wesen, daß dor Kläger zu einem Drittel wirtschaftlich an dem Grundstück3 seinen Erträgen und seinem Erlös beteiligt sein sollte» Es ist der Auffassung, dio Parteien hätten sich damit zu einer Innengeoellschaft bürgerlichen Rechts zusammongeschlossen, deren Zweck es gewesen sei, das nach außen“ hin im alleinigen Eigentum des Beklagten stehende Grundstück in seinem Bestand mit dem Ziel zu erhalten, aus seiner Verwendung einen Gewinn zu erzielen» Diese Rüge der Revision greift nicht durch» Bei der von den Parteien getroffenen Vereinbarung handelt es sieh nicht um eine Verwaltungaregolung, wie sie § 745 BGB für eine Bruchteilsgemoin-schaft Vorsicht» Denn der Kläger sollte, wie das Berufungsgericht feststellt, nur wirtschaftlich im Innenverhältnis an dom im alleinigen Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück beteiligt sein, er hatte demnach kein eigenes Recht an dem Grundstück, so daß es an den Voraussetzungen einer Bruchteilsgemeinschaft, nämlich der gleichartigen Mitberechtigung mehrerer an einem bestimmten Gegenstand (§ 741 BGB), und damit an der Grundlage für Mit dieser Rüge wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweisvmrdigung» Das Berufungsgericht hat eingehend die für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin WcflEBBHfc sprechenden Umstände abgewogen und ist zu dom Ergebnis gelangt, daß der Bekundung der Zeugin Glauben zu schenken sei, nach der eine Vereinbarung über eine Innenbeteiligung des Klägers 192? Wenn es trotzdem die Zeugin WeflHBBto als ..glaubwürdig betrachtet hat und auf Grund ihrer Aussage und unter Verwertung urkundlicher Beweismittel zu dem Ergebnis gekommen ist, die Parteien hätten eine Innengesellschaft vereinbart, so läßt sich diese Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht beanstanden» Die Angriffe, die die Revision gegen diese Auffassung verträgt* brauchen nicht erörtert zu werden* denn wie das Berufungsgericht feststeilt, ist die im Jahre 1927 geschlossene Vereinbarung im Jahre 1939 im Rahmen eines notariellen Vertrages bestätigt woi'öon,' Das gilt nach § 141 BGB als Neuabschluß des Gesellschaftsvertrageo, der damit für die hier streitigen Rechtsbeziehungen der Parteien in jedem Palle maßgeblich ist,. III« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der vom Kläger erhobene Anspruch auf Rechnungslegung über die seit K April 1951 erzielten Grundstückoorträge bestehe ohne Rücksicht auf eine Kündigung der Innengesellschaft, so daß offenbleiben könne, ob schon die Zahlungsverweigerung des Beklagten seit 1951 als Kündigung anzusehen sei» Eine Kündigung habe lediglich die Umwandlung der Gesellschaft in eine Auseinandersetzungsgesollschaft zur Folge, Solange eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe, stünden die Erträgnisse weiterhin den Parteien nach ihrem Anteil zu, Bas gelte auch für eine Innengescllschaft, bei der lediglich wirtschaftlich Gesamthandsvermögen bestehe. • an dem laufenden Erlös aus der Bewirtschaftung des Grundstücks, sondern nur noch einen Anspruch auf Abfindung, der nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung zu berechnen sei, Bas Berufungsgericht habe daher die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Gesellschaft gekündigt habe, nicht offen lassen • dürfen, Bieser Angriff der Revision muß Erfolg haben, Bio Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist zunächst von der Beantwortung der Frage abhängig, in welcher Form die Inncn-p\ - gesellschaft nach ihrer Auflösung, die spätestens durch die vom Beklagten in der Berufungsbegründung ausgesprochene ausdrückliche Kündigung herdeigeführt wurde, auseinanderzusetzer ist» Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß nach Auflösung der Gesellschaft hinsichtlich des Geaellochaftsvermögens eine Aus einanderoetzung nach Maßgabe der §§ 750 - 