Die Zedentin ist dort mit ihrer Frankfurter Zweigstelle zu dem Abrechnungsverkehr zugelassen und unterhält bei der Beklagten ein Girokonto (LZB-Konto). Die Beklagte übergab die Platzübertragung der Zedentin mit den anderen für HflB^ eingelieferten Abrechnungspapieren gegen 11.30 Uhr einem Boten von Herstatt. Die Beklagte trägt dagegen vor, erst um 14.00 Uhr hätten sich die Sanierungsbemühungen endgültig zerschlagen und habe der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen die Schließung des Bankhauses H^^BI^B beschlossen. Die Klägerin macht unter anderem geltend, die Beklagte sei der Zedentin gegenüber verpflichtet gewesen, spätestens nach dem Scheitern der Sanierungsverhandlungen von der Abrechnung des laufenden Tages auszuschließen. Dies sei geboten gewesen, nachdem die Stützungsverhandlungen gescheitert gewesen seien und der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwese beschlossen gehabt habe, die Erlaubnis zu dem Betreiber von Bankgeschäften zu entziehen. Sieht man davon ab, daß es sich bei den Abrechnungsteilnehmern außerdem noch um Kreditinstitute handelt, die keines fremden Schutzes bedürfen, so liegen hier die Dinge ähnlich wie im allgemeinen überweisungs-, Scheckeinziehungs- oder Lastschriftverkehr, wo die Banken nur zu dem Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig werden und schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge sich grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern haben. Ist der beauftragten Bank der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch des Zahlungsempfängers oder die Zahlungseinstellung der Empfangsbank bekannt, so kann sie unter Umständen nach Treu und Glauben aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis verpflichtet sein, den Auftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Auftraggeber auszuführen, um diesen vor einem ersichtlich drohenden Schaden zu bewahren (vgl. Diese Grundsätze, an die die Klägerin anknüpfen möchte, lassen sich aber auf den Abrechnungsverkehr und die hier bestehenden Pflichten der Beklagten nicht einfach übertragen, auch wenn dieser im Laufe eines Abrechnungsverfahrens bekannt wird, daß einem beteiligten Kreditinstitut die Schließung droht. Im normalen Überweisungsverkehr kann einer Bank ohne weiteres das Recht eingeräumt und die Pflicht zugemutet werden, den Überweisungsvorgang abzubrechen, wenn sie erkennt, daß der Zweck Dies dient allein dem Interesse des Überweisungsempfängers; Rechte Dritter werden dadurch nicht betroffen, und der EJUigriff hat auch sonst keine weitergehenden Auswirkungen, als daß eben gerade ein Einzelauftrag nicht ausgeführt wird. Zu den der Beklagten öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben gehört ein solcher Eingriff in die Privatrechtsordnung nicht; Maßnahmen dieser Tragweite sind gesetzlich geregelt und der Kompetenz des Konkursgerichts und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zugeordnet, die hierfür besondere materielle Voraussetzungen festzustellen und ein vorgeschriebenes, mit Rechts mittein ausgestattetes Gerichtsund Verwaltungsverfahren einzuhalten haben# Schon deshalb erscheint es ausgeschlossen der Beklagten als bloße Nebenpflicht der privatrechtlich geordneten, vorwiegend technisch organisatorischen Aufgabe, den Banken ein reibungslos und schnell funktionierendes Abrechnungssystem zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung zu einer Maßnahme aufzuerlegen, die Jene Entscheidungen und ihre Folgen praktisch vorwegnehmen würde. gung erhalten würden, aber auch Kunden von Herstatt, zu deren Gunsten auf dem Wege über das Abrechnungsverfahren noch durch HfllBl Leistungen hätten erbracht werden können« Die einseitige Berücksichtigung des Interesses derjenigen Teilnehmer, die bei Durchführung des Abrechnungsverfahrens mit HflBP geschädigt werden könnten, hätte aber der Beklagten nur zugemutet werden können, wenn