* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 187/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 187/58

-Prozeßbevollmächtigter;; Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o November 1959 unter Mitwirkung der.Bundesrichter DrQ Haidinger, Er» Fischer, Ir. Kuhn, Pr0 Haager und Br0 Reinicke für Recht erkannt ö Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe: vom 27o Juni 1958 insoweit aufgehoben, als es der. Widerklage der Beklagten stattgegeben und den Hilfsantrag zur Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen hat« Bes weiteren wird das Urteil insoweit aufgehoben, als es dem Kläger Kosten auferlegt hatc Die Anschlußrevision der Beklagten wird als unbegründet zurü.ckgewieseno Die Beklagten haben die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen» Im Sommer/Herbst 1956 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien» Gegenstand, des Streites bildete namentlich die Präge der Bezahlung.von Geschäftsschulden des Klägers und die Präge der Bewertung der von den Parteien er- ' brachten Einlagen» Mit Schreiben vom 29°.September 1956 vertraten die Beklagten den-Standpunkt, daß es mit Rück- , ' sicht auf § 154 Abs»;2 BGB nicht zu dem Abschluß eines, endgültigen Gesellschaftsvertrages gekommen sei; zudem habe der Kläger sie die Beklagten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung:, daß zwischen den Parteien eine offene Handelsgesellschaft besteht » ' .Bes ^weiterenAvündcht ' der Kläger die Verurteilung . Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil zur Klage bestätigt und auf die Widerklage die von den Beklagten begehrte Feststellung, sowie die Auflösung Antrag des Klägers der-Gesellschaft ausgesprochen« Den Feststellung der . hilfsweis e:j daß er zurückgewiesen werde« Ferner verfolgt der Kläger mit seiner Revision, euch seinen- Hilfsantrag auf.Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter? -'falls es bei der Auflösung der Gesellschaft bleiben solltet Die Beklagten; hingegen verfolgen mit der Anschlußrevision ihren .Antrag auf Abweisung, der .Klage weiter« Beide Parteien bitten überdies um Zurückweisung der gegnerischen Revision« R daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Gesellschafttsvertrag wegen eines offenen;Dissenses rechtlich fehlerhaft sei« Denn die Parteien hätten:sich über die Bewertung der beiderseitigen .Einlagen sowie über die Aufstellung der Einbringungsbilanzen und der Eröffnungsbilanz nicht,geeinigt; nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sei diese Einigung aber eine wesentliche Voraussetzung für den Gesellschaft svertrag gewesen«, Da die Parteien ihre Gesellschaft nach außen in Vollzug gesetzt .'hatten* . .. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgericht s, der:Gesellschafts vertrag sei rechtlich fehlerhaft und die.Gesellschaft.sei.mit.Rücksicht- auf diesen Mangel als -faktische'Gesellschaft..aufzulösen» Dieser Angriff der Revision ist begründet» , lo) Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Parteien über die/Bewertung ihrer Einlagen und über die Aufstellung der Einbringungsbilanzen sowie der Eröffnungsbilanz keine Einigung erzielt haben» Auch ist es nicht zweifelhaft 5 daß : es sich bei diesen Punkten uii solche handelt, die nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien im Gesellschaftsvertrag eine Regelung finden sollten; das ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 3 des Gesell schaf tsvertrages» Gleichwohl ist es bei den hier gegebenen Umständen nicht möglich, die Auslegungsvorschrift des § 154 Abs» 1 Satz 1 BGB auf den Gesellschaftsvertrag vom 20o Pebruar 1936 anzuwenden« Denn nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag nur "im Zweifel" nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, : über die nach- ihren Erklärungen eine Vereinbarung getroffen werden soll». Die Auslegungsvorschrift des § 154 Abs» 1 Satz 1.BGB findet also nur Anwendungwenn sich nicht aus den Erklärungen der Vertragschließenden ein anderes ergibt ».'Das, aber ist; im vorliegenden Pall anzunehmen« Die Parteien-haben in voller Kenntnis der Tatsache, daß eine .