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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin macht die Beklagten für den Schaden verantwortlich, der auf "St» Alban" durch den Zusammenstoß eingetreten ist und den sie auf 10„948,50 DM beziffert« Sie behauptet: Als "St. Alban" bereits die ersten Anhänge des Rhcnus-Schleppzuges passiert gehabt habe, sei der letzte Anhangkahn Stromeyer plötzlich in Richtung Strom-nitte gegiert und in den Kurs von "St. Alban" geratene Erst als beide Schiffe nur noch 80 m voneinander entfernt gewesen seien, habe man auf "Stromeyer 2" den Schleppball heruntergenommeno In diesem Zeitpunkt sei es für eine Kursänderung von "St. Alban" zu spät gewesen. Die Beklagten haben vorgebracht, "St. Alban" sei, als "Stromeyer 2" nach Steuerbord ausscherte, den Schleppstrang loswarf und den Schleppball einzog, 700 - 900 ra entfernt gewesen. Zur Zeit des Unfalls habe im Revier reger Schiffsverkehr geherrschte Etwa 300 m vor "St» Alban" sei ein anderer Talfahrcr gefahrene Auf der linksrheinischen Seite seien zwei Einzelfahrer, darunter MS "Padusia", zu Borg gekommene An beiden Ufern hätten, teilweise nebeneinander, Schiffe gelegen, die das Fahrwasser nicht unerheblich eingeengt hätten» "Stromeyer 2" sei zunächst, bevor der Strang gelüst worden sei, 20 bis 30 m aus dem Kurs.seines Schleppzuges nach Steuerbord zur Strommitte ausgeschert0 Bann habe der Kahn den Strang losgeworfen und anschließend den Schlcppball oingozogen. Bei den widersprechenden Zeugenaussagen könne davon ausgegangen werden, der beklagte Schiffsführer habe mit seinem Manöver, hier zunächst mit dem Ausscheren seines Kahnes, begonnen, als "St» Alban" bereits die Begegnung mit dem Schleppzug begonnen gehabt habe» Die Weisung des Bootes "Rhenus 134% "St» Alban" Steuerbord an Steuerbord zu begegnen, habe nicht nur für den Talfahrer, sondern auch für die Anhänge des Schleppzuges gegolten* Auch der Kahn "Stromeyer 2" hätte daher den Talfahrer an seiner Steuerbordseito vorbeifahren lassen müssen und den Kurs des Entgegenkommers nicht kreuzen dürfen» Zudem habe der Kahn eine unerlaubte Querfahrt unternommen, da beim Boswerfen seines Stranges "St» Alban" sich bereits in Höhe der Anhänge 2 und 3 des Rhenus-Schleppzuges befunden habe» Ein Mitverschulden des Schiffsführers von "St» Alban" hätten die Beklagten nicht bewiesen. bewiesen, daß "St. Alban" den Kurs noch nach Steuerbord hätte richten können, als die Querfahrt-Absicht des Kahnes habe erkannt werden können, IIo Die Revision meint, der beklagte Kahnführer sei an die Weisung seines Schleppzugführers zur Vorbeifahrt an der Steuerbordsoite von dem Augenblick an nicht mehr gebunden gewesen, als er den Strang losgeworfen und sich daher nicht mehr in Schleppvorbindung befunden habe. Durch das Zeigen der blauen Seitenflagge hatte das Rhenus-Boot den Kurs seines ganzen Schleppzuges zur Begegnung mit dem Talfahrer "St, Alban" an der Steuerbordseite festgelegt £§ 38 Nr, 3, § 27 Nr, 1, § 2 Nr, 4 RhSchPVO), Als diese Pestlegung erfolgte, befand sich der Kahn "Stromeyer 2" noch in Schleppvorbindung; dehn MS "St, Alban" fuhr etwa in Höhe des Rhenus-Bootes, als der Kahn vor dem Doswerfen des Stranges zur Strommitte ausscherte. Der Kahn "Stromeyer 2" durfte daher den festge-logten Kurs nicht ändern {§37 Nr, 3 RhSchPVO); schon sein Ausscheren nach Steuerbord verstieß gegen das Kursänderungs-Verbot, Die Pestlegung des Kurses des Kahns blieb bestehen, als der Kahn unter den vorliegenden Umständen die Schleppverbindung löste, Dahinstehen kann, ob der Kahnführer nicht gegen seine nautische Sorgfaltspflicht dadurch verstoßen hat, daß er den Strang loswarf, bevor die Vorbeifahrt von "St, Alban" an dem Schleppzug beendet war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MSStKahnStromeyerSteuerbordKlägerinAlbanKursRevision

Volltext der Entscheidung

HO
BUNDESGERICHTSHOF
2009 016
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
1«, Dezember 1966 Schorm,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma M,
nan, Ki
 Vorstand,
, Lagerhausgesellschaft vertreten durch ihren
9
2o des Schiffsführero Hans "Stromeyer 2", ebenda.
