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BGH · II ZR 188/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 188/07

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. ist ein Vorschuss auf die Pro- Einzige Voraussetzung für die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. 4 Das Finanzamt hat eine Forderung in Höhe von 380.512,07 Diese könnte im Falle eines Obsiegens der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von ca. Denn es fehlen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel

Zitierte Normen: § 116 ZPO
ZIPBeschlVoraussetzungHöhezuzuFinanzamtKlägerinerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 188/07
5. November 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Antrag	der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur
 Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Dem Gläubiger Finanzamt O.	ist	ein	Vorschuss	auf	die	Pro-
zesskosten zuzu demuten.
2	Dem	Steuerfiskus ist, wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten (st.
 Rspr., s. nur BGHZ 138, 188, 189 ff.), die Kostenaufbringung zuzu demuten, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann. Einzige Voraussetzung für die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BAG, Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948).
-3-
3	Diese	Voraussetzung	liegt	bei	dem	Finanzamt	O.	als Gläu-
biger entgegen der Ansicht der Klägerin vor. Es hat bei einem Erfolg der Klage aus der Konkursmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die
-	von ihm als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten.
4	Das	Finanzamt	hat eine Forderung in Höhe von 380.512,07 € angemel-
det. Diese könnte im Falle eines Obsiegens der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von ca. 44 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 167.000,00 € befriedigt werden, während ohne die Prozessführung eine Befriedigungsaussicht nicht besteht. Denn es fehlen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel
-	ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtli-
chen Durchsetzung des Forderungsbetrages sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von ca. 18.000,00 € aufzubringen.
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2005-414 0 143/03-OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2007 - 11 U 8/06 -