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BGH

Gericht: BGH

In einer Untei'redung vom 9* Juli 1931 versprach die Beklagte dem EflBI’ die eingehenden Beträge entsprechend seinen Weisungen an die Unterlieferanten auszuzahlen und nioht mit ihrer Forderung aus Kreditgewährung aufzurechnen. Darin wird bestätigt, ein Betrag von 58.000 DM werde auf das Konto des BfHpbei der Beklagten überwiesen werden "as soon as the contract conditions have been fully met and a proper bank guarantee has been submitted to this office**. Hierauf eröffnete die Beklagte für Efl^das Sonderkonto Nr und bestätigte mit Schreiben vom 11, Juli 1951 diese Vereinbarung mit dem Hinzufügen, von diesen 58.000 DM würden die ‘ Ansprüche der vier genannten Unterlieferanten aus diesem Auftrag beglichen werden "bzw... August 1951 schrieb die Beklagte an sie habe davon Kenntnis genommen, daß acht Abschnitte über zusammen 12.650 DM für die Firma Ff^und deren Unterlieferanten bei ihr zahlbar gestellt worden seien. Auf Gru£d der von der Beklagten gemachten Mitteilungen erwirkten die Firma FflB und die Firma Sp0HB gegen Arrestbefehle mit Pfändungs be Schlüssen wegen seiner Ansprüche aus dem Bank- ■ und Girovertrage gegen die Beklagte. September 1951 hinterlegte die Beklagte den Betrag von 41.114,95 DM unter Verzicht auf Rücknahme beim Amtsgericht in Stuttgart zu dem Aktenzeichen HL 265/51« Sie benannte die vier erwähnten Firmen als bezugsberechtigt, legte die beiden Arrestbefehle und Pfändungsbeschlüsse vor November 1951 Zustimmungserklärungen der vier empfangsberechtigten Firmen über die Auszahlung eines Teilbe-* trags von 39*408,45 DM und am 21. gemeldet* Die. Klägerin und die Firmen Ff^und Wi4HRF& berufen sich auf die Vereinbarung vom 9- Juli und die beiden Schreiben der Beklagten vom 4* und 24* August 1951* Sie sehen in der Hinterlegung eine Verletzung der Verpflichtungen, die die Beklagte ihnen gegenüber gehabt habe* Die beiden anderen Firmen haben der Klägerin ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten« Die Klägerin beantragt Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des Schadens, der ihr und den beiden abtretenden Firmen durch den Ausfall der angemeldeten Konkursforderungen entstehen wird« Sie stützt diese Ansprüche auf die beiden Schreiben der Beklagten 4« und 24,*. August 1951 und trägt dazu vor, sie seien durch eine Erklärung ihres Angestellten SeflHP gegenüber "dem späteren Gemeinschuldner iE^HMveranlaßt worden; habe Efplerlclärt, die drei Finnen (Gruppe FfBl) würden allein auf Grund des Bestätigungsschreibens vom 11« Juli 1951 nicht, liefern; £pBP solle eine ausdrückliche Bestätigung der Beklagten darüber beibringen, daß sie die Wechsel mit dem Gegenwert der Hlfl^-Überweisung einlösen'werde« EflH^ habe diesem Verlangen entsprochen und die beiden Schreiben erwirkt« Das Berufungsgericht sieht mit dem Landgericht in der zwischen und der Beklagten getroffenen Abrede einen Vertrag, durch den die vier im Schreiben vom 11. Juli 1951 genannten Unterlieferanten einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte nach § 328 BGB erworben hätten, der nicht durch eine spätere Vereinbarung ohne Mitwirkung der drei anderen Firmen lediglich zu Gunsten der Gruppe Ffl^habe geändert werden können. verstärkten'Revisionsrügen standhalten können, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts wird Schon durch die weitere Erwägung getragen, daß die Beklagte durch die Hinterlegung auf jeden Fall von ihrer Verbindlichkeit frei geworden ist« Da die Beklagte auf das Recht der Rücknahme verzichtet hatte, so £rat nach.J 578 BOB die BefreLÜng'der Beklagten ein, wenn sie nur nachweist, daß die ih § 372 BOB bezeichne ten Voraussetzungen der Hinterlegung gegeben waren (RGZ 66. IlWch 5—372 Satz 2 Halbsatz 2 B ist die Hinterlegung zulässig, wenn der Schuldner infolge einer nicht auf Fahr--lässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllen kenn. Juli 1951 genannten Firmen bekannt, nach dem Vortrag der Klägerin auch noch diese selbst und die Firma Wi(R^ & als Unterlieferanten der Firma FflR. Die beiden Arrestbefehle lauteten auf etwa 59*000 DM, der Anspruch der Firma HHp war der Beklagten gegenüber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit etwa 22.000 DM beziffert worden. Wenn die' jet at von der Klägerin vertretene Rechtsan-sicht zutraf , so hatte die Beklagte von SflB zunächst den Auftrag erhalten- die angektindigten 58.000 DM ohne Rücksicht auf ihre eigenen Ansprüche an vier bestimmt bezeichnete Gläubiger nach einem noch offenstehenden Schlüssel zu überweisen« Sie hatte darüber eine Bestätigung erteilt und wußte, daß vier Gläubigern Abschriften dieser Be- seien« Selbst wenn in dieser Rachricht, wie die Klägerin meint, die Mitteilung lag, einen bestimmten Teil seiner erst für die Zukunft zu erwartenden Ansprüche .an die Klägerin und* die Firma FjUabge treten, und selbst wenn die Beklagte einen solchen Inhalt der Mitteilung erkannte oder erkennen mußte, so war damit noch nicht ohne weiteres erkennbar, in welchem Verhältnis diese Mitteilung zu dem früheren Auftrag stand. wieder einen neuen Auftrag über die Verwendung des Gegenwerts gab, erkannte sie unstreitig dessen völlige Unzuverlässig'* kejt, und als ihr dann die Arrestbefehle zügesteilt. Juni 1938 (HRR Nr 11Ö4), die ihrer Fassung nach die gesamte Rechtsprechung zusaromenfaßt und bestätigt* wird es ebenso wie in'RGZ 89, 4-01 $§%} als besonderer Anlaß für solche berechtigten Zweifel angesehen, daß Abtretungserklä-rungen in der Fassung unklar oder in ihrer Wirksamkeit streitig sind. Es sind weder im Schrifttum noch an anderer Stelle begründete Einwendungen gegen diese Auslegung des § 372 BGB hervorgetreten; auch die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit nichts geltend gemacht, was dem Senat Anlaß zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung geben könnte» Sie steht auch durchaus im Einklang mit den Ausführungen des I. Sie hat zwar die Klägerin und die Firma WiHD & nicht als Beteiligte bezeichnet, aber diese gehörten nach dem Vortrag der Klägerin zur Gruppe F0P1, sie waren deren Unterlieferanten und hatten außerhalb ihrer Wechselansprüche nur Forderungen gegen die Firma F^fk weder gegen E^V noch gegen die Beklagte. Es war Sache der Firma die Rechte der Klägerin und der Firma WiflHH & LflHMP als ihrer Unterlieferanten an der Hinterlegungssumme zu wahren. Wenn sie sich statt dessen mit einer Auszahlung der Hinterlegungssumme an Hechts- | anwalt Crusen und mit einer gleichznfiseigen Verteilung durch diesen einverstanden erklärt hat, so berührt das die Beklagte nicht, ohne daß es auf die Gründe für die Entschilessung Die Beklagte ist durch die berechtigte Hinterlegung von ihrer Verbindlichkeit befreit worden* für einen Scha-

Zitierte Normen: § 328 BGB § 97 ZPO
HinterlegungUnterlieferantenFirmaRechtAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

II_ZR 189/55)
J
Verkündet
 am 10» Januar 1957
Noll, Justizangestellter als 'Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
- In dem Rechtsstreit
1
i *	____
der Firma H——	GmbH in Liquidation
 in RMHMfran der wl^Hgesetzlioh vertreten durch ihren Liquidator SeflHHB i* RBMBB an der VMpl
 Klägerinf Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
i
Rechtsanwalt Br«
gegen
 die ________
anstalt, in
 öffentliche Bank-
Beklagte, Berufungsbeklagte .
und Revisionsbekla£te,
♦
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat. der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« Beibrück, Br«. Haidinger, Br« Fischer und Br« Haager
i
für Recht erkannt»
i
Bie. Revi sion der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des OberlandesgerichtB Stuttgart vom 50« Juni 1955 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
rnrmrm
 Der Architekt Hane	Alleininhaber der Firmen
 rerk und BflflHHRP~MMiM-Verkaufsstelle in. .
