Das Dienstverhältnis des Klägers war nach § 7 der letzten Fassung des Anstellungsvertrages bis zu dem 20o September 1947 fest abgeschlossen; falls es nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt würde, sollte es sich um den Zeitraum der Viederbe3tellung zu dem Vorstandsmitglied verlängern, während der Kläger nach Maßgabe einer am 2« Juni 1933 getroffenen Vereinbarung pensionsberechtigt sein sollte; falls er nicht wieder zu dem Vorstandsmitglied bestellt werden sollte, Hach der Vereinbarung vom 2« Juni 1938 sollte jeglicher Fensionsanspruch entfallen, falls die Gesellschaft das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündige (Ziff... Die Britische Militärregierung ordnete im Juni 1945 an, daß bis zur endgültigen Lösung der durch die Fusion entstandenen Probleme so gearbeitet werden solle, als ob die Fusion nicht stattgefunden hätte« Zugleich ernannte sie den Kläger zu dem vorläufigen Leiter der V| mit den Vollmachten eines Vorstands« Der Kläger war in der Zeit vom 1« Juli 1949 bis zu dem 350* Juni 1953 für die (Sach) als Gutachter in Organisations- und Hationalisierungsangelegeuheiten gegen ein festes Honorar von monatlich i«000 DU tätig, Seit dem 1, Juli 1933 ist er Vorstandsmitglied der Veroiclierungs- Uct i enge seil schaft« Mit der Klage machte er für die Zeit vom 1£« Juni 1949 bis zu dem 31« Mai 1953 eine Pension von monatlich 930 IDE geltend, insgesamt 44«640 DM« Er behauptet und stellt unter Beweis, daß -im Januar 1945 ausdrücklich vereinbart worden sei, ihn sofort in den Huhestand zu vernetzen, ihm die für die Zeit bis zu dem 30«• September 1947 vereinbarten 6«078,33 HM als Ruhegehalt.und vom 1, Oktober 1947 ab die sich aus der Vereinbarung vom 2« Juni 1933 ergebende Pension zu zahlen« Eine Bestätigung hierfür sieht er in dem Schreiben der VflBMflHHfcvom Außerdem sei die von der Britischen Militärregierung mit Schreiben vom 7« Februar 1946 angewiesen worden, ihm seine Pension au zahlen« Der Kläger hat auch geltend gemacht, daß ihm. Die Beklagte bestreitet die angebliche Vereinbarung vom Januar 1945 und trägt vor, der Kläger sei lediglich vom Bienst dispensiert worden, ohne daß das Vertragsverhältnis - von der Festlegung der Bezüge abgesehen - geändert worden sein-Auch auf Grund der Vereinbarung vpm 2* Juni 1938 stehe dem Kläger keine Pension zu, weil er wegen seiner politischen Belastung und damit aus einem wichtigen Grunde nicht habe wiederbestellt werden können« Der Kluger habe sich wegen seiner politischen Belastung.selbst als für die untragbar gehalten, seinerseits ge- kündigt und darum gebeten, ihn unter Vorgabe gesundheitlicher Rücksichten zu entlassen» Dem sei entsprochen und auf diese v/oise die wahre Art der Vertragsbeendigung und der wirkliche Grund■hierfür verdeckt worden; daraus könne der Kläger jetzt keine Vorteile ziehen« Das Schreiben der Militärregierung vom 7« Februar 1946 beziehe sich auf die für die Zeit bis zu dem 30« September 1947 vereinbarten 6„078,33 RH und nicht auf die Pension: außerdem habe die Nähme man aber selbst an, daß die Pensionsvoraussetzungen gegeben seien, so stehe dem Kläger wegen der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 2« Juni 1938 doch kein Anspruch zus Seine Arbeiten für die Allianz seien als ein Tätigwerden für eine Konkurrenzgesellschaft anzusehen; deshalb sei Ziffer 4 b gegeben«. ger in Jahre 194-9 erhobenen Pensionsansprüchen entgegenge-halten, daß, wenn der Kläger seiner Absicht entsprechend für ein anderes Versicherungsunternehmen tätig werde, ihm Ziff» 4 b des PensionsabkoLoens entgegenstehe, und sich mit ihn geeinigt, daß er hierüber ein Gutachten des Zonen-auf8ichtsamts für Privatversicherung einholen solle« Pas habe der Kläger unterlassen und auch die Verhandlungen Uber seine Ansprüche nicht fortgeführte Hieraus habe sie schließen müssen, daß er'Ansprüche nicht mehr erheben wolle * Schließlich meint die Beklagte, der Kläger müsse sich in Anwendung des Rechtsgedankens des $ 615 Satz 2 BGB alle anderweiten Einkünfte anrechnen lassen; außerdem könne er, wenn er seiner Behauptung entsprechend bereits im Januar 1945 pensioniert worden sei, nicht 62 $9 sondern nur 58 # seines pensionsfähigen Einkommens beanspruchen» MMW hnwh W MW tw« #TM I an» w« wrnmrmmmttm ln Ober die Behauptung des Klägers, Januar 1945 sei er ausdrücklich mit sofortiger Wirkung in der Weise in den Ruhestand versetzt worden, daß er anstelle seines Gehalts und seiner Beteiligungen bis zu dem 50» September 1947 einen festen Betrag (6.078,33 RI£) als Pension und von da an die sich nach der Vereinbarung von 2« Ju,ni 1938 erge- .Die 11 im Januar 1945 getroffene Regelung" habe für die Recht«Vorgängerin der Beklagten nur dann eineri wirtschaftlichen Sinn gehabt,' wenn sie auf die Arbeit des Klägers habe endgültig verzichten und ihn nicht zu dem Vorstandsmitglied habe wioderbeatellen wollen. Die Amtsenthebung des Klägers kann nicht als eine Kündigung mit sofortiger Wirkung angesehen werden, da das Dienstverhältnis bis zu dem 30« September 1947 fest geschlossen war, die vollzogene Fusion keinen wichtigen Grund zu vorzeitiger Kündigung abgab und der Kläger • selbst vorgetragen hat, daß ihm die Amtsenthebung nicht ■* Daß ihr eine waitergehende Bedeutung zukonue* hat das Berufungsgericht nicht angenommen* Jedenfalls aber nicht begründet Die Annahme des Derufungsurteils, der Kläger sei Anfang 1945 mit sofortiger Wirkung pensioniert worden, fe steü Vertragsende au zahlen war und bei einer aus Gründen der Gesellschaft vorgenommenen Amtsenthebung von Vor-standsxaitgliedern vielfach dnB Gehalt für eine nicht ausgeübte Tätigkeit weitergezahlt v;ird, ohne daß damit eine vorzeitige Pensionierung verbunden ist«, Hier kornit noch hinzu, daß der Kläger (vgl* So 3 seines Schriftsatzes vom' Sollte das Berufungsgericht das Schreiben vom 