Vermögenslage bewußt geworden sei* Die Klägerin behauptet dagegen, daß ihr Mann durch einen Unfall ums Leben gekommen sei* Er habe sieb am Abend des 27* Dezember 1951 im Kühlraum aufgehalten, um das selbständige Einund Ausschalten der damals nicht funktionierenden Kühlmaschine zu kontrollieren,, wie er das auch vorher schon öfter getan habe* Der Sack mit Sägespänen sei eigens zu dem Zweck, ihm während der Kontrollen eine Sitzmöglichkeit zu geben, in den Kühlraum geschafft worden* Es sei möglich, daß ihr Mann den Gässchlauch deshalb in den Kühlraum hineingeführt habe, um mit einer Gasflamme die zur Kontrolle- der Kühlmaschine erforderlichen Temperaturschwai kungen in diesem Raum herbeizuführen* 1,) Das Berufungsgericht geht, rechtlich bedenkenfrei davon aus, daß der Versicherte durch Gasvergiftung ums Leben gekommen ist* Diese Feststellung steht nicht, wie die Revision meint, im Widerspruch zu der Aussage des Arztes Dr* von Dieser hat bei seiner Vernehmung allerdings bekundet v daß neben der Gaseinatmung auch Alkoholgenuß sowie der Aufenthalt des Versicherten im Kühlraum für den Tod ursächlich gewesen seien und daß der Versicherte noch hätte gerettet werden können, wenn sich der Vorgahg nicht im Kühlraum abgespielt hätte\ er habe nämlich nicht so viel Gas eingeatmet, daß das allein ausgereicht hätte, um den Tod herbeizuführen, Wenn hiernach auch die Gasvergiftung nicht die alleinige Ursache für den Tod bildete, so gestattete diese Aussage dem Berufungsgericht doch durchaus die Feststellung, daß der Tod ohne die Gaseinatmung nicht eingetreten wäre, also jedenfalls mit ursächlich für die Todesfolge war., Ihr läßi sich dagegen nicht entnehmen* daß die Kälte und die Alkoholeinwirkung auch schon für sich allein zu dem Tode geführt haben könnten, wie die Revision meint, Das Berufungsgericht meint nun weiter« daß der Versicherte mit einer derartigen Hereinleitung des Gases in den Kühlraum, in dem er sich selbst aufhielt« gar keinen anderen Zweck verfolgt haben könne9 als sich eine tödliche Gasvergiftung beizubringen« Die vom Landgericht auf Grund des Vorbringens der Klägerin berücksichtigte Möglichkeit, daß der Versicherte den Gasschlaüch in den Kühlraum verlegt habe, um dort mit einer Gasflamme die zur Kontrolle der unstreitig nicht ordnungsmäßig funktionierenden Kühlmaschine erforderlichen TemperaturSchwankungen herbeizuführen, scheide deshalb aus, weil an dem Gasschlauch keine besondere Vorrichtung zu dem • Die Revision greift aber mit Recht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß an dem Gasschlauch keine Flamme habe entzündet werden können, weil er keine entsprechende Vorrichtung gehabt habe, nach § 286 ZPO als verfahrensrechtlich nicht einwandfrei an, Die Klägerin hatte schon in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der ständig an die Gasleitung angeschlossene lange Schlauch benötigt worden sei, um in den Räucherkammern das dort aufgehäufte zu dem Räuchern benutzte Sägemehl in Brand zu setzen, sowie um die Haare von den Tierköpfen abzusengen (Schriftsätze vom 28c5.-1952 und 7o801952),> Diesem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen war bereits zu entnehmen, daß als Zubehör zu dem Gasschlauch eine Vorrichtung vorhanden gewesen sein muß, die das Entzünden einer Flamme an dem Schlauch ermöglichte« Y,Tenn das Berufungsgericht hierüber noch Zweifel hatte, so hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, naeh § 159 ZPO durch Befragung der Klägerin auf eine Aufklärung hinwirken müssen-. Erweist sich diese Behauptung als richtig, so ist schon damit der angefochtenen Entscheidung ihre wesentlichste Grundlage entzogen; denn dann läßt sich die Verlegung des Gasschlauches in den Kühlraum nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, lediglich mit einer Selbstmordabsicht des Versicherten« sondern auch damit erklären., Nach dem Vorbringen der Revision hätte diese dann behauptet und unter Beweis gestellt, daß ihr Ehemann des öfteren nach Ladenschluß zur Ausführung von Arbeiten in die Geschäftsräume«, insbesondere in den Kühlraum gegangen sei