Im April 1951 bestellte die High Commission for Germany (HICÖG) bei ihm Möbel zu dem Preise von etwa 100.000 DM« Sie bezahlte 40.000 DM bei Vertragsabschluß* der Resb sollte später bezahlt werden.	bezog	die	Möbel	von vier Unter-
lieferanten, und zwar von den Firmen
* ^
1. Joiu
2« Bau-S

Büromöbelfabrik in Möbelschreinerei Ernst S
4o GeorgJ H|
Holzwarenfabrik eGmbH in I, Seilerei und Schreiberei in
 Die Firma jpppbezog ihrerseits die Möbel von der Klägerin und der Firmsf Wit/tß & ißßß/ß in
 Da f^jpdie Unterlieferanten nicht sofort bezahlen konnte und diese nicht gegen Ziel liefern wollten, bat er die Beklagte, mit der er seit längerer Zeit in Bankverbindung stand und bei der er erhebliche Schulden hatte, um die
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Errichtung eines Sonderkontos. Er versprach, die HlflBzü beauftragen, den Restbetrag aus der Möbelbestellung auf dieses Konto zu überweisen. In einer Untei'redung vom 9* Juli 1931 versprach die Beklagte dem EflBI’ die eingehenden Beträge entsprechend seinen Weisungen an die Unterlieferanten auszuzahlen und nioht mit ihrer Forderung aus Kreditgewährung aufzurechnen.
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Am 10. Juli 1931 richtete die HIlHPan die Beklagte ein Schreiben. Darin wird bestätigt, ein Betrag von 58.000 DM werde auf das Konto des BfHpbei der Beklagten überwiesen werden "as soon as the contract conditions have been fully met and a proper bank guarantee has been submitted to this office**.
1
Hierauf eröffnete die Beklagte für Efl^das Sonderkonto Nr	und	bestätigte	mit Schreiben vom 11, Juli 1951
diese Vereinbarung mit dem Hinzufügen, von diesen 58.000 DM würden die ‘ Ansprüche der vier genannten Unterlieferanten aus diesem Auftrag beglichen werden "bzw... deren Forderungen sowie die Forderungen von den Unterlieferanten dieser vier Firmen, die uns bei der Gesamtrechnungslegung gesondert aufzugeben wären",
4	«
* • , * *, A * *
Von diesem Bestätigungsschreiben erhielt	von	der
 Beklagten auf seine Bitte vier Durchschläge und gab diese an die vier Firmen weiter,
 Äm 4, August 1951 nahm die Beklagte gegenüber BflIV auf dieses Bestätigungsschreiben Bezug und fügte hinzu:
"Bezüglich der Firma	und	deren	Unterlieferanten, die Firma	G.m.b.H.
RflP, haben Sie uns nunmehr mitgeteilt, daß Sie dorthin 19 Akzepte, fällig 1.-24,11»51 in der Gesamthöhe von DM 15.000.— weitergegeben haben, die zu Lasten des genannten Sonderkontos eingelöst werden können.n
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Am 24. August 1951 schrieb die Beklagte an	sie
 habe davon Kenntnis genommen, daß acht Abschnitte über zusammen 12.650 DM für die Firma Ff^und deren Unterlieferanten bei ihr zahlbar gestellt worden seien.
Anfang September 1951 erhielt	von	der
 einen Scheck über 41.114,95 DM. Er ließ ihn am 7. September 1951 bei der Beklagten auf dem Konto der Baugemeinde-Möbel-Verkaufsstelle Hr	gut sehr eiben. Er ließ weiterhin die
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Beklagte noch am gleichen Tage anweisen, über die eingegangene Zahlung zu Gunsten anderer als^xn dem Bestätigungsschreiben vom 11. Juli 1951 erwähnten Unterlieferanten zu verfügen. Das lehnbe die Beklagte schriftlicn ab und teilte
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EflJBk gleichzeitig mit, sie werde Zahlungen zu Lasten eines seiner beiden Konten nicht mehr leisten.
