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BGH · II ZR 188/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 188/92

Auf die Revisionen der Kläger zu 1-115, zu 118-121, zu 123-145 und zu 147-155 werden das Urteil des 6. Diese haben sich als atypische stille Gesellschafter an dem Unternehmen der Beklagten beteiligt und bilden untereinander eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Wahrnehmung der aufgrund des stillen Gesellschaftsvertrags (GesV) bestehenden Rechte gegenüber der Beklagten ist (§ 1 Abs. 2 GesV). Nach § 8 GesV führt die Beklagte die Geschäfte der stillen Gesellschaft, wobei sie von dem nach § 9 GesV zu wählenden Beirat unterstützt und überwacht wird. 1. a) Zutreffend ist allerdings entgegen der Meinung der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern weder bloß um ein Auftragsverhältnis noch um eine BGB-Gesellschaft handelt, sondern daß die Parteien in Form einer atypischen stillen Gesellschaft miteinander verbunden sind. Wie sich aus dem Wortlaut und den einzelnen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergibt, liegt eine mehrgliedrige stille Gesellschaft vor, bei welcher die Beklagte als Inhaberin des Geschäfts nach außen auftritt und die Beteiligung an.der amerikanischen Kommanditgesellschaft hält, während sich die Kläger als stille Gesellschafter an dem Unternehmen der Beklagten beteiligen und sich ihrerseits zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben, um gemeinsam die ihnen nach dem Vertrag mit der Beklagten eingeräumten Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahrzunehmen. b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, um eine stille Gesellschaft könne es sich deswegen nicht handeln, weil die Beklagte kein - wie § 230 HGB fordert - Handelsgewerbe betreibe. Auf die Frage, ob der in S 1 Abs. 1 Satz 2 GesV beschriebene Unternehmensgegenstand ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB ist, kommt es indessen nicht an. Nach der h.M. ist die GmbH unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand kraft ihrer Rechtsform Handelsgesellschaft (§§ 13 Abs.3 GmbHG, 6 HGB) und kann deswegen ohne weiteres einen oder mehrere stille Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligen (vgl. RdNr. 14, 21), die nicht die Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers, sondern das Vorhandensein eines auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmens für entscheidend hält, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte nicht ideelle Zwecke ver 12 - In früheren Revisionsverfahren, in denen es um die aus dem vorliegenden Vertrag folgenden Rechte und Pflichten ging, hat der Senat deswegen ebenfalls das Bestehen einer atypischen stillen Gesellschaft angenommen (Urt. v. 2. Keiner Entscheidung bedarf ferner die von den Klägern in der Revisionsinstanz erneut aufgeworfene Frage, ob der Gesellschaftsvertrag, wie das Berufungsgericht gemeint hat, dahin auszulegen ist, nicht nur die stillen Gesellschafter, sondern auch die Beklagte sei zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Denn selbst wenn ungeachtet der von der Revision besonders herausgestellten Bestimmung in § 8 Nr. 3 GesV der Auslegung des Berufungsgerichts gefolgt wird, erweisen sich jedenfalls die Revisionsangriffe als begründet, die die Kläger gegen die Anerkennung eines nach Ablauf der ersten Vertragsphase für die Beklagte bestehenden unbeschränkten Kündigungsrechts erhoben haben. a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, daß auch bei der stillen Gesellschaft das Recht zu ordentlicher Kündigung auf Dauer nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 23, 10, 12 ff.); es hat deswegen gemeint, die vertraglichen Kündigungsbestimmungen, auf die sich die Beklagte gestützt hat, hielten einer Inhaltskontrolle stand. Die darin begründete Ungleichgewichtigkeit der Rechte der Beklagten einerseits und der Kläger als stillen Gesellschaftern andererseits ist nicht hinnehmbar. Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwik-kelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50, BGHZ 81, 263, 268 f.), die Gefahr, daß der Treuhänder von dem ihm eingeräumten freien Kündigungs- oder Ausschließungsrecht in einer Weise Gebrauch macht, die ihm und nicht den Anlegern die Früchte einer erfolgreichen Teilnahme der Gesellschaft am Wirtschaftsleben sichert, während er die Risiken nicht zu tragen hat (BGHZ 104, 50, 58 f.). Zwar kann es dann kein Ausschließungsrecht geben, im wirtschaftlichen Ergebnis führt aber die von dem Geschäftsinhaber ausgesprochene Kündigung der stillen Gesellschaft zu demselben Ergebnis, weil der Anleger auf seinen Abfindungs- und Auseinandersetzungsanspruch verwiesen ist, während der Geschäftsinhaber sich die mit dem nicht von ihm aufgebrachten Anlagekapital erworbenen Chancen des Unternehmens sichern kann. c) Ein solches, nicht an einschränkende Voraussetzungen gebundenes Kündigungsrecht hat sich die Beklagte mit dem von ihr entworfenen Gesellschaftsvertrag einräumen lassen. Kündigt sie nach Ablauf der ersten Vertragsphase einzelnen stillen Gesellschaftern, so führt dies im wirtschaftlichen Ergebnis zu dem Ausschluß dieser Anleger, während die mehrgliedrige stille Gesellschaft im übrigen mit den verbleibenden stillen Gesellschaftern fortgesetzt wird, wobei der Gesellschaftsvertrag und vor allem dessen § 2 Abs. 2 GesV weiterhin gilt, der die Beteiligung der Beklagten an der stillen Gesellschaft auf höchstens 1 % der Einlage aller Gesellschafter beschränkt. Werden dagegen sämtliche stillen Gesellschaftsverhältnisse gleichzeitig von der Beklagten gekündigt, hat dies weitergehende Folgen, weil hierdurch sämtliche gesellschaftsrechtlichen und körperschaftlichen Verbindungen zwischen ihr und den Anlegern beendet werden, die Beklagte ohne jede Beschränkung über den mit den Mitteln der stillen Gesellschafter erworbenen Kommanditanteil an der Hierdurch wird die Beklagte in die Lage versetzt, ohne Zustimmung der stillen Gesellschafter das mit deren Kapital geschaffene Vermögen an sich zu bringen, diese von einer in Zukunft erwarteten positiven Geschäftsentwicklung auszuschließen und obendrein - bei geschickter Wahl des Zeitpunktes der Massenkündigung - die Höhe des von ihr zu zahlenden Abfindungsbetrages möglichst niedrig zu halten. Diese Regelung eröffnet der Beklagten die nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats bei einer Publikumsgesellschaft nicht hinnehmbare Möglichkeit, zu Lasten der das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung tragenden stillen Gesellschafter zu spekulieren (vgl. Obendrein kann die Beklagte, die das Risiko der Geldanlage in der amerikanischen Hotelgesellschaft nur mit ihrer geringen eigenen Beteiligung zu tragen hat, das Kündigungsrecht auch als Sanktion gegenüber den unbotmäßigen stillen Gesellschaftern einsetzen, ein Vorgehen, das hier angesichts der Vorgeschichte der Kündigung und des gleichartigen Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten bei Schwestergesellschaften mit zu dem Teil identischen stillen Gesellschaftern nicht von der Hand zu weisen ist. wie es ihr vom Berufungsgericht zugebilligt worden ist, die stillen Gesellschaftsverhältnisse mit einer Frist von sechs Monaten zu dem Jahresende frei kündigen, unterliefe sie die Bestimmung in § 8 Nr. 3 GesV, die gerade sicherstellen will, daß die Geschäftsinhaberin über das mit den Mitteln der Anleger erworbene Vermögen nicht ohne deren Zustimmung verfügt. Weder der einzelne stille Gesellschafter noch die BGB-Gesellschaft, zu der sich die Anleger verbunden haben, können