735 3GB stattzufindon habe5 bis zu deren Beendigung die Gesellschaft als Auseinandor-setsungsgesellschaft fortbestehe. eines Auseinandersetzungsguthabens oder einer Nachschußpilieht von unmittelbarer Bedeutung sind« Km Kähmen dieses Anspruchs kann mithin Rechnungslegung sowohl über die Erträge gefordert werden, die vor Auflösung der Gesellschaft erzielt wurden, ohne als Gewinn auogeschüttet worden zu sein, wie über die danach erzielten Ertrage; denn die einen wie die anderen haben für die Auseinandersetzung der Gesellschaft eine wesentliche und unmittelbare Bedeutung., Die Abwicklung der Gesellschaft kann aber auch, wie das Berufungsgericht übersieht, in Abweichung von den nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften für die Auseinandersetzung erfolgen., Das der Gesellschaft dienende Grundstück ist alleiniges Eigentum des Beklagten, der Kläger hat gegen ihn lediglich, einen schuldrechtlichon Anspruch auf Beteiligung am wert des Grundstücks, Erhält er diesen Wert, ist er wegen seines Anspruchs befriedigt, gleichviel, ob eine Versilberung des Grundstücks statt-gefunden hat oder nicht» Es kann, ohne daß die Interessen des Klägers eine Einbuße erlitten, dem Beklagten überlassen bleiben,, auf welche Y/eise er sich die Mittel verschafft, um den schuldrechtlichen Anspruch de3 Klägers zu erfüllen» In einem Kall dieser Art liegt es daher nahe, eine Abwicklung der Gesellschaft in der Weise vorzunohmen, daß dem Kläger ein Abfindung3anspruch auf eine-Geldzahlung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung am Gesellschaft overmögen zugebilligt wird, dem Beklagten dagegen das Grundstück frei von Bindungen durch das Gesellschaftsverhältnis Ergibt die Auslegung des Gesellechaftsvertragofs« daß der Beklagte iiri Eigentum dea Grundstücks V'orbloibon und den Kläger abfinden soll,, ist der Wert der dem Kläger zustehenden Innenbeteiligung, der für die Höhe der Abfindung maßgebend ist, auf Grund einer Abfindungsbilanz zu ermitteln, für deren Aufstellung die zu § 738 BGB entwickelten Grundsätze anzuwenden sind» Stichtag für die Bilanz ist der Zeitpunkt, in dem die Auflösung der Gesellschaft durch die Kündigung des Klägers eingetreten ist {RGZ 166, 160, 165).. Pa schwebende Geschäfte solche sind, die bei Auflösung der Gesellschaft schon eingegangen, aber noch nicht vollständig erledigt sind, fallen hierunter auch die weiterlaufenden Mietverträge, die über das Grundstück vor Auflösung der Gesellschaft abgeschlossen worden sind« Müßte der Kläger auch nach Auflösung der Gesellschaft an den auf Grund dieser Verträge fällig werdenden und vom Beklagten einzuziehenden Mietzinsbeträgen beteiligt werden, würde dies darauf hinauslaufen, daß die Gesellschaft weitgehend unverändert auf nicht absehabare Zeit tatsächlich fortgesetzt würde, obwohl sie durch die Kündigung ihr Ende finden sollte« Damit würde trotz Auflösung der Gesellschaft die Bindung der Parteien für eine nicht voraussehbare Zeit aufrechterhalten« Es rechtfertigt sich daher, in Abweichung von § 740 BGB auch die schwebenden Geschäfte in die Abfindungsbilanz einzubeziohen und mit dem Wert, den sie wirtschaftlich am Bilanzstichtag darsteilten und der durch Schätzung anhand dor hia zu diesem Tage erzielten Erträge unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung ermittelt werden kann, dem Gesollochaftsvormögen zuzurochnen, nach dom sich der Ab-findungaansprueh des Klägers Berechnet (vgl» RGZ 171, 129? Somit ständen dem Beklagten die aus schwebenden Geschäften nach Auflösung der Gesellschaft gewonnenen Erträge ebenso wie die Erträgnisse, die er aus nach der Auflösung getätigten Geschäften gezogen hat, allein zu» Sic sind für die Aufstellung der Abfindungsbilanz auf den Bilanzstichtag, nicht von Bedeutung» Der Kläger konnte daher über sie Rechnungslegung nicht fordern, sondern