und gegen unc* GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Oskar R^(^straße 24, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12.
BUNDESGERICHTSHOF TI ZR 188/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren einzel-vertretungsberechtigten Geschäftsführer Albrecht SfHB^straße 11, W| Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. v. und gegen unc* GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Oskar R^(^straße 24, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 4. März 1991 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das im § 9 der Satzung geregelte Sonderrecht der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer vorzuschlagen, soll dem Vorschlagsberechtigten einen Einfluß auf die Geschäftsführung sichern. Eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsführer von bestimmten Teilbereichen der Geschäftsführung ausschließt, stellt einen Eingriff in dieses Sonderrecht dar, der, um wirksam zu sein, der Zustimmung der vorschlagsberechtigten Gesellschafter bedarf. Die Zustimmung der Klägerin fehlt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000,— DM Boujong Dr. Hesselberger Röhricht Brandes Dr. Goette