7* Februar 1946 als eine Erklärung rechtsgeschäftlichen Inhalts angesehen haben, oo wäre nicht berücksichtigt;, daß es nicht an den Kläger gerichtet worden ist und daß eine rcchtsgenchäftliche Bestätigung oineB Pensioncverliältnis-ses nur denn angenommen werden kann, wenn, in ihm der .Ausdruck des Willens zu finden ist, eine bis dahin als noch nicht vollzogen erkannte Pensionierung nunmehr verbindlich zu machen (vgl. seitige Amtsenthebung und die Pauschalierungsvereinbarung zu einen stillschweigenden* ab sofort wirkenden Pensionie-rungsabkonmen geführt habe, oder ob er dies allein erkannt hat» Die Beklagte hat zudem vorgetragen, am 7» Februar 1946 sei der Hechtszustaud wiederhergestellt worden, der vor der Berufung des Klägers durch die Militärregierung bestanden habe; mit ihrem Schreiben-vom 7* Februar 194-6 sei eine in 'Wahrheit gar nicht existente Pensionsabrede auch nicht bestätigt worden* Wenn es in diesen Schreiben heiße, der Kläger habe darum gebeten, ihn zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in den Ruhestand zurllckzuversetzen, .und der Aufsichtsrat habe dieser Bitte stattgegeben, so habe dies dazu gedient, die wirklichen Verhältnisse zu verdecken; in 7/irklichkeit habe der Kläger seine Wiederbeschäftigung von sich aus nufgegeben und der Grund ..seiner Kündigung habe nicht in gesundheitlichen Rücksichten, sondern darin « « m * den anderweiten Fortkommens darum gebeten, seine Kündigung und den KUndigungsgrund nicht in die äußere hJrrjcheinung treten zu lassen; dem habe die in Ihrem Schreiben vom 7* Februar 1946 Rechnung getragen, der Kläger könne 3ich daher nicht auf dieses Schreiben berufen oder aus ihm gar Vorteile ziehen» übor diesen Sachvortrag hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht hinwoggesetzt und ist dar,lit möglicherweise der wirklichen Bedeutung dieses Schreibens nicht gereoht geworden* In‘diesen Zusammenhang hätte auch geprüft werden müssen, ob die Militärregierung, die in ihrer noch am 7* Februar 1946 abg'egehenen'Gtellung-nahme- zu dem Schreiben der vom gleichen Tage die Pensionierung des Klägers anordnete,' dies sohon vor- her gewünscht hatte* Denn trug die 9ei ihrem Schreiben vom '7- Februar 1946 einem Verlangen der Militärregierung Rechnung, so kommt diesem Schreiben schon aus diesem Grunde nicht die Bedeutung eines ßeweisanzeichens dafür zu, daß der Kläger im Januar 1945 mit sofortiger 7/irkung pensioniert wurde. Dem ist der Fall gleichzustellen, daß der Kläger aus einem Grunde, der die zur fristlosen Kündigung des Dicnstver.tr>iges berechtigte, nicht wleder-bas teilt wurde, und die in irgendeiner Form zu erkennen gab» daß sie sich nicht mehr an den Dienstvertrag -mit dem Kläger gebunden erachtete. Ein Grund zur fristlosen Kündigung des DienstVertrages lag vor, da es, wie der Senat mehrfach entschieden hat (BGIIZ 8, 565; 12, 559; 25; 282; Uli 1955, 1222; 1957, 846), ein wichtiger Grund sowohl für den Widerruf der Bestellung wie für die fristlose Entlassung war, daß ein Vorstandsmitglied wegen seiner aktiven Betätigung für den Nationalsozialismus nach den Inordnungen der Militärregierung oder einem ergangenen Eatnazifizierungsbeßcheid nicht mehr in leitender Stellung beschäftigt werden durfte. er nicht wiederbes teilt worden seiv und außerdem sei der Ponsionsfu.il bereits im Januar 1945 dadurch gesetzt worden, daß er.von seinem Vorstandsamt entbunden worden sei« Gewiß hätte der Kläger auf Grund des § 7 des geänderten Dienstvertrages und der Vereinbarung vom 2, Juni 1958 Pensionäreohte erworben, wenn die Verhältnisse vom Januar 1945 hie zu dem 50« September 1947 unverändert forthestanden hätten,. (BGtiZ 8» 348, 365/66) und vom 17.10,51 - II ZR 83/51 -(nicht veröffentlicht) unter Heranziehung der Rechtspre-chung des Heichsarbeitsgorichts ausgesprochen hat, außer bei abweichender vertraglicher Vereinbarung erst mit der Erfüllung derjenigen Voraussetzungen, von denen der Verso rgungsanspruch abhängig'gemacht istHier kommt von den vertraglich vorgesehenen Pensionsvoraussetzungen nur die Nichtwiederbestellung zun Vorstandsmitglied in Betraoht* Dieser 'Tatbestand verwirklichte sich nicht schon im Januar 1945 dadurch, daß der Kläger in Zusammenhang mit der seinerzeit vorgonommonen Fusion von seinen Vorstandspflichten entbunden wurde, sondern verlangt, daß der Kläger für die Zeit nach dem 30« September 1947 nicht wieder zu dem Vorstand der bestellt wurde, ohne daß-die Gesell- Denn ein einmal erwachsener Pensions-anspruch konnte dem Kläger nicht gut dadurch verloren gehen, daß er den Auftrag der Militärregierung, so tätig zu werden, als ob es zu der Fusion mit dem nicht gekommen wäre, amiahm und die hierdurch bedingte Tätigkeit, der eine nach den Dntnazifizierungsbentimiaun-gen offensichtlich irrtümliche Berufung zugrunde lag, alsbald nieder ihr Ende.fand» Juni 1938 nicht schon dann entfallen sollte, wenn der Kläger für irgendeine Versicherungsgesellschaft tätig würde, sondern nur dann, wenn er in irgendeiner iforra für eine Konkurrenzgesellschaft tätig werde» Dps Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus', daß unter einer Konkurrenzgesellschaft nur eine Versicherungsgesellschaft zu verstehen sei, die sich auf dem Gebiet der Lebensversicherung betätige, v/eil die nur dieses Gebiet bearbeitet habe und habe bearbeiten dürfen» Darum sei die (Bach) kein Konkurrenz- 6») Die Verwirkung setzt voraus, daß der Gläubiger durch seine verspätete Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt* Daran fehlt es» Der Kläger hat die Klage im Frühjahr 1933 erhoben und damit lediglich die Beruhigung der Allgeiaeinverhältnisse abgewartet» Hierin liegt kein Verstoß gegen § £42 3GB* Das gilt auch dann, wenn er entgegen einer Einigung mit dem Liquidator der -cein Gutachten vom Zonenaufsichtsamt für Privat Versicherung eingeholt