hätte einen Anspruch aufj Rechnungslegung nur über die bis zur Auflösung der Gesellschaft erzielten Erträge (§§ 7132 666 B Balis die Abwicklung der Gesellschaft durch bloße Abfindung des Klägers zu erfolgen hat, kann daher, wie die Revision mit Recht rügt, nicht dahingestellt bleiben, ob schon in der vor dem 1» April 1951 liegenden Zahlungseinstellung des Beklagten eine Kündigung der Gesellschaft zu erblicken ist oder ob die' Gesellschaft erst durch die Kündigung aufgelöst worden ist, die der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift ausgesprochen . hat« Wenn es bei der nachzuholenden Auslegung des Geseiluchafta-; vertrages zu dem Ergebnis kommt, die Gesellschaft sei durch Abfindung des Klägers abzuwickeln,, wird das Berufungsgericht infol gedesoen auch festzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Ge-sei lochalt aufgelöst worden ist»
II ZR 188/58
Vorkündet
am 14 o * J'u-lä* >19 6O’
Pfauz., Justizangestellter als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Diu Nastelski und der Bundesrichter Dr» Haidinger,
Dr« Korr, Diu Haager und Hi11
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des .10o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9« Juli 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweitcn Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Philipp P
WfBk EÄ Avenue,
Beklagten und Revioionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Max E
B
B
Kläger und Revisionsbeklagton
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder, die wegen der Judenverfolgung ira Jahre 1939 ausgewandort sind» Beide haben Grundbesitz in Berlin. Dazu zählt u, a, das Grundstück Westfälische Straße 29/30 in Berlin-Y/ilmersddrf, da3 seit 1924 dem Klager zu 1/3, dem Beklagten zu 2/3 gehört, während der Beklagte nach dem Grundtucheintrag seit 1927 alleiniger Eigentümer des Grundstücks Stcinmetzstr„ 15 in Berlin-Schöneborg ist. Der Beklagte zahlte einen Teil der Erträge dieses Grundstücks dem Kläger aus, und zwar nach dessen Behauptung genau ein Drittel, nach seiner Behauptung einen darüber hinausgehenden Betrag, Im Jahre 1931 stellte er diese Zahlungen ein.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei zu einem Drittel
luitborechtigter an dem Grundstück S^IBMBtatr, flP, Er verlangt
«
im Woge der Stufonklago vom Beklagten Rechnungslegung über die Verwaltung dieses Grundstücks und die dabei seit dem 1, April 1951 erzielten Überschüsse sowie Zahlung eines Drittels dieser Überschüsse, Er hat dazu im einzelnen vorgetragen: Anfang 1927 hätten die Parteien mündlich.wöroih¥ah*t^ der Kläger solle im Innenverhältnis zu einem Drittel an den Erträgen und am Erlös des Grundstücks sWBMPstr. beteiligt sein, weil er in entsprechendem Verhältnis eigene Mittel zu dem Erwerb dieses Grundstücks beigetragen habe; diese Vereinbarung sei vom Beklagten privatschriftlich bestätigt worden,, Die vom Kläger beigesteuerten Mittel seien durch Aufnahme einer Hypothek von 80,000 BM' auf das Grundstück Straße beschafft worden,
die im Januar 192? in das Grundbuch.eingetragen wurde; von der Hypothekenvaluta habe ihm als Miteigentümer ein Drittel gebührte Die Parteien seien eine Innengesellschaft zur Bewirtschaftung des Grundstücks eingegangen. Im Jahre 1939 habe der Beklagte denn nochmals die vereinbarte Innenbeteiligung des Klägers am i: Grundstück SMHptr. in notariellem Vertrag anerkannt. In
diesem Vertrage hate der Kläger dagegen seinerseits an den Beklagten diejenigen Eigentumsanteile an verschiedenen weiteren Grundstücken übertragen, die er aus dem Nachlaß des Vaters der f, Parteien dadurch erworben hatte, daß der Beklagte den ihm zuge-> fallenen Erbteil am 8-, Juni 1936 au den Klager abgetreten hatte. Pie Erbteilsabtretung habe nämlich bezweckt, den Kläger wogen sei ner Innonbeteiligung am Grundstück Vb zu sichern.
