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BGH · II ZR 188/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 188/82

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Die Klägerin hat unter Vorlage des Wechsels und der Protesturkunde im Wechselprozeß beim Landgericht ein inzwischen rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über Wechselsumme nebst Zinsen und Unkosten erstritten. Im Nachverfahren hat die Klägerin auf entsprechend* Vortrag der Beklagten eingeräumt, daß die Wechselforden nicht ihr, sondern der Schweizerischen Volksbank zustehe Sie sei aber ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Demgemäß hat sie beantragt, das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß Zahlung an die Schweizerische Volksbank zu leisten ist. Die Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die Klägerin nicht berechtigt sei, die Wechselforderung geltend zu machen. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der Klägerin, die ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend mache, die Prozeßführungsbefugnis fehle. Aus Rechtsgründen ist es allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin im Nachverfahren geprüft hat, obwohl durch das rechtskräftige Vorbehaltsurteil der Klage stattgegeben worden ist. Es hat also der Klage stattgegeben, weil es die Klägerin gemäß Art. 49 WG als aus dem Wechsel förmlich und sachlich Berechtigte angesehen hat. Diese hat die Klägerin, nachdem der Wechsel in ihrem Aufträge mangels Zahlung protestiert worden war, ermächtigt, die ihr gegen die Beklagte zustehende Wechselforderung im eigenen Namen geltend zu machen. Dieses liegt hier auf der Hand, weil die Entscheidung des Rechtsstreits auch die Rechtsstellung der Klägerin beeinflußt,da diese - je nach Ausgang des Prozesses - von ihrer Haftung gegenüber der Schweizerischen Volksbank aus dem Wechsel befreit wird oder nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Zulassung der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht noch davon abhängig gemacht werden, daß das gleiche Ziel nicht auch auf anderem Wege - etwa durch ein Ermächtigungsindossament -erreicht werden kann. Ein Ermächtigungsindossament - das hier nur als Nachindossament gemäß Art. 20 WG in Betracht kommen würde - würde lediglich den Beweis für die Klägerin erleichtern, zur Geltendmachung der Rechte aus dem Wechsel berechtigt zu sein. Auf den Wegfall der Forderung aus dem Grundgeschäft kann er sich gegenüber der Wechselforderung aber nur berufen, wenn der Wechselinhaber, hier also die Schweizerische Volksbank, beim Erwerb des Wechsels beide Forderungen und deren Aufrechenbarkeit gekannt und bewußt zu dem Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat (Art. 17 WG). Aus diesen Gründen ist das im Nachverfahren ergangene Urteil des Landgerichts im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung der Beklagten dagegen als unbegründet zurückzuwe i s en.

Zitierte Normen: § 28 WG § 406 BGB § 17 WG
VorbehaltsurteilgeltenVolksbankZahlungWechselforderungKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
P
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. Januar 1983
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 188/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma StMk-Kunst, Inhaber H.W. HflBBstr. |p, KrMHBIM (Schweiz)
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. (■■■B -
gegen
 Bau GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer KitfMfcstr. V» Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 22. September 1982 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin, ein schweizerisches Unternehmen, macht Ansprüche aus einem am 2. Mai 1980 von ihr an eigene Order ausgestellten und am 15. August 1980 bei der Volksbank in EpfHIlB (Bundesrepublik Deutschland) zur Zahlung fällig gewesenen Wechsel geltend. Die Beklagte hat den Wechsel als Bezogene akzeptiert; die Klägerin
 hat ihn an die Schweizerische Volksbank in indossiert. Im Aufträge dieser Bank ist der Wechsel mangels Zahlung protestiert worden. Die Klägerin hat unter Vorlage des Wechsels und der Protesturkunde im Wechselprozeß beim Landgericht ein inzwischen rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über Wechselsumme nebst Zinsen und Unkosten erstritten.
Im Nachverfahren hat die Klägerin auf entsprechend* Vortrag der Beklagten eingeräumt, daß die Wechselforden nicht ihr, sondern der Schweizerischen Volksbank zustehe Sie sei aber ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Demgemäß hat sie beantragt, das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß Zahlung an die Schweizerische Volksbank zu leisten ist.
Die Beklagte hat beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die Klägerin nicht berechtigt sei, die Wechselforderung geltend zu machen. Hilfsweise hat sie mit eigenen Schadensersatz« ansprüchen gegen die Klägerin aufgerechnet.
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil entsprechend dem geänderten Klagantrag aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat es aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der Klägerin, die ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend mache, die Prozeßführungsbefugnis fehle.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer gewillkürten Prozeßstandschaft lägen nicht vor. Bei Klagen aus Wechseln bestehe dafür kein Bedürfnis, weil derselbe Zweck mit einem Ermächtigungsindossament erreicht werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden.
