Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. a) Solange die Eheleute TflB beide leben, eine Rente von 1/3 des Betriebsgewinnes nach Abzug der Betriebskosten, höchstens jedoch DM 3.000,- monatlich und mindestens DM 2.000,-monatlich; Die Beklagte hat der Klägerin von April 1981 bis August 1982 monatliche Rentenbeträge zwischen 1.300 und 500 DM gezahlt, danach aber die Zahlungen eingestellt. Man habe bei Vertragsschluß vorausgesetzt, Dr. Thomas werde solange in der Praxis tätig bleiben, bis sie, die Beklagte, im Jahre 1987 selbst würde Notarin werden und das Notariat würde fortführen können. Diese reichten nicht aus, um eine Rente zu zahlen; seit 1983 seien zudem die Einnahmen der Praxis hinter den Unkosten zurückgeblieben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin Rückstände aus der Zeit bis zu dem 30. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten davon ausgegangen, daß die Versorgungsregelung des Sozietätsvertrages grundsätzlich eingreife, obgleich Dr. TRRR verstorben sei, ohne vorher längere Zeit (’’auf Dauer”) arbeitsunfähig gewesen zu sein. Dagegen ist dem Berufungsgericht nach dem derzeitigen Streitstand nicht darin zu folgen, soweit es meint, für die RentenVerpflichtung der Beklagten sei es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß Dr. TRRR imerwartet so früh verstorben sei , daß die Beklagte das Notariat Die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang behauptet und unter Beweis gestellt, sie sei in eine Praxis eingetreten, bei der die Einnahmen aus dem Notariat die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit bei weitem überstiegen hätten. Bei VertragsSchluß sei klar gewesen, daß sie aus der bloßen AnwaltStätigkeit die für die Rentenzahlung erforderlichen Einkünfte nicht würde erzielen können. Treffen diese Behauptungen zu und entsprach es danach den Vorstellungen der Parteien, Rentenzahlungen würden nach der Lebenserwartung von Dr. TCHHI überhaupt erst in Betracht kommen, nachdem die Beklagte (im Jahre 1987) zu dem Notariat zugelassen sein würde, dann läßt sich nicht ohne weiteres mit dem Berufungsgericht sagen, die Vertragspartner hätten mit der festgesetzten Rente (auf das Risiko der Beklagten hin) auch den Fall geregelt, daß diese noch nicht in der Lage sein würde, das Notariat fortzuführen. Dieses wird möglicherweise auch darauf eingehen müssen, ob das von der Beklagten vorgelegte Zahlenwerk über die Praxis ei nkünfte (unter Berücksichtigung von Bürounkosten und Steuern) dafür spricht, daß die in Aussicht genommene Übernahme des Notariats die Rentenhöhe maßgeblich beeinflußt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 187/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Mai 1985 Spengler Justizangestellte als Urkundebeamter der GeachÜtaatelle der Rechtsanwältin Rosemarie P( a.d. Ruhr, Beklagten und Revisionsklägerin. - Pro zeßbevollmächti gte: Rechtsanwälte Dr. und F. gegen Frau Ingeborg a.d. Ruhr, MM-Pf ■Str. 2, Klägerin und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des am 26. März 1981 verstorbenen Rechtsanwalts und Notars Dr. TVHB- Dieser hatte durch Sozietätsvertrag vom 5. April 1979 die Beklagte in seine Praxis aufgenommen. Von dieser verlangt die Klägerin nunmehr eine Rente. Sie beruft sich dazu auf Ziffer 5 des Sozietätsvertrages, wo es unter anderem heißt: ”Sollte Dr. THBi auf Dauer arbeitsunfähig werden, so soll Frl. (Beklagte) ver- pflichtet sein, folgende Versorgungsrenten zu zahlen: a) Solange die Eheleute TflB beide leben, eine Rente von 1/3 des Betriebsgewinnes nach Abzug der Betriebskosten, höchstens jedoch DM 3.000,- monatlich und mindestens DM 2.000,-monatlich; b) Verstirbt ein Teil der Eheleute oder lebt im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit des Dr. dessen Ehefrau nicht mehr, so ermäßigt sich die Rente auf 2/3 des zu Ziff. a) berechneten Rentenbetrages; n Die Beklagte hat der Klägerin von April 1981 bis August 1982 monatliche Rentenbeträge zwischen 1.300 und 500 DM gezahlt, danach aber die Zahlungen eingestellt. Sie meint, die Klägerin würde nach dem Vertrage überhaupt nur Renten -ansprüche gehabt haben, wenn Dr. vor seinem Tode ’’auf Dauer arbeitsunfähig” gewesen wäre; dieser Fall sei nicht eingetreten. Sie sei auch aus anderem Grunde nicht verpflichtet. Man habe bei Vertragsschluß vorausgesetzt, Dr. Thomas werde solange in der Praxis tätig bleiben, bis