nach dem Vertrag die Auflösung der Gesellschaft gegen den Willen der Beklagten oder die gleichzeitige Liquidation von stiller Gesellschaft und H herbei führen. e) Mit Recht macht die Revision geltend, daß diese Ungleichgewichtigkeit der Rechte der Beklagten einerseits und der Kläger als stillen Gesellschaftern andererseits nicht deswegen gerechtfertigt werden kann, weil die Beklagte als Kommanditistin der P^PMMfe mit den kapitalgeben- den Klägern nicht in Form einer auftragsrechtlichen Treuhandabrede verbunden ist, sondern die Anleger als stille Gesellschafter beteiligt hat. schäftsinhaberin nicht entziehbare Recht, sich aus der Vertragsbindung mit den Klägern losen zu können, hat jedoch hier eine rechtlich andere Qualität als in dem Fall, der den §§ 230 ff. Die Beklagte verwaltet nach Maßgabe der Bestimmungen des stillen Gesellschaftsvertrages und unter Unterstützung und Überwachung durch den Beirat die mit den Mitteln der Anleger erworbene Kommanditbeteiligung; dafür erhält sie eine Vergütung, ist aber - anders als dies dem gesetzlichen Typus der stillen Gesellschaft entspricht - grundsätzlich am Gewinn und Verlust der stillen Gesellschaft nicht beteiligt. Aus dieser vertraglichen Bindung kann sich die Beklagte - wie die Kläger aufgezeigt haben - erforderlichenfalls in anderer Weise als durch Kündigung aller stillen Gesellschaftsverträge und damit ohne die für die Anleger belastenden Folgen des Verlustes ihrer mittelbaren Beteiligung an der Hotelgesellschaft lösen. Dafür, daß die Beklagte, deren Geschäftsführer lediglich seinen Unwillen, mit den stillen Gesellschaftern weiter zusammenzuarbeiten kundgetan hat, solche beachtenswerten Gründe für die Kündigung hat, ist nichts vorgetragen oder nach den Umständen ersichtlich.

Zitierte Normen: § 230 HGB § 13 GmbHG § 230 HGB
stillRechtGesellschafterKündigungGesellschaftAnleger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 188/92
Verkündet am:
7. Februar 1994 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Kläger zu 1-115, 118-121, 123-145 und zu 147-155 und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Beteiligungsgesellschaft New York,	Straße	142,	D
vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-J. ebenda,
 Hotel gesetzlich
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht,
 Dr. Henze, Dr. Goette und Dr. Greger
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 1-115, zu 118-121, zu 123-145 und zu 147-155 werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 1992 aufgehoben und das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 1991 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die von der Beklagten unter dem 4. November 1988 zu dem 31. Dezember 1989 ausgesprochenen Kündigungen de.r atypisch stillen Gesellschaftsverträge zwischen den Klägern zu 1-115, zu 118-121, zu 123-145, zu 147-155 und der Beklagten unwirksam sind. Hinsichtlich der Kläger	MK,
Br^®, gMBBI, Bl Dr. Htfl und Dr. Tpfe bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger	SlpflPfc, BPHHP-
flPt, BrtfP,	BlPHk*	Dr. HPP und
 Dr. Tppl ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und je 1/159 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.
*
 
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger	BflMir	Dr.	und	Dr. T^pl ihre
 eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, die Kläger Dr. H^| und Dr.	von	den Gerichtskosten je
1/1085 und die Kläger	und	Bfllfe	von	den
 Gerichtskosten je 3/1085 und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten je 1/310 zu tragen.
Im übrigen hat die Kosten des Rechtsstreits die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Gegenstand des Unternehmens der beklagten GmbH ist deren Beteiligung an der L^BI PdHH "The	Company”,
welche in New York das "The	PtfBP	Hotel” betreibt.
