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BGH · II ZR 188/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 188/79

a) Die auf die Anfrage eines Scheckinhabers erteilte Antwort der bezogenen Bank, sie werde den Scheck einlösen, begründet eine selbständige Garantiehaftung (ScheckeinlösungsZusage). Wenn aber der Inhaber den Scheck alsbald nach der Zusage im ordentlichen Geschäftsgang seiner Hausbank zur Einziehung auf dem üblichen Inkassowege einreicht, ist die Frist zur Vorlage gewahrt, auch wenn der Scheck nach Ablauf der Vorlagefrist des Art. 29 ScheckG und einige Tage später als üblich der bezogenen Bank zur Einlösung vorgelegt wird. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des 2. Mai 1978 fragte die Klägerin fernmündlich bei der Beklagten an, ob diese den Scheck einlösen werde. Die Beklagte sagte dies zu - nach ihrer Behauptung unter dem "banküblichen Vorbehalt" - und übersandte der Klägerin auf deren Bitte noch am selben Tage das folgende Fernschreiben: Mai 1978 reichte die Klägerin den Scheck bei einer Zweigstelle der KreisSparkasse Recklinghausen zu dem Einzug ein. Bei dem Telefongespräch habe sie die Beklagte darauf hingewiesen, daß bereits ein auf eine andere Bank gezogener Scheck über den Mietbetrag zu Protest gegangen sei. Wenn die Beklagte die Einlösung des Schecks nicht Zusagen könne, werde die Klägerin die auf einer Baustelle eingesetzten Fahrzeuge der aufgrund ihres Eigentums Vorbehaltes wegnehmen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihre Erklärung unter dem - nach ihrer Auffassung - banküblichen Vorbehalt abgegeben, daß der Scheck innerhalb der Vorlagefrist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG vorgelegt werde. Die Beklagt habe es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, die Klägerin in dem Fernschreiben ausdrücklich auf die Befristung hinzuweisen und ihr zu empfehlen, den Scheck nicht Uber das Gironetz, sondern auf direktem Wegen vorzulegen. 1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Zusage der Beklagten, sie werde den Scheck einlösen, um eine die selbständige Garantiehaftung der Beklagten begründende Scheckeinlösungszusage gehandelt hat und nicht um die im Bankverkehr übliche Scheckbestätigung. Diese wird übliche: weise auf die Anfrage erteilt, ob der Scheck gedeckt sei oder in Ordnung gehe, und bedeutet nur, daß der Scheck eingelöst werden würde, wenn er zur Zeit der Auskunft vorläge (RGZ 112, 317, 321; BGHZ 49, 167, 168; SenUrt. v. machte sie erkennbar, es komme ihr darauf an, daß die Beklagte den Scheck bei Vorlage bezahlen werde. Da eine Bank dies verläßlich nur bestätigen kann, wenn sie sich gegebenenfalls selbst zur Zahlung verpflichtet, war es eindeutig, daß in der Anfrage der Klägerin die Bitte um Übernahme einer Das Berufungsgericht meint, jede Scheckeinlösungszusage stehe unter dem Vorbehalt, daß der Scheck innerhalb dieser Frist vorgelegt werde, ohne daß dies besonders vereinbart werden müsse. Diese garantiere die Einlösung eines Schecks in der Erwartung, daß er bei Vorlage gedeckt sein werde. Eine Begrenzung der Gültigkeit auf die gesetzliche Scheckvorlagefrist stünde dagegen mit den Grundsätzen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB), nicht im Einkl Dem aus der ScheckeinlösungsZusage Begünstigten steht in d Regel nicht die volle Vorlagefrist des Art. 29 Abs. 1 Sehe zur Verfügung. Aus diesen Erwägungen folgt, daß eine Auslegung, welche die gesetzliche Scheckvorlagefrist zu dem Maßstab für die Befristung der Garantiehaftung aus einer Scheckeinlösungszusage nimmt, den Interessen aller Beteiligten nicht gerecht wird. Für diese Ansieht spricht nicht zuletzt, daß selbst bei der Scheckkartengarantie der Scheck keineswegs innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG in eine Abrechnungsstelle eingeliefert oder der bezogenen Bank vorgelegt werden muß, um