Werner und der Kläger hatten geplant, daß dieser von der Firma ab mit in dem Lieferwagen fahren sollte, da die Kohlen ihm und seinen Schwiegereltern gebracht werden sollten. 1, Das Berufungsgericht hat dargelegt, nach § 10 AKB - in der Fassung, wie sie zur Zeit des Unfalls gegolten hat -umfasse die Versicherung die Befriedigung von Entschädigungs-rnsprüchen, die gegen den Versicherungsnehmer, den Halter und den berechtigten Fahrer, aber nicht gegen den nicht berechtigten Fahrer erhoben würden. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigter Fahrer geweseno Er habe den Opel-Personenkraftwagen nicht von der Halterin, der Firma zur Benutzung überlassen erhalten, sondern von seinem Bruder, Dieser sei hierzu nicht befugt gewesen«, Sie r;.eint, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Firma die bei ihr beschäftigten Monteure nicht ermächtigt habe, die Wagen, die sie ihnen für die Montagefahrten zur Verfügung gestellt habe, betriebsfremden Personen zur Benutzung zu überlassen. Auch wenn der Halter sie nicht erteilt hat, kann eine Person (die nicht Halter des Wagens ist) einen Dritten, dem sie den Wagen überläßt, unter Umständen zu dem berechtigten Fahrer machen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 17, Februar 1955 (EGHZ 16, 292) einen derartigen Fall angenommen, obwohl das Berufungsgericht ausgeführt hatte, der Fahrdienstleiter, der dem betriebsfremden Fahrer den Wagen überlassen hatte, sei hierzu nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vom Halter ermächtigt worden, Voraussetzung ist aber stets, daß die Person, von der der Fahrer den Wagen erhält, hinsichtlich des Gebrauche des Wagens verfügungsberechtigt war, also selbständig über die Benutzung des Wagens entscheiden konnte. Liegt diese Voraussetzung vor, dann ist es unerheblich, ob der Halter eine Ermächtigung erteilt hat, den Wagen einem Dritten zu überlassen. Es hat ausgeführt, berechtigter Fahrer sei, v/er das Fahrzeug von einer Person überlassen erhalten habe, die das Recht habe, über die Benutzung des Fahrzeugs zu bestimmen; dies könne neben dem Halter auch eine endere Person sein, wenn der Halter ihr den Wagen der-:rt überlassen habe, daß sie selbständig über die Benutzung des Wagens bestimmen könne. Bas Berufungsgericht will mit den weiteren Ausführungen die Frage klären, ob die Monteure der Firma eine derart selbständige Stellung gehabt haben. Bas Berufungsgericht prüft nicht nur, ob die Monteure von der Firma zur Überlassung der Wagen an betriebsfremde Britte ermächtigt, sondern auch, ob sie hierzu (unabhängig von einer Ermächtigung) befugt waren, und im Rahmen dieser Frage untersucht es, inwieweit die Monteure hinsichtlich der Benutzung der Wagen selbständig gev/esen sind. 4. Bie Revision greift weiter die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht eine solche Selbständigkeit der Monteure verneint hat. Benn Werner kennte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfchlor dargelegt hat, über die Benutzung des Wagens nicht selbständig verfügen. Bas Berufungsgericht hat den Begriff der - hinsichtlich der Benutzung des Wagens -selbständigen Verfügungsbefugnis nicht verkannt und auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht übersehen, daß die Firma den Monteuren großzügig gestattete, Pri- 5. Die Revision ist der Ansicht, es komme bei der Frage, ob ein Fahrer berechtigter Fahrer sei, auf den mutmaßlichen Willen des Halters an; nach dem mutmaßlichen Willen der Firma habe Werner dcm Kläger das Fahrzeug zur Benutzung überlassen dürfen.
/ ^ H ZR 188/62 Verkündet eci 11, Juli 1963 Schorra, Justisangestcllter ale Urkundobeemter der Geschäftsstelle 2i05 058 I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Klempnergeseilen Albert SB, Ctfp-^P~°#Hfl^P~Str'aße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, gegen die undH Verstand Dr. Lothar Dr. Christian Hi Hans Feuerversicherungsges oils c haf t , vertreten durch den Dr. Wilhelm ____ und Paul Ti Beklagte und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der II«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Schulze für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Hamm (Westf.) von 22. Hai 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestands ,, war von 1954 GmbH in Df Der Bruder des Klägers, Werner Bf bis 1958 bei der Firma Peter & Go als Monteur tätig» Diese Firma ist Eigentümerin einer Anzahl von Kraftfahrzeugen, die bei der Beklagten haftpflichtversichert sind» Die Monteure der Firma benutzen einen Teil der Fahrzeuge für die Fahrten zu den jeweiligen Arbeitsstellen; es war ihnen