Die von der Beklagten erworbene Kommanditbeteiligung im Nominalwert von 4 Mio. US-Dollar stammt bis auf einen geringfügigen Betrag von 50.000,— DM, den die Beklagte aufgebracht hat, von den Klägern und weiteren Anlegern. Diese haben sich als atypische stille Gesellschafter an dem Unternehmen der Beklagten beteiligt und bilden untereinander eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Wahrnehmung der aufgrund des stillen Gesellschaftsvertrags (GesV) bestehenden Rechte gegenüber der Beklagten ist (§ 1 Abs. 2 GesV). § 4 Abs. 1 GesV, nach dem die stille Gesellschaft am 30. März 1978 begonnen hat und auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, bestimmt weiter:
"Eine Kündigung ist frühestens zulässig mit einer
 Frist von sechs Monaten zu dem 31. Dezember 1989."
Bei Liquidation der	PtfflBMHfe wird auch die
 stille Gesellschaft liquidiert. Im übrigen kann jeder stille Gesellschafter seine Beteiligung grundsätzlich auf einen Dritten übertragen. Nach § 4 Abs. 4 GesV darf die Beklagte das stille Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein Gesellschafter trotz Aufforderung seiner Einzahlungspflicht nicht nachkommt. Die Summe der stillen Gesellschaftereinlagen ist - einen Kurswert von 2,25 DM für 1 US-Dollar zugrundegelegt - zuletzt auf 11.135.000,— DM herabgesetzt worden. Für den Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft
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steht dem stillen Gesellschafter ein Auseinandersetzungsanspruch zu, der grundsätzlich aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt wird, in die Aktiva und Passiva der Beklagten unter Auflösung der stillen Reserven mit ihrem wirklichen Wert einzusetzen sind (§ 15 Abs. 1 und 2 S. 1 GesV) ; davon abweichend bestimmt § 15 Abs. 2 S. 2 GesV:
"Erfolgt die Auseinandersetzung nicht im Wege der Liquidation, insbesondere nicht im Wege der Liquidation der	Company,	sondern	lediglich	aufgrund Kündi-
gung einzelner Gesellschafter, so sind in die Auseinandersetzungsbilanz schwebende Geschäfte sowie ein etwaiger Firmenwert nicht einzusetzen."
Nach § 8 GesV führt die Beklagte die Geschäfte der stillen Gesellschaft, wobei sie von dem nach § 9 GesV zu wählenden Beirat unterstützt und überwacht wird. Für bestimmte Handlungen bedarf die Beklagte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung; hierzu gehört "die - ganze oder teilweise - Veräußerung oder Kündigung des Kommanditanteils an der Ptfflfc Company" (§ 8 Nr. 3 GesV).
Mit Schreiben vom 4. November 1988 hat die Beklagte gegenüber allen stillen Gesellschaftern die Kündigung des Gesellschaftsvertrages zu dem 31. Dezember 1989 erklärt. Die Kläger halten diese Kündigung für unwirksam und haben in erster Linie entsprechende Feststellung, hilfsweise aber die Übertragung des Kommanditanteils an eine neu zu gründende Beteiligungsgesellschaft oder einen noch zu benennenden Treuhänder begehrt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen; die Berufungen, die der größte Teil der Kläger gegen dieses Ur-
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teil eingelegt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die noch am Rechtsstreit beteiligten 151 Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen sind begründet. Mit Recht begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der ihnen gegenüber am 4. November 1988 ausgesprochenen Kündigung der stillen Gesellschaftsverträge durch die Beklagte. Da schon der Hauptantrag Erfolg hat, bedürfen die stufenweise gestellten Hilfsanträge keiner Entscheidung.