hat» Es kor,unt daher nicht erst darauf an, ob sich die Beklagte darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden» IV* Bs ko.mt danach zur IClagegrundlage darauf an, ob, • wie der Kläger unter Beweis gestellt hat, im Januar 1945 ausdrücklich vereinbart worden ist, ihn sofort zu pensionieren, sein aktives Gehalt pauschaliert in Pension umzuwandeln und es im übrigen bei der Pensionsveroinbarung vom 2u Juni 1938 zu belassen» Bei Prüfung dieser Behauptung wird sich das Berufungsgericht mit dem Hinweis der Beklagten auseinandersetzen müssen, daß gegen eine im Januar 1945 mit sofortiger 'Wirkung vorgenowmene Pensionierung spricht, daß, wenn es im übrigen bei der Pensionsvereinbarung vom 2» Juni 1938 bleiben sollte, im Januar 1945 mit vereinbart worden sein müßte, die Zeit bis zu dem 30» September 1947 in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einzurechnen* In dem Sachvortrag dee Klägers liegt nach Ansicht des Senats auch die Behauptung, der Kläger sei bereits im Januar 1945 mit Wirkung für den lo Oktober 1947 pensioniert wordeno Auch das wird zu prüfen sein., Ist dem Kläger bereits im Januar 1945 ein sofortiger oder ein befristeter Pensionsanspruch zugestanden worden, .so ist weiter zu prüfen,, ob die Tatsache der politischen Belastung und die dadurch bedingte Behinderung des Klägers einen Pall der Ziffo 4 c der Vereinbarung vom 2. ne Arbeitskraft durch einen in seiner Person liegenden Grund frei geworden ist und daß er andererseits seit dem 1* Juli 1949 anderweites Arbeitseinkommen erzielt» Mag auch.der Jtreit seit der rechtskräftigen Abweisung des verjährten Teils des Klageanopruchs .auf die Zeit vom lr Januar 1951 bis zu dem 31« Mai 1955 beschränkt sein?
II 2E 189/56 Verkündet am 28o Oktober 1957 ? fauz, Justizangestellter, als Urkundsbeaniter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes der Schaft in vertreten durc Hans W____ _ Wilhelm __ in Hi Vorstand, In dem Rechtsstreit __ Gewerkschaftlich-Genossen- jnsversi che run« sakt i enge s eil schaf t Beklagte, Berufungs- und RevisionsJtlägerin, -Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr» gegen den Direktor Dietrich P H^HH^traße Kläger? Berufungs- und-Revi si onsh ekl ag t en, “Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ hat de.r II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24«. Oktober 1957 unter HitY/irkung der ßundesrichter 3r. Haidinger, Dr« Kuhn, Dr= UÖrr? Dr«. Haager und Liesecke für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten v/ird das am 30c Hai 1956 verkündete Urteil des 5» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeegeriehts in Hamburg aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und*Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverv/iesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat«. Von Rechts wegen Tatbestand? Der Kläger war ab 1, Dezember 1935 Vorstandsmitglied und ab 16» November 1936 Vorstandsvorsitzer der ^^^-Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft der Deutschen Arbeitsfront in deren, Aktiven und Fassiven auf die Beklagte übergegangen sind* Die Deutsche Arbeitsfront ist in den Besitz des Unternehmens auf Grund von Vorgängen im Mai 1933. gelangt. Bis dahin gehörten die Aktien je zur Hälfte Gewerkschaften und Konsumgenossenschaften« Am 2» Mai 1933 wurde das Verwaltungsgebäude der Volksfürsorge von bewaffneter SA besetzt« Die leitenden Männer der Gesellschaft wurden verhaftet« Das Vermögen der Gesellschaft und der Geschäftsbetrieb wurden von der Deutschen Arbeitsfront übernojamen« Das Dienstverhältnis des Klägers war nach § 7 der letzten Fassung des Anstellungsvertrages bis zu dem 20o September 1947 fest abgeschlossen; falls es nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt würde, sollte es sich um den Zeitraum der Viederbe3tellung zu dem Vorstandsmitglied verlängern, während der Kläger nach Maßgabe einer am 2« Juni 1933 getroffenen Vereinbarung pensionsberechtigt sein sollte; falls er nicht wieder zu dem Vorstandsmitglied bestellt werden sollte, Hach der Vereinbarung vom 2« Juni 1938 sollte jeglicher Fensionsanspruch entfallen, falls die Gesellschaft das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündige (Ziff... 5) oder falls der Kluger entweder aus den Diensten der Gesellschaft ausscheide, um sich einer anderen beruflichen Tätigkeit zu widmen (Ziffo 4 a), oder nach seinem •Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft für eine Konkurrenzgesellschaft in irgend einer Form tätig werde (Ziffo 4b) oder nach seiner Fensionierun; die Interessen der Gesellschaft Öffentlich oder gröblich verletze (Ziffo 4 d) oder falls nach seiner Pensionierung Umstände bekannt v:är- den* die die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses berechtigt hätten (Ziff« 4 o)» Die Ziffer 4 dieser Pensionsvereinbarung bestirnte noch« daß • sich die Pension bis äußeretens zur Hälfte um den Betrag ermäßige, den der Kläger durch anderweitige Arbeit über die Pension hinaus verdiene« Im Januar 1945 wurde die dem D^MM fusioniert« Der Kläger vmrde an 12« Januar 1945 durch den Aufsichtsratsvorsitzer von seinem Amt als Vorstandsmitglied entbunden« Zur Abgeltung seiner schwankenden Aktivbezüge wurde ihm ein fester Monatobetrag von 6«078535 Sa zugesagt und gezahlt, womit er einverstanden war«. Die Britische Militärregierung ordnete im Juni 1945 an, daß bis zur endgültigen Lösung der durch die Fusion entstandenen Probleme so gearbeitet werden solle, als ob die Fusion nicht stattgefunden hätte« Zugleich ernannte sie den Kläger zu dem vorläufigen Leiter der V| mit den Vollmachten eines Vorstands« Mit Schreiben vom 7« Februar 1946 teilte die V| ihrer Organisation und der Konkurrenz mit, der Kläger habe den Aufnichtsrat der Gesellschaft gebeten, ihn nach 'Erledigung des ihn erteilten