Der Beklagte hat dagegen behauptet, eine solche Innenbe- 'f toiligung sei niemals vereinbart worden» Die auf das Grundstück Straße aui'genommene Hypothek; habe im wesent-
lichen der Abdeckung eines Aufwertungsbet.i>agOü für dieses Grundstück gedient, dem Kläger sei daraus nichts zugeflossen» Die Erbteilsabtretung habe allein steuerliche Gründe gehabt» Aus den gleichen Gründen habe er die dem Kläger geleisteten Zahlungen,:, mit denen er den hilfsbedürftigen Kläger habe unterstützen wollen, als dessen Anteil an den Erträgen des Grundstücks S ^•Bfcotr., Vfc verbucht,.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf ReciK nungalegung stattgegeben» Der Beklagte hat Berufung eingelegt und mit ihr auch geltend gemacht, daß seine Einstellung der Zah-2 langen an den Klager im Jahre 1951 eine Kündigung der Innenge-sellschaft darstelle ; vorsorglich hat er in der Berufungsbegrün-* dungsschrift eine ausdrückliche Kündigung ausgesprochen«,
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter während der Klüger die Zurückweisung der Revision beantragt»
E nt scheid ung s gründe ,:
Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien seien sich
vom Erwerb des Grundstücks Sl
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an darüber einig gc-
wesen, daß dor Kläger zu einem Drittel wirtschaftlich an dem Grundstück3 seinen Erträgen und seinem Erlös beteiligt sein sollte» Es ist der Auffassung, dio Parteien hätten sich damit zu einer Innengeoellschaft bürgerlichen Rechts zusammongeschlossen, deren Zweck es gewesen sei, das nach außen“ hin im alleinigen Eigentum des Beklagten stehende Grundstück in seinem Bestand mit dem Ziel zu erhalten, aus seiner Verwendung einen Gewinn zu erzielen»
1» Die Revision meint, der vom Berufungsgericht festge-stellte Zweck der Innenbeteiligung des Klägers rechtfertige nicht die Annahme, zwischen den Parteien sei eine Innengesell- r schaft begründet worden» Gemeinschaftliche Verwaltung, Nutzung und Verteilung der Erträge eines gemeinschaftlichen Gegenstandes finde sich auch bei einer schlichten Rechtsgemeinschaft (§§ 743 ff BGB), ohne sie deshalb zu einer Gesellschaft zu machen- Das Berufungsgericht hätte also,um eine Inncngesollschaft annehmen zu können, eine Gemeinsamkeit in den Parteibeziehungen feststollen müssen, dio über diejenige hinausgeht, die auch bei einer schlichten Rochtsgemeinschaft besteht»
Diese Rüge der Revision greift nicht durch» Bei der von den Parteien getroffenen Vereinbarung handelt es sieh nicht um eine Verwaltungaregolung, wie sie § 745 BGB für eine Bruchteilsgemoin-schaft Vorsicht» Denn der Kläger sollte, wie das Berufungsgericht feststellt, nur wirtschaftlich im Innenverhältnis an dom im alleinigen Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück beteiligt sein, er hatte demnach kein eigenes Recht an dem Grundstück, so daß es an den Voraussetzungen einer Bruchteilsgemeinschaft, nämlich der gleichartigen Mitberechtigung mehrerer an einem bestimmten Gegenstand (§ 741 BGB), und damit an der Grundlage für
I
eine Verweltungsregelung nach § 745 BGB fehlt» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Vereinbarung der Parteion als don vertraglichen Zusammenschluß zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks, -worin das entscheidende Merkmal einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt, beurteilen»
2» Auch die verfahrenerechtlichon Angriffe gegen die Feststellung einer Innengeseilschaft sind unbegründet ., hie Revision rügt5 das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt- indem oo die Vernehmung der Zeuginnen Elisabeth FtfBMBiund abgelehnt
habe* Diese Zeuginnen hatte der Beklagte zu dem Nachweis dafür benannt, daß die Zeugin WeSHMfc vor dem Rechtsstreit wiedeiüiolt erklärt habe, sie könne über die Angeblichen Grundstücksanteile des Klagers nichts sagen und habe keine Unterlagen hierüber gesehen-,