von SK
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtjgter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Firma NflHH van D^pAG-, B vertreten durch ihren Vorstand,
 traße
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollriichtigtcr: Rechtsanv/alt
2
Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kuhn, Dr« Nörr, Dr« Bukow, Dr« Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Karlsruhe vom 24o Juli 1964 wird zurückgewiesen«
Dio Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegte
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Bignerin des Motoi’gütersehiffos "St, Alban11 o Die Beklagte zu 1 ist Eignerin des Schleppkahnes "Stromeyer 2", der am Tage des Unfalls von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführt wurde«
Am 9o Dezember 1961 befand sich der mit 520 t Kohlen beladene Kahn "Stromeyer 2U als vierter und letzter Anhangkahn hinter dem MS "Rhenus 134u unterhalb der Neckarmündung rechtsrheinisch auf der Bergfahrt« Als der Kahn, der seine Ladung bei der BASE in Ludwigshafen-Oppenau löschen sollte, die Höhe seines Bestimmungsplatzes erreicht hatte, löste er die Schleppverbindung, um auf die linksrheinische Seite hinüberzusemmen0 Zu dieser Zeit näherte sich talwärts das fast unbeladene MS nSt« Alban", das den Bergochleppzug
 
Steuerbord über Steuerbord passierte, da ihm von MS "Rhenus 134" die blaue Seitenflagge gezeigt wurde0 Um den auf die Dudwigshafener Seite hinüberlaufenden Schleppkahn "Stromeyer 2" auszuweichen, richtete MS "St« Alban" seinen Kurs immer mehr nach linksrheinisch, ohne jedoch den Schleppkahn freifahren zu können,. Beide Fahrzeuge stießen zusammen und wurden beschädigt,,
Die Klägerin macht die Beklagten für den Schaden verantwortlich, der auf "St» Alban" durch den Zusammenstoß eingetreten ist und den sie auf 10„948,50 DM beziffert«
Sie behauptet: Als "St. Alban" bereits die ersten Anhänge des Rhcnus-Schleppzuges passiert gehabt habe, sei der letzte Anhangkahn Stromeyer plötzlich in Richtung Strom-nitte gegiert und in den Kurs von "St. Alban" geratene Erst als beide Schiffe nur noch 80 m voneinander entfernt gewesen seien, habe man auf "Stromeyer 2" den Schleppball heruntergenommeno In diesem Zeitpunkt sei es für eine Kursänderung von "St. Alban" zu spät gewesen.
Die Beklagten haben vorgebracht, "St. Alban" sei, als "Stromeyer 2" nach Steuerbord ausscherte, den Schleppstrang loswarf und den Schleppball einzog, 700 - 900 ra entfernt gewesen. Die Schiffsführung von "St. Alban" hätte durch Steuerbordkurs den Kahn frei fahren können. Der Schiffsführer von "St. Alban" habe die Einholung des Schleppballes übersehen. Jedenfalls treffe den Führer von "St. Alban" ein Mitverschulden.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Ent sche1dungsgründe:
Io Das Berufungsgericht führt aus:
Zur Zeit des Unfalls habe im Revier reger Schiffsverkehr geherrschte Etwa 300 m vor "St» Alban" sei ein anderer Talfahrcr gefahrene Auf der linksrheinischen Seite seien zwei Einzelfahrer, darunter MS "Padusia", zu Borg gekommene An beiden Ufern hätten, teilweise nebeneinander, Schiffe gelegen, die das Fahrwasser nicht unerheblich eingeengt hätten» "Stromeyer 2" sei zunächst, bevor der Strang gelüst worden sei, 20 bis 30 m aus dem Kurs.seines Schleppzuges nach Steuerbord zur Strommitte ausgeschert0 Bann habe der Kahn den Strang losgeworfen und anschließend den Schlcppball oingozogen. Für "St. Alban" und andere Fahrzeuge sei zunächst unklar gewesen, weshalb der Kahn ausgeschert sei.
