Es genügt ah er hei ihr das Vorli egen eines mangelhaften Vertrages; dagegen reicht eine tatsächliche Gemeinschaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage für die Annahme einer faktischen Gesellschaft nicht aus, Dr, Delbrück, Di% Rischer und Artl für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des. Dabei war vorgesehen,, daß die Gewinn- und Verlust!eteiligung für jeden der Beteiligten f'3 betragen sollte - Zur Eintragung der Gesellschaft und zürn Abschluß-eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist es dann jedoch nicht gekommen» Der Kläger hat den Bau zu Bnde geführt, Br nimmt nunmehr die Beklagten als bisherige Gesellschafter auf Auseinan- t dersetzung in Anspruch. Eine nur tatsächliche Gemeinschaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage reicht entgegen der von Haupt (Festschrift für Sib er 1943 S 18 Anm 4'1, 29) geäußerten Auffassung nicht aus, um die Annahme einer faktischen Gesellschaft zu rechtfertigen (vgl auch Kueok, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft S 2; Erman, Personalgesellschaften auf magelhafter Vertragsgrundlage 1147 S 54), Das ergibt sich schon daraus, daß die-Anerkennung der faktischen Gesellschaft für den Bereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern im wesentlichen ’auf der Erwägung beruht, daß der' tatsächliche Wille der Beteiligten auf die Führung eines gemeinsamen Unternehmens gerichtet war und daß nur die rechtliche Anerkennung eines in dieser Weise geschaffenen tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisses dem übereinstimmenden Verhalten der Beteiligten vom Beginn ihrer gemeinsamen Tätigkeit in der Gesellschaft an gerecht wird . Wenn die Revision glaubt, hieraus die Folgerung ziehen zu können, daß.demgemäß auf die Rechtsbeziehungen der Parteien gesellschaftsrechtliche Vorschriften überhaupt nicht angewendet werden können, so:kann ihr darin allerdings .nicht beigetreten werden,, Eine solche Folgerung wäre nur möglich, wenn zwischen den Parteien überhaupt kein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden wäre, wenn ihr Verhältnis zueinande] all Nach diesen Feststellungen haben die Parteien, obwohl sie die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft beabsichtigt und hierfür den Abschluß eines schriftlichen Gesell-s chaft sv ertrag es vorgesehen hatten, schon ohne Rücksicht darauf mit ihrer gemeinsamen Geschäftstätigkeit begonnen. Sie haben demgemäß gemeinsam den Bauvertrag mit dem Grundstückseigentümer Vogensann abgeschlossen und entsprechend ihrer übereinstimmend en Yvillensrichtung die Arbeit für die Ausführung des übernommenen Bauauftrages aufgenommen*. Sie sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bei'der Planung für die .Errichtung der offenen Handelsgesellschaft stehen geblieben, sondern haben sich mit der Eröffnung des Geschäftsbetriebes vor der Gründung der offenen Handelsgesellschaft einverstanden erklärt und sich demgemäß als Gesellschafter gemeinsam an der Ausführung des übernommenen Bauauftrages beteiligt, Wenn das Berufungsgericht auf C-rund dieser Feststellungen zu der abschließenden Feststellung gelangt ist, daß alle 3 Parteien Gründer der 'Bauarbeitsgemeinschaft GfHP & Co, waren und unter dieser Firma Geschäfte seit Ok- tober 1949 betrieben haben, so ist darin zugleich die Feststellung über den stillschweigenden Abschluß eines vorläufigen Gesellschaftsvertrages'■ zu erblicken (f.GRK BGB § 705 Anm 2 unter Hinweis auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts vom 18,9 * 1925 II 506/24), Die so errichtete Gesellschaft der Parteien ist als eine Gesellschaft burger- ‘ liehen Rechts ansnsehen, da das Gewerbe der Parteien kein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB ist (Würdlnger RGRK HGB § 1, 26 