diejenigen, die durch den Ausschluß von HfHBfc Schaden erleiden würden, nicht mehr als schutzwürdig anzusehen wären« Eine solche Wertung entspricht Jedoch schon nicht derjenigen der Konkursordnung, die grundsätzlich alle bis zur formalen Konkurseröffnung vollzogenen Vermögensverschiebungen als wirksam gelten läßt und nur unter den Voraussetzungen der §§ 30 ff KO mißbilligt; die Verpflichtung zur Herbeiführung einer Art von eigener Konkursgerechtigkeit kann beim Widerstreit so vielfältiger Interessen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht abgeleitet werden. So ist schon zweifelhaft, ob sich ganz allgemein die Auffassung vertreten läßt, daß derjenige, der als Gläubiger der Ja noch nicht zahlungsunfähigen HflB|p-Bank "in letzter Minute" aus der nicht mehr für eine ordnungsmäßige Fortführung des Bankbetriebes ausreichenden Vermögensmasse noch etwas bekam und so vor dem Schaden des Ausfalls bewahrt wurde, für die grundsätzlich zur neutralen Abwicklung des AbrechnungsVerfahrens verpflichtete Beklagte als weniger schutzwürdig zu gelten gehabt hätte als der, der Herstatt noch etwas zuführte und deshalb bei Weiterlaufen des Abrechnungsverfahrens Schaden erleiden könnte. Im Wechsel- und Scheckverkehr koi ten Verzögerungen zu Lasten von Kunden aller Seiten eintret« die erhebliche Vermögensnachteile zur Folge hätten haben können, wenn H^m^ für sie unvorhersehbar nicht mehr ins laufende Verfahren einbezogen blieb, die aber nichts mit dem Vermögensverfall von Herstatt unmittelbar etwas zu tun gehabt hätten. Zu rechnen war ferner mit Kunden von Herstatt, die soeben erst unter Einzahlung der aufzuwendenden Beträge Überweisungen an den Kunden einer anderen an der Abrechnung beteiligten Bank in Auftrag gegeben hatten und deshalb ohne Erledigving ihres Auftrages im Abrechnungsverfahren ihr Geld verlieren würden, falls H^flHHP ausgeschlossen werden würde. Unter diesen Umständen kommt es weder auf die unter den Parteien streitige Frage an, ob die Schließung von Herstatt schon vor oder erst nach dem auf 13*30 Uhr festgesetzten Abrechnungstermin beschlossene Sache war, noch braucht erörtert zu werden, ob ein Eingriff in das laufende Verfahren für die Beklagte nach 13.30 Uhr aus Rechtsgründen überhaupt noch möglich gewesen wäre. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Pflicht zu dem Eingriff für die Beklagte anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Teilnahme von Herstatt am Verfahren überhaupt nur noch auf Kosten von Leistungen anderer Abrechnungsteilnehmer möglich gewesen wäre; dieser Fall lag nicht vor, denn Herstatt hat unbestritten noch ca. Schließlich stellt sich auch nicht die Frage, ob der Ausschluß eines Abrechnungsteilnehmers zulässig und geboten wäre, wenn ihm die Erlaubnis zu dem Betrei ben von Bankgeschäften während des laufenden Verfahrens entzogen werden würde; denn es ist nicht ersichtlich, daß das Abrechnungsverfahren am 26. Juni 1974 um 16.15 Uhr, dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen an Herstatt über die Entziehung der Bankerlaubnis, noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Der Ansibht der Klägerin, die Beklagte hätte unverzüglich nach Scheitern der SanierungsVerhandlungen wenigstens eine Warnung aussprechen müssen, daß die Schließung von Herstatt bevorstehe, ist nicht beizutreten. Eine allgemeine Warnung war aus den oben dargelegten Gründen wegen der damit verbundenen möglichen Auswirkungen nicht ihre Pflicht, Zu einer individuellen Warnung der Zedentin war die Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, weil ihr eine Prüfung der Interessen der einzelnen Abrechnungsteilnehmer weder zu demutbar noch auch nur möglich war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 187/76 URTEIL Verkündet am 29. Mai 1978 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbank, WflB^EH^StraiBe % (Main), vertreten durch Präsident Dr. Otmar Vizepräsident Karl