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BGH · II ZR 188/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 188/81

August 1981 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein schweizerisches Bankinstitut, ist Inhaberin von vier Urkunden, in denen sich die Beklagten zur Zahlung von je 2.340,50 DM an die Order der Die Klägerin ist der Ansicht, bei den Urkunden handle es sich um Eigenwechsel. Ferner hat sie vorsorglich erklärt, daß sie vom Wechselprozeß in das Urkundenverfahren übergehe, falls sich das Gericht der Ansicht der Beklagten anschließe, die Urkunden seien keine formgültigen Wechsel. Nach dem Inhalt der Urkunden kommt nur eine Wechselerklärung in der Form des eigenen Wechsels gemäß Art. 75 WG in Betracht. Notwendiger Bestandteil des eigenen Wechsels ist gemäß Art. 75 Nr. 1, 76 WG die Bezeichnung als "Wechsel" im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist. Da die von den Beklagten Unterzeichneten Urkunden in spanischer Sprache ausgestellt sind, müßten sie, um gültige Wechsel zu sein, in ihrem Texte die Bezeichnung enthalten, die in der spanischen Rechtssprache für das dem deutschen Eigenwechsel entsprechende Papier gebraucht wird oder das spanische Wort für Wechsel: "letra de cambio" (vgl. Entgegen der Ansicht der Revision können die im Text der Urkunde durch Alleinstellung, Fettdruck und mit Hilfe von Großbuchstaben hervorgehobenen Worte: "pagare a la orden" nicht als Wechselklausel angesehen werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der Eigenwechsel in der spanischen Rechtssprache zutreffend mit "Pagare a la Orden" bezeichnet wird, fehlt in den Urkunden die Wechselklausel. Mit den Worten "pagare a la orden" ist im Textzusammenhang der Urkunde das Zahlungsversprechen der Beklagten ausgedrückt. Die Worte "pagare a la orden" ("Ich werde bezahlen an die Order") sind somit die wesentliche Satzaussage des einzigen Satzes, aus dem der Text der Urkunde besteht. Mit diesen Worten wird mithin das gemäß Art. 75 Nr. 2 WG für den eigenen Wechsel notwendige unbedingte Zahlungsversprechen zu dem Ausdruck gebracht. Es kommt daher darauf an, ob es genügt, daß die Bezeichnung als "Wechsel" nicht durch Worte, sondern unter Ausnutzung des Doppelsinns lediglich durch drucktechnische Hervorhebung der für das Zahlungsversprechen verwendeten Wörter: "pagare a la orden" in der Art einer Überschrift plakativ zu dem Ausdruck gebracht wird. Wegen der Bedeutung der Wechselklausel und mit Rücksicht auf das Erfordernis, daß diese "im Text" der Urkunde enthalten sein muß, ist dies ebenso zu verneinen, wie es nach allgemeiner Auffassung nicht genügt, das Wort "Wechsel" nur als Überschrift des Urkundentextes zu verwenden. Wegen ihrer Bedeutung für die Rechte und Verpflichtungen der Beteiligten ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Wechselklausel stets m den Text der Urkunde aufzunehmen ist, weil dadurch die Verfälschung einer gewöhnlichen Anweisung oder eines Schuldversprechens in einen Wechsel erschwert wird. Daraus folgt, daß die Vorschrift, die Bezeichnung als "Wechsel" in den "Text” aufzunehmen, in dem Sinne auszulegen ist, daß die Wechselklausel nicht - wie im vorliegenden Falle -nur durch drucktechnische Gestaltung des Textes selbst zu dem Ausdruck gebracht werden darf, sondern dafür eine mit dem Text in Zusammenhang stehende weitere und selbständige Erklärung notwendig ist. 413, 419) den Vertragsschließenden freigestellt worden sei zu bestimmen, wie die in Art. 75 des einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Urkunden zu bezeichnen sind oder daß diese Urkunden, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, keiner besonderen Bezeichnung bedürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der zuletzt genannten Befugnis keinen Gebrauch gemacht und stattdessen in Art. 75 WG bestimmt, daß die in dieser Vorschrift geregelten Urkunden "als Wechsel" zu bezeichnen sind. Nicht schlüssig ist schließlich die Erwägung, es könne nicht Sinn der Vorschrift über die Wechselklausel sein, daß in einem in spanischer Sprache abgefaßten (Inlands-)Wechsel die Worte "pagare a la orden" im gleichen Satz zweimal, nämlich zur Bezeichnung der Urkunde als Eigenwechsel und um das Zahlungsversprechen auszudrücken, verwendet werden müßten. Wenn diese Worte tatsächlich die zutreffende spanische Bezeichnung für "Eigenwechsel" sind, würde ihrer Verwendung im Text anstelle des Wortes "documento" nichts entgegenstehen. Wie bereits ausgeführt worden ist, könnte die Wechselklausel auch durch das spanische Wort für Wechsel: "letra de cambio" ausgedrückt werden. Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob der Klägerin aus den Urkunden nicht andere als Wechselansprüche gegen die Beklagten zustehen. Die Klägerin hätte vom Wechselprozeß Abstand nehmen und das Verfahren in den Urkundenprozeß überleiten müssen, da sie die Klage hilfsweise auch auf andere als wechselrechtliche Klaggründe stützte und diese mit den vorgelegten Urkunden belegen wollte. Da somit die nur hilfsweise erklärte Abstandnahme vom Wechselprozeß unzulässig war, ist der Rechtsstreit in dieser Verfahrensart anhängig geblieben, und es konnte über andere als wechselrechtliche Ansprüche nicht sachlich entschieden werden (BGHZ 53, 11, 17). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts gefolgt ist, ist die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche verfolgt werden, unbegründet und nicht nur in der gewählten Prozeßart unstatthaft. begründet sind, hätten die Vorinstanzen die Klage insoweit sachlich, also als unbegründet und nicht durch Prozeßurteil als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abweisen müssen (§ 597 Abs. 1 ZPO). Die rechtskräftige Entscheidung des Wechselprozesses steht der Geltendmachung anderer als wechselrechtlicher Ansprüche aus den vorgelegten Urkunden nicht entgegen. Da im Wechselprozeß nicht gleichzeitig andere Ansprüche verfolgt werden können, schließt das auch eine weitergehende Rechtskraftwirkung des Urteils in diesem Verfahren aus (vgl. daß die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen wird.

Zitierte Normen: § 140 BGB § 92 WG § 140 BGB § 597 ZPO
EigenwechselTextWortWechselprozeßKlägerinUrkundewechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 188/81	URTEIL	Verkündet	am
7. Dezember 1981 Kaufmann,
 JustizhauptSekretärin als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
AG, gesetzlich vertreten durch die Direktoren Dieter	und	Kurt-E.	Vii
(Schweiz),
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.	-
gegen
1.	Professor Dr. Hermann K.
2.	Dr. Agnes -Straße 31, D
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, F|
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. August 1981 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, ein schweizerisches Bankinstitut, ist Inhaberin von vier Urkunden, in denen sich die Beklagten zur Zahlung von je 2.340,50 DM an die Order der
y	S.A.,	bzw.	der
T^BBU^-Ferien-Anlagen GmbH & Co. Treuhand- und Verwal-tungs-KG, mBBH^ verpflichtet haben. Daraus nimmt sie die
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Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Diese haben sich an einem Abschreibungsprojekt der	GmbH	& Co. KG
zur Errichtung von Eigentumswohnungen (Ferienappartements) in TdHiÜ^ beteiligt. In dem zu diesem Zweck abgeschlossenen Treuhandvertrag haben sie sich zur Ausstellung dieser Urkunden verpflichtet, deren vorgedruckter spanischer Text im wesentlichen lautet:
"Yo, el abajo firmante, ... por el presente documento acepto que debo y
PAGARfi A LA ORDEN de ... DM 2.340,50 ..."
Die Beklagten haben die Urkunden in Deutschland unter-zeichnet.
Die	HBlH) und die T^BH GmbH & Co.
KG haben die in Deutschland zahlbar gestellten Papiere durch Indossament auf die Klägerin übertragen, die der GmbH & Co. KG Kredit gewährte. Bei Fälligkeit hat die Klägerin mangels Zahlung Protest erheben lassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei den Urkunden handle es sich um Eigenwechsel. Deshalb hat sie Klage im Wechselprozeß erhoben und beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 9.362 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten zu bezahlen. Ferner hat sie vorsorglich erklärt, daß sie vom Wechselprozeß in das Urkundenverfahren übergehe, falls sich das Gericht der Ansicht der Beklagten anschließe, die Urkunden seien keine formgültigen Wechsel. In diesem Falle sei die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 140 BGB in ein abstraktes Schuldversprechen umzudeuten.
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Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klage weiter. Die Beklagten waren im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
I. Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden begründen keine Wechselverbindlichkeiten für die Beklagten.
