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BGH

Gericht: BGH

Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Mai 2006 wird verworfen, weil - auch bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes der Beklagten (vermiedene Kosten) - jedenfalls ein 20.000,00 € übersteigender Wert nicht glaubhaft gemacht ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitMünchenZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
 Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2006 wird verworfen, weil - auch bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes der Beklagten (vermiedene Kosten) - jedenfalls ein 20.000,00 € übersteigender Wert nicht glaubhaft gemacht ist.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 500,00 €
Goette
 Kurzwelly
Kraemer
 Gehrlein
Reichart
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.11.2005 - 25 O 672/04 -OLG München, Entscheidung vom 09.05.2006 - 28 U 5819/05 -