Otto PflB* Dr. Hans Georg Emft, Dr^Leonhard Dr. Heinrich Prof. Dr. Claus Ottomar und Dr. Helmut Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die R.T.G. durch Dr." Straße 0, und Ti Dr. esellSchaft mbH, vertreten als Geschäftsführer, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr UH Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1976 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 1975 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht an sie abgetretene Schadensersatzansprüche des Bankhauses M^HR & Co., (künftig: Zedentin) gegen die Deutsche Bundesbank (Beklagte) geltend. Die Klägerin macht die Beklagte dafür verantwortlich, daß die Zedentin durch den Zusammenbruch des Bankhauses I. D. H^HJ^feKGaA in K^^p(künftig: Schaden erlitten hat. Dabei handelt es sich um folgendes: Die Beklagte hat bei ihrer Zweiganstalt, der Landes-Zentralbank in Hessen, Hauptstelle Frankfurt der Deutschen Bundesbank eine Abrechnungsstelle eingerichtet. Die Zedentin ist dort mit ihrer Frankfurter Zweigstelle zu dem Abrechnungsverkehr zugelassen und unterhält bei der Beklagten ein Girokonto (LZB-Konto). Abrechnungsteilnehmerin bei dieser Abrechnungsstelle und ebenfalls Inhaberin eines LZB-Kontos war auch die Frankfurter Zweigniederlassung von Herstatt. Die Zedentin lieferte am 26, Juni 1974 eine Platzübertragung von 2.603.600 DM an zu dem "ersten Ein- lieferungsterminn (bis 11.00 Uhr) bei der Abrechnungsstelle ein. Sie hatte am 24. Juni 1974 mit H^BM ein Devisen-Kassageschäft über 1 Mio. US-Dollar abgeschlossen und war daraus verpflichtet, den erwähnten DM-Betrag am 26. Juni 1974 auf dem Frankfurter LZB-Konto von H^M^^ anzuschaffen; der Dollar-Betrag sollte ihr am gleichen Tage über eine Korrespondenzbank von in New York zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagte übergab die Platzübertragung der Zedentin mit den anderen für HflB^ eingelieferten Abrechnungspapieren gegen 11.30 Uhr einem Boten von Herstatt. Im Laufe des 26. Juni 1974 waren SanierungsVerhandlungen für H^BB gescheitert, die am 24. Juni 1974 unter Mitwirkung von Vertretern des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, der Beklagten und von drei Großbanken begonnen hatten. Nach der Behauptung der Klägerin waren die Verhandlungen über einen Stützungsversuch spätestens um 12.30 Uhr abgebrochen worden. Die Beklagte trägt dagegen vor, erst um 14.00 Uhr hätten sich die Sanierungsbemühungen endgültig zerschlagen und habe der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen die Schließung des Bankhauses H^^BI^B beschlossen. Die Verfügung, daß Herstatt die Erlaubnis zu dem Betreiben von Bankgeschäften entzogen werde, wurde um 16.13 Uhr zugestellt. Den Dollar-Betrag hat die Zedentin nicht mehr erhalten, da die mit der Zahlung beauftragte Korrespondenzbank in New York wegen des Zeitunterschiedes (von damals fünf Stunden vor MEZ) vor Auszahlung Kenntnis von der Schließung der HMMfc-Bank erlangt hatte. Die Klägerin macht unter anderem geltend, die Beklagte sei der Zedentin gegenüber verpflichtet gewesen, spätestens nach dem Scheitern der Sanierungsverhandlungen von der Abrechnung des laufenden Tages auszuschließen. Dies wäre noch vor dem auf 13*30 Uhr festgesetzten Abrechnungstermin möglich gewesen. In Jedem Falle hätte die Beklagte die Zedentin auf die bevorstehende Schließung des Bankhauses hinweisen müssen. Die Zedentin hätte sodann durch Kündigung, auch noch nach dem Abrechnungstermin, aus der laufenden Abrechnung ausscheiden können. Die Klägerin hat zunächst Klage in Höhe von 2.603*600 DM erhoben. Noch im ersten Rechtszuge hat sie vorgetragen, durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen in den Vereinigten Staaten von Amerika belegenes Vermögen von HflHB habe die Zedentin einen Betrag von 1 723*910,75 DM erlangen können. In dieser Höhe hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 879.689,25 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte ist diesen Anträgen entgegengetreten. Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und den Rechtsstreit im übrigen für erledigt erklärt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung für begründet. Zwischen der Beklagten und den übrigen Teilnehmern am Abrechnungsverfahren bestehe ein Vertragsverhältnis. Daraus sei der Beklagten zu dem Schutze der Teilnehmer die Verpflichtung erwachsen, Herstatt aus der laufenden Abrechnung am 26. Juni 1974 auszuschließen. Dies sei geboten gewesen, nachdem die Stützungsverhandlungen gescheitert gewesen seien und der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwese beschlossen gehabt habe, die Erlaubnis zu dem Betreiber von Bankgeschäften zu entziehen. Spätestens um 14.00 Uhr sei dies der Fall gewesen. Da zu dieser Zeit das Abrechnungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei die Beklagte tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen, das Vertragsverhältnis mit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dann wäre der durch die Platzübertragung der Zedentin überwiesene Betrag HflHIB nicht mehr zugeflossen und der Schaden der Zedentin vermieden worden. Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Beklagte stellt das Abrechnungsverfahren in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (§3 BBankG) dem Rechtsverkehr zur Verfügung. Sie hat es aber privat-rechtlich geregelt und steht daher, wie das Berufungsgericht auch angenommen hat, zu den einzelnen Teilnehmern in einem auf eine Geschäftsbesorgung gerichteten privatrechtlichen Vertragsverhältnis. In diesem Rechtsverhältnis hat die Beklagte zweifellos keine allgemeine, über die korrekte Abwicklung des Verfahrens hinausgehende Sorgfaltspflicht, die Teilnehmer vor Vermögensverlusten zu bewahren; die Geschäftsbeziehungen, in denen diese zueinander stehen, und das Risiko oder die Zweckmäßigkeit der von ihnen in die Abrechnung eingebrachten Vorgänge gehen sie nichts an, sie kennt sie in der Regel gar nicht. Sieht man davon ab, daß es sich bei den Abrechnungsteilnehmern außerdem noch um Kreditinstitute handelt, die keines fremden Schutzes bedürfen, so liegen hier die Dinge ähnlich wie im allgemeinen überweisungs-, Scheckeinziehungs- oder Lastschriftverkehr, wo die Banken nur zu dem Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig werden und schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge sich grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern haben. Allerdings hat die Rechtsprechung dort gerade für Sonderfälle der hier interessierenden Art gewisse Ausnahmen gemacht. Ist der beauftragten Bank der unmittelbar bevorstehende Zusammenbruch des Zahlungsempfängers oder die Zahlungseinstellung der Empfangsbank bekannt, so kann sie unter Umständen nach Treu und Glauben aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis verpflichtet sein, den Auftrag nicht ohne vorherige Rückfrage beim Auftraggeber auszuführen, um diesen vor einem ersichtlich drohenden Schaden zu bewahren (vgl. etwa die Nachw. bei Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. Anh. § 365 Anm. 22). Diese Grundsätze, an die die Klägerin anknüpfen möchte, lassen sich aber auf den Abrechnungsverkehr und die hier bestehenden Pflichten der Beklagten nicht einfach übertragen, auch wenn dieser im Laufe eines Abrechnungsverfahrens bekannt wird, daß einem beteiligten Kreditinstitut die Schließung droht. Im normalen Überweisungsverkehr kann einer Bank ohne weiteres das Recht eingeräumt und die Pflicht zugemutet werden, den Überweisungsvorgang abzubrechen, wenn sie erkennt, daß der Zweck der Überweisung, dem Empfänger einen Geldbetrag zukommen zu lassen, wegen der Lage seiner Bank durch eine Gutschrift auf deren Konto nicht mehr erreicht werden kann (vgl, das SenUrt. v. 20. 6. 