a) und daher als Ha..deisgewerbe erst ange- 2, Entgegen der Auffassung der Revision war diese bärger lichr echt liehe Gesellschaft der Parteien ihrem Gegenstand nach nicht auf das Bauvorhaben Vogemann beschränkt, Die Revision setzt sich mit ihrer dahingehenden Auffassung in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgericht: Nach diesen Feststellungen haben sich die Parteien in ihrer gesellschaftlichen Zusamme narbe it nicht damit begnügt, nur dieses Bauvorhaben gemeinsam durchzuführen, sondern sie haben auch Verhandlungen mit anderen Bajuirrteressenteri geführt, um ebenfalls mit diesen zu dem Abschluß von Bauverträgen zu kommen. Der Umstand, d'aß dabei die Arbeitsgemeinschaft der Parteien keine weiteren Bauaufträge erhalten konnte, steht der Annahme nicht entgegen, daß der Zweck ihrer Gesellschaft nicht etwa ledig- 3 lieh auf die Durchführung des Bauvorhabens Vogemann beschränkt blieb. Mit dieser Beurteilung entfällt der Ausgangspunkt für den Angriff der Revision, mit dem sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, daß nämlich der Kläger nach der einverständlichen Auflösung der Gesellschaft berechtigt blieb,: das begonnene Bauvorhaben entsprechend der von den Parteien : übernommenen vertraglichen Verpflichtung zu Ende zu führen. Wenn auch nach Auflösung einer bürgerlichrechtlichen Gesell- ’ schaff die einem einzelnen Gjeaellschafter zustehende Geschäftsführungsbefugnis für die Abwicklung der schwebenden Geschäfte nach § 730-.Abs 2 Satz 2 BGB grundsätzlich erlischt, so besteht trotzdem, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGRK BGB § 730 Anm 4 mit Recht hervorhebts die Möglichkeit, daß die Beauftragung eines einzelnen Gesellschafters mit besonderen Geschäften im Einzelfall trotz der Auflösung der Gesellschaft fortdauert, Gegen die Annahme einer solchen Möglichkeit im vorliegenden Fall, soweit es sich um den Auftrag an den Klä- da sich die Gesellschaft der Parteien nicht auf die Durchführung dieses Bauvorhabens beschränkt, und da. Die Revision greift ferner die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger nach der einverstandliehen Auflösung der Gesellschaft auch tatsächlich das Bauvorhaben Rechnung der Abwicklungsgesellschaft fort- und zu Ende geführt hat. Dabei hat der Kläger nicht nur auf dem an der Baustelle befindlichen Bauschild, sondern auch im Verkehr mit seiner Bank aus dem Firmenstempel den Namen gestrichen. Diese Annahme konnte des weiteren eins Bestätigung darin finden, daß der Kläger dem Verlangen der Beklagten auf Beendigung ihrer Gesellschaft nicht widersprochen und die Beklagten ihre Erklärung, sich um den gesamten Geschäftsbetriet= nicht mehr kümmern au wolleny nicht etwa sofort auf eine weitere Haftung aus dem noch nicht abgewickelten Bauvorhaben V4HB-hingeviiesen, sondern diese Erklärung nur mit der erwähn-’ ten Änderung in der Bezeichnung der Bauarbeitsgenieinschaft und dem Hinweis auf die jetzige Stellung seiner Frau in der Arbeits^ gemeinschaft beantwortet hat, Die gekennzeichnete Beurteilung dieser tatsächlichen Vorgänge würde bedeuten, daß die Beklagten; im stillschweigenden Einverständnis der Parteien unter gegenseitigem Verzicht auf.etwaige Auseinander«etzungaansprüche aus-"' geschieden seien und die Haftung für die entstandenen Verluste aus der Durchführung des Bauvorhabens V| Dabei wird es für die tatsächliche Beurteilung dieser ganzen Umstände sehr wesentlich sein, zu welchem Zeitpunkt von den Parteien überhaupt erkannt worden ist, daß das Bauvorha-ben für die Arbeitsgemeinschaft ein Verlustgeschäft sein werde,. Hierüber sind aus dem Vortrag der Parteien hinrei-g-chende Anhaltspunkte in dieser oder jener Richtung nicht ersichtlich; offenbar hat diese Frage sogar bei den Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien und den Verhandlungen zwischen ihnen keine besondere Rolle gespielt,. In diesem Fall wäre es auch nicht unwahrscheinlich; daß der Kläger, als sieh die Beklagten von ihm trennen wollten und ihre Mitwirkung an dem Bauvorhaben auf-gabern dieses nunmehr allein (oder in Verbindung mit seiner Ehefrau) und nicht etwa für Rechnung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft durchfübi’te« Einer solchen Beurteilung würde es auch, worauf die Beklagten mit Recht'hingewiesen bähen,. entsprechen, daß der Kläger 'erst außerordentlich spät an die Beklagten mit seinem jetzt im Wege der Klage geltend gemachten Befreiungsanspruch herangetreten ist und im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft offenbar gar nichts von einer weiteren Bete 11 igung d er Bek. 1 agt en am &ewinn oder Verlust des noch fer-tigzusteilenden Baues gesprochen hat, Alle diese tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht bei seiner Feststellung,- daß der Kläger nach Auflösung der Gesellschaft das Bauvorhaben für Rechnung der von den Parteien gebildeten Gesellschaft ' fertiggestellt hat,, nicht berücksichtigt, Dj.ese von der Revision gerügte Feststellung kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Da sie aber für den geltend gemachten Anspruch des Klägers von entscheidender Bedeutung ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, damit unter Berücksichtigung der bervbrgebobenen Umstände nach der notwendigen v/eiteren Aufklärung des Bachverhalts in der aufgezeigten Richtung eine einwandfreie.Feststellung darüber getroffen wird, ob der Kläger für Rechnung der aufgelösten Gesellschaft oder für eigene Rechnung (gegebenenfalls zusammen mit seiner Ehefrau) ' das übernommene Bauc/orhaben zu Ende geführt hat, Da die noch fehlende rechtlich einwandfreie Feststellung darüber, ob der Kläger für Rechnung der Abwicklungsge-sellschaft oder etwa für Rechnung einer zwischen ihm und seiner Rh e fr au neu gebildeten Gesellschaft das Bauvorhaben Vzu Rnd e gef ührt hat, e nts ch eid ungserh e b J.ich ist»
Kir das Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung! Ges et su HGB § ''Oh» u echt ss at zu Auch eine faktische Gesellschaft setzt? wie jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus. Es genügt ah er hei ihr das Vorli egen eines mangelhaften Vertrages; dagegen reicht eine tatsächliche Gemeinschaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage für die Annahme einer faktischen Gesellschaft nicht aus, A k t e n z eic h e n; 11 ZR 168/5 8 Vf Urteil des BGH vorn 28 November 1953 OLG Hamburg V' Verkünd et am 2 8„ N o v e mb er 19 53 Jod as Just Angest. als U r k u n d s b e am t e r cler G-esohäibestelle - Prozeßbevo'llmächtiglpers Rechtsanwalt - hat der II, Zivilsenat .des Bund esgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung ’vom 25. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsiüent en Lr <> Ganter und der Bundes-richten Dr.. Drost ? Dr, Delbrück, Di% Rischer und Artl für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des. Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom IO- Juli 1952 aufgehoben und .die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be- I rn Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Statikers Hans G H Beklagten und Revisionskläger, Prozeßb evolImäch11 gt ers Recht sanwalt g egen d e n Kauf rn an n J oh an n e s I Is t r c WfF« Kläger und Revisionsbeklagten rufungsgericht zurückverw1esen, Von iijechts wegen Tatbestands f Die Parteien vereinbarten im Sommer 1949? 