und daß er sogar in den Geschäftsräumen schon wiederholt aus Müdigkeit und unter Alkoholeinwirkung eingeschlafen sei«. Weiter gewinnt dann auch die von der Zeugin T^ bestätigte Behauptung der Klägerin an Bedeutung, daß die Tür zu dem Kühlraum nicht geschlossen, sondern nur angelehnt gewesen sei, ein Vorbringen, dessen nach § 286 ZPO unzulässige Übergehung durch das Berufung sgericht die Revision ebenfalls rügto Schließlich wendet sich die Revision auch mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß sich der Versicherte auf die wiederholten Telefonanrufe der Klägerin im Geschäft am Abend des 27c Dezember 1951 nicht gemeldet habe, deute darauf hin, daß er aus dem Leben habe scheiden wollen* Dieser Umstand kann in der Tat auch ganz andere Ursachen gehabt haben, insbesondere die» daß der Versicherte zur Zeit der Anrufe schon eingeschlafen oder gar bereits gestorben wäre Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* wobei es zweckmäßig erschien, gemäß § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO die Zurückverweisung an einen anderen Senat vorzunehmen* Sollte sich aus der weiteren Tatsachenverhandlung ergeben* daß für den Schlauch tatsächlich eine Vorrichtung zu dem Entzünden einer Flamme vorhanden war« so wäre allerdings noch die Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß sie der Versicherte bei jenem Vorfall bewußt nicht benutzt hat* Das zu beweisen wäre dann aber Sache der Beklagten, der die Beweislast für einen Selb mord obliegt«
II_ZR_ 189/53 Verkündet am 28o März 1955 Jodas« Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit dg? Witw^^^na geb, in Bl Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, gegen die Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Edgar Sch^fc,. Albert 3i^ und Dr, Karl Befl^BB? NgBHKPlatz, Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.> hat der II» .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28«, März 1955 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr*Haidinger Dr, Bischer, Dr* Kuhn und Artl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil .des 4* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 16c April 1955 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 9* Zivilsenat des Kammergerichts verwiesen* Von Rechts wegen Vy •2- Tatbestand; Für den Ehemann der Klägerin, der als selbständiger Fleischermeister in Beine Ladenfleischerei betrieb,, lief bei der Beklagten seit dem 1* März 1951 eine Lebensversicherung über 120700 DMo Die Hälfte der Versicherungssumme sollte im Todesfall seine Ehefrau, die Klägerin,, bekommen* Am Morgen des 28* Dezember 1951 wurde der Versicherte im Kühlraum seiner Fleischerei auf einem mit SägeSpänen gefüllten Sack sitzend tot aufgefunden* Er hatte Groschenromane bei sich, davon einen in der Hand* Durch das Guckloch der Tür zu dem Kühlraum war ein langer Schlauch gesteckt, der zu dem Gashahn im Laden führte« Der Schlauch war im Guckloch durch zusaramengeknülltes Papier bzw ein Stück Tuch verklemmt, wodurch auch die Öffnung abgedichtet wurde. Der Gashahn war geöffnet, nach der Behauptung der Klägerin allerdings nur wenig* Ein herbeigerufener Arzt stellte fest, daß aus den Atmüngsorganen des Toten Gasgeruch neben alkoholischen Gerüchen ausströmte* Die Klägerin verlangt nunmehr die Auszahlung der Hälfte der Versicherungssumme* Die Beklagte lehnt das unter Hinweis auf die Selbstmordklausel der Versicherungsbedingungen ab* Sie meint, daß hier ein typischer "Bilanzselbstmord" vorliege« Der Versicherte habe sich selbst das Leben genommen, als er sich am Schluß des Jahres seiner schlechten / Vermögenslage bewußt geworden sei* Die Klägerin behauptet dagegen, daß ihr Mann durch einen Unfall ums Leben gekommen sei* Er habe sieb am Abend des 27* Dezember 1951 im Kühlraum aufgehalten, um das selbständige Einund Ausschalten der damals nicht funktionierenden Kühlmaschine zu kontrollieren,, wie er das auch vorher schon öfter getan habe* Der Sack mit Sägespänen sei eigens zu dem Zweck, ihm während der Kontrollen eine Sitzmöglichkeit zu geben, in den Kühlraum geschafft