Auftrags zur ./ietferher-stellung seiner Gesundheit in den Ruhestand zurüokzuver-setzen, der Aufsichterat habe dieser Bitte stattgegeben« Von diesem Schreiben erhielt die Britische Militärregierung eine Übersetzung, in der es anstelle der Worte 11 ihn in den Ruhestand zurückzuversetzen” "to superannuate him" heißty Hoch am gleichen Tage (7« Februar 1946) erklärte sich die Militärregierung einverstanden und fügte hinzu« Jhe pension which Herr Diedrich receives from the CJdmpanj- after his retirement at time of the Merger until reappointed by Mil« Gov« will be reinstated« Dement- -4- r * f sprechend erhielt der Klüver bis September 1946 je 6«078,33 HM gezahlt« In Entnazifizierungsverfahren tvurde der Kläger zunächst (Bescheid von 1«12«46) als "aktiver Nationalsozialist" beurteilt, aus den „iensten der ent- lassen und die angewiesen, keine Zahlungen mehr an ihn zu leisten» Mit Schreiben vom 4» Dezember 1946 teilte die dem xläSer mit* daß er naoh Ent- scheidung der Militärregierung aktiver Nationalsozialist gewesen und sie infolgedessen angewiesen worden sei, keine Zahlungen mehr an ihn zu leisten« Außerdem bat sie ihn um umgehende Einsendung seines*Arbeitsbuches« Der 3eru-fungsausschuß stufte den Kläger durch Bescheid vom 14« Juni 1949 in die Kategorie IV ein, untersagte ihm eine .Beschäftigung in der und setzte eine Buße in Höhe der monatlich 400 DI£ übersteigenden Pension fost« Der Kläger war in der Zeit vom 1« Juli 1949 bis zu dem 350* Juni 1953 für die (Sach) als Gutachter in Organisations- und Hationalisierungsangelegeuheiten gegen ein festes Honorar von monatlich i«000 DU tätig, Seit dem 1, Juli 1933 ist er Vorstandsmitglied der Veroiclierungs- Uct i enge seil schaft« Mit der Klage machte er für die Zeit vom 1£« Juni 1949 bis zu dem 31« Mai 1953 eine Pension von monatlich 930 IDE geltend, insgesamt 44«640 DM« i Er behauptet und stellt unter Beweis, daß -im Januar 1945 ausdrücklich vereinbart worden sei, ihn sofort in den Huhestand zu vernetzen, ihm die für die Zeit bis zu dem 30«• September 1947 vereinbarten 6«078,33 HM als Ruhegehalt.und vom 1, Oktober 1947 ab die sich aus der Vereinbarung vom 2« Juni 1933 ergebende Pension zu zahlen« Eine Bestätigung hierfür sieht er in dem Schreiben der VflBMflHHfcvom « Jm» 7'. Februar 1946. Außerdem sei die von der Britischen Militärregierung mit Schreiben vom 7« Februar 1946 angewiesen worden, ihm seine Pension au zahlen« Der Kläger hat auch geltend gemacht, daß ihm. der Liquidator der unter dem 19« September 1949 geschrieben hats "T/as Ihre Pensionszahlung ab 1. August 1949 betrifft, benötige ich hierzu Ihre eidesstattliche Versicherung, daß Sie nicht bei einer Konkurrenzgesellschaft tätig sind« Brot nach dieser Mitteilung kann ich die Frage eizier Pensions-* Zahlung prüfen*" Der Kläger sieht hierin ein Anerkenntnis seines Pensionsanspruchs. Schließlich meint er, durch die im Bntnazifizierungsverfahren ergangene Beruf ungBentschei-dung* mindestens aber durch das rungsschlußgesetz seien die gegen ihn verhängten Beschränkungen mit rückwirkender Kraft beseitigt worden« Die Beklagte bestreitet die angebliche Vereinbarung vom Januar 1945 und trägt vor, der Kläger sei lediglich vom Bienst dispensiert worden, ohne daß das Vertragsverhältnis - von der Festlegung der Bezüge abgesehen - geändert worden sein-Auch auf Grund der Vereinbarung vpm 2* Juni 1938 stehe dem Kläger keine Pension zu, weil er wegen seiner politischen Belastung und damit aus einem wichtigen Grunde nicht habe wiederbestellt werden können« Der Kluger habe sich wegen seiner politischen Belastung.selbst als für die untragbar gehalten, seinerseits ge- kündigt und darum gebeten, ihn unter Vorgabe gesundheitlicher Rücksichten zu entlassen» Dem sei entsprochen und auf diese v/oise die wahre Art der Vertragsbeendigung und der wirkliche Grund■hierfür verdeckt worden; daraus könne der Kläger jetzt keine Vorteile ziehen« Das Schreiben der Militärregierung vom 7« Februar 1946 beziehe sich auf die für die Zeit bis zu dem 30« September 1947 vereinbarten 6„078,33 RH und nicht auf die Pension: außerdem habe die -6- « Militärregierung weder die Absicht noch die LIöglic3ikeit gehabt, den Kläger vertraglich nicht zustehende Rechte zuzubilligen«. Nähme man aber selbst an, daß die Pensionsvoraussetzungen gegeben seien, so stehe dem Kläger wegen der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 2« Juni 1938 doch kein Anspruch zus Seine Arbeiten für die Allianz seien als ein Tätigwerden für eine Konkurrenzgesellschaft anzusehen; deshalb sei Ziffer 4 b gegeben«. Per Kläger habe aus Mitteln der V«» «■»für ZweoJce des National Sozialismus 1.494*256,26 HM gespendet« Damit habe er den Rahmen des damals Notwendigen Liberspannt und versucht, sein Ansehen bei den Raziatellen zu stärken; dieser Sachverhalt stehe dem in Ziffer 4 unter Buchsts c behandelten fall gleich« Ziffer 4 d sei deshalb erfüllt, weil der Kläger nach seiner Heranziehung durch die Militärregierung bei ejLnem Gespräch mit dem jetzigen Generaldirektor der Beklagten eine Veräußerung der Gesellschaft an britische Unternehmen angeregt und dabei darauf hingewiesen habe, welche Vorteile eine Gehaltszahlung in Pfundwährung für den Vorstand bedeuten würde«. Überdies verstoße der Kläger mit der Geltendmachung des Ponsions-anspruchs gröblich gegen Treu und Glauben.. Hierfür beruft sich die Beklagte auf die unstreitige Tatsache, daß die Gesellschaft von der Deutschen Arbeitsfront übernommen und ihr Vermögen den wahren Anteilseignern bis nach der Entmachtung des Nationalsozialismus vorenthalten wurde«. Die Beklagte macht dem Kläger zu dem Vorwurf, er habe sich zu dem willfährigen '.Verkzeug nationalsozialistischer Kräfte machen lassen und die Pläne der damaligen Machthaber verwirklicht, die auf Zerschlagung der gewerkschaftlich-genossenschaftlichen