2run gemeinsamen Betrieb eines Baugewerbes eine offene Handelsgesellschaft zu gründen, die in das Handelsregister eingetragen und für die vom Kläger ein schriftlicher Vertrag entworfen werden sollte.. Dabei war vorgesehen,, daß die Gewinn- und Verlust!eteiligung für jeden der Beteiligten f'3 betragen sollte - Zur Eintragung der Gesellschaft und zürn Abschluß-eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist es dann jedoch nicht gekommen» Im Oktober 1949 wurde dem Eigentümer eines Ruinengrundstücks, dem Reeder V^BHBP,, unter der Bezeichnung "Bauarbeits-gemcinsehaft GflHI &• Co” ein schriftliches Angebot zu dem Wiederaufbau seines Grundstücks gemacht, das von dem Klüger und dem Beklagten zu 1) unterschrieben war und das von dem Grundsfückseigentüm'er unter Billigung der Antragenden mit der Maßgabe angenommen wurde., daß der Bau zu einer festen Pauschalsumme von DM 73,.850 von der Bauarbeitsgemeinschaft fertiggestellt werden sollte. In der Folgezeit wurde der Bau in Angriff genommen. Die erforderlichen Aufträge an die Handwerker wurden von dem Kläger erteilt, der die kaufmännische Leitung der Bauarbeitsgemeinschaft hatte* Die Beklagten hingegen waren an dem Bau tätig, wobei der Beklagte zu 2) die Arbeiten überwachte, jedoch nicht als Architekt des Bauherrn, da dieser einen eigenen Architekten hatte* Die von dem Bauherrn eingehenden BäugeXd er wurden auf ein Bankkonto eingezahlt , das die Bezeichnung "Bauarbeitsgemeinschaft GJSHfc & Co, (i „Gr *)" führte und über das der Kläger und der Beklagte zu 1) jeweils zusammen mit der Ehefrau des Klägers der Geldgeber!« der Sauarbeitsgemeinschaft, verfügungsberechtigt waren * Die Beklagten erhielten seit Sommer 1949 bis Anfang 1950 von dem Kläger fortlaufend Geldbeträge, über die sie quittierten. Als Zahlungsgrund enthalten die Quittungen ;v den Vermerks "A-o o n t o-Abrechnungsar'beiten im Bau Ge^BBBIstr. JP»", "A-conto-Beteiligung am Bauvorhaben GefHMstr, und "Gehalt von Bauarbeitsgemeinsehaft G-|B & Co," 3 Anfang 'i 950 kam es zu jieinungsv er s chi edenheiten zwischen-' den Parteien, die schließlich! nach erfolglosen Verhandlungen dazu führten, daß sich die Beklagten von dem Bauprojekt zurück! zogen. Der Beklagte zu i) teilte anschließend auch der Bank- -Verbindung mit, daß er seine Vertretungsbefugnis zu streichen bitte, da. die Gesellschaft .in der beabsichtigten Borm nicht; zustande gekommen sei. Die- Bank kam diesem Verlangen nach und gab dem Stager davon Kenntn1s, Der Kläger hat den Bau zu Bnde geführt, Br nimmt nunmehr die Beklagten als bisherige Gesellschafter auf Auseinan- t dersetzung in Anspruch. Br hat vorgetragen, die Bauarbeitsge- . meinschaft habe trotz des Verhaltens der Beklagten den Bau zu Ende führen müssen, da sie den Auftrag bindend angenommen ha-, he - Bei diesem Bau habe es sich um ein Verlustgeschäft gehan-'j delt, wobei jetzt noch Schulden in Höhe von DM 50-054,95 offen seien, Br hat deshalb verlangt, daß die Beklagten entsprechend der vorgesehenen Verlustbeteiligung von je V3 und un-Berücksichtigung der vorweg.erhaltenen Beträge bestimmt gezeichnete Handx:erkerrechnungen selbst übernehmen und ihn hiervon beirexen. Die Beklagten sind demgegenüber der Ansicht, daß sie r"-ht Gesellschafter der Bauarbeitsgemeinschaft geworden j -''ien, Bs ..sei zwar die Gründung einer Bauarbeitsgemeinsohaft j beabp-i chtigt gewesen, es sei jedoch zu ihrer Errichtung nicht'! e^ommen» Zudem habe der Kläger nach dem endgültigen Schei der Verhandlungen im Februar/März. 1950 selbst erklärt, oern daß er das alleinige Risiko -für den Bau trage Da s Landgericht, hat den Klag an Spruch dem Grunde nach für hereehtigt erklärt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung blieb ohne krfolg, Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter Kläger um Zurückw eisung der Revision bitted .hrend der Rnt seh eidunvsgründ e; 1 , Das Berufungsgeri teien beabsichtigte offene det worden sei,, daß sie je here i ts n aeh auße n in die ger könne daher nach den i Grundsätzen