1.	Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach deutschem Recht zu beurteilen ist, ob die von den Beklagten in Deutschland unterschriebenen Urkunden formgültige Wechselerklärungen sind. Dies ergibt sich aus
 Art. 92 Abs. 1 WG. Danach bestimmt sich die Form einer Wechselerklärung nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist.
2.	Nach dem Inhalt der Urkunden kommt nur eine Wechselerklärung in der Form des eigenen Wechsels gemäß Art. 75 WG in Betracht. Die wörtliche deutsche Übersetzung des maßgeblichen spanischen Textes lautet unstreitig:
"Ich, der Unterzeichnete, ... anerkenne durch diese Urkunde, daß ich schulde und zahlen werde an die Order von — DM ...".
 
Die Papiere enthalten also ein Zahlungsversprechen der Beklagten. Der eigene Wechsel unterscheidet sich vom gezogenen dadurch, daß der Aussteller sich - wie hier -selbst zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet. Indessen gelten die Urkunden gemäß Art. 76 Abs. 1 WG nicht als eigene Wechsel, weil sie nicht alle nach Art. 75 WG dafür notwendigen Bestandteile enthalten.
Notwendiger Bestandteil des eigenen Wechsels ist gemäß Art. 75 Nr. 1, 76 WG die Bezeichnung als "Wechsel" im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist. Da die von den Beklagten Unterzeichneten Urkunden in spanischer Sprache ausgestellt sind, müßten sie, um gültige Wechsel zu sein, in ihrem Texte die Bezeichnung enthalten, die in der spanischen Rechtssprache für das dem deutschen Eigenwechsel entsprechende Papier gebraucht wird oder das spanische Wort für Wechsel: "letra de cambio" (vgl. BGHZ 21, 155, 158; Quassowski-Albrecht aaO Art. 75 Anm. 3). Daran fehlt es hier.
Entgegen der Ansicht der Revision können die im Text der Urkunde durch Alleinstellung, Fettdruck und mit Hilfe von Großbuchstaben hervorgehobenen Worte: "pagare a la orden" nicht als Wechselklausel angesehen werden. Zwar kennt das spanische Recht ein Papier mit der Bezeichnung "Pagare a la Orden". Es handelt sich dabei um ein Zahlungsversprechen an Order, das dieselben Verpflichtungen und Wirkungen wie ein gezogener Wechsel zeitigt, wenn es aus Handelsgeschäften herrührt (vgl. Art. 531 und 532 Codigo de Comercio, abgedruckt und übersetzt bei Schettler/Büeler,
 Das Wechsel- und Scheckrecht aller Länder, Länderteil C "Spanien" S. 41 - 43). Ob es sich dabei um das dem deutschen
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Eigenwechsel entsprechende spanische Papier handelt, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, daß der Eigenwechsel in der spanischen Rechtssprache zutreffend mit "Pagare a la Orden" bezeichnet wird, fehlt in den Urkunden die Wechselklausel. Mit den Worten "pagare a la orden" ist im Textzusammenhang der Urkunde das Zahlungsversprechen der Beklagten ausgedrückt. "Pagare" ist unstreitig die erste Person Singular Futur I des Wortes "pagar" und bedeutet auf deutsch: "Ich werde bezahlen". Die Worte "pagare a la orden" ("Ich werde bezahlen an die Order") sind somit die wesentliche Satzaussage des einzigen Satzes, aus dem der Text der Urkunde besteht. Ohne sie hätte der Text keinen Sinn. Mit diesen Worten wird mithin das gemäß Art. 75 Nr. 2 WG für den eigenen Wechsel notwendige unbedingte Zahlungsversprechen zu dem Ausdruck gebracht. Es kommt daher darauf an, ob es genügt, daß die Bezeichnung als "Wechsel" nicht durch Worte, sondern unter Ausnutzung des Doppelsinns lediglich durch drucktechnische Hervorhebung der für das Zahlungsversprechen verwendeten Wörter: "pagare a la orden" in der Art einer Überschrift plakativ zu dem Ausdruck gebracht wird. Wegen der Bedeutung der Wechselklausel und mit Rücksicht auf das Erfordernis, daß diese "im Text" der Urkunde enthalten sein muß, ist dies ebenso zu verneinen, wie es nach allgemeiner Auffassung nicht genügt, das Wort "Wechsel" nur als Überschrift des Urkundentextes zu verwenden.