1.	a) Zutreffend ist allerdings entgegen der Meinung der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern weder bloß um ein Auftragsverhältnis noch um eine BGB-Gesellschaft handelt, sondern daß die Parteien in Form einer atypischen stillen Gesellschaft miteinander verbunden sind. Wie sich aus dem Wortlaut und den einzelnen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergibt, liegt eine mehrgliedrige stille Gesellschaft vor, bei welcher die Beklagte als Inhaberin des Geschäfts nach außen auftritt und die Beteiligung an.der amerikanischen Kommanditgesellschaft hält, während sich die Kläger als stille Gesellschafter an dem Unternehmen der Beklagten beteiligen und sich ihrerseits zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben, um gemeinsam die ihnen nach dem Vertrag mit der Beklagten eingeräumten Mitwirkungs- und Kontrollrechte wahrzunehmen. Daß ein solches, gerade bei Publikumsgesellschaften typischerweise anzutreffendes mehrgliedriges stilles Gesellschaftsverhält-
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nis rechtlich zulässig ist, hat der Senat unter Zustimmung des Schrifttums bereits ausgesprochen (Urt. v. 10. Juni 1958
- II ZR 320/56, WM 1958, 1336; v. 21. April 1980
- II ZR 144/79, BB 1980, 958; Paulick/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 4. Aufl. § 5 II 3, S 9; Böttcher/Zart-mann/Faut, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung,
3. Aufl. S. 127 ff.; Staub/Zutt, HGB, 4. Aufl. § 230
RdNr. 44 ff.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl. § 230
[n.F.] RdNr. 67 ff., 72 ff.).
b)	Zu Unrecht macht die Revision geltend, um eine stille Gesellschaft könne es sich deswegen nicht handeln, weil die Beklagte kein - wie § 230 HGB fordert - Handelsgewerbe betreibe. Auf die Frage, ob der in S 1 Abs. 1 Satz 2 GesV beschriebene Unternehmensgegenstand ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB ist, kommt es indessen nicht an. Nach der h.M. ist die GmbH unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand kraft ihrer Rechtsform Handelsgesellschaft (§§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB) und kann deswegen ohne weiteres einen oder mehrere stille Gesellschafter an ihrem Unternehmen beteiligen (vgl. Staub/Zutt aaO § 230 RdNr. 37; Paulick/Blaurock aaO § 5 I f bb; MünchHandb. z. GesellschaftsR/Bezzen-berger Bd. 2, § 5 StG RdNr. 10; Hadding, ZIP 1984, 1295,
1300 f..unter Hinweis auf BGHZ 66, 48, 50 f.; Schulze-Osterloh, ZGR 1974, 427, 428; BFH v. 21. Juni 1983
-	VIII R 237/80, GmbHR 1983, 281). Die Gegenansicht (Schle-gelberger/K. Schmidt aaO § 230 [n.F.] RdNr. 14, 21), die nicht die Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers, sondern das Vorhandensein eines auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmens für entscheidend hält, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte nicht ideelle Zwecke ver  12 -
folgt, sondern die Erwirtschaftung von Gewinnen bezweckt. In früheren Revisionsverfahren, in denen es um die aus dem vorliegenden Vertrag folgenden Rechte und Pflichten ging, hat der Senat deswegen ebenfalls das Bestehen einer atypischen stillen Gesellschaft angenommen (Urt. v. 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, LM Nr. 1 zu § 230 HGB = WM 1987, 1193 «
ZIP 1987, 1316; Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 94/89, LM Nr. 2 zu § 230 HGB = WM 1990, 714).
2.	Keiner Entscheidung bedarf ferner die von den Klägern in der Revisionsinstanz erneut aufgeworfene Frage, ob der Gesellschaftsvertrag, wie das Berufungsgericht gemeint hat, dahin auszulegen ist, nicht nur die stillen Gesellschafter, sondern auch die Beklagte sei zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Denn selbst wenn ungeachtet der von der Revision besonders herausgestellten Bestimmung in § 8 Nr. 3 GesV der Auslegung des Berufungsgerichts gefolgt wird, erweisen sich jedenfalls die Revisionsangriffe als begründet, die die Kläger gegen die Anerkennung eines nach Ablauf der ersten Vertragsphase für die Beklagte bestehenden unbeschränkten Kündigungsrechts erhoben haben.
a) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, daß auch bei der stillen Gesellschaft das Recht zu ordentlicher Kündigung auf Dauer nicht ausgeschlossen werden kann (BGHZ 23, 10, 12 ff.); es hat deswegen gemeint, die vertraglichen Kündigungsbestimmungen, auf die sich die Beklagte gestützt hat, hielten einer Inhaltskontrolle stand.