über die fakti ten die Auseinandersetzung eft nimmt an. daß die von den Par- j Handelsgesellschaft nicht gegrün-doch als faktische Gesellschaft Erscheinung getreten sei; der Klä-n der Rechtsprechung entwickelten sche Gese11schaft von den Bek1ag-im Binne seines Klagebegehrens verrangen, : Q Der Revisiondie sich zunächst gegen ^^ gen des Berufungsgerichts wendet, ist zuzugeben, ds fas sum g über das Vorliegen einer sogenannten faktischen Gesellschaft nach den getroffenen Feststellungen des Berufungs gerichts nicht haltbar ist,, Von einer faktischen Gesellschaf kann nach der insoweit gefestigten Auffassung in der Rechtsprechung (BGHZ fjy 285 mit weiteren Nachweisen i vgl auch BGH 8, 157) nur dann gesprochen werden, wenn ein Gesellschafts-Vertrag vorliegt, dieser jedoch aus Rechtsgründen nichtig oder anf eohtbar ist, Auch eine f aktisehe Gese 11 schaft setzt, wie jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus, es genügt aber hoi ihr das 'Yorliegen eines mangelhaften Vertrages j der von dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragschließend en getragen ist,. Eine nur tatsächliche Gemeinschaft ohne Rücksicht auf jede Vertragsgrundlage reicht entgegen der von Haupt (Festschrift für Sib er 1943 S 18 Anm 4'1, 29) geäußerten Auffassung nicht aus, um die Annahme einer faktischen Gesellschaft zu rechtfertigen (vgl auch Kueok, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft S 2; Erman, Personalgesellschaften auf magelhafter Vertragsgrundlage 1147 S 54), Das ergibt sich schon daraus, daß die-Anerkennung der faktischen Gesellschaft für den Bereich der Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern im wesentlichen ’auf der Erwägung beruht, daß der' tatsächliche Wille der Beteiligten auf die Führung eines gemeinsamen Unternehmens gerichtet war und daß nur die rechtliche Anerkennung eines in dieser Weise geschaffenen tatsächlichen Gesellschaftsverhältnisses dem übereinstimmenden Verhalten der Beteiligten vom Beginn ihrer gemeinsamen Tätigkeit in der Gesellschaft an gerecht wird . (RGZ 1 65, 193 /_205/) Dieser Auffassung entspricht es, daß. der erkennende Senat für den Fall eines nur zu dem Schein abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages die Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft für die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern abgelehnt hat weil hier der übereinstimmende Wille der Beteiligten nicht auf eine Regelung ihrer Rechtsbeziehungen nach.gesellscbafts-rechtlichen Grundsätzen gerichtet ist (NJW 53, 1220)« Von einer faktischen Gesellschaft kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da es sich hier nicht um eine Gesellschaft "auf mangelhafter Vertragsgrundlage", um eine fehlerhafte Gesellschaft in dem dargelegten Sinne handelt. Wenn die Revision glaubt, hieraus die Folgerung ziehen zu können, daß.demgemäß auf die Rechtsbeziehungen der Parteien gesellschaftsrechtliche Vorschriften überhaupt nicht angewendet werden können, so:kann ihr darin allerdings .nicht beigetreten werden,, Eine solche Folgerung wäre nur möglich, wenn zwischen den Parteien überhaupt kein Gesellschaftsvertrag geschlossen worden wäre, wenn ihr Verhältnis zueinande] im Hinblick auf das Nicht-Zustandekommen sc 1)rif11 iehen Gesellschaftsvertrages und nicht erfolgte Eintragung der Gesellscha: ei e s v o r g e s e h e n e n i m Hinblick auf die t in das Handelsre- in ;sverhältnis vertrag loser Art, :vva da; ner Gemeinschaft geblieben wäre. Das ist aber nach den tatsächli- chen Bests Hungen des Berufungsgerichts nicht d all Nach diesen Feststellungen haben die Parteien, obwohl sie die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft beabsichtigt und hierfür den Abschluß eines schriftlichen Gesell-s chaft sv ertrag es vorgesehen