Klägers und Revisionskli Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die (tD000* H*0V" Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Willi G Die Beklagte halt sich für leistungsfrei, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Plötzlich sah ich aus einer leichten Rechtskui’ve einen Motorradfahrer, der die linke Fahrbahn benutzte, auf mich zukommen. Als ich schon über Mitte der Fahrbahn war, reagierte plötzlich auch der Motorradfahrer und kam wieder auf mich zu. Hiernach ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Kläger etwa 55 m vor der Unfallstelle eine Radfahrerin überholt habe und deshalb auf die linke Seite der insgesamt etwa 5 m Den Überholvorgang als die wahre Unfallursache habe der Kläger, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in seiner Unfallschilderung bewußt verschwiegen. Das ergebe sich u.a. daraus, daß er in der Schadenanzeige als Augenzeugen des Unfalls nur die in seinem Wagen mitgefahrenen Personen - seinen Schwager BaflHP, dessen Ehefrau und deren Kind -, nicht aber die Radfahrerin angegeben habe. Das Berufungsgericht hält danach für erwiesen, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht, die ihm nach § 7 I 2/2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) gegenüber der Beklagten obliege, vorsätzlich verletzt habe. 1. Die Revision bekämpft in erster Linie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf einer an der Unfallstelle durchgeführten Beweisaufnahme und deren Würdigung beruhen. Die Revision räumt zwar ein, daß der Unfall sich auf der linken Fahrbahn ereignet habe, will aber die Ursache dafür in den Bemühen des Klägers sehen, dem entgegenkommenden Motorradfahrer auszuweichen, weil dieser auf der falschen Straßen- Weiter wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe den Unfallhergang auf der fragwürdigen Grundlage hypothetischer Faktoren errechnet. Die sorgfältige und sachgerechte Würdigung aller Umstände widerlegt den Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht sei nicht sachkundig genug gewesen, um den Unfallhergang ohne Anhörung eines Sachverständigen richtig beurteilen zu können. Die Revision verkennt, daß der Kläger als Unfallbeteiligter nicht auf eine nachträgliche Ermittlung des Unfallhergangs angewiesen war. Er brauchte den Unfallverlauf nur so wiederzugeben, wie er ihn erlebt hatte, und durfte dabei den wahren Grund für sein Pahren auf der falschen Straßenseite, den zu dem Zusammenstoß führenden Überholvorgang, nicht verschweigen. Steht danach unangreifbar fest, daß der Kläger durch eine bewußt unrichtige ünfallschilderung seine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat, so ist die Beklagte nach Allein diese Obliegenheitsverletzung rechtfertigt die Abweisung der Klage, ifchne daß es noch darauf ankommt, ob der Kläger in der Schadenanzeige auch die Präge nach dem genossenen Alkohol, wie das Berufungsgericht angenommen hat, unrichtig beantwortet hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR URTEIL Verkündet am 20. Januar 1966 Heil, Justizobercekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Modellbauers Willi h *00i0' , FflB/L 0*0 B|0straße |0#, Klägers und Revisionskli Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die (tD000* H*0V" Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Willi G t Bo*, Allee A Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Juli 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieaen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Er verursachte am 26. August I960 einen Verkehrsunfall. Nach vorausgegangenem Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt: 1,28 c/oo) stieß er auf der linken Fahrbahnhälfte einer Landstraße 2. Ordnung mit einem en tgegenkommend en Motorradfahrer zusammen, der schwer verletzt wurde. Das Fahrzeug des Klägers wurde stark beschädigt, das Motorrad völlig zerstört. Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte halt sich für leistungsfrei, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt habe. In seiner Schadenanzeige habe er falsche Angaben Uber den Unfallhergang und über den Umfang seines Alkoholgenusses gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da3 Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. In seiner der Beklagten erstatteten Schadenanzeige vom 5. September I960 hat der Kläger den Unfall wie folgt geschildert: "Ich fuhr mit meinem Pkw auf der Mitte der rechten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/st. Plötzlich sah ich aus einer leichten Rechtskui’ve einen Motorradfahrer, der die linke Fahrbahn benutzte, auf mich zukommen. Ich und auch die anderen Insassen meines Pkw hatten sofort die Gefahr erkannt. Im gleichen Augenblick gab ich ein Zeichen, das auch nicht beachtet wurde. Dann gab es für mich nur noch einen Ausweg und zwar auf die linke Seite. Als ich schon über Mitte der Fahrbahn war, reagierte plötzlich auch der Motorradfahrer und kam wieder auf mich zu. Ich riß meinen Wagen wieder nach rechts, dabei fuhr er mir in die linke Tür des Wagens." Seiner Unfallschilderung entsprechend hat der Kläger die in der Schadenanzeige noch gestellte Frage, ob er sich für schadensersatzpflichtig halte, verneint. Auf