-•■Einigung über'die Bewertung der Einlagen und über -die Auf-- Bas Berufungsgericht könntedemgemäß auch nicht mit Rücksicht auf leinen rechtlichen Mangel- des Gesellschäft's-vertrages die Gesellschaft der Parteien auflösen» Es isr vielmehr, für eine'abschließende Beurteilung, des Auflösungs-Begehrens ’der Beklagten. ; ob:■ einywichtiger; Grund für die Auflösung: der Gesellschaft im Sinne des § 133 I1GB gegeben ist» Bas Berufungsurteil muß daher in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur ■anderweiten Verhandlung und' Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückver-viesen werden» es auf die'Tatsache,",daß.die Parteien eine Einigung über die offengehllebenen Vertragspunkte nicht erzielt haben, nicht ano' In dieser Hinsicht ist es entscheidend, daß durch den Gesellschaftsvertrag eine gegenseitige Verpflichtung der • Parteien zur Herbeiführung der noch.ausstehenden'Einigung : zu prüfen, welche wirtschaftlichen Folgen die Auflösung der .Gesellschaft einerseits für den Kläger und andererseits für die Beklagten hat,. litt Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Gesellschaft svertrages.su dem Ergebnis gelangt? Diesem Verlangen der Revision kann nicht entsprochen werdenc Allerdings kann auf übereinstimmenden Antrag beider '.'-Parteien; auch noch in der Revisionsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärtwerden (BGH X-M Kr» 2 zu § 91 a ZPO); aber:/darum handelt es sich hier bei dem'Antrag der Revision-nicht «, Denn die; Beklagten sind entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Meinung? Bei dieser Sachlage könnte-eine Erledigungserklärung nur durch ein streitiges Urteil in Betracht gezogen werden,- Zu einem solchen 'Ausspruch-ist' der erkennende Senat jedoch nicht in der Lage/ weil'insoweit die notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen»:, Denn auch die Revision' ist der Meinung, daß' eine Erledigungserklärurig in der Hauptsache nur ausgesprochen;'werden könnte., wenn alte Geschäftsschulden .ded;Klägerstaus der.'Zeitvor Errichtung der Gesellschaft nicht mehr vorhanden sindo Oh die dahingehende, von den;Beklagten ausdrücklich bestrittene Behauptung des Klägers zutreffend ist., hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so daß der verkennend e"; Senat"auch nicht in der Lage ist, auf Grund dieser; Behauptung des Klägers die Hauptsache für erledigt zu erklären» Der »Antrag der Revision auf Erledigungserklärung, ist daher zuiiick zuweisen» ili3.fsv/eise hat die Revision noch den Antrag gestellt,, den hier in Betracht kommenden Feststeilungsantrag der Beklagten zurückzuweisen» Dieser Antrag nötigt zu einer sachlichen Rachprüfung:des;Berufungsurteils in diesem Punkto Das Berufungsgericht ist der bestrittenen Behauptung des Klägers,\ es seien in der Zwischenzeit alle seine Alt-schuld.en getiit worden,;: nicht weiter nachgegangen» Das aber war, wie die] Revision mit Recht rügt, notwendig, um das - rechtliche Interesse der Beklagten an der von ihnen be-. den des Klägers vorhanden sind und daß sie-deshalb ein rechtliches Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung habenc f iff Fa.zu diesem Punkt die erforderliche Feststellung des Berufungsgerichts noch fehlt? daß die Auflösung der Gesellschaft nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Beklagten beruheo Fiese Beurteilung kann nicht aufrechterhalten werden„nachdem sich die Auffassung des Berufungsgerichts? die Gesellschaft der Parteien sei eine faktische Gesellschaft und müsse schon mit Rücksicht auf den rechtlich mangelhaften Gesellschaftsvertrag auf die Klage der Beklagten aufgelöst werden, als unrichtig erwiesen hat» daß die tiefgreifende Zerrüttung des beiderseitigen Vertrauensverhältnisses einen wichtigen Grund für die Auflösung der Gesellschaft darstelle und daß diese Zerrüttung auf ein gesellschaftswidriges schuldhaftes Verhalten der Beklagten .ziirückzuführen sei? Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht, auf diese Revisionsrüge im einzelnen einzugehen, da sich nach den Ausführungen zu A I die Annahme des Berufungsgerichts vom Bestehen einer faktischen Gesellschaft als unwichtig erweist. stehen eines rechtlich fehlerfreien Gesellschaftsverhält-hisses zwischen den Parteien bejaht werden» Damit entfallen ohne weiteres die Bedenken der Anschlußrevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts?