Mit dieser Rüge wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweisvmrdigung» Das Berufungsgericht hat eingehend die für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin WcflEBBHfc sprechenden Umstände abgewogen und ist zu dom Ergebnis gelangt, daß der Bekundung der Zeugin Glauben zu schenken sei, nach der eine Vereinbarung über eine Innenbeteiligung des Klägers 192? privat schriftlich und 1939- notariell vom Beklagten bestätigt worden seif Dabei hat es als wahr unterstellt, daß die Zeugin %'oMBi die Äußerung gemacht habe, die durch die Zeuginnen FflMi und bewiesen werden sollte»
Es hat sich entgegen der weiter vorgebrachten Ansicht der Revision auch mit der Aussage des Zeugen KtfHP auseinanüergouetzt, der eine ähnliche Äußerung der Zeugin wiedergegeben
hatte. Wenn es trotzdem die Zeugin WeflHBBto als ..glaubwürdig betrachtet hat und auf Grund ihrer Aussage und unter Verwertung urkundlicher Beweismittel zu dem Ergebnis gekommen ist, die Parteien hätten eine Innengesellschaft vereinbart, so läßt sich diese Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht beanstanden»
Die Angriffe, die die Revision gegen diese Auffassung verträgt* brauchen nicht erörtert zu werden* denn wie das Berufungsgericht feststeilt, ist die im Jahre 1927 geschlossene Vereinbarung im Jahre 1939 im Rahmen eines notariellen Vertrages bestätigt woi'öon,' Das gilt nach § 141 BGB als Neuabschluß des Gesellschaftsvertrageo,
der damit für die hier streitigen Rechtsbeziehungen der Parteien in jedem Palle maßgeblich ist,.
III« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der vom Kläger erhobene Anspruch auf Rechnungslegung über die seit K April 1951 erzielten Grundstückoorträge bestehe ohne Rücksicht auf eine Kündigung der Innengesellschaft, so daß offenbleiben könne, ob schon die Zahlungsverweigerung des Beklagten seit 1951 als Kündigung anzusehen sei» Eine Kündigung habe lediglich die Umwandlung der Gesellschaft in eine Auseinandersetzungsgesollschaft zur Folge, Solange eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe, stünden die Erträgnisse weiterhin den Parteien nach ihrem Anteil zu, Bas gelte auch für eine Innengescllschaft, bei der lediglich wirtschaftlich Gesamthandsvermögen bestehe. Wie die Auseinandersetzung zu erfolgen habe, könne auf sich beruhen, da der Kläger nur den ihm zustehenden Anspruch auf ;',föeehenschafts-ablegung geltend mache,
Bio Revision rügt diese Ausführungen als rechtsirrig, indem sie geltend macht, der Kläger habe für. die Zeit nach Wirk samwerdon der Kündigung keinen Anspruch mehr auf Beteiligung
• an dem laufenden Erlös aus der Bewirtschaftung des Grundstücks, sondern nur noch einen Anspruch auf Abfindung, der nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung zu berechnen sei, Bas Berufungsgericht habe daher die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Gesellschaft gekündigt habe, nicht offen lassen
• dürfen,
Bieser Angriff der Revision muß Erfolg haben,
Bio Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist zunächst von der Beantwortung der Frage abhängig, in welcher Form die Inncn-p\ - gesellschaft nach ihrer Auflösung, die spätestens durch die vom
Beklagten in der Berufungsbegründung ausgesprochene ausdrückliche Kündigung herdeigeführt wurde, auseinanderzusetzer ist» Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß nach Auflösung der Gesellschaft hinsichtlich des Geaellochaftsvermögens eine Aus einanderoetzung nach Maßgabe der §§ 750 - 735 3GB stattzufindon habe5 bis zu deren Beendigung die Gesellschaft als Auseinandor-setsungsgesellschaft fortbestehe. Eine Auseinandersetzung in dieser Dorm ist jedoch nicht zwingend und kann insbesondere für die auch hier gegebene Innengesollschaft ohne Gcsollschaftsvermögon nicht als Regel gelten.