Durch die Bezeichnung als "Wechsel" wird zunächst erreicht, daß der Eigenwechsel sich von jedem anderen Schuldversprechen deutlich unterscheidet, so daß jeder, der Rechte oder Pflichten aus dem Papier erlangt oder
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übernimmt, auf den ersten Blick sehen kann, daß er es mit dem "scharf geschliffenen Wechselrecht" zu tun hat (vgl. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 360). Außer dieser Warnfunktion enthält die Klausel aber auch die materiell-rechtliche Erklärung, daß eine Wechselforderung entstehen soll. Es handelt sich also nicht nur um eine bloße Formvorschrift, sondern auch um eine Erklärung mit rechtsgeschäftlichem Inhalt. Wegen ihrer Bedeutung für die Rechte und Verpflichtungen der Beteiligten ist ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Wechselklausel stets m den Text der Urkunde aufzunehmen ist, weil dadurch die Verfälschung einer gewöhnlichen Anweisung oder eines Schuldversprechens in einen Wechsel erschwert wird.
Unter dem Text ist der Ausspruch der den Wechsel begründenden Willenserklärung, also beim Eigenwechsel die Verpflichtungserklärung zu verstehen. Sie muß in grammatikalisch und räumlich zusammenhängender Form zu dem Ausdruck gebracht werden (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 13. Aufl. Art. 1 WG Anm. 3; Quassowski-Albrecht aaO Art. 1 Anm. 6; Jacobi aaO, der allerdings im Gegensatz zur überwiegend vertretenen Ansicht einen grammatischen Satz nicht für erforderlich hält). Die Wörter also, mit denen der Aussteller seine Zahlungsverpflichtung ausspricht, ergeben von ihrem Beginn bis zu ihrem Ende den "Text der Urkunde" (vgl. Jacobi aaO). Daraus folgt, daß die Vorschrift, die Bezeichnung als "Wechsel" in den "Text” aufzunehmen, in dem Sinne auszulegen ist, daß die Wechselklausel nicht - wie im vorliegenden Falle -nur durch drucktechnische Gestaltung des Textes selbst zu dem Ausdruck gebracht werden darf, sondern dafür eine mit dem Text in Zusammenhang stehende weitere und selbständige Erklärung notwendig ist. Diese Auslegung allein
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wird der Bedeutung, die der Gesetzgeber der Wechselklausel ersichtlich beigemessen hat, gerecht und ist mit Rücksicht auf ihren rechtsgeschäftlichen Charakter geboten.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Genfer Wechselrechtskonferenz habe die Wechselklausel beim Eigenwechsel nicht für wesentlich gehalten, weil es in Art. 19 der Anlage II zu dem Genfer Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (abgedr. bei Baumbach/Hefermehl aaO S. 413, 419) den Vertragsschließenden freigestellt worden sei zu bestimmen, wie die in Art. 75 des einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Urkunden zu bezeichnen sind oder daß diese Urkunden, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, keiner besonderen Bezeichnung bedürfen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der zuletzt genannten Befugnis keinen Gebrauch gemacht und stattdessen in Art. 75 WG bestimmt, daß die in dieser Vorschrift geregelten Urkunden "als Wechsel" zu bezeichnen sind. Diese Entscheidung ist für die Auslegung des Gesetzes maßgebend.
Nicht schlüssig ist schließlich die Erwägung, es könne nicht Sinn der Vorschrift über die Wechselklausel sein, daß in einem in spanischer Sprache abgefaßten (Inlands-)Wechsel die Worte "pagare a la orden" im gleichen Satz zweimal, nämlich zur Bezeichnung der Urkunde als Eigenwechsel und um das Zahlungsversprechen auszudrücken, verwendet werden müßten. Wenn diese Worte tatsächlich die zutreffende spanische Bezeichnung für "Eigenwechsel" sind, würde ihrer Verwendung im Text anstelle des Wortes "documento" nichts entgegenstehen. Der spanische Text würde alsdann lauten: "... por el presente Pagare a la
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Orden acepto que debo y pagare a la orden de ... " . Im übrigen wäre es nicht einmal notwendig, zur Bezeichnung der Urkunde den spanischen Begriff für Eigenwechsel zu verwenden. Wie bereits ausgeführt worden ist, könnte die Wechselklausel auch durch das spanische Wort für Wechsel: "letra de cambio" ausgedrückt werden. Dies zeigt, daß ein formgültiger deutscher Eigenwechsel ohne Schwierigkeiten auch in spanischer Sprache ausgestellt werden kann.
Nach allem gelten die Klageurkunden nicht als Eigenwechsel. Der Klägerin stehen deshalb gegen die Beklagten keine Wechselansprüche zu.
II. Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob der Klägerin aus den Urkunden nicht andere als Wechselansprüche gegen die Beklagten zustehen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Parteien des Begebungsvertrages von vornherein nicht die Ausstellung von Eigenwechseln, sondern von Schuldversprechen vereinbart hätten, oder wenn die Voraussetzungen für eine Umdeutung der fehlgeschlagenen Wechsel gemäß § 140 BGB in ein abstraktes Schuldversprechen vorliegen würden. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht all dies aus prozeßrechtlichen Gründen nicht zu prüfen.
Die Klägerin hat die Klage im Wechselprozeß erhoben.
In diesem Verfahren konnte sie, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1969 (BGHZ 53, 11, 17) ausgeführt hat, außer den Wechselansprüchen nicht gleichzeitig, sei es auch nur hilfsweise, andere Ansprüche einklagen, die nicht Gegenstand eines solchen Prozesses, sondern nur
 eines Urkundenprozesses sein können (vgl. ferner Senürt. v. 31. 1.72 - II ZR 50/71, WM 1972, 461). Die Klägerin hätte vom Wechselprozeß Abstand nehmen und das Verfahren in den Urkundenprozeß überleiten müssen, da sie die Klage hilfsweise auch auf andere als wechselrechtliche Klaggründe stützte und diese mit den vorgelegten Urkunden belegen wollte. Der von ihr in diesem Zusammenhang gestellte Hilfsantrag, den Rechtsstreit in das gewöhnliche Urkundenverfahren überzuleiten, sofern das Gericht die Urkunden nicht als formgültige Wechsel ansehe, konnte den Übergang nicht bewirken. Denn nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist es unzulässig, einen Anspruch primär im Wechselprozeß und hilfsweise im gewöhnlichen Urkundenprozeß zu verfolgen (vgl. RGZ 4, 350, 352; RG JW 1.897, 932; BGHZ 53, 11, 17 mit insoweit zustim. Anm. v. Hadding, JZ 1970, 552; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 596 Rdz. 9; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl.
§ 596 Anrn. Ill 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO 38. Aufl. § 596 Anm. 1 A; a.A. Klunzinger, NJW 1970, 659). Da somit die nur hilfsweise erklärte Abstandnahme vom Wechselprozeß unzulässig war, ist der Rechtsstreit in dieser Verfahrensart anhängig geblieben, und es konnte über andere als wechselrechtliche Ansprüche nicht sachlich entschieden werden (BGHZ 53, 11, 17).
III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das insoweit der Rechtsauffassung des Landgerichts gefolgt ist, ist die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche verfolgt werden, unbegründet und nicht nur in der gewählten Prozeßart unstatthaft. Da den Gegenstand des Verfahrens nur wechselrechtliche Ansprüche bilden und diese nicht
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begründet sind, hätten die Vorinstanzen die Klage insoweit sachlich, also als unbegründet und nicht durch Prozeßurteil als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abweisen müssen (§ 597 Abs. 1 ZPO). Im letzteren Falle hätte die Klägerin die Möglichkeit, die Wechselansprüche im gewöhnlichen Urkundenverfahren oder im ordentlichen Prozeß erneut geltend zu machen. Dafür aber besteht nach Durchführung des Wechselverfahrens kein anerkennenswertes Bedürfnis. Bedenken wegen der Rechtskraftwirkung einer sachlichen Entscheidung bestehen nicht. Die rechtskräftige Entscheidung des Wechselprozesses steht der Geltendmachung anderer als wechselrechtlicher Ansprüche aus den vorgelegten Urkunden nicht entgegen. Da im Wechselprozeß nicht gleichzeitig andere Ansprüche verfolgt werden können, schließt das auch eine weitergehende Rechtskraftwirkung des Urteils in diesem Verfahren aus (vgl. SenUrt. v. 31. 1. 72 aaO).
Soweit die Klage hilfsweise auf andere als wechselrechtliche Ansprüche gestützt wird, hätten die Vorinstan-zen sie als im Wechselprozeß unstatthaft abweisen müssen (vgl. zu dem ähnlichen Problem bei § 32 ZPO: BGH, Urt. v.
8. 12. 70 - VI ZR 174/68, LM ZPO § 276 a.F. Nr. 26). Nach alldem war die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen.
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daß die Klage, soweit mit ihr Wechselansprüche geltend gemacht werden, als unbegründet, im übrigen als im Wechselprozeß unstatthaft abgewiesen wird.
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 Bundschuh	Brandes