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Dem ist nicht zu folgen. Das Oberlandesgericht hat den Gedanken der Vertragsbeendigungsfreiheit überbewertet, sich zu sehr am gesetzlichen Leitbild der stillen Gesellschaft orientiert und hat vor allem nicht hinreichend beachtet, daß bei der atypischen Gestaltung der hier vereinbarten stillen Gesellschaften das Vertragsverhältnis sich weit von der in den §§ 230 ff. HGB geregelten Rechtsfigur entfernt und - ähnlich wie bei in anderer Form errichteten Publikumsgesellschaften - in erheblichem Umfang auftragsrechtliche Elemente enthält. In diesem Zusammenhang gewinnt der Umstand besonderes Gewicht, daß die Beklagte als formalrechtliche Geschäftsinhaberin die Mittel für die von ihr erworbene Beteiligung an der	fast vollständig von
 den stillen Gesellschaftern erhalten hat, daß sie weder am Gewinn noch am Verlust nennenswert beteiligt ist, dennoch aber aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsinhaberin die Möglichkeit hat, nach Ablauf der ersten Vertragsphase die Beteiligung auch im wirtschaftlichen Sinn zu einem ihr genehmen Zeitpunkt durch Ausspruch einer kollektiven Kündigung der stillen Gesellschaftsverträge zu übernehmen. Die darin begründete Ungleichgewichtigkeit der Rechte der Beklagten einerseits und der Kläger als stillen Gesellschaftern andererseits ist nicht hinnehmbar. Die Unterschiede zwischen der hier vorliegenden Vertragsgestaltung und der Geldanlage durch Beteiligung an einer in der Form einer Kommanditgesellschaft geführten Publikumsgesellschaft rechtfertigen es nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, die für diese Anlageformen in der Rechtsprechung des Senats entwik-kelten Regeln nicht anzuwenden, nach denen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, die eine "Hinauskündigung" zulassen, regelmäßig unwirksam sind (BGHZ 84, 11, 14 f.; BGHZ 104, 50,
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57 f.; vgl. ferner BGHZ 81. 263, 266 ff.; BGHZ 105, 213,
216 f.; Urt. v. 25. März 1985 - II ZR 240/84, ZIP 1985, 737 = WM 1985, 772; ferner Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Personengesellschaftsrecht,
3.	Auf1. S. 67 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. § 50 III 4).
Nach dieser Rechtsprechung kann eine gesellschaftsvertragliche Regelung nicht anerkannt werden, die einem einzelnen Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes aus der Personengesellschaft auszuschließen. Tragende Erwägung hierfür ist, die von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Diese können nämlich einerseits das freie Kündigungsrecht als Disziplinierungsmittel empfinden, das sie einem ihre Entscheidungsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer gesellschaftsvertraglichen Rechte beeinflussenden Druck aussetzt (BGHZ 105, 213, 217). Bei einer Publikumsmassengesellschaft besteht darüber hinaus, auch wenn der Ausscheidende eine angemessene Abfindung erhält (vgl. BGHZ 81, 263, 268 f.), die Gefahr, daß der Treuhänder von dem ihm eingeräumten freien Kündigungs- oder Ausschließungsrecht in einer Weise Gebrauch macht, die ihm und nicht den Anlegern die Früchte einer erfolgreichen Teilnahme der Gesellschaft am Wirtschaftsleben sichert, während er die Risiken nicht zu tragen hat (BGHZ 104, 50, 58 f.).