Zwar sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§§ 730 - 735 3GB)? von einigen Ausnahmen abgesehen,; auch für eine Innengeoellschaft anwendbar. Dies würde dazu führen5 daß das der Gesellschaft dienende.; im Alloineigentum eines Gesellschafters stehende Vermögen in Geld unzusetzen ist. um dem anderen Gesellschafter die Einlage zurückzuerstatten und ihm den ijhni gebührenden, seiner Gewinnbeteiligung entsprechenden Anteil am Überschuß zukommen zu lassen (§ 733 Abs. 2, 3, § 734 BGB; RG JW 34, 3268; RGZ 171, 129, 133; RGRK 3GB 11, Au fl,, § 750 Anm„ 3, § 733 Am. 2; S taudinger/Keßlcr, BGB 11. Auf 1, § 733 P.andn. 23).
Bei einer Auseinandersetzung in dieser Form hätte der $
Kläger nach Auflösung der Gesellschaft gegen den Beklagten, der als Eigentümer des der Gesellschaft dienenden Grundstücks nach außen hin allein und im eigenen Hamen weiterhin handelnd aufgetreten und danach alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft geblieben ist (BGB RGRK 11, Aufl, § 730 Anm, 8), gemäß § 721 BGB einen Anspruch auf Rechnungsabschluß, der den Anspruch auf Rechnungslegung in sich schließt (Staudingor/Keßlcr aaO § 721 Anm. 1; Ralandt, BGB 18, Aufl, § 713 Anm, 2 c dd). Dieser Anspruch dient der Durchführung der Auseinandersetzung und ist ein Teil von ihr. er umfaßt daher auch alle Vorfälle, die für die Feststellung
*; -
eines Auseinandersetzungsguthabens oder einer Nachschußpilieht von unmittelbarer Bedeutung sind« Km Kähmen dieses Anspruchs kann mithin Rechnungslegung sowohl über die Erträge gefordert werden, die vor Auflösung der Gesellschaft erzielt wurden, ohne als Gewinn auogeschüttet worden zu sein, wie über die danach erzielten Ertrage; denn die einen wie die anderen haben für die Auseinandersetzung der Gesellschaft eine wesentliche und unmittelbare Bedeutung., Kür diesen Kallj wäre daher der Anspruch des Klägers begründet ,
Die Abwicklung der Gesellschaft kann aber auch, wie das Berufungsgericht übersieht, in Abweichung von den nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften für die Auseinandersetzung erfolgen., wenn dies der Gesellschaftsvertrag Vorsicht, was durch Auslegung zu ermitteln ist» Bei ihr kann nicht übersehen werden, daß eine Auseinandersetzung durch Versilberung des der Gesellschaft dienstbar gemachten Vermögens den Interessen der Gesellschafter bei einer Innengeeellschaft häufig nicht ausreichend Rechnung trägt.