die Garantiehaftung zu erhalten. Massenverkehr alle Verzögerungen, die nach Einreichung der Schecks im üblichen Bankenwege über die förmliche Vorlagefrist hinaus auftreten können, ohne weiteres hinnehmen, kann bei Individualgarantien unmöglich angenommen werden, hier solle zu Lasten des Garantieempfängers ein schärferer Maßstab als - obendrein nur stillschweigend « vereinbart gelten. Mehr zu tun, als den Scheck einem Kreditinstitut einzureichen, damit dieses ihn auf dem banküblichen Wege einzieht, kann dagegen vom Begünstigten nicht verlangt werden, insbesondere nicht, daß er überlegt, ob es einen einfacherer und schnelleren Weg zur Vorlage gebe als die Einziehung durch die Hausbank. Nicht gerechtfertigt wäre es auch, den Empfänger der EinlösungsZusage mit dem Risiko einer Verzögerung der Scheckvorlage im Bankenbereich, zu demindest wenn diese nicht ganz ungewöhnlich lang ist, zu belasten, weil er auf die Erledigung des Auftrags nach Einreichung des Schecks keinen Einfluß mehr hat und die Banken mit Verzögerungen dieser Art aus eigener Sachkenntnis ohne weiteres rechnen müssen. Wenn ihr im Einzelfall das erforderlich erscheinen sollte, kann sich die garantierende Bank vor dem Risiko einer verspäteten Vorlage leicht durch < ausdrückliche Befristung der Garantie schützen. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Klägerin nichts versäumt hat, was zu dem Verlust ihrer Ansprüche aus der Scheckeinlösungszusage führen würde. Sie hat den Scheck unstreitig nach Erhalt des Fernschreibens noch am selben Tage bei einer Zweigstelle der Kreis Sparkasse zu dem Einzug eingereicht.

Zitierte Normen: § 29 ScheckG § 157 BGB § 29 ScheckG
FristVorlageüblichVorlagefristKlägerinBankScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	Ja
 ScheckG Art. 4
a)	Die auf die Anfrage eines Scheckinhabers erteilte Antwort der bezogenen Bank, sie werde den Scheck einlösen, begründet eine selbständige Garantiehaftung (ScheckeinlösungsZusage).
b)	Eine Bank, welche die Einlösung eines Schecks garantiert, ist daran für den Regelfall nur begrenzte Zeit gebunden, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Wenn aber der Inhaber den Scheck alsbald nach der Zusage im ordentlichen Geschäftsgang seiner Hausbank zur Einziehung auf dem üblichen Inkassowege einreicht, ist die Frist zur Vorlage gewahrt, auch wenn der Scheck nach Ablauf der Vorlagefrist des Art. 29 ScheckG und einige Tage später als üblich der bezogenen Bank zur Einlösung vorgelegt wird.
BGH, Urt. v. 24. März 1980 - II ZR 188/79 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 188/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. März 1980 Spengler
 Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geachiftaatelle
 Nutzfahrzeuge GmbH,	Str. 54,
', gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer	und	Li
 Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Bankhaus Carl M. Gfllfe, vertreten durch den Komplementär Carl-Heinz Gf^B*	38-40,
Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. November 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, welche Inhaberin und erste Nehmerin eines am 22. Mai 1978 von der	Horst R^fB KG
ausgestellten und auf die verklagte Bank gezogenen Schecks ist, nimmt diese aus einer angeblichen Scheckeinlösungs-zusage auf Zahlung der Schecksumme von 5.600 DM zuzüglich Zinsen und Unkosten in Anspruch.
Am 24. Mai 1978 fragte die Klägerin fernmündlich bei der Beklagten an, ob diese den Scheck einlösen werde. Die Beklagte sagte dies zu - nach ihrer Behauptung unter dem "banküblichen Vorbehalt" - und übersandte der Klägerin auf deren Bitte noch am selben Tage das folgende Fernschreiben:
"Betr.: Scheck Nr. 604621 über DM 5.600
a/uns, Firma	Horst	KG
Bezugnehmend auf das Telefongespräch vom heutigen Tage mit Ihrem sehr geehrten Herrn B^HB bestätigen wir Ihnen, daß
o.a. Scheck bei uns eingelöst wird."