b) Nicht nur für eine Kommanditgesellschaft, an der sich der interessierte Anleger unmittelbar als Kommanditist beteiligt (vgl. BGHZ 84, 11, 14 f.), oder für eine mittelbare Beteiligung durch Zwischenschaltung eines Treuhandkommandi-
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tisten treffen diese Erwägungen zu, sie haben ebenso Gültigkeit, wenn ein Anleger sich in der hier gegebenen, Chancen und Risiken ungleichgewichtig verteilenden Art und Weise als atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen eines anderen beteiligt. Zwar kann es dann kein Ausschließungsrecht geben, im wirtschaftlichen Ergebnis führt aber die von dem Geschäftsinhaber ausgesprochene Kündigung der stillen Gesellschaft zu demselben Ergebnis, weil der Anleger auf seinen Abfindungs- und Auseinandersetzungsanspruch verwiesen ist, während der Geschäftsinhaber sich die mit dem nicht von ihm aufgebrachten Anlagekapital erworbenen Chancen des Unternehmens sichern kann.
c)	Ein solches, nicht an einschränkende Voraussetzungen gebundenes Kündigungsrecht hat sich die Beklagte mit dem von ihr entworfenen Gesellschaftsvertrag einräumen lassen. Kündigt sie nach Ablauf der ersten Vertragsphase einzelnen stillen Gesellschaftern, so führt dies im wirtschaftlichen Ergebnis zu dem Ausschluß dieser Anleger, während die mehrgliedrige stille Gesellschaft im übrigen mit den verbleibenden stillen Gesellschaftern fortgesetzt wird, wobei der Gesellschaftsvertrag und vor allem dessen § 2 Abs. 2 GesV weiterhin gilt, der die Beteiligung der Beklagten an der stillen Gesellschaft auf höchstens 1 % der Einlage aller Gesellschafter beschränkt. Werden dagegen sämtliche stillen Gesellschaftsverhältnisse gleichzeitig von der Beklagten gekündigt, hat dies weitergehende Folgen, weil hierdurch sämtliche gesellschaftsrechtlichen und körperschaftlichen Verbindungen zwischen ihr und den Anlegern beendet werden, die Beklagte ohne jede Beschränkung über den mit den Mitteln der stillen Gesellschafter erworbenen Kommanditanteil an der
 
amerikanischen Hotelgesellschaft verfügen kann und lediglich schuldrechtlichen Auseinandersetzungs- und Abfindungsansprüchen ausgesetzt ist. Hierdurch wird die Beklagte in die Lage versetzt, ohne Zustimmung der stillen Gesellschafter das mit deren Kapital geschaffene Vermögen an sich zu bringen, diese von einer in Zukunft erwarteten positiven Geschäftsentwicklung auszuschließen und obendrein - bei geschickter Wahl des Zeitpunktes der Massenkündigung - die Höhe des von ihr zu zahlenden Abfindungsbetrages möglichst niedrig zu halten. Diese Regelung eröffnet der Beklagten die nach der oben genannten Rechtsprechung des Senats bei einer Publikumsgesellschaft nicht hinnehmbare Möglichkeit, zu Lasten der das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung tragenden stillen Gesellschafter zu spekulieren (vgl. BGHZ 104, 50, 58).
Daneben kann die Geschäftsinhaberin auch im vorliegenden Fall das Kündigungsrecht als Disziplinierungsmittel einset-zen. Gerade die Mitglieder des Beirates, die die Beklagte in ihrer Geschäftsführung haben überwachen und unterstützen müssen, waren dieser Gefahr in besonderem Maße ausgesetzt, nachdem es zu gerichtlich ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten über die Rechte und Pflichten der Beklagten gekommen war. Obendrein kann die Beklagte, die das Risiko der Geldanlage in der amerikanischen Hotelgesellschaft nur mit ihrer geringen eigenen Beteiligung zu tragen hat, das Kündigungsrecht auch als Sanktion gegenüber den unbotmäßigen stillen Gesellschaftern einsetzen, ein Vorgehen, das hier angesichts der Vorgeschichte der Kündigung und des gleichartigen Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten bei Schwestergesellschaften mit zu dem Teil identischen stillen Gesellschaftern nicht von der Hand zu weisen ist. Könnte die Beklagte,
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wie es ihr vom Berufungsgericht zugebilligt worden ist, die stillen Gesellschaftsverhältnisse mit einer Frist von sechs Monaten zu dem Jahresende frei kündigen, unterliefe sie die Bestimmung in § 8 Nr. 3 GesV, die gerade sicherstellen will, daß die Geschäftsinhaberin über das mit den Mitteln der Anleger erworbene Vermögen nicht ohne deren Zustimmung verfügt.