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Auf Gru£d der von der Beklagten gemachten Mitteilungen erwirkten die Firma FflB und die Firma Sp0HB gegen Arrestbefehle mit Pfändungs be Schlüssen wegen seiner Ansprüche aus dem Bank- ■ und Girovertrage gegen die Beklagte. Der Beschluß der1 Firma FflH^über 32.096,40 DM wurde der Beklagten am 15* September 1951 zugestellt, derjenige der Firma SpflBB® Übe#’ 5*242,76 BM am 18« September 1951* Sie ergeben einschließlich Zinsen und Kosten etwa $9*000'DM*
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Am 20. September 1951 hinterlegte die Beklagte den Betrag von 41.114,95 DM unter Verzicht auf Rücknahme beim Amtsgericht in Stuttgart zu dem Aktenzeichen HL 265/51« Sie benannte die vier erwähnten Firmen als bezugsberechtigt, legte die beiden Arrestbefehle und Pfändungsbeschlüsse vor
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und erklärte, der Hinterlegungsbefcrag reiche zur Deckung des Gesamtanspruchs von 58.000 DM nicht aus.
EgD hatte am 12. September 1951 seine Zahlungen eingestellt, am 24. September 1951 beantragte er die Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Am 25* September 1951 wurde Rechtsanwalt	in	4MB	zu dem vorläufigen Vergleichsver-
walter bestellt. Dieser überreichte der Hinterlegungsstelle am 28. November 1951 Zustimmungserklärungen der vier empfangsberechtigten Firmen über die Auszahlung eines Teilbe-* trags von 39*408,45 DM und am 21. Februar 1952 eine weitere für den Restf Die Beträge wurden an ihn ausgezahlt. Auf Grund eines Beschlusses des vorläufigen GlaubigerausSchusses vom 12. November 1951 teilte er der Firma FBi, der' Klägerin und der Firma	DflHB	37,75 £ ihrer For-,
derungen aus dem hinterlegten Betrag von 41.114,95 DM zu.
Die Firma 2?Mp erhielt dabei 1.562,42 DM, die Kläger in
 
15*728,36 DM und die Firma WiflB &	1-119,66	DM*
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tiuroh Beschluß vom 21 „ November 1951 lehnte das Amtsgericht* Stuttgart den Antrag des Architekten	auf	Er“'
Öffnung des .Vergleichsverfahrens ab und eröffnete das Anschlußkonkursverfahren über sein Vermögen* In die.sem Ver-
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fahren haben die Firma FHBeine Ausfallforderung von 3«787*45 DM* die Klägerin eine solche von. 5*603,32 DM und
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die Firma WilMB&	eine	solche	von	7*360*09	DM	an-
gemeldet* Die. Klägerin und die Firmen Ff^und Wi4HRF& berufen sich auf die Vereinbarung vom 9- Juli und die beiden Schreiben der Beklagten vom 4* und 24* August 1951* Sie sehen in der Hinterlegung eine Verletzung der Verpflichtungen, die die Beklagte ihnen gegenüber gehabt habe* Die beiden anderen Firmen haben der Klägerin ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten«
Die Klägerin beantragt Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des Schadens, der ihr und den beiden abtretenden Firmen durch den Ausfall der angemeldeten Konkursforderungen entstehen wird« Sie stützt diese Ansprüche auf die beiden Schreiben der Beklagten 4« und 24,*. August 1951 und trägt dazu vor, sie seien durch eine Erklärung ihres Angestellten SeflHP gegenüber "dem späteren Gemeinschuldner iE^HMveranlaßt worden;	habe
 Efplerlclärt, die drei Finnen (Gruppe FfBl) würden allein auf Grund des Bestätigungsschreibens vom 11« Juli 1951 nicht, liefern; £pBP solle eine ausdrückliche Bestätigung der Beklagten darüber beibringen, daß sie die Wechsel mit dem Gegenwert der Hlfl^-Überweisung einlösen'werde« EflH^ habe diesem Verlangen entsprochen und die beiden Schreiben erwirkt«
^Rechtlich sieht die Klägerin in diesen Vorgängen eine
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Abtretung eines Teilbetrages von 27.650 DM durch EflHfean die Gruppe FMHmit der Wirkung, daß die Beklagte diese Gruppe aus dem bei ihr eingegangenen Betrag vor allen anderen Unterlieferanten habe befriedigen müssen« Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe nicht prüfen können, wie der zur Befriedigung aller Beteiligter nicht ausreichende Betrag zu verteilen pei« * Deshalb hält sie die Hinterlegung für zulässig und sich daduroh für befreit. .