Ziele der V«^«H|» gerichtet gewesen seien« Die Beklagte hat gegenüber den Ansprüchen der Zeit bis zu dem 31*« Dezember 1950 die Einrede der Verjährung erhoben und sich im übrigen auf Verwirkung berufen« Den letzteren Einwand begründet die Beklagte, wie folgt s Der Liquidator der habe den von Klä- -7- ger in Jahre 194-9 erhobenen Pensionsansprüchen entgegenge-halten, daß, wenn der Kläger seiner Absicht entsprechend für ein anderes Versicherungsunternehmen tätig werde, ihm Ziff» 4 b des PensionsabkoLoens entgegenstehe, und sich mit ihn geeinigt, daß er hierüber ein Gutachten des Zonen-auf8ichtsamts für Privatversicherung einholen solle« Pas habe der Kläger unterlassen und auch die Verhandlungen Uber seine Ansprüche nicht fortgeführte Hieraus habe sie schließen müssen, daß er'Ansprüche nicht mehr erheben wolle * Schließlich meint die Beklagte, der Kläger müsse sich in Anwendung des Rechtsgedankens des $ 615 Satz 2 BGB alle anderweiten Einkünfte anrechnen lassen; außerdem könne er, wenn er seiner Behauptung entsprechend bereits im Januar 1945 pensioniert worden sei, nicht 62 $9 sondern nur 58 # seines pensionsfähigen Einkommens beanspruchen» Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Pie Berufung der Beklagten hatte zu dem 26.970 Pli übersteigenden 3etrage Erfolg, Insoweit hat das Oberlandesgericht die Verjährungseinrede durchgreifen lassen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wurde dagegen surückgewiesen. ;.iit der Revision strebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage an, ’während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Int s c he i dung h gründe 8 <* MMW hnwh W MW tw« #TM I an» w« wrnmrmmmttm ln Ober die Behauptung des Klägers, Januar 1945 sei er ausdrücklich mit sofortiger Wirkung in der Weise in den Ruhestand versetzt worden, daß er anstelle seines Gehalts und seiner Beteiligungen bis zu dem 50» September 1947 einen festen Betrag (6.078,33 RI£) als Pension und von da an die sich nach der Vereinbarung von 2« Ju,ni 1938 erge- -8- bende Pension gezahlt erhalten sollte, haben beide Vorin-stanzen keihen Beweis erhoben. Bas Berufungsgericht weint s Ber Erhebung dieses 3eweises bedürfe es nicht. Hach den ganzen Umstunden und den bestehenden Vertragsbeziehungen sei der Pensionsanspruch in der damaligen Situation so * selbstverständlich gewesen, daß er keiner besonderen Erwähnung bedurft habe. Insbesondere der Umstand, daß der Kläger die ihm angebotene Vteiterbeschäftigung in einer Stellung geringeren Ranges abgelehnt habe, sei nicht geeignet, seine Rechte aus dem Dienstvertrage zu beeinträchtigen. Wenn die der Ansicht gewesen sei, die Beendigung des 'Arbeitsverhältnisses sei vom Kläger zu vertreten, so habe kein Anlaß bestanden, dem Kläger noch für die Bauer der Vertragszeit das volle Gehalt zuzubilligen. .Die 11 im Januar 1945 getroffene Regelung" habe für die Recht«Vorgängerin der Beklagten nur dann eineri wirtschaftlichen Sinn gehabt,' wenn sie auf die Arbeit des Klägers habe endgültig verzichten und ihn nicht zu dem Vorstandsmitglied habe wioderbeatellen wollen. Deswegen bestehe eine Vermutung dafür, daß !,das Abkommen vom Januar 1945n eine vorweggenoroneiie Pensionierung mit sofortiger Wirkung. enthalt eil habe« Dieser Annahme stehe die Vereinbarung, daß der Kläger für die Zeit bis zu dem 30. September 1947 statt der im Ponsionsabkoromen festgesetzten Beträge viel höhere Summen habe gozahlt erhalten sollen, nicht entgegen, da sich der Kläger auf eine finanzielle Schlechterstellung gegenüber seinen vertraglichen Rechten nicht habe einzulassen brauchen. Auch wenn die Pensionsansprüche des Klägers bei den Verhandlungen vom Januar 1945 nicht erwähnt , worden wären, könnten hieraus keine dem Kläger ungünstigen Schlüsse gezogen werden« Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die finanziellen Ansprüche des Klägers bis zu dem. 30. September 1947 keiner Regelung bedurft hätten, weil ein Interesse daran bestanden habe, den Anspruch des Klägers i auf Beteiligung am wechselnden Geschä/tsergebnis durch einen Pauschalbetrag abzugelten. In Ermangelung einer anderweiten- Sonderregelung sei aus Zweck und Umständen des "Abkommens vom Januar 1945" zu entnehmen, daß dem Kläger die ihm für den Pall der Arbeitsleistung bis zu dem 30<■ September 1947 vorgesehenen Beträge hätten gezahlt werden sollen« Nitüin sei der Xläger im Frühjahr 1945 bereits in den Ruhestand versetzt gewesen« Im übrigen habe die Beklagte die Rechte des Klägers aus dem Bienst- und Pen- '\ sionsvertrage sowie "dem Abkommen vom Januar 1945" eindeutig dadurch bestätigt, daß sie darin von einer Rückversetzung in den- Ruhestand gesprochen habe« Die Revision rügt mit Recht, daß die Peststellung eineB im Januar 1945 getroffenen Pensionsabkommens rechtlich nicht einwandfrei ist« über die vom Kläger behauptete, von der Beklagten bestrittene ausdrückliche Pensionierung ist leein Beweis erhoben wordene Polglich kann sie nicht unterstellt und das Berufungsurteil nur dahin verstanden werden, daß der Kläger in Januar 1945 stillschweigend pensioniert worden sei« Biese Annahme ist rechtlich zu beanstanden«. Der Kläger ist seinerzeit von seinen Pflichten aus dem Vorstandsämt entbunden worden., Das war eine einseitige Maßnahme der zu ihr bedurfte es nicht des Einverständnisses des Klägers« In der Entpflichtung eines Vorstandsmitglieds kann zugleich ©ine Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegen. Die Amtsenthebung des Klägers kann nicht als eine Kündigung mit sofortiger Wirkung angesehen werden, da das Dienstverhältnis bis zu dem 30« September 1947 fest geschlossen war, die vollzogene Fusion keinen wichtigen Grund zu vorzeitiger Kündigung abgab und der Kläger • selbst vorgetragen hat, daß ihm die Amtsenthebung nicht ■* -10- .v I den Anspruch auf seine