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BGH · ii zr 188/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 188/90

und gegen ZeSBIVBHBlBB- und GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Oskar SäJ^fc', RÄMfcstraße W, Gf Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeschäftsführungSonderrechtGeschäftsführerZustimmungBoujongKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 188/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren einzel-vertretungsberechtigten Geschäftsführer Albrecht VI SlMBBstraße A, WJ
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr, Dr. v.
und
 gegen
ZeSBIVBHBlBB- und	GmbH,	gesetzlich	vertreten
 durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Oskar SäJ^fc', RÄMfcstraße W, Gf
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
0LG	U/Uj-üv/AftM	<hi<	'XjL
Al. u
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 4. März 1991
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das im § 9 der Satzung geregelte Sonderrecht der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer vorzuschlagen, soll dem Vorschlagsberechtigten einen Einfluß auf die Geschäftsführung sichern. Eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsführer von bestimmten Teilbereichen der Geschäftsführung ausschließt, stellt einen Eingriff in dieses Sonderrecht dar, der, um wirksam zu sein, der Zustimmung der vorschlagsberechtigten Gesellschafter bedarf. Die Zustimmung der Klägerin fehlt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000,— DM
Boujong	Brandes	Dr.	Hesselberger
 Röhricht	Dr. Goette