hatten, schon ohne Rücksicht darauf mit ihrer gemeinsamen Geschäftstätigkeit begonnen. Sie haben demgemäß gemeinsam den Bauvertrag mit dem Grundstückseigentümer Vogensann abgeschlossen und entsprechend ihrer übereinstimmend en Yvillensrichtung die Arbeit für die Ausführung des übernommenen Bauauftrages aufgenommen*. Sie sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bei'der Planung für die .Errichtung der offenen Handelsgesellschaft stehen geblieben, sondern haben sich mit der Eröffnung des Geschäftsbetriebes vor der Gründung der offenen Handelsgesellschaft einverstanden erklärt und sich demgemäß als Gesellschafter gemeinsam an der Ausführung des übernommenen Bauauftrages beteiligt, Wenn das Berufungsgericht auf C-rund dieser Feststellungen zu der abschließenden Feststellung gelangt ist, daß alle 3 Parteien Gründer der 'Bauarbeitsgemeinschaft GfHP & Co, waren und unter dieser Firma Geschäfte seit Ok- tober 1949 betrieben haben, so ist darin zugleich die Feststellung über den stillschweigenden Abschluß eines vorläufigen Gesellschaftsvertrages'■ zu erblicken (f.GRK BGB § 705 Anm 2 unter Hinweis auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts vom 18,9 * 1925 II 506/24), Die so errichtete Gesellschaft der Parteien ist als eine Gesellschaft burger- ‘ liehen Rechts ansnsehen, da das Gewerbe der Parteien kein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB ist (Würdlnger RGRK HGB § 1, 26 a) und daher als Ha..deisgewerbe erst ange- sprechen werden kann, wenn eine entsprechende Eintragung in das Handelsresister erfolgt ist. 2, Entgegen der Auffassung der Revision war diese bärger lichr echt liehe Gesellschaft der Parteien ihrem Gegenstand nach nicht auf das Bauvorhaben Vogemann beschränkt, Die Revision setzt sich mit ihrer dahingehenden Auffassung in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgericht: Nach diesen Feststellungen haben sich die Parteien in ihrer gesellschaftlichen Zusamme narbe it nicht damit begnügt, nur dieses Bauvorhaben gemeinsam durchzuführen, sondern sie haben auch Verhandlungen mit anderen Bajuirrteressenteri geführt, um ebenfalls mit diesen zu dem Abschluß von Bauverträgen zu kommen. Der Umstand, d'aß dabei die Arbeitsgemeinschaft der Parteien keine weiteren Bauaufträge erhalten konnte, steht der Annahme nicht entgegen, daß der Zweck ihrer Gesellschaft nicht etwa ledig- 3 lieh auf die Durchführung des Bauvorhabens Vogemann beschränkt blieb. Mit dieser Beurteilung entfällt der Ausgangspunkt für den Angriff der Revision, mit dem sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, daß nämlich der Kläger nach der einverständlichen Auflösung der Gesellschaft berechtigt blieb,: das begonnene Bauvorhaben entsprechend der von den Parteien : übernommenen vertraglichen Verpflichtung zu Ende zu führen. Wenn auch nach Auflösung einer bürgerlichrechtlichen Gesell- ’ schaff die einem einzelnen Gjeaellschafter zustehende Geschäftsführungsbefugnis für die Abwicklung der schwebenden Geschäfte nach § 730-.Abs 2 Satz 2 BGB grundsätzlich erlischt, so besteht trotzdem, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGRK BGB § 730 Anm 4 mit Recht hervorhebts die Möglichkeit, daß die Beauftragung eines einzelnen Gesellschafters mit besonderen Geschäften im Einzelfall trotz der Auflösung der Gesellschaft fortdauert, Gegen die Annahme einer solchen Möglichkeit im vorliegenden Fall, soweit es sich um den Auftrag an den Klä- ger handelt, das Bauvorhaben Vogemann für die Gesellschaft durchzuführen, besteht aus ‘Rechtsgründen kein Bedenken ? da sich die Gesellschaft der Parteien nicht auf die Durchführung dieses Bauvorhabens beschränkt, und da. sich demzufolge dieser Auftrag nicht mit der umfassenden G-eschüftsführungs-Befugnis des Klägers deckt. Die weiteren