Dienstbezüge genommen habe. Gewiß kann neben der Entbindung von den Vorstandspflichten eine Pensionierung einhergehen. Ohne weiteres kenn sie aber nioht schon darin gefunden werden* daß dem Jetroff eilen bis zu dem Vertrags ende sein volles Gehalt weitergezahlt wird; Insbesondere bei Organisationsveränderungen hat eine Aktiengesellschaft keinen Anlaß; das volle Gehalt in Ruhegehalt umzuwandeln* es sei denn; daß sie auf diese »7eise eine vorzeitige Beendigung der sonst bis zu dem Vertragsende laufenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erreichen kann. Diese Ausnahme scheidet nach der Behauptung des Klägers* die Zeit bis zur Beendigung seines Dienstvertrages sei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurech- nen, und der von ihm auf dieser Grundlage vprgenommenen # * Berechnung seiner Pension aus. / Auch in der Pauschalierung'der schwankenden Aktivbezüge des Klägers kann nicht ohne weiteres eine Pensionierung gesehen werden. Beide Parteien hatten ein Interesse daran* an die Stelle der vom Ge schäfte er gebnis abhängigen Bezüge des Klägers einen festen Betrag treten zu lassen. Damit ist die Abrede über die pauschale Abgeltung der restlichen Dienstzeit hinreichend erklärt. Daß ihr eine waitergehende Bedeutung zukonue* hat das Berufungsgericht nicht angenommen* Jedenfalls aber nicht begründet Die Annahme des Derufungsurteils, der Kläger sei Anfang 1945 mit sofortiger Wirkung pensioniert worden, •setzt voraus* daß das Dienstverhältnis bereits damals beendet wurde. Daß die die Dienste des Klä- gers nicht mehr in Anspruch genommen oder auf seine Dienstleistung verzichtet hat* genügt zur Annahme einer Deendi-■gung des Dienstverhältnisses nicht, da das volle Gehalt ohnehin bis zu dem 30. September 1947 als dem vereinbarten -li- fe steü Vertragsende au zahlen war und bei einer aus Gründen der Gesellschaft vorgenommenen Amtsenthebung von Vor-standsxaitgliedern vielfach dnB Gehalt für eine nicht ausgeübte Tätigkeit weitergezahlt v;ird, ohne daß damit eine vorzeitige Pensionierung verbunden ist«, Hier kornit noch hinzu, daß der Kläger (vgl* So 3 seines Schriftsatzes vom' 4.3*54) vorgetragen’hat, er habe unter Fortgeltung seines Anstellungsvertrages mit den vollen vertraglichen Bezügen bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages am 30. September 1947 gleichsam im Y/artestand gesessen und jederzeit mit seiner Reaktivierung rechnen können. Wenn das Berufungsgericht dem nicht folgen wollte, so mußte es sich hiermit auseihandersetzen. Außerdem war auch abzuwägen, ob der Kläger, wenn er vom oder nac31 einer Beseitigung der Fusion von der neu zu dem Vor- Standsmitglied bestellt wurde, eine solche i3erufung unter dem Hinweis, er sei bereits pensioniert, ablehnen konnte. Sollte das Berufungsgericht das Schreiben vom 7* Februar 1946 als eine Erklärung rechtsgeschäftlichen Inhalts angesehen haben, oo wäre nicht berücksichtigt;, daß es nicht an den Kläger gerichtet worden ist und daß eine rcchtsgenchäftliche Bestätigung oineB Pensioncverliältnis-ses nur denn angenommen werden kann, wenn, in ihm der .Ausdruck des Willens zu finden ist, eine bis dahin als noch nicht vollzogen erkannte Pensionierung nunmehr verbindlich zu machen (vgl. 3GIIZ 2, 150, 152/3). Sollt« das Schreiben vom 7. Februar 1946 aber ausschließlich als Beweisanzeichen für eine stillschweigend vorgenomnene Pensionierung gewertet werden, so fehlt es an einer ausreichenden überprüfbaren Begründung hierfür. Bann hätte nämlich dargelegt werden müssen, auf welche weise der bei Abfassung dieses Schreibens amtierende Aufsichtsrat der wiederherge-stellten (alten) erfahren hat, daß die ein- seitige Amtsenthebung und die Pauschalierungsvereinbarung zu einen stillschweigenden* ab sofort wirkenden Pensionie-rungsabkonmen geführt habe, oder ob er dies allein erkannt hat» Die Beklagte hat zudem vorgetragen, am 7» Februar 1946 sei der Hechtszustaud wiederhergestellt worden, der vor der Berufung des Klägers durch die Militärregierung bestanden habe; mit ihrem Schreiben-vom 7* Februar 194-6 sei eine in 'Wahrheit gar nicht existente Pensionsabrede auch nicht bestätigt worden* Wenn es in diesen Schreiben heiße, der Kläger habe darum gebeten, ihn zur Wiederherstellung seiner Gesundheit in den Ruhestand zurllckzuversetzen, .und der Aufsichtsrat habe dieser Bitte stattgegeben, so habe dies dazu gedient, die wirklichen Verhältnisse zu verdecken; in 7/irklichkeit habe der Kläger seine Wiederbeschäftigung von sich aus nufgegeben und der Grund ..seiner Kündigung habe nicht in gesundheitlichen Rücksichten, sondern darin « « m * bestanden, daß ihn die Militärregierung wegen seiner noch während der llazihcrr schüft vorgenommenen Amtsenthebung zunächst für Unbedenklich gehalten, dann aber Argwohn geschöpft und er selbst eingeeehen habe, daß seine Stellung wegen seiner politischen Belastung unhaltbar und er für die untragbar sei; er habe jedoch aus Grün- den anderweiten Fortkommens darum gebeten, seine Kündigung und den KUndigungsgrund nicht in die äußere hJrrjcheinung treten zu lassen; dem habe die in Ihrem Schreiben vom 7* Februar 1946 Rechnung getragen, der Kläger könne 3ich daher nicht auf dieses Schreiben berufen oder aus ihm gar Vorteile ziehen» übor diesen Sachvortrag hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht hinwoggesetzt und ist dar,lit möglicherweise der wirklichen Bedeutung dieses Schreibens nicht gereoht geworden* In‘diesen Zusammenhang hätte auch geprüft werden müssen, ob die Militärregierung, die in ihrer noch am 7* Februar 1946 abg'egehenen'Gtellung-nahme- zu dem Schreiben der vom gleichen Tage die Pensionierung des Klägers anordnete,' dies sohon vor- her gewünscht hatte* Denn trug die 9ei ihrem Schreiben vom '7- Februar 1946 einem Verlangen der Militärregierung Rechnung, so kommt diesem