen der Rohstoffschwierigkeiten den Abschluß ganz abzulehnen«, Schloß sie ab, geht die Nichtausführung infolge des damals bereits bestehenden und ihr bekannten Rohstoffmangels.auf ihr Verhalten im Sinne des § 88 HGB aP zurück«, Die Kenntnis des Beklagten vom Rohstoffmangel, die die Revision für beachtlich hält, wäre nur bedeutsam, wenn die Klägerin den Abschluß abgelehnt hätte, der Beklagte aber sich darauf, berufen hätte, er habe rechtzeitig unterrichtet werden müssen, um seine Tätigkeit danach einrichten zu können, und infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten (vgl» LAG Stuttgart, NJW 1951, 574 mit Anm«, Reinicke)« Das Berufungsgericht hat einen Verzicht des Beklagten auf seine Provision aus dem Auftrag vom 29° Dezember 1950, soweit er nicht durchgeführt worden ist, nicht für dargetan erachtete Die Revision bittet um Nachprüfung, ob im Verhalten des Beklagten nicht wenigstens eine Verwirkung . des Provisionsanspruchs zu sehen seio Die Feststellungen : des Berufungsgerichts lassen aber keinen Sachverhalt erken-' nen, der die Annahme einer Verwirkung rechtfertfgen könnte* Der Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er noch Provisionsansprüche aus dem Auftrag vom 29« Dezember 1950 erhebt«, Es bestand für ihn kein Anlaß, alsbald eine Klärung über seine Provision für den nicht ausgeführten Teil des Auftrages herbeizuführen, als feststand, daß .keine weitere Lieferung erfolgen werde« Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, der Beklagte werde nicht mbhr auf die Provision aus dem ganzen Auftrag vom 29„ Dezember 1950 zurückkommen 9 nachdem noch im Dezember 1951 Kartons die- ser Art an die Kundin geliefert worden waren<> Das Berufungsgericht konnte unbedenklich die Präge der Provisions-pflichtigkeit des restlichen Auftrages als unter den Par- teien offengeblieben ansehen« IIo Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch die Provision für die Aufträge der Firma EflHB-Werke zuerkannt und einen ‘Verzicht des Beklagten verneint ö Es hat die Äußerung des Beklagten, er wolle um des Friedens willen nicht 1 mehr von dieser Provisionsangelegenheit anfangen, als eine unverbindliche Gesprächsäußerung betrachtet, die auch nur als solche hätte verstanden werden können<> Die Rüge der Revision, bei dieser Würdigung sei gegen einen Erfahrungssatz des Lebens verstoßen, ist nicht begründete Die Äußerung konnte nach den Umständen ohne Rechtsirrtum dahin aufgefaßt werden, der Beklagte wolle die Angelegenheit in diesem Augenblick nicht zu dem Gegenstand weiterer Erörterungen machen o Die Entscheidung, ob dies^der Fall sei> stand ausschließlich dem Berufungsgericht zu* Die Revision vermißt auch zu Unrecht eine Prüfung der Verwirkung des Provisions-anspruchs0 Zu einer Stellungnahme hierzu bestand kein Anlaßo Der Beklagte, der die Ablehnung der Provision beanstandet hatte, hat nicht mit der Erhebung' des Anspruchs so lange gewartet, daß Treu und Glauben dem entgegenstündeo Die Äußerung kann nach ihrem festgestellten Sinn auch nicht •für eine Verwirkung herangezogen werden« IIIo Das., Berufungsgericht hat dem Beklagten auch Provision für die Verkäufe an die Oberbayerische Schokoladenfabrik zugebilligto Es hat dem Schweigen des Beklagten auf ihre Gründe für eine Ablehnung der Provision dargelegt hatte? keinen Verzicht entnommene Die Revision hält dies für verfehlt? weil die Klägerin für den Pall? daß der Beklagte nicht einverstanden gewesen sei, eine Antwort habe erwarten dürfeno Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt aber keinen Reehtsfehler erkennen«, < Bas Schweigen auf eine Erklärung kann nach den Umständen eine Zustimmung bedeuten? wo Ablehnung in ausdrück- , lieher Form erwartet werden konnte (z»Bo bei Bestätigungsschreiben 9. Erklärungen in laufenden Vertragsverhandlungen? bei Abrechnungen) o: Wird ein Anspruch' abgelehnt ? so bedeutet aber regelmäßig das Schweigen auf diese Mitteilung noch keinen Erlaß des etwaigen Anspruchs o Bas Schreiben der Klägerin datiert vom 17«. Bezember 1952? also aus der Zeit kurz vor der Kündigung des Vertrages vom 31». Bezember 1952 0 Auch ’ « ein Anlaß? dem Sachverhalt eine Verwirkung des Anspruchs zu entnehmen? bestand nichto IVo Bas Be ruf ungsger icht hat die Anschlußberufung der Klägerin? mit der diese sich gegen die Gewährung einer Provision für den Auftrag der Firma ge- wandt hatte? für unbegründet gehaltene Es hat ausgeführt? der Auftrag sei aus Gefälligkeit gegenüber dem Kunden nicht ausgeführt wordene Bie Klägerin habe dem Kunden gegenüber nicht auf der Einhaltung des Vertrages bestanden und habe , sich auch nicht um einen Ersatzauftrag für diesen Auftrag ;;; bemühte Es sei nicht 'dargetan? daß die Ausführung des. Auf-träges unter allen Umständen hätte unterbleiben müssen0 i Bie Revision rügt? das Berufungsgericht habe nicht beach- t tet? daß die Nichtausführung auch im Interesse des Beklag- ten gelegen habe, der aus den Aufträgen des Jahres 1952, die