Aus Rechtsgründen ist es allerdings nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin im Nachverfahren geprüft hat, obwohl durch das rechtskräftige Vorbehaltsurteil der Klage stattgegeben worden ist. Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils hinderte das Berufungsgericht nicht, diese Frage aufzugreifen. Das Landgericht hat im Vorbehaltsurteil die Haftung der Beklagten auf Art. 28, 48, 49 WG gestützt.
Demnach ist es davon ausgegangen, die Klägerin habe den Wechsel als Rückgriffsschuldnerin eingelöst und sei dadurch Eigentümerin der Wechselurkunde und Inhaberin der Wechselforderung geworden. Es hat also der Klage stattgegeben, weil es die Klägerin gemäß Art. 49 WG als aus dem Wechsel förmlich und sachlich Berechtigte angesehen hat. Die Frage der Prozeßführungsbefugnis für den Fall, daß die Klägerin nicht Inhaberin der Wechselforderung ist, stellte sich im Vorverfahren nicht und brauchte dort auch nicht entschieden zu werden, da das Landgericht die Klägerin aus materiellrechtlichen Gründen für klagebefugt hielt.
Dennoch kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Wechselforderung nicht im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Nachverfahren ist unstreitig geworden, daß die Wechselforderung schon bei Klagerhebung nicht der Klägerin, sondern der Schweizerischen Volksbank zustand.
Diese hat die Klägerin, nachdem der Wechsel in ihrem Aufträge mangels Zahlung protestiert worden war, ermächtigt, die ihr gegen die Beklagte zustehende Wechselforderung im eigenen Namen geltend zu machen. Die Wechselforderung ist also - entgegen der Auffassung der Revision - nicht auf die Klägerin übertragen worden. Diese macht die Klagforderung vielmehr in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend. Dies ist zulässig. Dafür ist neben der - hier vorliegenden -Ermächtigung der Schweizerischen Volksbank ein eigenes Interesse der Klägerin an der Durchführung des Rechtsstreits notwendig. Dieses liegt hier auf der Hand, weil die Entscheidung des Rechtsstreits auch die Rechtsstellung der Klägerin beeinflußt,da diese - je nach Ausgang des Prozesses - von ihrer Haftung gegenüber der Schweizerischen Volksbank aus dem Wechsel befreit wird oder nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Zulassung der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht noch davon abhängig gemacht werden, daß das gleiche Ziel nicht auch auf anderem Wege - etwa durch ein Ermächtigungsindossament -erreicht werden kann. Ein Ermächtigungsindossament - das hier nur als Nachindossament gemäß Art. 20 WG in Betracht kommen würde - würde lediglich den Beweis für die Klägerin
 erleichtern, zur Geltendmachung der Rechte aus dem Wechsel berechtigt zu sein. Ansonsten würde sich an der Rechtslage nichts ändern. Deshalb besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, hier die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft zu verneinen.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden.
Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden kann.
Die Beklagte haftet der Schweizerischen Volksbank gemäß Art. 28, 48, 93 Abs. 1 WG auf Zahlung der Wechselsumme nebst Kosten und Zinsen. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung hat die Beklagte nichts eingewandt.
Sie rechnet nur hilfsweise mit eigenen Schadensersatzforderungen auf, die ihr gegen die Klägerin zustehen.
Damit kann sie aber gegen die Klagforderung nicht durchdringen. Der Wechsel diente der Erfüllung von Kaufpreisforderungen für Warenlieferungen der Klägerin an die Beklagte. Die dem Wechsel zugrundeliegenden Warenforderungen hat die Klägerin an die Schweizerische Volksbank abgetreten. Werden - wie hier - Wechsel und Kaufpreisforderung übertragen, so kann der Schuldner nach § 406 BGB mit Gegenforderungen gegenüber der Kaufpreisforderung aufrechnen. Auf den Wegfall der Forderung aus dem Grundgeschäft kann er sich gegenüber der Wechselforderung aber nur berufen, wenn der Wechselinhaber, hier also die Schweizerische Volksbank, beim Erwerb des Wechsels beide Forderungen und deren Aufrechenbarkeit gekannt und bewußt zu dem Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat (Art. 17 WG). Letzteres aber hat die Beklagte nicht behauptet.
Aus diesen Gründen ist das im Nachverfahren ergangene Urteil des Landgerichts im Ergebnis zu bestätigen und die Berufung der Beklagten dagegen als unbegründet zurückzuwe i s en.
Stimpel
 Dr. Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh
Brandes