Schreiben schon aus diesem Grunde nicht die Bedeutung eines ßeweisanzeichens dafür zu, daß der Kläger im Januar 1945 mit sofortiger 7/irkung pensioniert wurde. II. Eine ganz andere Frage ist es, ob dein Kläger ab 1. Oktober 1947 auf Grund des § 7 des DienstVertrages in der Fassung vom 50- Januar 1945 in Verbindung mit der Vereinbarung vom 2. Juni 1938 eine Pension zuoteht. Unstreitig ist der Kläger für die <2eit nach dem 50* September 1947 nicht wieder zu dem Vorstandsmitglied bestellt worden. Dieser Umstand ließ aber dann keine Pensionsrechte entstehen, v/enn der Kläger deshalb nicht wiederbest eilt wurde, weil die Gesellschaft das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde ltfste (Ziff. 5 der Vereinbarung vom 2- Juni 1938). Dem ist der Fall gleichzustellen, daß der Kläger aus einem Grunde, der die zur fristlosen Kündigung des Dicnstver.tr>iges berechtigte, nicht wleder-bas teilt wurde, und die in irgendeiner Form zu erkennen gab» daß sie sich nicht mehr an den Dienstvertrag -mit dem Kläger gebunden erachtete. Eine solche ‘Erklärung hat die dadurch abgegeben, daß sie noch vor dem ersten Entnazifizierungsbescheid die von der Militärregierung angeordnete ‘Weiterzahlung der dem Kläger vertraglich zustehenden Bezüge einstellte. Ein Grund zur fristlosen Kündigung des DienstVertrages lag vor, da es, wie der Senat mehrfach entschieden hat (BGIIZ 8, 565; 12, 559; 25; 282; Uli 1955, 1222; 1957, 846), ein wichtiger Grund sowohl für den Widerruf der Bestellung wie für die fristlose Entlassung war, daß ein Vorstandsmitglied wegen seiner aktiven Betätigung für den Nationalsozialismus nach den Inordnungen der Militärregierung oder einem ergangenen Eatnazifizierungsbeßcheid nicht mehr in leitender Stellung beschäftigt werden durfte. Daran änderton, wie der Senat ^leichfellß wiederholt ausgesprochen hat, eine spätere -14- günstigere Einstufung und die Entnazifizierungsschlußgeset-ze nichts« Der Kläger ist der Ansicht, seine Behinderung durch die Entnazifizierungsbeetiirunaungen sei nicht der Grund dafür gewesen, da? er nicht wiederbes teilt worden seiv und außerdem sei der Ponsionsfu.il bereits im Januar 1945 dadurch gesetzt worden, daß er.von seinem Vorstandsamt entbunden worden sei« Gewiß hätte der Kläger auf Grund des § 7 des geänderten Dienstvertrages und der Vereinbarung vom 2, Juni 1958 Pensionäreohte erworben, wenn die Verhältnisse vom Januar 1945 hie zu dem 50« September 1947 unverändert forthestanden hätten,. Dazu ist es aber nicht gekommen« Infolge der Entmachtung des Nationalsozialismus konnte die Fusion der dem D^PHflHHfc beseitigt werden und die wieder einen ei- genen Vorstand erhalten; damit wurde der Weg zu einer Wedervezv/endung des Klägers frei« SÜ der dafür entscheidenden Seit konnte er jedoch aus einem in seiner Person liegenden Einderungsgrunde nicht v/iederbestellt werden« Die Verhältnisse hatten sich also in doppelter Hinsicht geändert; Die Vj/fKKtKt) konnte wieder einen Vorstand haben, und der Kläger war infolge seiner politischen Belastung zu dem Vorstandsmitglied der V^fUHHl untauglich geworden, Ein Pensioneanspruch entsteht, wie der Senat in seinen Urteilen vom 28ol«53 - XI SH 265/51 -. (BGtiZ 8» 348, 365/66) und vom 17.10,51 - II ZR 83/51 -(nicht veröffentlicht) unter Heranziehung der Rechtspre-chung des Heichsarbeitsgorichts ausgesprochen hat, außer bei abweichender vertraglicher Vereinbarung erst mit der Erfüllung derjenigen Voraussetzungen, von denen der Verso rgungsanspruch abhängig'gemacht istHier kommt von den vertraglich vorgesehenen Pensionsvoraussetzungen nur die Nichtwiederbestellung zun Vorstandsmitglied in Betraoht* Dieser 'Tatbestand verwirklichte sich nicht schon im Januar 1945 dadurch, daß der Kläger in Zusammenhang mit der seinerzeit vorgonommonen Fusion von seinen Vorstandspflichten entbunden wurde, sondern verlangt, daß der Kläger für die Zeit nach dem 30« September 1947 nicht wieder zu dem Vorstand der bestellt wurde, ohne daß-die Gesell- schaft durch einen in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grund hieran gehindert war,. Kur unter diesen Voraussetzungen war ein Pensionsfall gegeben« Daran fehlt es« § 7 des Jienstvertruges in der Passung vom 30« Januar 1945* dessen Pensionsvoraussetzungen durch die von ihm in Bezug genommene Vereinbarung vom 2. Juni 1958 näher umschrieben sind, trägt daher den Klageanspruch nicht» III» Andererseits sind aber auch die Einwendungen der Beklagten, soweit darüber bereits jetzt ein abschließendes Urteil möglich ist, unbegründet. *1») Gleichviel ob der Kläger bereits im Januar 1945 einen Pensionsarispruch erworben hat oder nicht, ist es unerheblich, welche 3edeutung die Entlassung vom 7« Februar 1946 hatte. Denn ein einmal erwachsener Pensions-anspruch konnte dem Kläger nicht gut dadurch verloren gehen, daß er den Auftrag der Militärregierung, so tätig zu werden, als ob es zu der Fusion mit dem nicht gekommen wäre, amiahm und die hierdurch bedingte Tätigkeit, der eine nach den Dntnazifizierungsbentimiaun-gen offensichtlich irrtümliche Berufung zugrunde lag, alsbald nieder ihr Ende.fand» 2«) Ziffer 4 a der Vereinbarung von 2« Juni 1958 steht einen Ponsionsanopruch des Klägers nicht entgegen. Denn, gleichviel ob der Kläger Anfang 1945 pensioniert worden ist, ob sein Dienstverhältnis mit dem'50. September 1947 auslief, weil er nicht wieder zu dem Vorstandsmitglied der bestellt werden durfte, oder ob seine Entlassung vom 7. Februar 1946 die .Bedeutung oiner vor-. ■46- f J! zeitigen Beendigung des fest bis zu dem 30« September 1947 geschlossenen Dienstverhältnisses und nicht bloß die Bedeutung der Beendigung der wieder aufgenommenen Tätigkeit hat, keinesfalls läßt sich sagen, der Kläger soi bei der in der Absicht 'ausgeschieden, um sich einer anderen beruflichen Tätigkeit zu widmen» .. 