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BGH · II ZR 188/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 188/88

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Kläger war seit dem Jahre 1958 als Reiseleiter für die B^HÜHI RMpGmbH & Co.KG (im folgenden: BFR KG) Die Beklagte zu 1 ist Alleinerbin der von dem Kläger ursprünglich in Anspruch genommenen, am 22. Gleichzeitig trafen die Gründungsgesellschafter der RTB GmbH mit der Beklagten zu 2 und Pauline MflmV eine von dem Notar formulierte Vereinbarung, nach der die RTB GmbH ein Drittel der Anteile an der BFR KG und der BFR GmbH erwerben sollte. den BFR-Gesellschaften auf eine Kommanditgesellschaft übertragen wird und die Anteile Pauline auf die Reisebüro Berolina M^PHB GmbH." Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm bis 1989 entgangenen Gewinns. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten und ihre Streithelferin beantragen, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im wesentlichen weiter. 1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, aus Nr. 6 der Vereinbarung vom 29. Dezember 1981 ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Auch der zweite Satz sei völlig unverbindlich; er gebe letztlich nur das Motiv der Gesellschafter der RTB GmbH für die Sanierung der BFR Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. So heißt es in Nr. 2 der Vereinbarung, die Beteiligten seien sich darüber einig, daß das von der RTB GmbH der BFR KG zur Verfügung gestellte Darlehen gleichrangig mit den anderen Darlehen sei und insbesondere am Verlust des Jahres 1981 teil- In Nr. 3 ist davon die Rede, die Parteien seien sich einig, daß der Kommanditgesellschaft innerhalb eines Jahres 2,4 Millionen DM zur Verfügung zu stellen seien, und nach Nr. 8 besteht Einvernehmen darüber, daß jeder Gesellschafter mit einem Drittel am Gewinn und Verlust der BFR KG beteiligt werde. Deutet schon dies darauf hin, daß Nr. 6 der von einem Notar entworfenen Vereinbarung nach dem Willen der Parteien eine rechtliche Bindung entfalten soll, so hat der Kläger überdies vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sich die Gesellschafter der RTB GmbH in erster Linie deshalb an den BFR Gesellschaften beteiligt hätten, um die eigenen wirtschaftlichen Betätigungsfelder zu sichern, und die Parteien Nr. 6 der Vereinbarung als Verpflichtung verstanden hätten (GA I 176, 177 f.). Die Anteile von Pauline wurden schon im Jahre 1983 gemäß Nr. 10 der Vereinbarung auf die Streithelferin übertragen. Mit dieser Vereinbarung hat Pauline M^BHi zwar persönlich Verpflichtungen übernommen, doch liegt es nahe, daß in dem Einverständnis ihrer Vertragspartner, ihre Gesellschaftsanteile an den BFR Gesellschaften auf die Reisebüro BflHBHI GmbH zu übertragen, gleichzeitig die Zustimmung zur Übernahme der Verpflichtung durch diese GmbH liegt.

Zitierte Normen: § 133 BGB
KGRTBPaulineBerufungsgerichtBFRGmbHVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
c
s
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 188/88
URTEIL
Verkündet am:
27. Februar 198S Boppel
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Reiseleiters Hans (MflHpl) , Spanien,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. flHHI -
gegen
1. Erika Gl
 Str.
2. H^BBI rBBB und VBBIBB GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Eberhard EBB und Michael Kf MBBBBB-von-RÄBBBBBB-Str. 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu Ziffer 1:
Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter zu Ziffer 2:
Rechtsanwalt
 Streithelferin der Beklagten: Reisebüro
 schäftsführer Paul G(
GmbH, vertreten durch den Ge-BBIBBBBiB Str. 0, BflBBBV/
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
wv
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Dr. Henze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Februar 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag und der Hilfsantrag bis zu einem Betrag von 456.090 DM zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war seit dem Jahre 1958 als Reiseleiter für die B^HÜHI	RMpGmbH & Co.KG (im folgenden: BFR KG)
auf den Kanarischen Inseln tätig. Die Beklagte zu 2 ist Kommanditistin der BFR KG sowie Gesellschafterin der BfllHIBi F00 RGmbH (im folgenden: BFR GmbH), die persönlich haftende Gesellschafterin der BFR KG ist. Die Beklagte zu 1 ist Alleinerbin der von dem Kläger ursprünglich in Anspruch genommenen, am 22. Juli 1987 verstorbenen Pauline M4HHB, die ebenfalls Kommanditistin der BFR KG sowie Gesellschafterin der BFR GmbH war. Zur Sanierung der BFR KG gründeten der Kläger und weitere Beteiligte am 29. Dezember 1981 mit notariellem Vertrag die RTB RflHB- und
 GmbH (im folgenden: RTB GmbH). Gleichzeitig trafen die Gründungsgesellschafter der RTB GmbH mit der Beklagten zu 2 und Pauline MflmV eine von dem Notar	formulierte
 Vereinbarung, nach der die RTB GmbH ein Drittel der Anteile an der BFR KG und der BFR GmbH erwerben sollte.