Grund dieser Darstellung des Klägers hat sich die Beklagte gegenüber dem Verletzten zunächst auf dessen Hitverschulden berufen. Die vorstehende Unfallschilderung des Klägers ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts falsch. Hiernach ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Kläger etwa 55 m vor der Unfallstelle eine Radfahrerin überholt habe und deshalb auf die linke Seite der insgesamt etwa 5 m breiten Fahrbahn hinübergeweehselt sei. Die zu geringe Entfernung bis zu dem mit 50 km/h entgegenkommenden Motorradfahrer habe nicht ausgereicht, den Uberholvorgang zu beenden, bevor der Motorradfahrer herangewesen sei. Infolgedessen seien beide Fahrzeuge auf der - in Richtung des Klägers gesehen - linken Straßenhälfte zusammengestoßen. Den Überholvorgang als die wahre Unfallursache habe der Kläger, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in seiner Unfallschilderung bewußt verschwiegen. Das ergebe sich u.a. daraus, daß er in der Schadenanzeige als Augenzeugen des Unfalls nur die in seinem Wagen mitgefahrenen Personen - seinen Schwager BaflHP, dessen Ehefrau und deren Kind -, nicht aber die Radfahrerin angegeben habe. Das Berufungsgericht hält danach für erwiesen, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht, die ihm nach § 7 I 2/2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) gegenüber der Beklagten obliege, vorsätzlich verletzt habe. Infolgedessen sei die Beklagte nach § 7 V AKB leistungsfrei geworden. Zu dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß und ohne Rechtsirrtum gelangt. 1. Die Revision bekämpft in erster Linie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf einer an der Unfallstelle durchgeführten Beweisaufnahme und deren Würdigung beruhen. Den Angriffen der Revision ist kein Erfolg besehie-den. Die Revision räumt zwar ein, daß der Unfall sich auf der linken Fahrbahn ereignet habe, will aber die Ursache dafür in den Bemühen des Klägers sehen, dem entgegenkommenden Motorradfahrer auszuweichen, weil dieser auf der falschen Straßen- 5 seite gefahren sei. Der Überholvorgang bleibt dabei gänzlich außer Betracht. An seine Stelle setzt die Revision al3 Unfall-Ursache einen Vorgang, für den keine Anhaltspunkte vorliegen. Weiter wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe den Unfallhergang auf der fragwürdigen Grundlage hypothetischer Faktoren errechnet. Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß neben der Unfallstelle, die unstreitig feststand, nach der Aussage der als Zeugin gehörten Radfahrerin, die der Kläger vor dem Zusammenstoß überholt hatte, auch die Überholstelle mit hinreichender Bestimmtheit fest-gestellt werden konnte. Hiervon ausgehend konnte das Berufungsgericht sich unter Berücksichtigung der von dem Kläger und dem Motorradfahrer gefahrenen Geschwindigkeiten ein zutreffendes Bild von dem gesamten Unfallhergang machen. Bei den zu diesem Zweck angesteilten Berechnungen hat sich das Berufungsgericht durchweg an die für den Kläger günstigeren Grenzwerte gehalten. Die sorgfältige und sachgerechte Würdigung aller Umstände widerlegt den Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht sei nicht sachkundig genug gewesen, um den Unfallhergang ohne Anhörung eines Sachverständigen richtig beurteilen zu können. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Aussagen der Eheleute BalMD nicht übergangen; es hat ihnen aber keinen Beweiswert beigemessen. Das ist nach den dafür im Berufungsurteil (S. 15) angegebenen Gründen nicht zu beanstanden. 2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden des Klagers halten allen Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an die Ausfüllung einer Schadenanzeige zu stellen sind, nicht Uber- spannt, wenn es von dem Kläger als Versicherungsnehmer eine vollständige und richtige Unfallschilderung verlangt hat. Verfehlt ist der Einwand der Revision, der Kläger sei nach seinem Bildungsgrad nicht in der Lage gewesen, die Unfallursache zu erkennen. Denn hierfür habe es, wie den Gründen des Berufungsurteils zu entnehmen sei, komplizierter rechnerischer Überlegungen bedurft. Die Revision verkennt, daß der Kläger als Unfallbeteiligter nicht auf eine nachträgliche Ermittlung des Unfallhergangs angewiesen war. Er brauchte den Unfallverlauf nur so wiederzugeben, wie er ihn erlebt hatte, und durfte dabei den wahren Grund für sein Pahren auf der falschen Straßenseite, den zu dem Zusammenstoß führenden Überholvorgang, nicht verschweigen. II. Steht danach unangreifbar fest, daß der Kläger durch eine bewußt unrichtige ünfallschilderung seine ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat, so ist die Beklagte nach § 7 V AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei. Allein diese Obliegenheitsverletzung rechtfertigt die Abweisung der Klage, ifchne daß es noch darauf ankommt, ob der Kläger in der Schadenanzeige auch die Präge nach dem genossenen Alkohol, wie das Berufungsgericht angenommen hat, unrichtig beantwortet hat. III. Hach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels n i fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last. Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.Bukow Dr.Schulze Stimpel