Das der Gesellschaft dienende Grundstück ist alleiniges Eigentum des Beklagten, der Kläger hat gegen ihn lediglich, einen schuldrechtlichon Anspruch auf Beteiligung am wert des Grundstücks, Erhält er diesen Wert, ist er wegen seines Anspruchs befriedigt, gleichviel, ob eine Versilberung des Grundstücks statt-gefunden hat oder nicht» Es kann, ohne daß die Interessen des Klägers eine Einbuße erlitten, dem Beklagten überlassen bleiben,, auf welche Y/eise er sich die Mittel verschafft, um den schuldrechtlichen Anspruch de3 Klägers zu erfüllen» In einem Kall dieser Art liegt es daher nahe, eine Abwicklung der Gesellschaft in der Weise vorzunohmen, daß dem Kläger ein Abfindung3anspruch auf eine-Geldzahlung in Höhe des Wertes seiner Beteiligung am Gesellschaft overmögen zugebilligt wird, dem Beklagten dagegen das Grundstück frei von Bindungen durch das Gesellschaftsverhältnis
Q
verbleibt, wie dies in den §§ 738 - 740 BGB xür die Balle des Aus Scheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist und auch der für die sti'lle Gesellschaft getroffenen Regelung entspricht (§ 340 HGB; RGZ 166, 160, 164 f; BGH BB 1955, 2o3). Einer Anwendung der in §§ 738 - 740 BGB festgelegten Grundsätze steht auch nicht etwa entgegen., daß es sich hier um eine Zwei-raanngesellachaft bürgerlichen Rechts handelt, dorm dieser Umstand ist für die Anwendbarkeit des § 738 BGB allgemein nicht entscheidend (seruUriu II ZR 72/59 vom 19. Mai I960, zur Veröffentlichung in der Amtl. Sammlung bestimmt) und gewinnt für eine Innengesellachaft ohne Gesellschaftsvcrmögen schon deshalb koine Bedeutung, weil ca bei ihr Gesamthandsvermögen nicht gibt und daher dessen Umwandlung in Alioineigentum des anderen Gesellschafters durch Anwachsung nicht ;in Betracht kommt..
Die Frage, ob, wie die Revision meint, die Abwicklung der Gesellschaft in der angegebenen Weise durch bloße Abfindung des Klägers zu erfolgen hat, ist demnach durch Auslegung des Gesellschaft svortrages zu beantworten, die das Berufungsgericht in dieser Richtung bisher nicht vorgenommen hat„ Ist die Frage zu
bejahe]!, besteht der vom Kläger erhobene Anspruch auf Rechnungslegung - wie noch zu zeigen ist - zu demindest teilwoise nicht.
Das Berufungsgericht wird daher die unterlassene Auslegung nachzuholen haben. Es wird bei ihr zu erwägen Malen, ob die von ihm bisher festgostollte Abrede, der Klager solle auch am Erlös des Grundstücks toilhaben, einen genügend starken Anhaltspunkt dafür bietet, daß die Parteien eine - durch die Interessen-
lage nicht gebotene - Veräußerung des Gi’undstücks im Falle der Auseinandersetzung vorsehen wollten und eine bloße Abfindung des Klägers infolgedessen ausgeschlossen sein sollte, oder ob dieser Abrede allein die Bedeutung zukam, der Zweck der Gesellschaft umfasse auch eine Verwertung des Grundstücks durch Veräußerung (vgl. HG JW 1934, 3268),
I
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Ergibt die Auslegung des Gesellechaftsvertragofs« daß der Beklagte iiri Eigentum dea Grundstücks V'orbloibon und den Kläger abfinden soll,, ist der Wert der dem Kläger zustehenden Innenbeteiligung, der für die Höhe der Abfindung maßgebend ist, auf Grund einer Abfindungsbilanz zu ermitteln, für deren Aufstellung die zu § 738 BGB entwickelten Grundsätze anzuwenden sind» Stichtag für die Bilanz ist der Zeitpunkt, in dem die Auflösung der Gesellschaft durch die Kündigung des Klägers eingetreten ist {RGZ 166, 160, 165).. § 740 Abs.. 2 BGB sieht nun allerdings weiter vor (ebenso § 340 Abs« 2 HGB für die stille Gesellschaft) daß die in diesem Zeitpunkt schwebenden Geschäfte in die Abfindungsbilanz nicht einbezogen,1 sondern selbständig und getronnt abgerechnet werden*