Noch am 24. Mai 1978 reichte die Klägerin den Scheck bei einer Zweigstelle der KreisSparkasse Recklinghausen zu dem Einzug ein. Diese leitete ihn über ihre Hauptstelle an die LandesZentralbank weiter, wo er nicht vor dem
1.	Juni 1978 eingetroffen ist. Der Beklagten ist der Scheck frühestens am 2. und spätestens am 5. Juni 1978 vorgelegt worden. Diese ließ ihn uneingelöst zurückgehen mit dem Vermerk: "Am 5. 6. 78 vorgelegt und nicht bezahlt", da die Scheckausstellerin mittlerweile in Konkurs gefallen und auf deren Konto keine Deckung mehr vorhanden war.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe der Trahak im Rahmen eines Mietkaufvertrages zwei Lastkraftwagen geliefert. Der monatliche Mietzins habe 5.600 DM,betragen und habe mit dem Scheck bezahlt werden sollen. Bei dem Telefongespräch habe sie die Beklagte darauf hingewiesen, daß bereits ein auf eine andere Bank gezogener Scheck über den Mietbetrag zu Protest gegangen sei. Wenn die
 Beklagte die Einlösung des Schecks nicht Zusagen könne, werde die Klägerin die auf einer Baustelle eingesetzten Fahrzeuge der	aufgrund ihres Eigentums Vorbehaltes
 wegnehmen. Daraufhin habe die Klägerin die Einlösung des Schecks versprochen.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihre Erklärung unter dem - nach ihrer Auffassung - banküblichen Vorbehalt abgegeben, daß der Scheck innerhalb der Vorlagefrist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG vorgelegt werde.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange, das Berufungsgericht nur zur Hälfte stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Anschlußrevision der Beklagten ist dagegen unbegründet.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten aus der Scheckeinlösungszusage. Diese sei bis zu dem Ablauf der achttägigen Vorlagefrist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG am 30. Mai 1978 befristet gewesen. Da der Scheck erst danach der Beklagten vorgelegt bzw. in eine Abrechnungsstelle eingeliefert worden sei, sei die Garantiezusage der Beklagten bereits erloschen gewesen. Der Klägerin
 stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei VertragsSchluß zu. Die Beklagt habe es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, die Klägerin in dem Fernschreiben ausdrücklich auf die Befristung hinzuweisen und ihr zu empfehlen, den Scheck nicht Uber das Gironetz, sondern auf direktem Wegen vorzulegen. Die Klägerin könne aber nur die Hälfte ihres Schadens verlangen. Sie müsse sich ein erhebliches eigene, Mitverschulden und die verzögerliche Behandlung des Inkas; auftrags durch ihre Erfüllungsgehilfin, die Kreissparkass« Recklinghausen, anrechnen lassen. Diese Ausführungen halte: der rechtlichen Nachprüf\ing nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Zusage der Beklagten, sie werde den Scheck einlösen, um eine die selbständige Garantiehaftung der Beklagten begründende Scheckeinlösungszusage gehandelt hat und nicht um die im Bankverkehr übliche Scheckbestätigung. Diese wird übliche: weise auf die Anfrage erteilt, ob der Scheck gedeckt sei oder in Ordnung gehe, und bedeutet nur, daß der Scheck eingelöst werden würde, wenn er zur Zeit der Auskunft vorläge (RGZ 112, 317, 321; BGHZ 49, 167, 168; SenUrt. v. 20. 3. 78 - II ZR 159/76, LM ScheckG Art. 4 Nr. 4). Darum ging es der Klägerin aber nicht. Mit ihrer Anfrage, ob die Beklagte den Scheck einlösen werde. machte sie erkennbar, es komme ihr darauf an, daß die Beklagte den Scheck bei Vorlage bezahlen werde. Da eine Bank dies verläßlich nur bestätigen kann, wenn sie sich gegebenenfalls selbst zur Zahlung verpflichtet, war es eindeutig, daß in der Anfrage der Klägerin die Bitte um Übernahme einer
 
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Einlösungsgarantie durch die Beklagte lag. Diesen Antrag hat die Beklagte ohne Einschränkung angenommen. Sie hat zwar behauptet, sie habe die Einlösung nur unter dem "banküblichen Vorbehalt” zugesagt. In dem Fernschreiben vom 24. Mai 1978 hat sie aber auf diese Einschränkung nicht mehr hingewiesen. Im übrigen würde der im Zusammenhang mit einer Einlösungsgarantie erklärte "bankübliche Vorbehalt" nur bedeuten, daß sich die Bank die Prüfung der Förmlichkeiten des Schecks, insbesondere der Echtheit der Unterschrift des Ausstellers, vorbehält.