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat. die Berufung der Klägerin zu?Ückgewiesen. Hit der noch vor dem Abschluß des Konkursverfahrens eingelegten Revision wiederholt die Klägerin ihre früheren Anträge.
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Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
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Das Berufungsgericht sieht mit dem Landgericht in der zwischen	und	der Beklagten getroffenen Abrede einen
 Vertrag, durch den die vier im Schreiben vom 11. Juli 1951 genannten Unterlieferanten einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte nach § 328 BGB erworben hätten, der nicht durch eine spätere Vereinbarung ohne Mitwirkung der drei anderen Firmen lediglich zu Gunsten der Gruppe Ffl^habe geändert werden können. Deshalb läßt es dahingestellt, ob und die Beklagte späterhin beabsichtigt haben, der Gruppe ein Vorrecht zu verschaffen, weil ein solches Vorrecht unzulässig in,die Rechte der anderen Unterlieferanten eingegriffen hätte.und deshalb eine derartige Vereinbarung unwirksam gewesen wäre- Die Revision wendet sich gegen die Würdigung der Vereinbarung vom 11. Juli 1951 als eines Vertrages zugunsten Dritter; sie will darin nur die Erteilung eines Überweisungsauftrages sehen, den EflHi dann später wirksam
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widerrufen’habe« In den späteren Vereinbarungen über die 27 o 650 DM will sie dagegen einen Vertrag zugunsten der gruppe Flor sehen»
Es bedarf keiner Prüfung; ob die Ausführungen des Berufungsgerichts diesen noch durch einige Verffilirensrügeh.. verstärkten'Revisionsrügen standhalten können, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts wird Schon durch die weitere Erwägung getragen, daß die Beklagte durch die Hinterlegung auf jeden Fall von ihrer Verbindlichkeit frei geworden ist« Da die Beklagte auf das Recht der Rücknahme verzichtet hatte, so £rat nach.J 578 BOB die BefreLÜng'der Beklagten ein, wenn sie nur nachweist, daß die ih § 372 BOB bezeichne ten Voraussetzungen der Hinterlegung gegeben waren (RGZ 66. 412; RGR Komm BGB § 378 Anm 2).
IlWch 5—372 Satz 2 Halbsatz 2 B ist die Hinterlegung zulässig, wenn der Schuldner infolge einer nicht auf Fahr--lässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllen kenn. Diese Ungewißheit nimmt die Beklagte mit Recht für si'ch in Anspruch. Sie* wußte lediglich, daß EHR nicht oder jedenfalls nicht mehr ihr Gläubiger war, sondern daß Unterlieferanten an seine Stelle getreten waren. Als solche waren ihr neben FRU noch die drei andern im Schreiben vom 11. Juli 1951 genannten Firmen bekannt, nach dem Vortrag der Klägerin auch noch diese selbst und die Firma Wi(R^ &	als
 Unterlieferanten der Firma FflR. Die beiden Arrestbefehle lauteten auf etwa 59*000 DM, der Anspruch der Firma HHp war der Beklagten gegenüber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit etwa 22.000 DM beziffert worden. Daraus ersah die Beklagte, daß der Betrag von 41.114,95 DM schon zur Befriedigung dieser drei Gläubiger nicht ausreichen konntet
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Wenn die' jet at von der Klägerin vertretene Rechtsan-sicht zutraf , so hatte die Beklagte von SflB zunächst den Auftrag erhalten- die angektindigten 58.000 DM ohne Rücksicht auf ihre eigenen Ansprüche an vier bestimmt bezeichnete Gläubiger nach einem noch offenstehenden Schlüssel zu überweisen« Sie hatte darüber eine Bestätigung erteilt und wußte, daß	vier	Gläubigern	Abschriften dieser Be-
stätigungen übersandt hatte. Sodann hatte sie die Hachricht erhalten, daß. bestimmte Wechsel der Klägerin und der Firma Hfll^bei ihr 1 zu Lasten desselben Kontos zahlbar gestellt
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seien« Selbst wenn in dieser Rachricht, wie die Klägerin meint, die Mitteilung lag,	einen	bestimmten	Teil
 seiner erst für die Zukunft zu erwartenden Ansprüche .an die Klägerin und* die Firma FjUabge treten, und selbst wenn die Beklagte einen solchen Inhalt der Mitteilung erkannte oder erkennen mußte, so war damit noch nicht ohne weiteres erkennbar, in welchem Verhältnis diese Mitteilung zu dem früheren Auftrag stand. Als ihr	bei Eingang des Schecks
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wieder einen neuen Auftrag über die Verwendung des Gegenwerts gab, erkannte sie unstreitig dessen völlige Unzuverlässig'* kejt, und als ihr dann die Arrestbefehle zügesteilt. wurden,* . konnte ihr, wie das Landgericht und das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt haben, nicht mehr angesonnen werden, die entstandene Rechtslage selbst zu prüfen. Wäre sie dabei zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt, so hätte sie damit, wie jetzt ersichtlich ist, die nach der Meinung beider Tats^cheninstanzen bestehenden Rechte der andern Unterlieferanten verletzt.
