Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus einem Wechsel und hilfsweise aus einer ihm angeblich abgetretenen Gewährleistungsforderung wegen mangelhafter Herstellung und Lieferung einer Trocknungsanlage für Hundefutter durch die Beklagte im Betrage von 146.708,80 DM geltend. ergänzend ausgeführt, einem eventuellen Wechselanspruch des Klägers stehe die Bereicherungseinrede entgegen, denn der Vergleich, auf dem die Wechselhingabe nach der Behauptung des Klägers beruhen solle, sei nicht zustande gekommen. Das Berufungsgericht ist auch nach Durchführung der im ersten Revisionsurteil für notwendig erachteten ergänzenden Beweisaufnahme der Ansicht, die Beklagte habe die Wechselfälschung nicht bewiesen. Dem danach bestehenden Wechsel an spruch kann die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalten und damit den Zahlungsanspruch zu Fall bringen, weil der vom Kläger als Grund für die Wechselhingabe behauptete Vergleich nicht zustande gekommen sei. Sie kann dem Kläger ohne Einschränkung entgegengehalten werden, weil er Aussteller und erster Nehmer des von der Beklagten akzeptierten Wechsels war. Der Kläger habe dieses Angebot angenommen und den Abschluß dieser Vereinbarung durch ein am 8. Zwischen den Parteien sei es wegen der Trocknungsanlage zu schweren Zerwürfnissen gekommen, die zu mehreren Prozessen und seit September 1969 dazu geführt hätten, daß sie nur noch über ihre Rechtsanwälte korrespondiert hätten. Unter diesen Umständen widerspreche es der Lebenserfahrung, daß die Beklagte von sich aus, ohne vorangegangene Verhandlungen, den Kläger angerufen und ihm durch die Zeugin KflU den umstrittenen Vergleich vorgeschlagen haben solle. Danach sei in den Räumen der Beklagten über die Zahlung des Restkaufpreises von 50.000,— DM für die Maschine durch die Mfl0 gegen eine Zahlung einer Provision von 5.000,— DM an den Kläger verhandelt worden. Das gleiche gilt für den Einwand der Revision, schon der Austausch der Wechsel (über 195.000,— DM und 50.000,— DM) beweise an sich, daß der vom Kläger behauptete Vergleich geschlossen worden sei. Überdies hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Wechselaustausches berücksichtigt und darin ohne Rechtsfehler ein Indiz für die Annahme gesehen, daß der Wechselbegebung ein Grundgeschäft zugrunde gelegen habe. Mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht und die Beklagte könnten nicht erklären, warum die Zeugin KflB den streitigen Wechsel begeben habe, hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Sie übersieht dabei, daß es genügt, wenn die Beklagte als WechselSchuldnerin beweist, daß der vom Kläger für die Wechselhingabe behauptete Rechtsgrund nicht besteht (vgl. Ferner beachtet die Revision nicht, daß die Beklagte eine Begründung für die Hingabe des Wechsels gegeben und dargelegt hat, der streitige Wechsel sei durch Fälschung eines Wechsels über 5.000,— DM, den die Beklagte dem Kläger als Provision für die Hingabe eines Wechsels der M^B über 50.000,— DM gegeben habe, hergestellt worden. Diese Behauptung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar nicht erwiesen, aber auch nicht widerlegt worden, denn nach der Beweisaufnahme sind erhebliche Verdachtsmomente für eine Wechselfälschung bestehen geblieben. Die von der Revision gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 5. Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der vom Kläger als Grundgeschäft für die Wechselhingabe behauptete Vergleich nicht zustande gekommen ist, ergibt sich bereits, ohne daß es darauf ankommt, ob ihm bzw. der Gewährleistungsansprüche zustanden, daß der Kläger den Wechsel und die darin verbriefte Forderung gegen die Beklagte ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach Ansicht des Klägers haftet danach die Beklagte kraft ausdrücklicher Garantie für eine Produktion von einer Tonne pro Stunde ab 6. Da die von der Beklagten gelieferte Anlage diese Leistung nie erbracht habe, sei der MHM ein Produktionsausfall von täglich 4.680,— DM und in der Zeit vom 6. 