30- Die Beklagte weist auf S. 15/16 ihres Schriftsatzes vom 9«12»53 (Bl» 89-90 d» A.) mit Rocht selbst darauf hin, daß der Pensionsanspruch nach Ziff» 4 b der Vereinbarung vom 2. Juni 1938 nicht schon dann entfallen sollte, wenn der Kläger für irgendeine Versicherungsgesellschaft tätig würde, sondern nur dann, wenn er in irgendeiner iforra für eine Konkurrenzgesellschaft tätig werde» Dps Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus', daß unter einer Konkurrenzgesellschaft nur eine Versicherungsgesellschaft zu verstehen sei, die sich auf dem Gebiet der Lebensversicherung betätige, v/eil die nur dieses Gebiet bearbeitet habe und habe bearbeiten dürfen» Darum sei die (Bach) kein Konkurrenz- unternehmen in Sinne der Ziff» 4 b» Daran werde auch nichts dadurch geändert, daß die &11 der Deutschen Sachversicherung, der jetzigen ‘iüigenhilfe, wirtschaftlich interessiert gewesen sei, zu der die A^||^ (Sach) ln Konkurrenz stehe» Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß der Begriff Konkurrenzunternehmen eindeutig und nicht auslegungsfähig sei» Auch ein anderer Rechtsverstoß ist insoweit nicht erkennbar» 4») Wenn in der behaupteten Anlegung, die Gesellschaft an britische Unternehmen zu veräußern, und in dem angeblichen Hinweis darauf, welche Vorteile eine Gehaltszahlung in Pfundwährung für den Vorntand bedeuten würde, einv Tatbestand liegen soll, der die Ziff» 4 d der Vereinbarung vom 2. Juni 1938 erfüllt, so würde dies voraus- set sen, daß der Kläger zur Zeit dieser Äußerung -bereits pensioniert war* Gerade das hat aber die Beklagte bestritten» 5.) Da die Vereinbarung vom 2» Juni 1938 in ihrer Ziffo 4 regelt, unter welchen Voraussetzungen, sich der Kläger anderweites Arbeitseinkommen anrechnen lassen muß, ist für die Anwendung des § 613 Satz 2 BGB kein Haumr 6») Die Verwirkung setzt voraus, daß der Gläubiger durch seine verspätete Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt* Daran fehlt es» Der Kläger hat die Klage im Frühjahr 1933 erhoben und damit lediglich die Beruhigung der Allgeiaeinverhältnisse abgewartet» Hierin liegt kein Verstoß gegen § £42 3GB* Das gilt auch dann, wenn er entgegen einer Einigung mit dem Liquidator der -cein Gutachten vom Zonenaufsichtsamt für Privat Versicherung eingeholt hat» Es kor,unt daher nicht erst darauf an, ob sich die Beklagte darauf eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden» IV* Bs ko.mt danach zur IClagegrundlage darauf an, ob, • wie der Kläger unter Beweis gestellt hat, im Januar 1945 ausdrücklich vereinbart worden ist, ihn sofort zu pensionieren, sein aktives Gehalt pauschaliert in Pension umzuwandeln und es im übrigen bei der Pensionsveroinbarung vom 2u Juni 1938 zu belassen» Bei Prüfung dieser Behauptung wird sich das Berufungsgericht mit dem Hinweis der Beklagten auseinandersetzen müssen, daß gegen eine im Januar 1945 mit sofortiger 'Wirkung vorgenowmene Pensionierung spricht, daß, wenn es im übrigen bei der Pensionsvereinbarung vom 2» Juni 1938 bleiben sollte, im Januar 1945 mit vereinbart worden sein müßte, die Zeit bis zu dem 30» September 1947 in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit einzurechnen* -18- In dem Sachvortrag dee Klägers liegt nach Ansicht des Senats auch die Behauptung, der Kläger sei bereits im Januar 1945 mit Wirkung für den lo Oktober 1947 pensioniert wordeno Auch das wird zu prüfen sein., Ist dem Kläger bereits im Januar 1945 ein sofortiger oder ein befristeter Pensionsanspruch zugestanden worden, .so ist weiter zu prüfen,, ob die Tatsache der politischen Belastung und die dadurch bedingte Behinderung des Klägers einen Pall der Ziffo 4 c der Vereinbarung vom 2. Juni 1958 abgibtc Unmittelbar ist diese Bestimmung nicht anwendbar, da es sich nicht um Umstände handelt, die schon zur Nazizeit zur fristlosen Kündigung berechtigten und bloß nach der Pensionierung bekannt geworden sind, sondern um Umstände, die erst nach Beendigung der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus einen 'ffichtigen Grund zur fristlosen Kündigung lebender Dienstverhältnisse abgegeben haben. Ob dieser Pall dein in Ziff« 4 c geregelten gleichsteht, ist noch vom Tatsachenrichter abzuwägen« Dieser Gesichtspunkt kann nicht schon damit abgetan worden, die könne hierauf nicht mehr zurückgreifen» weil sie dem Kläger noch Über den 7« Pebruar 1946 hinaus Zahlungen geleistet habe* Denn das geschah nach Seite 7 des Tatbestandes des 3erufungsurteils in Befolgung der Anweisung der Militärregierung vom 7« Pebruar 1946., V« Kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen, so ist es nicht ausgeschlossen, ihm aus Billigkeit sgründen ein Ruhegeld oder einen Abfindungsbetrag zuzusprechen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß der Kläger als Pachmann in das Unternehmen berufen worden ist und als Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzer für das Unternehmen gearbeitet hat, andererseits .aber auch, daß er zu einer Zeit tätig geworden ist, als das Unternehmen seinen wahren Anteilseignern entzogen war, dai3 sei- -19- V ne Arbeitskraft durch einen in seiner Person liegenden Grund frei geworden ist und daß er andererseits seit dem 1* Juli 1949 anderweites Arbeitseinkommen erzielt» Mag auch.der Jtreit seit der rechtskräftigen Abweisung des verjährten Teils des Klageanopruchs .auf die Zeit vom lr Januar 1951 bis zu dem 31« Mai 1955 beschränkt sein? so wird doch bei einer BilligkeitsentScheidung nitzuberUoksiohtigen sein? ob der Kläger nach seinem Vertrage mit der Versicherungs-Aktiengesellschaft pensionsberschtigt ist oder nicht» VI« Pie Entscheidung Uber die Kosten der Revision hängt von der endgültigen. Entscheidung des nooh anhängigen Teils des Klageanspruchs ab und war daher dem Berufungsgericht zu Uberlassen» Pr«flaidinger Pr«Kuhn Pr«Rörr PrrHaager Liesecke i