Erwägungen«:miihde-nen ■ sich cPie..Revision gegen die erwähnte Annahme des Berufungsgerichts wendet, sind rein tatsächlicher Art und daher im Revisionsverfahren ohne Bedeutung,, 3, Die Revision greift ferner die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Kläger nach der einverstandliehen Auflösung der Gesellschaft auch tatsächlich das Bauvorhaben Rechnung der Abwicklungsgesellschaft fort- und zu Ende geführt hat. Die dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht näher begründet,, und es ist nicht ersichtlich , ob es dabei in tatsächlicher Hinsicht die von der Revision hervorgehobenen und füir die Beurteilung wesentlichen Umstände mit berücksichtigt hat. Rach den zu dem feil unstreitigen Behauptungen der Bemlagten hat der Kläger aus der Bezeichnung "Bauarbeitsgemeinschaft & Co," . unter der die Gesellschaft der Parteien im Rechtsleben auf trat,, nach Auflö-sung der Gose 11 schaft den Namen G^Dl gestricben und auf Befragen dritter Personen erklärt, daß seine Ehefrau in die Gesellschaft eingetreten und sie nunmehr "der Co., in . d er neuen Bezeichnung "Bauarbeitsgemeinschaft & Co," sei., Dabei hat der Kläger nicht nur auf dem an der Baustelle befindlichen Bauschild, sondern auch im Verkehr mit seiner Bank aus dem Firmenstempel den Namen gestrichen. Aus diesen tatsäch- lichen Umstand en konnte entsprechend der Ansicht der Beklagten der Schluß gezogen werden, daß der Kläger mit der Durchführung des Bauvorhabens nicht etwa schwebende Geschäf- te der bisherigen Gesell,Schaft abgewickelt, sondern in Übereinstimmung mit den Beklagten den bisherigen Geschäftsbetrieb der zwischen den Parteien gebildeten Gesellschaft allein übernommen und in Form einer neuen Gesellschaft mit seiner Ehefrau w eitern ex’uh ri hat. Diese Annahme konnte des weiteren eins Bestätigung darin finden, daß der Kläger dem Verlangen der Beklagten auf Beendigung ihrer Gesellschaft nicht widersprochen und die Beklagten ihre Erklärung, sich um den gesamten Geschäftsbetriet= nicht mehr kümmern au wolleny nicht etwa sofort auf eine weitere Haftung aus dem noch nicht abgewickelten Bauvorhaben V4HB-hingeviiesen, sondern diese Erklärung nur mit der erwähn-’ ten Änderung in der Bezeichnung der Bauarbeitsgenieinschaft und dem Hinweis auf die jetzige Stellung seiner Frau in der Arbeits^ gemeinschaft beantwortet hat, Die gekennzeichnete Beurteilung dieser tatsächlichen Vorgänge würde bedeuten, daß die Beklagten; im stillschweigenden Einverständnis der Parteien unter gegenseitigem Verzicht auf. etwaige Auseinander«etzungaansprüche aus-"' geschieden seien und die Haftung für die entstandenen Verluste aus der Durchführung des Bauvorhabens V| nur noch den Kläger, und zwar gegebenen?all frau treffen würde, in Verbindung .mit seiner Ehe- Dabei wird es für die tatsächliche Beurteilung dieser ganzen Umstände sehr wesentlich sein, zu welchem Zeitpunkt von den Parteien überhaupt erkannt worden ist, daß das Bauvorha-ben für die Arbeitsgemeinschaft ein Verlustgeschäft sein werde,. Hierüber sind aus dem Vortrag der Parteien hinrei-g-chende Anhaltspunkte in dieser oder jener Richtung nicht ersichtlich; offenbar hat diese Frage sogar bei den Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien und den Verhandlungen zwischen ihnen keine besondere Rolle gespielt,. Da nach der Aussage des Zeugen PftHH^hder Bjau am 1, Juni 1950 offenbar noch nicht vollständig fertiggestellt war und da nach der vom Äf Kläger vorgelegten Abrechnung über die Durchführung dieses Wiederaufbaues der größere Teil der Ausgaben in die Zeit nach'! der Auflösung der Gesellschaft fällt, erscheint es nicht aus-. t 1 o. - 2g» geschlossendaß im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft der spätere Verlust aus dem übernommenen Wied eraufbau noch gar nicht