2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Anspruchs in zulässiger Weise auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Der Kläger hätte sich nach dem letzten Einfahrversuch entscheiden müssen, ob er den Anspruch auf Lieferung einer neuen Anlage geltend machen wolle; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung und wegen Produktionsausfalles hätten der MflB dagegen nicht zugestanden. Das Landgericht sieht den Zweck der von der Beklagten übernommenen Produktionsgarantie lediglich darin, den Anspruch auf Lieferung einer neuen Trockenanlage zur Entstehung zu bringen, wenn die alte Anlage die versprochene Leistung nicht erbringt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 187/74 URTEIL Verkündet am 3. November 1975 Kaufmann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Günter M ■HIHI)» DiflHH», EflBlstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c gegen die H.B. E «■■»KG, Straße ■, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hartmut B. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie sen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus einem Wechsel und hilfsweise aus einer ihm angeblich abgetretenen Gewährleistungsforderung wegen mangelhafter Herstellung und Lieferung einer Trocknungsanlage für Hundefutter durch die Beklagte im Betrage von 146.708,80 DM geltend. Der Rechtsstreit befindet sich zu dem zweiten Male in der Revisionsinstanz. Wegen des Verfahrens und des Parteivortrags bis zu dem ersten Revisionsurteil wird auf das Senatsurteil vom 1. Juli 1974 - II ZR 59/73 Bezug genommen. In der erneuten Berufungsverhandlung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und sich insbesondere dem von der Beklagten aufrechterhaltenen Vorwurf der Wechselfälschung widersetzt. Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, einem eventuellen Wechselanspruch des Klägers stehe die Bereicherungseinrede entgegen, denn der Vergleich, auf dem die Wechselhingabe nach der Behauptung des Klägers beruhen solle, sei nicht zustande gekommen. Hinsichtlich des Gewährleistungsanspruchs werde die Abtretung an den Kläger bestritten. Im übrigen sei diese Forderung, die ebenfalls bestritten werde, verjährt. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch mit dem geänderten Antrag weiter, daß die Klagesumme wegen einer inzwischen vorgenommenen Abtretung an Herrn Karl MHHP bezahlt werden solle. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht ist auch nach Durchführung der im ersten Revisionsurteil für notwendig erachteten ergänzenden Beweisaufnahme der Ansicht, die Beklagte habe die Wechselfälschung nicht bewiesen. II. Dem danach bestehenden Wechsel an spruch kann die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegenhalten und damit den Zahlungsanspruch zu Fall bringen, weil der vom Kläger als Grund für die Wechselhingabe behauptete Vergleich nicht zustande gekommen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Bei der von der Beklagten gegen den Wechselanspruch erhobenen Bereicherungseinrede wegen Fehlens des Grundgeschäfts handelt es sich um eine persönliche Einwendung. Sie kann dem Kläger ohne Einschränkung entgegengehalten werden, weil er Aussteller und erster Nehmer des von der Beklagten akzeptierten Wechsels war. Der Annehmende kann dem Anspruch des Ausstellers aus dem Wechsel dadurch entgegentreten, daß er darlegt und im Streitfälle beweist, daß der Wechselhingabe keine Verpflichtung zur Zahlung der Wechselsumme zugrunde liegt. Es fehlt dann an einer rechtlichen Grundlage für den Bestand der abstrakten Wechselforderung, deren Erfüllung deshalb nach §§ 812, 821 BGB verweigert werden kann (vgl. SenUrt. v. 21.9.59 - II ZR 121/58, WM I960, 253, 255). 2. Der Kläger hatte vorgetragen, die Beklagte habe ihr am 4. November 1969 gegebenes Versprechen, die Trocknungsanlage mangelfrei herzustellen, nicht einlösen können. Deshalb habe die Zeugin KIB am 7. September 1970 für die Beklagte den Abschluß eines Vergleichs vorgeschlagen. Danach habe die Bestellerin der Trocknungsanlage, die Firma M|H GmbH & Co. KG (mIHK, die dritte Kaufpreisrate von 50.000,— DM und die Beklagte zur Abgeltung aller der MBB zustehenden Gewährleistungsansprüche 195.000,— DM zahlen sollen. Der Kläger habe dieses Angebot angenommen und den Abschluß dieser Vereinbarung durch ein am 8. September 1970 abgesandtes Schreiben bestätigt. Schließlich habe jede Partei über den von ihr zu zahlenden Geldbetrag einen Wechsel akzeptiert. 