2.	Die aus der Einlösungszusage entstandene Verpflichtung der Beklagten, unter allen Umständen für die Zahlung des Schecks einstehen zu wollen (vgl. SenUrt. v.
 20. 3. 78 aaO), war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht bis zu dem Ablauf der gesetzlichen Scheckvorlagefrist am 30. Mai 1978 befristet. Das Berufungsgericht meint, jede Scheckeinlösungszusage stehe unter dem Vorbehalt, daß der Scheck innerhalb dieser Frist vorgelegt werde, ohne daß dies besonders vereinbart werden müsse. Die grundsätzliche Befristung ergebe sich aus dem Interesse der Bank. Diese garantiere die Einlösung eines Schecks in der Erwartung, daß er bei Vorlage gedeckt sein werde. Dies erfordere eine Prognose aufgrund der Entwicklung der bisherigen Geschäftsbeziehungen mit dem Aussteller, denn sie könne in der Regel ihren Rückgriffsanspruch gegen diesen nicht dadurch sichern, daß sie das Konto in Höhe des garantierten Betrages sperre. Die Vorausschau sei notwendigerweise nur für eine kurze Zeitspanne einigermaßen zuverlässig möglich, so daß die Scheckeinlösungszusage ebenfalls nur einen überschaubaren zukünftigen Zeitraum abdecken könne. Diese Überlegungen der Bank
 
seien dem Empfänger der Zusage bekannt oder zu demindest erkennbar. Deshalb dürfe er die Garantieerklärung nur so verstehen, daß die Bank sich nicht unbegrenzt, sondern lediglich für kurze Zeit binden wolle. Für die Dauer der Bindung sei regelmäßig die Vorlagefrist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG maßgebend, die der Gesetzgeber für ausreichend gehalten habe, ein Scheckgeschäft abzuwickeln.
Der Ansicht, eine Scheckeinlösungsgarantie werde grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum zugesagt, ist für den Regelfall beizutreten, weil der Scheckverkehr von Kunden und Banken ganz allgemein zügig abgewickelt wird, ohne besondere Gründe kein Interesse des Scheckinhabers an einer verzögerten Vorlage erkennbar ist und niemand ohne nähere Anhaltspunkte damit rechnen kann, daß eine Bank auch unter Berücksichtigung eigener Interessen oder des ihres jeweiligen Kunden auf unübersehbare Dauer ein mit der Zeit zunehmend schwerer zu beurteilendes Risik zu übernehmen bereit wäre. Eine Begrenzung der Gültigkeit auf die gesetzliche Scheckvorlagefrist stünde dagegen mit den Grundsätzen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB), nicht im Einkl Dem aus der ScheckeinlösungsZusage Begünstigten steht in d Regel nicht die volle Vorlagefrist des Art. 29 Abs. 1 Sehe zur Verfügung. Schecks werden üblicherweise unter dem Datu des Begebungstages ausgestellt. Venn die Einlösungsgaranti nicht noch am gleichen Tage eingeholt werden kann, was woh selten möglich sein wird, steht schon nicht mehr die volle Frist zur Verfügung. Dies ist ferner der Fall, wenn der Sc vor der Einreichung bei einer Bank durch mehrere Hände geh
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lind der letzte Inhaber sich um eine Einlösungszusage bemüht. Am häufigsten wären davon indessen die Inkassobanken betroffen, denen die Schecks oft nicht am Ausstellungstage zur Einziehung eingereicht werden. In all diesen Fällen stünde dem Empfänger der Einlösungszusage nur eine kürzere als die gesetzliche Vorlagefrist zur . Verfügung. Je kürzer die Zeitspanne ist, um so höher wäre das Risiko einer nicht rechtzeitigen Vorlage, wenn die gesetzliche Frist eingehalten werden müßte. Außerdem würde die Anknüpfung an diese Frist auch den Interessen der die GarantieZusage erklärenden Bank nicht in allen Fällen gerecht werden. Bei Schecks, die im Zeitpunkt der EinlösungsZusage noch nicht datiert sind, ließe sich die Dauer der Garantiehaftung überhaupt nicht absehen. Auch bei vordatierten Schecks würde der für die Bank "überschaubare" Zeitraum häufig kürzer sein als die Vorlagefrist.