Nr. 6 der Vereinbarung lautet:
"Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Gesellschafter der RTB langjährige Geschäftsbeziehungen zu dem BflHBi FH Rfll unterhalten. Es besteht ferner Einvernehmen darüber, daß diese Geschäftsbeziehungen auch in Zukunft dem Unternehmen erhalten bleiben, sofern von diesen Geschäftspartnern marktgerechte Konditionen eingeräumt werden."
Als Nr. 10 wurde aufgenommen:
"Es besteht Einvernehmen darüber, daß die RTB aus steuerlichen Gründen möglicherweise Anteile an
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den BFR-Gesellschaften auf eine Kommanditgesellschaft übertragen wird und die Anteile Pauline
 auf die Reisebüro Berolina M^PHB GmbH."
Die Anteile von Pauline MflHIB wurden im September 1983 von der Reisebüro Berolina	GmbH	übernommen.	Mit
 Schreiben vom 17. Juli 1985 kündigte die BFR KG das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu dem 30. April 1986.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm bis 1989 entgangenen Gewinns. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten und ihre Streithelferin beantragen, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im wesentlichen weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Zurückweisung.
1. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, aus Nr. 6 der Vereinbarung vom 29. Dezember 1981 ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Im ersten Satz werde lediglich etwas Unstreitiges festgestellt. Auch der zweite Satz sei völlig unverbindlich; er gebe letztlich nur das Motiv der Gesellschafter der RTB GmbH für die Sanierung der BFR
Gesellschaften wieder. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Bei der Vereinbarung vom 29. Dezember 1981 handelt es sich zwar um einen Individualvertrag, der revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. Sen.Urt. v. 10. Dezember 1979 - II ZR 10/79, WM 1980, 247). Doch hat das Berufungsgericht anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt und wesentlichen Parteivortrag übergangen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Daraus hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß für den Inhalt eines Vertrages der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgeblich ist, selbst wenn die Erklärungen objektiv eine andere Bedeutung haben sollten, d.h. ein unbefangener Dritter ihnen einen anderen Sinn beilegen würde (vgl. BGHZ 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 48/86, BGHR BGB § 133 "Wille” 2; jeweils m.w.N.).
Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Indem es allein auf den Wortlaut der Nr. 6 der Vereinbarung abstellt, übersieht es, daß in weiteren Bestimmungen der Vereinbarung ganz ähnliche Formulierungen wie in Nr. 6 verwendet werden, denen unbestritten ein Rechtsbindungswille der Parteien zugrundeliegt. So heißt es in Nr. 2 der Vereinbarung, die Beteiligten seien sich darüber einig, daß das von der RTB GmbH der BFR KG zur Verfügung gestellte Darlehen gleichrangig mit den anderen Darlehen sei und insbesondere am Verlust des Jahres 1981 teil-
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nehme. In Nr. 3 ist davon die Rede, die Parteien seien sich einig, daß der Kommanditgesellschaft innerhalb eines Jahres 2,4 Millionen DM zur Verfügung zu stellen seien, und nach Nr. 8 besteht Einvernehmen darüber, daß jeder Gesellschafter mit einem Drittel am Gewinn und Verlust der BFR KG beteiligt werde. Endlich wurde auch gemäß dem in Nr. 10 erzielten Einvernehmen verfahren. Deutet schon dies darauf hin, daß Nr. 6 der von einem Notar entworfenen Vereinbarung nach dem Willen der Parteien eine rechtliche Bindung entfalten soll, so hat der Kläger überdies vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sich die Gesellschafter der RTB GmbH in erster Linie deshalb an den BFR Gesellschaften beteiligt hätten, um die eigenen wirtschaftlichen Betätigungsfelder zu sichern, und die Parteien Nr. 6 der Vereinbarung als Verpflichtung verstanden hätten (GA I 176, 177 f.). Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht als nicht hinreichend substantiiert ansehen. Es verkennt, daß es sich bei der Behauptung, die Vertragsparteien hätten Nr. 6 der Vereinbarung als Verpflichtung verstanden, nicht um eine Rechtsbehauptung, die den Vortrag entsprechender weiterer Tatsachen erfordert, sondern um eine Tatsachenbehauptung handelt. Da ein etwaiger übereinstimmender Wille der Parteien bei der Auslegung von Willenserklärungen auch dann allein maßgebend ist, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 10. Juli 1981 - V ZR 51/80, WM 1981, 1171, 1172), hätte das Berufungsgericht dieser Behauptung nachgehen müssen.
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2. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Um dem Berufungsgericht die Möglichkeit zu geben, die erforderliche Beweisaufnahme nachzuholen, ist die Sache zurückzuverweisen. Dabei wird es auch zu prüfen haben, ob die Beklagte zu 1 passivlegitimiert ist. Die Anteile von Pauline wurden schon im Jahre 1983 gemäß Nr. 10 der Vereinbarung auf die Streithelferin übertragen. Mit dieser Vereinbarung hat Pauline M^BHi zwar persönlich Verpflichtungen übernommen, doch liegt es nahe, daß in dem Einverständnis ihrer Vertragspartner, ihre Gesellschaftsanteile an den BFR Gesellschaften auf die Reisebüro BflHBHI	GmbH	zu
 übertragen, gleichzeitig die Zustimmung zur Übernahme der Verpflichtung durch diese GmbH liegt.
Boujong	Richter	am	BGH Dr. Bauer	Brandes
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Boujong
 Dr. Hesselberger
 Dr. Henze