worden* Es sei möglich, daß ihr Mann den Gässchlauch deshalb in den Kühlraum hineingeführt habe, um mit einer Gasflamme die zur Kontrolle- der Kühlmaschine erforderlichen Temperaturschwai kungen in diesem Raum herbeizuführen* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Kammergericht hat sie abgewiesen* Mit der Revisionum deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Ent s cheidungsgründes 1,) Das Berufungsgericht geht, rechtlich bedenkenfrei davon aus, daß der Versicherte durch Gasvergiftung ums Leben gekommen ist* Diese Feststellung steht nicht, wie die Revision meint, im Widerspruch zu der Aussage des Arztes Dr* von Dieser hat bei seiner Vernehmung allerdings bekundet v daß neben der Gaseinatmung auch Alkoholgenuß sowie der Aufenthalt des Versicherten im Kühlraum für den Tod ursächlich gewesen seien und daß der Versicherte noch hätte gerettet werden können, wenn sich der Vorgahg nicht im Kühlraum abgespielt hätte\ er habe nämlich nicht so viel Gas eingeatmet, daß das allein ausgereicht hätte, um den Tod herbeizuführen, Wenn hiernach auch die Gasvergiftung nicht die alleinige Ursache für den Tod bildete, so gestattete diese Aussage dem Berufungsgericht doch durchaus die Feststellung, daß der Tod ohne die Gaseinatmung nicht eingetreten wäre, also jedenfalls mit ursächlich für die Todesfolge war., Ihr läßi sich dagegen nicht entnehmen* daß die Kälte und die Alkoholeinwirkung auch schon für sich allein zu dem Tode geführt haben könnten, wie die Revision meint, 2«) Das Berufungsgericht sieht weiter als erwiesen an, daß sich der Versicherte der Gasvergiftung in selbstmörderischer Absicht bewußt selbst ausgesetzt habe« Es mißt hierbei mit Recht entscheidende Bedeutung dem Umstande bei. -4- daß durch das Guckloch der Kühlrauratür ein an die Gasleitung angeschlossener Schlauch gesteckt war„ Hierzu stellt es zunächst fest« daß ihn die Klägerin und ihre Schwester dort nicht angebracht haben«» Es schließt hieraus rechtlich bedenkenfrei« daß dies nur dar Versicherte selbst getan haben könnec Hiergegen werden auch von der Klägerin mit der Revision keine Einwendungen mehr erhoben«. Das Berufungsgericht stellt weiter fest* daß der Gashahn, an den der Schlauch angeschlossen war* mehr oder weniger weit geöffnet war und daß auch dies nur der Versicherte selbst getan haben könne«. Auch diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen« Von ihr wird insoweit nur gerügt, daß das Berufungsgericht den Beweisantritt der Klägerin dafür* daß der Gashahn nur wenig geöffnet gewesen sei, übergangen habe« Aber diese Möglichkeit stellt ja auch das Berufungsgericht in Rechnung«. Das Berufungsgericht meint nun weiter« daß der Versicherte mit einer derartigen Hereinleitung des Gases in den Kühlraum, in dem er sich selbst aufhielt« gar keinen anderen Zweck verfolgt haben könne9 als sich eine tödliche Gasvergiftung beizubringen« Die vom Landgericht auf Grund des Vorbringens der Klägerin berücksichtigte Möglichkeit, daß der Versicherte den Gasschlaüch in den Kühlraum verlegt habe, um dort mit einer Gasflamme die zur Kontrolle der unstreitig nicht ordnungsmäßig funktionierenden Kühlmaschine erforderlichen TemperaturSchwankungen herbeizuführen, scheide deshalb aus, weil an dem Gasschlauch keine besondere Vorrichtung zu dem >* Entzünden einer Gasflamme vorhanden gewesen sei und es deshalb gar nicht möglich gewesen sei, an ihm eine Gasflamme zur Entzündung zu bringen* Wäre das richtig, so wäre hierdurch allein allerdings bereits ein voller Beweis für den Selbstmord des Versicherten erbracht 5 denn dann könnte in der Tat die Hereinleitung des Gases in den Kühlraum gar nicht anders als mit einer Selbstmordabsicht des Versicherten erklärt werden,» • Die Revision greift aber mit Recht die Feststellung des Berufungsgerichts, daß an dem Gasschlauch keine Flamme habe entzündet werden können, weil er keine entsprechende Vorrichtung gehabt habe, nach § 286 ZPO als verfahrensrechtlich nicht einwandfrei an, Die Klägerin hatte schon in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der ständig an die Gasleitung angeschlossene lange Schlauch benötigt worden sei, um in den Räucherkammern das dort aufgehäufte zu dem Räuchern benutzte Sägemehl in Brand zu setzen, sowie um die Haare von den Tierköpfen abzusengen (Schriftsätze vom 28c5.