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß eine Auslegung, welche die gesetzliche Scheckvorlagefrist zu dem Maßstab für die Befristung der Garantiehaftung aus einer Scheckeinlösungszusage nimmt, den Interessen aller Beteiligten nicht gerecht wird. Für diese Ansieht spricht nicht zuletzt, daß selbst bei der Scheckkartengarantie der Scheck keineswegs innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 ScheckG in eine Abrechnungsstelle eingeliefert oder der bezogenen Bank vorgelegt werden muß, um die Garantiehaftung zu erhalten. Nach Nr. 4 Abs. 2 der Bedingungen für eurocheque-Karten genügt es vielmehr, wenn der Scheck innerhalb der 8-Tagesfrist einem inländischen Geldinstitut zu dem Inkasso eingereicht wird. Bis zur Vorlage beim bezogenen Institut kann demnach die Frist überschritten sein, ohne daß deshalb die Garantiehaftung entfällt. Da die Banken damit im
 
Massenverkehr alle Verzögerungen, die nach Einreichung der Schecks im üblichen Bankenwege über die förmliche Vorlagefrist hinaus auftreten können, ohne weiteres hinnehmen, kann bei Individualgarantien unmöglich angenommen werden, hier solle zu Lasten des Garantieempfängers ein schärferer Maßstab als - obendrein nur stillschweigend « vereinbart gelten.
Sachgerecht ist deshalb eine Auslegung des Garantievertrages in dem Sinne, daß der Begünstigte gehalten ist, den Scheck, dessen Einlösung zugesagt ist, alsbald im normalen Geschäftsgang auf dem üblichen Einzugswege einziehen zu lassen. Dadurch wird erreicht, daß er der bezogenen Bank in angemessener Frist vorgelegt wird.
Von dem Scheckinhaber verlangt man nichts unzu demutbares, denn für ihn gibt es nach der GarantieZusage keinen sachlichen Grund, mit der Einreichung des Schecks zuzuwarten. Mehr zu tun, als den Scheck einem Kreditinstitut einzureichen, damit dieses ihn auf dem banküblichen Wege einzieht, kann dagegen vom Begünstigten nicht verlangt werden, insbesondere nicht, daß er überlegt, ob es einen einfacherer und schnelleren Weg zur Vorlage gebe als die Einziehung durch die Hausbank. Nicht gerechtfertigt wäre es auch, den Empfänger der EinlösungsZusage mit dem Risiko einer Verzögerung der Scheckvorlage im Bankenbereich, zu demindest wenn diese nicht ganz ungewöhnlich lang ist, zu belasten, weil er auf die Erledigung des Auftrags nach Einreichung des Schecks keinen Einfluß mehr hat und die Banken mit Verzögerungen dieser Art aus eigener Sachkenntnis ohne weiteres rechnen müssen. Wenn ihr im Einzelfall das erforderlich erscheinen sollte, kann sich die garantierende Bank vor dem Risiko einer verspäteten Vorlage leicht durch < ausdrückliche Befristung der Garantie schützen.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, daß die Klägerin nichts versäumt hat, was zu dem Verlust ihrer Ansprüche aus der Scheckeinlösungszusage führen würde. Sie hat den Scheck unstreitig nach Erhalt des Fernschreibens noch am selben Tage bei einer Zweigstelle der Kreis Sparkasse	zu dem
 Einzug eingereicht. Damit hat sie alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, damit der Scheck alsbald der Beklagten vorgelegt werden konnte. Wenn er dennoch einige Tage später als üblich bei dieser eingetroffen ist, so läßt dies die Haftung aus der EinlösungsZusage unberührt.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Scheckbetrages aufgrund der GarantieZusage der Beklagten ist also begründet. Damit erweist sich das Urteil des Landgerichts im Ergebnis als zutreffend.
Stimpel Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer Bundschuh Dr. Schulze und Dr. Kellermann sind urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
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