3. Das Berufungsgericht hält diese Behauptungen des Klägers durch das Ergebnis der Beweisaufnahme für wider- legt. Es führt aus, es sei davon überzeugt, daß der vom Kläger behauptete Vergleich nicht zustande gekommen sei. Zwischen den Parteien sei es wegen der Trocknungsanlage zu schweren Zerwürfnissen gekommen, die zu mehreren Prozessen und seit September 1969 dazu geführt hätten, daß sie nur noch über ihre Rechtsanwälte korrespondiert hätten. Nach dem letzten Nachbesserungsversuch am 18. Februar 1970 sei die Beklagte bei ihrer Meinung verblieben, daß die Anlage ordnungsgemäß arbeite. Dem habe der Kläger zwar durch Schreiben vom 23. März 1970 widersprochen, aber dann monatelang nichts unternommen. Unter diesen Umständen widerspreche es der Lebenserfahrung, daß die Beklagte von sich aus, ohne vorangegangene Verhandlungen, den Kläger angerufen und ihm durch die Zeugin KflU den umstrittenen Vergleich vorgeschlagen haben solle. Der Vortrag des Klägers sei unglaubhaft. Seinem angeblichen Bestätigungsschreiben vom 8. September 1970 komme keine Bedeutung zu, weil der von der Beklagten bestrittene Zugang nicht bewiesen sei. Dagegen ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen K^P und ScftQHHP* die durch die Angaben der Zeugen PaSBHB und ZipHPHP^ bestätigt würden, ein widerspruchsloses Bild von den Verhandlungen der Parteien. Danach sei in den Räumen der Beklagten über die Zahlung des Restkaufpreises von 50.000,— DM für die Maschine durch die Mfl0 gegen eine Zahlung einer Provision von 5.000,— DM an den Kläger verhandelt worden. Dies sei mit dem damaligen Stand der Vertragsbeziehungen der Parteien in Einklang zu bringen. Der behauptete Vergleich sei auch nicht unmittelbar vor Unterzeichnung der Wechsel, die unstreitig am 7. September 1970 in den Räumen der MSI stattgefunden hat, abgeschlossen worden. Nach Darstellung der beteiligten Zeugen seien die Wechsel ohne lange Erklärungen unterzeichnet worden. 4. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Sie wenden sich im wesentlichen gegen die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, ohne eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Die Rüge, die von der Beklagten benannten Zeugen, deren Darstellung das Berufungsgericht gefolgt ist, seien nicht geeignet, das Zustandekommen des Grundgeschäfts zu widerlegen, kann nicht berücksichtigt werden. Mit ihr setzt die Revision unzulässigerweise lediglich ihre eigene Ansicht an die Stelle der jedenfalls möglichen tatrichterlichen Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht. Das gleiche gilt für den Einwand der Revision, schon der Austausch der Wechsel (über 195.000,— DM und 50.000,— DM) beweise an sich, daß der vom Kläger behauptete Vergleich geschlossen worden sei. Überdies hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Wechselaustausches berücksichtigt und darin ohne Rechtsfehler ein Indiz für die Annahme gesehen, daß der Wechselbegebung ein Grundgeschäft zugrunde gelegen habe. Wenn es angesichts der Beweisaufnahme und weiterer Überlegungen trotzdem zu einem anderen Ergebnis kam, so lag das im Bereich seines tatrichterlichen Ermessens. Mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht und die Beklagte könnten nicht erklären, warum die Zeugin KflB den streitigen Wechsel begeben habe, hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Sie übersieht dabei, daß es genügt, wenn die Beklagte als WechselSchuldnerin beweist, daß der vom Kläger für die Wechselhingabe behauptete Rechtsgrund nicht besteht (vgl. z. B. Senatsurteil v. 7.10.1974 - II ZR 119/73, WM 75,10), und es nicht Aufgabe der Beklagten ist zu beweisen, aus welchem anderen Grunde es zur Begebung des Wechsels gekommen ist. Ferner beachtet die Revision nicht, daß die Beklagte eine Begründung für die Hingabe des Wechsels gegeben und dargelegt hat, der streitige Wechsel sei durch Fälschung eines Wechsels über 5.000,— DM, den die Beklagte dem Kläger als Provision für die Hingabe eines Wechsels der M^B über 50.000,— DM gegeben habe, hergestellt worden. Diese Behauptung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar nicht erwiesen, aber auch nicht widerlegt worden, denn nach der Beweisaufnahme sind erhebliche Verdachtsmomente für eine Wechselfälschung bestehen geblieben. Die von der Revision gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 5. Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der vom Kläger als Grundgeschäft für die Wechselhingabe behauptete Vergleich nicht zustande gekommen ist, ergibt sich bereits, ohne daß es darauf ankommt, ob ihm bzw. der Gewährleistungsansprüche zustanden, daß der Kläger den Wechsel und die darin verbriefte Forderung gegen die Beklagte ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies berechtigt die Beklagte gemäß § 821 BGB, die Zahlung auf den Wechselanspruch zu verweigern. III. Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch auch aus dem hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Gewährleistung verneint. Auch dies greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. 1. Der Kläger hatte diesen Anspruch aus einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und der MflB vom 4. November 1969 hergeleitet. Darin wurde folgendes bestimmt: 8 ) 11 Ab 5.11.69, 17.00 Uhr wird eine Tonne pro Stunde Qualitätsfutter von Herrn EMI (dem Komplementär der Beklagten) garantiert. Sollte die Anlage danach die vertraglich garantierte Leistung nicht erbringen, verpflichtet sich die ... (Beklagte), innerhalb 90 lfd. Kalender-Tagen, gerechnet ab 6.11.69 eine neue Trockenanlage mit der vertraglich garantierten Leistung zu erstellen. Die zur Zeit im Versuchsbetrieb befindliche Anlage bleibt bis zur Inbetriebsetzung der neuen Anlage und Erreichen der vertraglich garantierten Leistung, einschließlich sämtlicher erforderlichen techn. und behördlichen Abnahmen, zur uneingeschränkten Verfügung der ... (MfeB)." Nach Ansicht des Klägers haftet danach die Beklagte kraft ausdrücklicher Garantie für eine Produktion von einer Tonne pro Stunde ab 6. November 1969. Da die von der Beklagten gelieferte Anlage diese Leistung nie erbracht habe, sei der MHM ein Produktionsausfall von täglich 4.680,— DM und in der Zeit vom 6. November 1969 bis 6. September 1970 im Betrage von 936.000 DM entstanden. Vor diesem Schaden habe die MflM durch die Garantie geschützt werden sollen. 2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung dieses Anspruchs in zulässiger Weise auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen und sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht. Das Landgericht hat ausgeführt, durch die Vereinbarung vom 4. November 1969 hätten die Werkvertragsparteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt. Danach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, binnen 90 Tagen eine neue Anlage zu liefern, wenn die alte Anlage nicht ab 5. November 1969 die garantierte Produktionsleistung erbringe. Diese Vereinbarung sei durch die Zulassung eines Nachbesserungsversuchs an der alten Anlage am 18. Februar 1970 modifiziert worden, so daß die MiM erst nach dessen Scheitern einen Anspruch auf Leistung einer neuen Trockenanlage gehabt habe. Andere Ansprüche als dieser hätten der m nicht zugestanden. Der Kläger räume ein, daß die dem Vertrag über die Herstellung der Trockenanlage zugrundeliegenden Lieferbedingungen des Verbandes deutscher Maschinenbauanstalten (VDMA) nur eine Nachbesserung vorsähen. Auf dieser Grundlage habe die Vereinbarung vom 4. November 1969 eine besondere Bedeutung. Der Kläger hätte sich nach dem letzten Einfahrversuch entscheiden müssen, ob er den Anspruch auf Lieferung einer neuen Anlage geltend machen wolle; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Schlechterfüllung und wegen Produktionsausfalles hätten der MflB dagegen nicht zugestanden. Die Vereinbarung habe die Rechte und Pflichten der Parteien für den Fall, daß die alte Anlage die garantierte Leistung nicht erbringe, sinnvoll und abschließend geregelt. 3. Diese Auslegung des Vertrages vom 4. November 1969 ist einleuchtend, jedenfalls aber möglich und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht sieht den Zweck der von der Beklagten übernommenen Produktionsgarantie lediglich darin, den Anspruch auf Lieferung einer neuen Trockenanlage zur Entstehung zu bringen, wenn die alte Anlage die versprochene Leistung nicht erbringt. Aus der Erwägung, daß die VDMA-Bedingungen nur ein Nachbesserungsrecht vorsehen und der in der Vereinbarung getroffenen Regelung über die Weiterbenutzung der alten Anlage durch die bis zur Fertigstellung der neuen, entnimmt es zulässigerweise den Ausschluß weitergehender Schadens- ersatzansprüche, insbesondere auf Ersatz des Produktionsausfalls. Diese rechtlich einwandfreie Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend. Damit erweist sich die Klage als unbegründet. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Bundschuh