Auch diese Regelung ist indessen nicht zwingend« Ihre Anwendung würde der Eigenart der gesellschaftlichen .Verbindung der Parteien nicht gerecht« i)io aus dem Grundstück erzielten Erträgnisse resultierten nach dem Vortrag der Parteien aus Mietoinnahmcn«. Pa schwebende Geschäfte solche sind, die bei Auflösung der Gesellschaft schon eingegangen, aber noch nicht vollständig erledigt sind, fallen hierunter auch die weiterlaufenden Mietverträge, die über das Grundstück vor Auflösung der Gesellschaft abgeschlossen worden sind« Müßte der Kläger auch nach Auflösung der Gesellschaft an den auf Grund dieser Verträge fällig werdenden und vom Beklagten einzuziehenden Mietzinsbeträgen beteiligt werden, würde dies darauf hinauslaufen, daß die Gesellschaft weitgehend unverändert auf nicht absehabare Zeit tatsächlich fortgesetzt würde, obwohl sie durch die Kündigung ihr Ende finden sollte« Damit würde trotz Auflösung der Gesellschaft die Bindung der Parteien für eine nicht voraussehbare Zeit aufrechterhalten« Es rechtfertigt sich daher, in Abweichung von § 740 BGB auch die schwebenden Geschäfte in die Abfindungsbilanz einzubeziohen und mit dem Wert, den sie wirtschaftlich am Bilanzstichtag darsteilten und der durch Schätzung
anhand dor hia zu diesem Tage erzielten Erträge unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung ermittelt werden kann, dem Gesollochaftsvormögen zuzurochnen, nach dom sich der Ab-findungaansprueh des Klägers Berechnet (vgl» RGZ 171, 129? 134).
Somit ständen dem Beklagten die aus schwebenden Geschäften nach Auflösung der Gesellschaft gewonnenen Erträge ebenso wie die Erträgnisse, die er aus nach der Auflösung getätigten Geschäften gezogen hat, allein zu» Sic sind für die Aufstellung der Abfindungsbilanz auf den Bilanzstichtag, nicht von Bedeutung» Der Kläger konnte daher über sie Rechnungslegung nicht fordern, sondern hätte einen Anspruch aufj Rechnungslegung nur über die bis zur Auflösung der Gesellschaft erzielten Erträge (§§ 7132 666 B
Balis die Abwicklung der Gesellschaft durch bloße Abfindung des Klägers zu erfolgen hat, kann daher, wie die Revision mit Recht rügt, nicht dahingestellt bleiben, ob schon in der vor dem 1» April 1951 liegenden Zahlungseinstellung des Beklagten eine Kündigung der Gesellschaft zu erblicken ist oder ob die' Gesellschaft erst durch die Kündigung aufgelöst worden ist, die der Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift ausgesprochen . hat« Wenn es bei der nachzuholenden Auslegung des Geseiluchafta-; vertrages zu dem Ergebnis kommt, die Gesellschaft sei durch Abfindung des Klägers abzuwickeln,, wird das Berufungsgericht infol gedesoen auch festzustellen haben, zu welchem Zeitpunkt die Ge-sei lochalt aufgelöst worden ist»
Da nach alledem nicht ohne weitere Feststellungen über den Rechnungslegungsanspruch entschieden werden kann, muß das rrefochteno Urteil aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und;
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Entscheidung an dae Berufungsgericht zurückverwiesen worden, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
Br» Rastelski Br. Haidinger Dr, Rörr Dr. Haager Hill