sie, die Beklagte, im Jahre 1987 selbst würde Notarin werden und das Notariat würde fortführen können. Das Notariat habe etwa 3/4 der Einkünfte der Praxis erbracht. Da sie es nicht habe übernehmen können, habe sie nur Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit. Diese reichten nicht aus, um eine Rente zu zahlen; seit 1983 seien zudem die Einnahmen der Praxis hinter den Unkosten zurückgeblieben. r - k - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin Rückstände aus der Zeit bis zu dem 30. Juni 1982 in Höhe von 8.056,10 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Juli 1982 eine Unterhaltsrente von monatlich 1.493,74 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu dem größten Teile zurück-gewiesen. Mit der Revision, die die Klägerin zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten davon ausgegangen, daß die Versorgungsregelung des Sozietätsvertrages grundsätzlich eingreife, obgleich Dr. TRRR verstorben sei, ohne vorher längere Zeit (’’auf Dauer”) arbeitsunfähig gewesen zu sein. Diese Vertragsauslegung liegt trotz des insoweit nicht eindeutig gefaßten Wortlauts des § 5 außerordentlich nahe; sie ist jedenfalls möglich, von Rechtsfehlern nicht beeinflußt und daher für das Revisionsgericht bindend. Dagegen ist dem Berufungsgericht nach dem derzeitigen Streitstand nicht darin zu folgen, soweit es meint, für die RentenVerpflichtung der Beklagten sei es auch ohne rechtliche Bedeutung, daß Dr. TRRR imerwartet so früh verstorben sei , daß die Beklagte das Notariat 5 nicht habe weiterführen können. Die Beklagte hatte in diesem Zusammenhang behauptet und unter Beweis gestellt, sie sei in eine Praxis eingetreten, bei der die Einnahmen aus dem Notariat die Einkünfte aus der Anwaltstätigkeit bei weitem überstiegen hätten. Dieser Zuschnitt der Praxis habe zwischen ihr und Dr. Thomas die Grundlage der Bemessung der Höhe der Renten gebildet. Beide seien dementsprechend auch davon ausgegangen, daß Dr. TfllBk solange tätig bleibe, bis sie, die Beklagte, selbst Notarin geworden sei; Dr. habe ihr und anderen gegenüber stets erklärt, er wolle so lange arbeiten, bis ein nahtloser Übergang des Notariats auf sie möglich sei. Bei VertragsSchluß sei klar gewesen, daß sie aus der bloßen AnwaltStätigkeit die für die Rentenzahlung erforderlichen Einkünfte nicht würde erzielen können. Treffen diese Behauptungen zu und entsprach es danach den Vorstellungen der Parteien, Rentenzahlungen würden nach der Lebenserwartung von Dr. TCHHI überhaupt erst in Betracht kommen, nachdem die Beklagte (im Jahre 1987) zu dem Notariat zugelassen sein würde, dann läßt sich nicht ohne weiteres mit dem Berufungsgericht sagen, die Vertragspartner hätten mit der festgesetzten Rente (auf das Risiko der Beklagten hin) auch den Fall geregelt, daß diese noch nicht in der Lage sein würde, das Notariat fortzuführen. Ausdrücklich enthält § 5 hierzu keine Aussage; das Berufungsgericht hat sich lediglich an den buchstäblichen Sinn der Bestimmung gehalten. Es wäre aber im Hinblick auf den Sachvortrag der Beklagten hin zu prüfen gewesen, ob der Vertragswortlaut in dieser Hinsicht dem Willen der Vertragsschließenden entsprach oder ob er nicht vielmehr für den Fall des verfrühten Todes von Dr. TUB eine ungeregelte Lücke enthält, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des nach Treu lind Glauben zu bestimmenden hypothetischen Willens der Vertragspartner zu schließen ist (§ 157 BGB). Wäre festzustellen, daß die im Vertrage festgelegte Renten Verpflichtung gleichsam der Einkaufspreis für den Eintritt in eine eingeführte Anwalts- und Notariatspraxis hatte sein sollen, so könnte das zu einer Herabsetzung des Rentenanspruchs der Klägerin führen, die den durch den Ausfall des Notariats bedingten geringeren Erwerbschancen der Beklagten entsprechen würde. Zur Prüfung des Streitfalls unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bedarf es daher einer erneuten tatrichterlichen Beurteilung. Hierzu ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird möglicherweise auch darauf eingehen müssen, ob das von der Beklagten vorgelegte Zahlenwerk über die Praxis ei nkünfte (unter Berücksichtigung von Bürounkosten und Steuern) dafür spricht, daß die in Aussicht genommene Übernahme des Notariats die Rentenhöhe maßgeblich beeinflußt hat. 7 Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Dr. Seidl Brandes