sich auf über lOÖoOOO DM belaufen hatten, Provision erhalten habe«, / Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Auftrag vom 3» Januar 1952 von der Klägerin erst am 28o April 1953 rückgängig gemacht worden» Im Jahre 1952 blieb die Durchführung in der Schwebe* Der Auftrag wurde nur einstweilen zurückgestellto Erst nach dem Ausscheiden des Beklagten wurde er ersatzlos gestrichene Die Kundin hatte den Wunsch geäußert, die alte Bestellung, für die die seinerzeit bestätigten Preise nicht mehr zeitgemäß seien und auch der seinerzeit akzeptierte Entwurf nicht mehr in Präge kommen könne, zu annullieren* Das Berufungsgericht hat einen wichtigen Grund für die Hichtausführung des Geschäfts gemäß § 88 Abs* 2 HGB aP nicht für nachgewiesen erachtet* Es hat unterstellt, daß die Pirma BfllBK keinen Auftrag mehr erteilt hätte, wenn die Klägerin unter allen Umständen auf der Durchführung des Auftrages vom 3o Januar 1952 bestanden hätte* Es hält aber nicht für erwiesen, daß es nicht eine andere Möglichkeit gegeben hätte, die Uichtausführung zu vermeiden, indem an Stelle dieses Auftrages eine andere Lieferung versucht worden wäre* Ein wichtiger Grund für die Hichtausführung des Geschäfts (§88 Abs* 2 HGB aP) kann sich auch daraus ergeben, daß; dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, auf der Abnahme einer Bestellung zu bestehen, weil zu befürchten ist, der ständige Kunde., der aus verständlichen Gründen (zoB* wegen veränderter Verhältnisse infolge verzögerter Ausführung) die Streichung erstrebt, werde die. Geschäfts- ; um 0 rr'.-r Verbindung abbrechen? wenn seinem Wunsche nicht entsprechen werdeo Dem Unternehmer kann unter solchen Umständen nicht zugemutet werden? nur aus Rücksicht auf den Handelsvertreter den Verlust eines guten Kunden in Kauf zu nehmen« Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen?: ob der Handelsvertreter noch für den Unternehmer weiter tätig ist und daher;auch selbst aus der weiteren Geschäftsverbindung mit dem Kunden Nutzen ziehen kann, Auch wenn dies nicht . der Fall ist? kann das Interesse des Unternehmers an der ungestörten Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu einem ständigen Kunden es für ihn unzu demutbar machen? den Künden zur Abnahme einer zunächst liegengebliebenen Bestellung zu zwingen« • _ * Die Klägerin hatte Beweis dafür angetreten (Berufungsurteil So 29)? daß die Firma RflBpihr keinen Auftrag mehr erteilt hätte? wenn sie auf der Durchführung des Auftrages vom 3° Januar 1952 bestanden hätte. Sie-hatte behauptet* daß die Firma RtfMl zu ihren treuesten Kunden gezählt habe und daß sie .schon mit Rücksicht auf die großeh'-'Bestellungen der Firma R^[0|im Jahre 1952? von denen auch der Beklagte erhebliche Vorteile gehabt habe? sich ihrem Wunsch? die Bestellung zu streichen? nicht habe widersetzen können« Das Berufungsgericht hält, diesen-Vortrag der Klägerin für unerheblich? weil damit nicht dargetan sei? daß es nicht eine andere Möglichkeit gegeben habe? den Auftrag auszuführen? indem an Stelle der ursprünglich,vorgesehenen Lieferung eine andere versucht worden wäre« Das Berufungsgericht verkennt hierbei die Anforderungen an die Darlegungsund Beweispflicht der Klägerin? wie die Revision mit Recht rügt. Die Angaben der Klägerin über'die Gefahr des Abbruchs einer günstigen Geschäftsverbindung ergeben genügende Umstände für einen wichtigen Grund zur Nichtausführung des Geschäfts« Wenn der Beklagte demgegenüber geltend machen will, es sei möglieh gewesen, den Auftrag noch anderweit durchzufUhren, ZoBo durch Vornahme einer anderen lieferung, so muß er diese besonderen Umstände dar tun und gegebenenfalls beweisen«, Bas Berufungsgericht hat festgestellt (TJA* So 28), daß ein Ersatzauftrag für den vom Beklagten vermittelten Auftrag nicht zustandegekommen ist0 Ob und in welcher Art eine bloße Abänderung des Auftrages von der Klägerin hätte erwirkt werden können und ihr zuzu demuten gewesen wäre, nachdem sie bereits einen neuen Handelsvertreter für die Beziehungen zur Firma RflflUeingesetzt hatte, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden«, ^ Hiernach konnte die Klägerin hinsichtlich des wichtigen Grundes nicht als beweisfällig angesehen werden«. Es bedarf vielmehr der Nachprüfung ihres vom Berufungsgericht als unerheblich-behandelten Vortrages«, Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit es die Anschlußberu* * fung der Klägerin wegen der Provision für den Auftrag der Firma RJH^voni 3° Januar 1952 in Höhe von 2*304,50 BM zurückweist und über die Kosten entscheidet«, Im übrigen war die Revision zurückzuweisen«, Bie Entscheidung über die Kosten des erledigten Teils - 11 ~ des Rechtsstreits und der Revision, soweit sie erfolglos geblieben ist, beruht auf den §§ 97? 92 ZPO» Br.Nastelski Br0Hörr DroHaager Biesecke Bund e s ri cht er Hrf j. ist beurlaubt. und daher an der wteHnr Zeichnung verb*r>- .X* derto V ; i--' dert Br o Hast el ski 1811 m ipi wm :y'