-1952 und 7o801952),> Diesem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen war bereits zu entnehmen, daß als Zubehör zu dem Gasschlauch eine Vorrichtung vorhanden gewesen sein muß, die das Entzünden einer Flamme an dem Schlauch ermöglichte« Y,Tenn das Berufungsgericht hierüber noch Zweifel hatte, so hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, naeh § 159 ZPO durch Befragung der Klägerin auf eine Aufklärung hinwirken müssen-. Wie die Revision vorträgt, hätte die Klägerin dann ausdrücklich dargelegt und unter Beweis gestellt, daß der Schlauch tatsächlich eine solche Vorrichtung hatte. Erweist sich diese Behauptung als richtig, so ist schon damit der angefochtenen Entscheidung ihre wesentlichste Grundlage entzogen; denn dann läßt sich die Verlegung des Gasschlauches in den Kühlraum nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, lediglich mit einer Selbstmordabsicht des Versicherten« sondern auch damit erklären., daß dieser durch eine Gasflamme im Kühlraum TemperaturSchwankungen zu dem Zweck der Kontrolle des Kühlapparates herbeiführen wollte, wie das die Klägerin behauptet hat. Dann gewinnt auch die von der Zeugin T^^ bestätigte Behauptung der w -6- Klägerin an Bedeutung, daß sich der Versicherte vor seinem Tode schon wiederholt zur Beobachtung der Kühlmaschine in dem Kühlraum auf dem mit Säge Spänen gefüllten Sack sitzend aufgehalten habe, und daß der Sack gerade zu diesem Zweck in jenem Raum gestanden habe. Wie die Revision mit Recht rügt, hätte das Berufungsgericht dann Uber diese Behauptung nicht hinweggehen dürfen0 Angesichts dieses Vorbringens durfte das Berufungsgericht auch nicht ohne weiteres davon ausgehen., daß der Versicherte jedenfalls nach Ladenschluß sonst keine derartigen Kontrollen im Kühlraum vorgenommen habe.-Wenn es Bedenken hatte, ob solche früheren Kontrollen vom Versicherten auch noch nach Geschäftsschluß ausgeführt worden waren, so hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, die Klägerin nach § 139 ZPO hierüber befragen müssen,. Nach dem Vorbringen der Revision hätte diese dann behauptet und unter Beweis gestellt, daß ihr Ehemann des öfteren nach Ladenschluß zur Ausführung von Arbeiten in die Geschäftsräume«, insbesondere in den Kühlraum gegangen sei und daß er sogar in den Geschäftsräumen schon wiederholt aus Müdigkeit und unter Alkoholeinwirkung eingeschlafen sei«. Weiter gewinnt dann auch die von der Zeugin T^ bestätigte Behauptung der Klägerin an Bedeutung, daß die Tür zu dem Kühlraum nicht geschlossen, sondern nur angelehnt gewesen sei, ein Vorbringen, dessen nach § 286 ZPO unzulässige Übergehung durch das Berufung sgericht die Revision ebenfalls rügto Schließlich wendet sich die Revision auch mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, daß sich der Versicherte auf die wiederholten Telefonanrufe der Klägerin im Geschäft am Abend des 27c Dezember 1951 nicht gemeldet habe, deute darauf hin, daß er aus dem Leben habe scheiden wollen* Dieser Umstand kann in der Tat auch ganz andere Ursachen gehabt haben, insbesondere die» daß der Versicherte zur Zeit der Anrufe schon eingeschlafen oder gar bereits gestorben wäre Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* wobei es zweckmäßig erschien, gemäß § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO die Zurückverweisung an einen anderen Senat vorzunehmen* Sollte sich aus der weiteren Tatsachenverhandlung ergeben* daß für den Schlauch tatsächlich eine Vorrichtung zu dem Entzünden einer Flamme vorhanden war« so wäre allerdings noch die Möglichkeit ins Auge zu fassen, daß sie der Versicherte bei jenem Vorfall bewußt nicht benutzt hat* Das zu beweisen wäre dann aber Sache der Beklagten, der die Beweislast für einen Selb mord obliegt« Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen* Drf Canter Dr* Haidinger . Dr.> Fischer Dr., Kuhn Artl