auch gestattet, die Wagen für den Heimweg zu ihren Wohnungen zu verwenden und sie dort über Macht abzustellen. Am 21. Dezember 1957 hatte die Firma Hf Werner B^^|^ erlaubt, am nächsten Tage, einem Sonntag, einen ihrer Lieferwagen vom Betriebsgelände zu holen und drnit einen - privaten - Kohlentransport auszuführen. Am 22. Dezember 1957 fuhr Werner B^HIV mit dem Kläger in einen Opel-Personenkraftwagen zu dem Lagerplatz der Firma. Diesen Wagen hatte die Firma dem Monteur der bei dieser Firma ebenfalls beschäftigt war, für seine Montagefahrten zur Verfügung gestellt; W^^^ hatte Werner den Wagen am 21« Dezember 1957 überlassen, nachdem dieser ihn gesagt hatte, er wolle mit dem Wagen am nächsten Morgen zur Firma fahren, um von dort mit einem Lieferwagen der Firma Kohlen zu fahren. Werner und der Kläger hatten geplant, daß dieser von der Firma ab mit in dem Lieferwagen fahren sollte, da die Kohlen ihm und seinen Schwiegereltern gebracht werden sollten. Werner kam aber, nachdem er bei der Firma H^HH^ den Lastkraftwagen fahrbereit gemacht hatte, der Gedanke, der Kläger solle den Opel-Personenkraftwagen des Monteurs fahren, demit das Radioschränkchen und andere Geschenke, die der Kläger seinen Schwiegereltern mitbringen wollte, keinen | ! ■ i ■ f i i Schaden erlitten. Der Kläger fuhr daher mit dem Personenkraftwagen zu seinen Schwiegereltern; Werner Bl fuhr mit den Lastkraftwagen. Auf dieser Fahrt verursachte der Kläger schuldhaft einen Verkehrsunfall, durch den Dritte geschädigt wurden. Der Kläger ist der Ansicht, er sei berechtigter Fahrer des Opel-Personenkraftwagens gewesen, ihm komme daher die Versicherung zugute, die die Firma hei der Be- klagten abgeschlossen habe. Er hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Vorsicherungsschütz zu gewähren. Die Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten« Sie ist den Hechtsausführungen des Klägers entgegengetre-ten. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entsc heidungsgründe % 1, Das Berufungsgericht hat dargelegt, nach § 10 AKB - in der Fassung, wie sie zur Zeit des Unfalls gegolten hat -umfasse die Versicherung die Befriedigung von Entschädigungs-rnsprüchen, die gegen den Versicherungsnehmer, den Halter und den berechtigten Fahrer, aber nicht gegen den nicht berechtigten Fahrer erhoben würden. Da der Kläger nicht Versicherungsnehmer und auch nicht Halter dos Wagens gewesen sei, hinge die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob er lerechtigter Fahrer gewesen sei. Diese Darlegungen sind zutreffend; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. i 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigter Fahrer geweseno Er habe den Opel-Personenkraftwagen nicht von der Halterin, der Firma zur Benutzung überlassen erhalten, sondern von seinem Bruder, Dieser sei hierzu nicht befugt gewesen«, 3» Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie r;.eint, das Berufungsgericht habe es zu Unrecht darauf abgestellt, daß die Firma die bei ihr beschäftigten Monteure nicht ermächtigt habe, die Wagen, die sie ihnen für die Montagefahrten zur Verfügung gestellt habe, betriebsfremden Personen zur Benutzung zu überlassen. Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Es kommt allerdings nicht ausschließlich darauf an, ob eine derartige Ermächtigung erteilt ist. Auch wenn der Halter sie nicht erteilt hat, kann eine Person (die nicht Halter des Wagens ist) einen Dritten, dem sie den Wagen überläßt, unter Umständen zu dem berechtigten Fahrer machen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 17, Februar 1955 (EGHZ 16, 292) einen derartigen Fall angenommen, obwohl das Berufungsgericht ausgeführt hatte, der Fahrdienstleiter, der dem betriebsfremden Fahrer den Wagen überlassen hatte, sei hierzu nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vom Halter ermächtigt worden, Voraussetzung ist aber stets, daß die Person, von der der Fahrer den Wagen erhält, hinsichtlich des Gebrauche des Wagens verfügungsberechtigt war, also selbständig über die Benutzung des Wagens entscheiden konnte. Liegt diese Voraussetzung vor, dann ist es unerheblich, ob der Halter eine Ermächtigung erteilt hat, den Wagen einem Dritten zu überlassen. Die selbständige Stellung des - hinsichtlich der Benutzung des Fahrzeugs - Verfügungsberechtigten ersetzt die Ermächtigung des Halters. Das Berufungsgericht ^ . r L i r i hat dies jedoch nicht verkannt. Es hat ausgeführt, berechtigter Fahrer sei, v/er das Fahrzeug von einer Person überlassen erhalten habe, die das Recht habe, über die Benutzung des Fahrzeugs zu bestimmen; dies