Bei den widersprechenden Zeugenaussagen könne davon ausgegangen werden, der beklagte Schiffsführer habe mit seinem Manöver, hier zunächst mit dem Ausscheren seines Kahnes, begonnen, als "St» Alban" bereits die Begegnung mit dem Schleppzug begonnen gehabt habe» Die Weisung des Bootes "Rhenus 134% "St» Alban" Steuerbord an Steuerbord zu begegnen, habe nicht nur für den Talfahrer, sondern auch für die Anhänge des Schleppzuges gegolten* Auch der Kahn "Stromeyer 2" hätte daher den Talfahrer an seiner Steuerbordseito vorbeifahren lassen müssen und den Kurs des Entgegenkommers nicht kreuzen dürfen» Zudem habe der Kahn eine unerlaubte Querfahrt unternommen, da beim Boswerfen seines Stranges "St» Alban" sich bereits in Höhe der Anhänge 2 und 3 des Rhenus-Schleppzuges befunden habe»
Ein Mitverschulden des Schiffsführers von "St» Alban" hätten die Beklagten nicht bewiesen. Insbesondere sei nicht
 
bewiesen, daß "St. Alban" den Kurs noch nach Steuerbord hätte richten können, als die Querfahrt-Absicht des Kahnes habe erkannt werden können,
IIo Die Revision meint, der beklagte Kahnführer sei an die Weisung seines Schleppzugführers zur Vorbeifahrt an der Steuerbordsoite von dem Augenblick an nicht mehr gebunden gewesen, als er den Strang losgeworfen und sich daher nicht mehr in Schleppvorbindung befunden habe.
Weder das Doswerfen des Stranges noch das Hinüberfahren zu dem linken Ufer sei durch diese Weisung verboten worden.
Das ist unrichtig. Durch das Zeigen der blauen Seitenflagge hatte das Rhenus-Boot den Kurs seines ganzen Schleppzuges zur Begegnung mit dem Talfahrer "St, Alban" an der Steuerbordseite festgelegt £§ 38 Nr, 3, § 27 Nr, 1, § 2 Nr, 4 RhSchPVO), Als diese Pestlegung erfolgte, befand sich der Kahn "Stromeyer 2" noch in Schleppvorbindung; dehn MS "St, Alban" fuhr etwa in Höhe des Rhenus-Bootes, als der Kahn vor dem Doswerfen des Stranges zur Strommitte ausscherte. Der Kahn "Stromeyer 2" durfte daher den festge-logten Kurs nicht ändern {§37 Nr, 3 RhSchPVO); schon sein Ausscheren nach Steuerbord verstieß gegen das Kursänderungs-Verbot, Die Pestlegung des Kurses des Kahns blieb bestehen, als der Kahn unter den vorliegenden Umständen die Schleppverbindung löste, Dahinstehen kann, ob der Kahnführer nicht gegen seine nautische Sorgfaltspflicht dadurch verstoßen hat, daß er den Strang loswarf, bevor die Vorbeifahrt von "St, Alban" an dem Schleppzug beendet war. Jedenfalls mußte der Kahn, wenn er aus dem Schlcppzug ausschied, den Talfahrer an seiner Steuerbordseite vorbeifahren lassen. Da der fahrlässige Verstoß des Kahnführers gegen das Kursänderungsverbot den Zusammenstoß herbeigeführt hat, können
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die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Querfahrt des Kahns sei verboten gewesen, ebenso unerörtert bleiben wie die Frage, ob sich der Kahn überhaupt habe treiben lassen dürfen0
IIIo Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Schiffsführers von "St, Alban" als von den Beklagten nicht bewiesen angesehen0 Es hat seiner Auffassung UoUo die Aussage des unbeteiligten Schiffsführers von MS "Padusia" zugrunde gelegt. Nach dessen Bekundung fuhr der lalfahrer "St, Alban", als der Kahn den gelben Schleppzugball hcrunternahm, bereits auf der Höhe dos dritten Anhangs des Schloppzuges und war an den Kahn so nahe herangekommen, daß eine Kursänderung von "St, Alban" nach Steuerbord, um hinter dem nach dem linken Ufer gierenden Kahn vorbeizukommen, nicht mehr möglich war» Bei dieser Sachlage brauchte sich das Berufungsgericht mit der bestrittenen Behauptung der Beklagten, der Schiffsführer von "St, Alban" habe zugegebenermaßen zu spät gesehen, daß der Kahn den Ball bereits niedergeholt gehabt habe, nicht zu befassen,
IVo Demnach ist die Klage zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
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Die Kosten ihrer erfolglosen Revision haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 97 AbSo 1, 100 AbSo 4 ZPO)o
Dr^Kuhn Dr0Nörr Dr0Bukow	Dr»Schulze	Stimpel