d)	Vergleichbare Rechte wie die Beklagte haben die kapitalgebenden stillen Gesellschafter nicht. Jeder Kläger kann zwar sein mit der Beklagten begründetes stilles Gesellschaftsverhältnis kündigen. In diesem Fall muß er jedoch eine niedrigere Abfindung (§ 15 Abs. 2 S. 2 GesV) in Kauf nehmen, von dem erwarteten Erfolg des Hotelunternehmens wird er dann aber ausgeschlossen. Weder der einzelne stille Gesellschafter noch die BGB-Gesellschaft, zu der sich die Anleger verbunden haben, können nach dem Vertrag die Auflösung der Gesellschaft gegen den Willen der Beklagten oder die gleichzeitige Liquidation von stiller Gesellschaft und H herbei führen.
e)	Mit Recht macht die Revision geltend, daß diese Ungleichgewichtigkeit der Rechte der Beklagten einerseits und der Kläger als stillen Gesellschaftern andererseits nicht deswegen gerechtfertigt werden kann, weil die Beklagte als Kommanditistin der	P^PMMfe mit den kapitalgeben-
den Klägern nicht in Form einer auftragsrechtlichen Treuhandabrede verbunden ist, sondern die Anleger als stille Gesellschafter beteiligt hat. im wirtschaftlichen Ergebnis besteht - wie oben ausgeführt - zwischen beiden Anlageformen kein wesentlicher Unterschied. Das der Beklagten als Ge-
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schäftsinhaberin nicht entziehbare Recht, sich aus der Vertragsbindung mit den Klägern losen zu können, hat jedoch hier eine rechtlich andere Qualität als in dem Fall, der den §§ 230 ff. HGB als gesetzliches Leitbild zugrunde liegt. Die Beklagte verwaltet nach Maßgabe der Bestimmungen des stillen Gesellschaftsvertrages und unter Unterstützung und Überwachung durch den Beirat die mit den Mitteln der Anleger erworbene Kommanditbeteiligung; dafür erhält sie eine Vergütung, ist aber - anders als dies dem gesetzlichen Typus der stillen Gesellschaft entspricht - grundsätzlich am Gewinn und Verlust der stillen Gesellschaft nicht beteiligt. Im Verhältnis zu den Klägern stehen deswegen dienstvertragliche Rechte und Pflichten im Vordergrund. Aus dieser vertraglichen Bindung kann sich die Beklagte - wie die Kläger aufgezeigt haben - erforderlichenfalls in anderer Weise als durch Kündigung aller stillen Gesellschaftsverträge und damit ohne die für die Anleger belastenden Folgen des Verlustes ihrer mittelbaren Beteiligung an der Hotelgesellschaft lösen. Deswegen rechtfertigt das von dem Berufungsgericht verfolgte
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Ziel, die Vertragsbeendigungsfreiheit der Beklagten zu sichern, das nicht an sachliche Gründe gebundene Kündigungsrecht nicht. Dafür, daß die Beklagte, deren Geschäftsführer lediglich seinen Unwillen, mit den stillen Gesellschaftern weiter zusammenzuarbeiten kundgetan hat, solche beachtenswerten Gründe für die Kündigung hat, ist nichts vorgetragen oder nach den Umständen ersichtlich.
Boujong	Röhricht	Dr.	Henze
 Dr. Goette
 Dr. Greger