Das Reichsgericht hat zwar (RGZ 59, 14- ^Tjß7) dem Schuldner vor einer Hinterlegung die Verpflichtung zur Prü-fung .dar Sachund Rechtslage auferlegt und das Recht zur . Hinterlegung bei einer klaren Sachlage verneint. Es hat aber in ständiger. Rechtsprechung subjektive Zweifel des Schuldners
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als Rechtfertigung einer Hinterlegung jedenfalls dann anerkannt , wenn diese Zweifel einen verständigen Grund haben (HM 59, 14 /T2.7; 69, 143 /jW; 70, 88 jTO.7; 89. 401 Venn mehrere' Forderungsprätendenten auftreten. so kommt es nicht darauf an. ob der Schuldner durch Zahlung an den einen von ihnen tatsächlich gegenüber den übrigen entlastet worden wäre, sondern Ob er trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Zweifel an diesem Ergebnis haben konnte und gehabt hat (RGZ 97, 173	In	Ser Entscheidung vom 2. Juni 1938 (HRR Nr 11Ö4), die ihrer Fassung nach die gesamte Rechtsprechung zusaromenfaßt und bestätigt* wird es ebenso wie in'RGZ 89, 4-01 $§%} als besonderer Anlaß für solche berechtigten Zweifel angesehen, daß Abtretungserklä-rungen in der Fassung unklar oder in ihrer Wirksamkeit streitig sind.	'
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Es sind weder im Schrifttum noch an anderer Stelle begründete Einwendungen gegen diese Auslegung des § 372 BGB hervorgetreten; auch die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit nichts geltend gemacht, was dem Senat Anlaß zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung geben könnte» Sie steht auch durchaus im Einklang mit den Ausführungen des I. Zivilsenats in dessen Urteil vom 1?« Oktober 1952 (BGHZ 7, 302 Z?077).,
Banach war die Beklagte zur Hinterlegung berechtigt.
Sie hat zwar die Klägerin und die Firma WiHD & nicht als Beteiligte bezeichnet, aber diese gehörten nach dem Vortrag der Klägerin zur Gruppe F0P1, sie waren deren Unterlieferanten und hatten außerhalb ihrer Wechselansprüche nur Forderungen gegen die Firma F^fk weder gegen E^V noch gegen die Beklagte. Es war Sache der Firma	die
 Rechte der Klägerin und der Firma WiflHH & LflHMP als ihrer Unterlieferanten an der Hinterlegungssumme zu wahren. Sie
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wäre berechtigt gewesen, gegenüber den übrigen Hinterle-	\
gungebeteiligten ihre und ihrer Unterlieferanten vermeint-	i
liehe Vorrechte geltend zu machen. Wenn sie sich statt dessen mit einer Auszahlung der Hinterlegungssumme an Hechts- | anwalt Crusen und mit einer gleichznfiseigen Verteilung durch diesen einverstanden erklärt hat, so berührt das die Beklagte nicht, ohne daß es auf die Gründe für die Entschilessung
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der Firma FSSkankommt.
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Die Beklagte ist durch die berechtigte Hinterlegung von ihrer Verbindlichkeit befreit worden* für einen Scha-
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.densersatzanspruch ist kein Reohtsgrund gegeben. Die danach unbegründete Revision der Klägerin war mit der sich aus
§ 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.	i
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Dr.Canter Dr0Delbrück Dr.Haidinger DreHischer Dr.Haager !

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