zu übersehen war. In diesem Fall wäre es auch nicht unwahrscheinlich; daß der Kläger, als sieh die Beklagten von ihm trennen wollten und ihre Mitwirkung an dem Bauvorhaben auf-gabern dieses nunmehr allein (oder in Verbindung mit seiner Ehefrau) und nicht etwa für Rechnung der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft durchfübi’te« Einer solchen Beurteilung würde es auch, worauf die Beklagten mit Recht'hingewiesen bähen,. entsprechen, daß der Kläger 'erst außerordentlich spät an die Beklagten mit seinem jetzt im Wege der Klage geltend gemachten Befreiungsanspruch herangetreten ist und im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft offenbar gar nichts von einer weiteren Bete 11 igung d er Bek. 1 agt en am &ewinn oder Verlust des noch fer-tigzusteilenden Baues gesprochen hat, Alle diese tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht bei seiner Feststellung,- daß der Kläger nach Auflösung der Gesellschaft das Bauvorhaben für Rechnung der von den Parteien gebildeten Gesellschaft ' fertiggestellt hat,, nicht berücksichtigt, Dj.ese von der Revision gerügte Feststellung kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Da sie aber für den geltend gemachten Anspruch des Klägers von entscheidender Bedeutung ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, damit unter Berücksichtigung der bervbrgebobenen Umstände nach der notwendigen v/eiteren Aufklärung des Bachverhalts in der aufgezeigten Richtung eine einwandfreie.Feststellung darüber getroffen wird, ob der Kläger für Rechnung der aufgelösten Gesellschaft oder für eigene Rechnung (gegebenenfalls zusammen mit seiner Ehefrau) ' das übernommene Bauc/orhaben zu Ende geführt hat, -I 1 Artfielen d Ansicht der Revision kann der Klagan- etw a ohne die noch 'notwendige Feststellung schon Spruch nich" deohalk als unbegründet angesehen werden, weilder Kläger in tinzulässirer leise'.mit seinem Anspruch nur eine Teilauseinan-d er setzune: verlange» Wenn der Kläger t. at s et c h 1 i c h nach Auflösung der Gesellschaft das Bauvorhaben 'V der in Abwicklung befindliche) hat» so rann er auch in der von ihm geforderten Form die Betei- für Rechnung Gesellschaft zu .nee geführt run tc r-l , Behl i e n 5. n c e, p V» ) stand enen Verlusten im Rege der Auseinandersetzung verlangen» Rs ist aus dem Vorbringen der Parteien in keiner. V eise ersichtlich, daß außer diesen Verlusten noch andere Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten für die tu; .nanu ersetzung ; u mäicksichtigen seren» V/enn sich auch and der Gesellschaft nicht etwa nur auf das Bauvorha- ind doch aus anderen Geschäf-nach dein bisherigen Vortrag der Partei- der Gegen; ben VfHHUft beschränkt hol ten der Gesellscham en keine Forderungen oder Verbindiichkeiten entstanden, die inr die Auseinandersetzunv der (Parteien einbezogen werden müßten, . i Es'handelt sich daher bei dem Anspruch des Klägers nicht, wie ^ die Revision meintum ein Verlangen auf eine i’ oi laus ei nand er- .■ setzung.. die allerdings nach der Rechtsprechung des oenats , „ % unzulässig wäre (lindenmaier-köhring j 730 BGB Kr 2), sondern! 6 S fi ci i ] C\ (t -I. h S -L C bei dem Anspruch des Klägers um das Verlangen- auf eine abschließende Regelung der sich für die Parteien aus» •ihrer aufgelösten Gesellschaft ergebenden Rechtsbeziehungen. Da die noch fehlende rechtlich einwandfreie Feststellung darüber, ob der Kläger für Rechnung der Abwicklungsge-sellschaft oder etwa für Rechnung einer zwischen ihm und seiner Rh e fr au neu gebildeten Gesellschaft das Bauvorhaben Vzu Rnd e gef ührt hat, e nts ch eid ungserh e b J.ich ist» war das Berufungsurteil auf2uheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück s uv e rvv eisen.. DrCanter Dr,, Drost Dt ■, Fischer Art.!. Dr„ Delbrück