63 - II ZR 185/61, LM BGB § 826 /"GdJ Nr. 21). Dies dient allein dem Interesse des Überweisungsempfängers; Rechte Dritter werden dadurch nicht betroffen, und der EJUigriff hat auch sonst keine weitergehenden Auswirkungen, als daß eben gerade ein Einzelauftrag nicht ausgeführt wird. Die Ausschließung einer Bank durch die Beklagte aus dem Abrechnungsverfahren würde dagegen eine Vielfalt sehr unterschiedlicher Interessen berühren und sich wegen der Vielzahl der hiervon unmittelbar und mittelbar Betroffenen und der Publizität eines solch ungewöhnlichen Ereignisses im praktischen Ergebnis einer vorweggenommenen Konkurseröffnung oder verwaltungsmäßigen Schließung Jener Bank gleich- oder nahekommen. Zu den der Beklagten öffentlich-rechtlich zugewiesenen Aufgaben gehört ein solcher Eingriff in die Privatrechtsordnung nicht; Maßnahmen dieser Tragweite sind gesetzlich geregelt und der Kompetenz des Konkursgerichts und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zugeordnet, die hierfür besondere materielle Voraussetzungen festzustellen und ein vorgeschriebenes, mit Rechts mittein ausgestattetes Gerichtsund Verwaltungsverfahren einzuhalten haben# Schon deshalb erscheint es ausgeschlossen der Beklagten als bloße Nebenpflicht der privatrechtlich geordneten, vorwiegend technisch organisatorischen Aufgabe, den Banken ein reibungslos und schnell funktionierendes Abrechnungssystem zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung zu einer Maßnahme aufzuerlegen, die Jene Entscheidungen und ihre Folgen praktisch vorwegnehmen würde. Es kommt hinzu daß die Ausschließung von HflHi keine Maßnahme gewesen wäre, die nur dem Schutz von Abrechnungsteilnehmern gedient haben würde. Gewiß mußte die Beklagte, auch wenn sie die Geschäftsbeziehungen der Beteiligten im einzelnen nicht kennen konnte, mit der Möglichkeit rechnen, daß sie einige von ihnen vör Schaden bewahren könnte, wenn sie Herstatt ausschließen würde. Sie hatte aber auch zu berücksichtigen, daß sie bei einem Ausschluß zwangsläufig andere Teilnehmer benachteiligen würde, so etwa solche, die ohne Gegenverpflichtung Ansprüche an hatten und noch Befriedi- gung erhalten würden, aber auch Kunden von Herstatt, zu deren Gunsten auf dem Wege über das Abrechnungsverfahren noch durch HfllBl Leistungen hätten erbracht werden können« Die einseitige Berücksichtigung des Interesses derjenigen Teilnehmer, die bei Durchführung des Abrechnungsverfahrens mit HflBP geschädigt werden könnten, hätte aber der Beklagten nur zugemutet werden können, wenn diejenigen, die durch den Ausschluß von HfHBfc Schaden erleiden würden, nicht mehr als schutzwürdig anzusehen wären« Eine solche Wertung entspricht Jedoch schon nicht derjenigen der Konkursordnung, die grundsätzlich alle bis zur formalen Konkurseröffnung vollzogenen Vermögensverschiebungen als wirksam gelten läßt und nur unter den Voraussetzungen der §§ 30 ff KO mißbilligt; die Verpflichtung zur Herbeiführung einer Art von eigener Konkursgerechtigkeit kann beim Widerstreit so vielfältiger Interessen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht abgeleitet werden. Auch bei näherer Prüfung der Interessen potentiell Beteiligter läßt sich eine eindeutige Wertung nicht abgeben: So ist schon zweifelhaft, ob sich ganz allgemein die Auffassung vertreten läßt, daß derjenige, der als Gläubiger der Ja noch nicht zahlungsunfähigen HflB|p-Bank "in letzter Minute" aus der nicht mehr für eine ordnungsmäßige Fortführung des Bankbetriebes ausreichenden Vermögensmasse noch etwas bekam und so vor dem Schaden des Ausfalls bewahrt wurde, für die grundsätzlich zur neutralen Abwicklung des AbrechnungsVerfahrens verpflichtete Beklagte als weniger schutzwürdig zu gelten gehabt hätte als der, der Herstatt noch etwas zuführte und deshalb bei Weiterlaufen des Abrechnungsverfahrens Schaden erleiden könnte. Jedenfalls waren auch Fälle in Betracht zu ziehen, in denen der Abbruch des Abrechnungsverfahrens mit Herstatt Interessen anderer Beteiligter widersprochen