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BGH · TI ZR 188/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 188/90

und gegen unc* GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Oskar R^(^straße 24, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeschäftsführungSonderrechtProzeßbevollmächtigteGeschäftsführerZustimmungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TI ZR 188/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren einzel-vertretungsberechtigten Geschäftsführer Albrecht SfHB^straße 11, W|
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. v.
und
 gegen
unc*	GmbH, gesetzlich vertreten
 durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Dr. Oskar	R^(^straße	24,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Hesselberger, Röhricht und Dr. Goette am 4. März 1991
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das im § 9 der Satzung geregelte Sonderrecht der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer vorzuschlagen, soll dem Vorschlagsberechtigten einen Einfluß auf die Geschäftsführung sichern. Eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsführer von bestimmten Teilbereichen der Geschäftsführung ausschließt, stellt einen Eingriff in dieses Sonderrecht dar, der, um wirksam zu sein, der Zustimmung der vorschlagsberechtigten Gesellschafter bedarf. Die Zustimmung der Klägerin fehlt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000,— DM
Boujong
 Dr. Hesselberger
 Röhricht
Brandes
 Dr. Goette