könne neben dem Halter auch eine endere Person sein, wenn der Halter ihr den Wagen der-:rt überlassen habe, daß sie selbständig über die Benutzung des Wagens bestimmen könne. Bas Berufungsgericht hat sich drmit die Ausführungen zu eigen gemacht, die der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 16, 292) entwickelt hat. Bas Berufungsgericht will mit den weiteren Ausführungen die Frage klären, ob die Monteure der Firma eine derart selbständige Stellung gehabt haben. Bas Berufungsgericht prüft nicht nur, ob die Monteure von der Firma zur Überlassung der Wagen an betriebsfremde Britte ermächtigt, sondern auch, ob sie hierzu (unabhängig von einer Ermächtigung) befugt waren, und im Rahmen dieser Frage untersucht es, inwieweit die Monteure hinsichtlich der Benutzung der Wagen selbständig gev/esen sind. 4. Bie Revision greift weiter die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht eine solche Selbständigkeit der Monteure verneint hat. Auch diese Angriffe können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Benn Werner kennte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfchlor dargelegt hat, über die Benutzung des Wagens nicht selbständig verfügen. Bie Beantwortung dieser Frage liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Bas Berufungsgericht hat den Begriff der - hinsichtlich der Benutzung des Wagens -selbständigen Verfügungsbefugnis nicht verkannt und auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht übersehen, daß die Firma den Monteuren großzügig gestattete, Pri- i i / v**.tf ährten nit den Wagen anszuführen. Die Monteure mußten aber, jedenfalls wenn es sich nicht um kleine Fahrten handelte, vorher un Erlaubnis fragen, ob sie den Wagen für diese Fahrt benutzen durften. Werner BflHBfehat dementsprechend als Zeuge bekundet, er habe, wenn der Wagen auf . den Eetriebsgelände gestanden habe, uselbstverständlich" un eine derartige Erlaubnis gebeten; er habe dies lediglich dann nicht für erforderlich gehalten, v/enn er den Wagen bereits in Besitz gehabt habe, um Montagefahrten durchzuführen, und er dann bei dieser Gelegenheit eine Privatfahrt habe machen wollen. 5. Die Revision ist der Ansicht, es komme bei der Frage, ob ein Fahrer berechtigter Fahrer sei, auf den mutmaßlichen Willen des Halters an; nach dem mutmaßlichen Willen der Firma habe Werner dcm Kläger das Fahrzeug zur Benutzung überlassen dürfen. Die Revision setzt sich jedoch insoweit mit den Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat fcstgesteilt, daß die Firma niemals damit einver- standen gewesen sei, daß ihre W$gen betriebsfremden Personen für private Zwecke zur Verfügung gestellt würden. 6. Die Revision macht geltend, Werner habe sich zu demindest für berechtigt halten können, seinem Bruder, den Kläger, den Wagen zu überlassen. Es kenn dahingestellt bleiben, ob es hierauf ankommt. Denn das Berufungsgericht hat aus geführt, Werner BgHBM habe keinen Anlaß gehabt, eine derartige Befugnis anzunehmen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Werner 3BBHB hat, entgegen der Auffassung der Revision, den ihm überlassenen Kcntegewagen auch niemals einen Dritten zu privaten Zwecken überlassen. s 7. Die Revision führt aus, der Kläger habe nicht daran zu zweifeln brauchen, daß er berechtigter Fahrer sei« Br sei von seinem Bruder aufgefordert worden, den Wagen zu fahren, und er sei davon ausgegangen, daß sein Bruder hierzu berechtigt gewesen sei« Die irrige Vorstellung eines Fahrers, die Person, von der er den Wagen erhält, könne über die Benutzung des Wagens selbständig verfügen, macht jedoch den Fahrer nicht zu dem berechtigten Fahrer im Sinne des § 10 Abs.,1 AKB a*F* Es kann deshalb offenbleiben, ob der Kläger eine derartige Vorstellung gehabt hat* 8* Schließlich meint die Revision, der Kläger habe den Führerschein gehabt; es sei deshalb dadurch, daß er den Wagon gefahren sei, keine Risikoerhöhung eingetreten* Hieraus folgt aber nicht, daß die Beklagte verpflichtet wäre, den Kläger Versicherungsschutz zu gewähren* Die Frage der Risikoerhöhung kann zwar im Rahmen der Untersuchung von Bedeutung sein, ob oin Fahrer berechtigter oder nicht berechtigter Fahrer ist (vgl* BGHZ 16, 292, 295)«* Steht aber, wie vorliegend, fest, daß der Fahrer nicht berechtigter Fahrer ist, dann spielt es keine Rolle, ob diese Tatsache im einzelnen Fall die Fahrweise des Fahrers beeinflußt u hat. 9* Rach alledem waren die Rügen der Revision nicht begründet. Die Revision war daher zurUckzuv/eisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Dr.Pischer Dr.Kuhn Dr.NÖrr Dr.Reinicke Dr.Schulze * *