haben würde, die unzweifelhaft schutzwürdig waren. Dazu gehört beispielsweise die Gruppe derjenigen Bankkunden, die durch eine von ihrer Bank eingebrachte Überweisung noch eine fristgerechte Leistung auf die bei geführten Konten ihrer Gläu- biger erbringen mußten, um sich diesen gegenüber Rechte und Ansprüche zu erhalten. Im Wechsel- und Scheckverkehr koi ten Verzögerungen zu Lasten von Kunden aller Seiten eintret« die erhebliche Vermögensnachteile zur Folge hätten haben können, wenn H^m^ für sie unvorhersehbar nicht mehr ins laufende Verfahren einbezogen blieb, die aber nichts mit dem Vermögensverfall von Herstatt unmittelbar etwas zu tun gehabt hätten. Zu rechnen war ferner mit Kunden von Herstatt, die soeben erst unter Einzahlung der aufzuwendenden Beträge Überweisungen an den Kunden einer anderen an der Abrechnung beteiligten Bank in Auftrag gegeben hatten und deshalb ohne Erledigving ihres Auftrages im Abrechnungsverfahren ihr Geld verlieren würden, falls H^flHHP ausgeschlossen werden würde. Es gibt keinen Grund, all diese Beteiligten für weniger schutzwürdig zu halten als die Zedentin oder andere Beteiligte, denen umgekehrt die Stornierung der Abrechnung zustatten gekommen wäre. Jene Beispi die noch vermehrt werden könnten, lassen vielmehr ebenfalls erkennen, daß die Beklagte, als das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Schließung von endgültig vor- bereitete, hinsichtlich des schon fortgeschrittenen Abrechnungsverfahrens vor eine Entscheidving gestellt war, bei der eine Beurteilung aller unmittelbar und mittelbar beteiligte Interessen nicht so einseitig in dem Sinne möglich war, da£ 10 nach Treu und Glauben der Eingriff in das Verfahren als die allein in Betracht kommende Maßnahme hätte geboten erscheinen müssen. Unter diesen Umständen kommt es weder auf die unter den Parteien streitige Frage an, ob die Schließung von Herstatt schon vor oder erst nach dem auf 13*30 Uhr festgesetzten Abrechnungstermin beschlossene Sache war, noch braucht erörtert zu werden, ob ein Eingriff in das laufende Verfahren für die Beklagte nach 13.30 Uhr aus Rechtsgründen überhaupt noch möglich gewesen wäre. Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Pflicht zu dem Eingriff für die Beklagte anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn die Teilnahme von Herstatt am Verfahren überhaupt nur noch auf Kosten von Leistungen anderer Abrechnungsteilnehmer möglich gewesen wäre; dieser Fall lag nicht vor, denn Herstatt hat unbestritten noch ca. 600 Mio. DM Platzübertragungen in das Verfahren eingebracht und für ca. 60 Mio. DM Forderungspapiere ausgeglichen. Schließlich stellt sich auch nicht die Frage, ob der Ausschluß eines Abrechnungsteilnehmers zulässig und geboten wäre, wenn ihm die Erlaubnis zu dem Betrei ben von Bankgeschäften während des laufenden Verfahrens entzogen werden würde; denn es ist nicht ersichtlich, daß das Abrechnungsverfahren am 26. Juni 1974 um 16.15 Uhr, dem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen an Herstatt über die Entziehung der Bankerlaubnis, noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Der Ansibht der Klägerin, die Beklagte hätte unverzüglich nach Scheitern der SanierungsVerhandlungen wenigstens eine Warnung aussprechen müssen, daß die Schließung von Herstatt bevorstehe, ist nicht beizutreten. Eine allgemeine Warnung war aus den oben dargelegten Gründen wegen der damit verbundenen möglichen Auswirkungen nicht ihre Pflicht, Zu einer individuellen Warnung der Zedentin war die Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, weil ihr eine Prüfung der Interessen der einzelnen Abrechnungsteilnehmer weder zu demutbar noch auch nur möglich war. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Zedentin kann daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht gezogen werden. Infolgedessen war das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Bundschuh