Zitierte Normen: § 105 BGB § 91a ZPO
FeststellungGesellschaftEinigungBerufungsgerichtParteiKlägerAuflösungRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlungs nein
BGB § 154: EGB § 105
Kommt es heim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages noch nicht zu einer Einigung über die Bewertung der von den Gesellschaftern einzubringenden Gegenstände* setzen die, Gesellschafter aber gleichwohl in Kenntnis dieser noch ausstehenden Einigung ihre Gesellschaft im allseitigen Einverständnis, in Vollzug* so findet die Auslegungsvor-schrift des § 154 Satz 1 BGB ("im Zweifei") keine Anwendung<> Die in Vollzug gesetzte Gesellschaft ist keine faktische Gesellschaft* sondern eine rechtlich voll wirksame Gesellschaf
BGH* ürtoVo 23o November 1959 - II ZR 187/58
OLG Karlsruhe
 Verkündet
am 23o November 1959
Pfaus, Justizangestellter;/
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle u
I m N a m e n d e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 des:Fabrikanten Artur Emil W	, p:
S '	str° ,
Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
lo) den Fabrikanten Erich E	, P:
B:	str	.•
2o) den Fabrikanten Herbert F	,	P:	,
Sc"	;str0	,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter;; Rechtsanwalt
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o November 1959 unter Mitwirkung der.Bundesrichter DrQ Haidinger, Er» Fischer, Ir. Kuhn,
 Pr0 Haager und Br0 Reinicke für Recht erkannt ö
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe: vom 27o Juni 1958 insoweit aufgehoben, als es der. Widerklage der Beklagten stattgegeben und den Hilfsantrag zur Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen hat« Bes weiteren wird das Urteil insoweit aufgehoben, als es dem Kläger Kosten auferlegt hatc
 Die Anschlußrevision der Beklagten wird als unbegründet zurü.ckgewieseno Die Beklagten haben die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Soweit das Urteil aufgehoben ist? wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an.das Berufungsgericht zurückverwiesen;; das: dabei auch über die restlichen Kosten der Revision zu befinden hat»
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Parteien vereinbarten zu Anfang des .Jahres 1956,, die.vom'Kläger allein betriebene Metallwarenfabrik und das gleichartige Unternehmen der Beklagten, das diese in der Form einer offenen Handelsgesellschaft unter der Firma M & Pu führten, zu vereinen« Zu diesem Zweck wurden zu dem 1= Februar.1956 die dem Kläger gehörenden Einrichtungsund Pabrikationsgegenstände sowie seine Warenvorräte (Rohmaterialien,. Halb- und Fertigfabrikate') in die Fabrikationsräume der Beklagten überführt und des weiteren die Arbeiter und Angestellten des Klägers in das Unternehmen der Beklagten übernommen« In Verfolg dieses Zusammenschlusses, schlossen die Parteien sodann unter dem 20« Februar 1956 einen ' schriftlichen Gesellschaftsvertrag, nach dessen § 1 der ■ Kläger der von den Beklagten betriebenen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beitritV und. die Firma .
. in ,"M;	’ & Pu ' Inhaber H- P , E« E	und'- Artur..f
Emil Wi	i" geändert wird« Weiterhin ist	in § i bestimmt,
 daß die Anmeldung zu dem Handelsregister unverzüglich zu erfolgen hat« Kach'§ 15 des Vertrages wird die Gesellschaft mit Wirkung ab 1, Februar.1956 geschlossen« § 5 des Ver- :
:träges regelt .die EinlageverpfÜchtungen der Gesellschafter; danach bringen die Beklagten das. von ihnen geführte .Unternehmen mit Aktiven und Passiven, der. Kläger sein Einzelunternehmen mit Aktiven und Passiven ein« Ferner ist in §3 bestimmt, daß die Einbringungsbilanzen diesem Vertrag beigefügt.v/erden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bilden; die Einlagen der Gesellschafter ergeben sich endlich aus der Eröffnungsbilanz der Gesellschaft, die.gleichfalls diesem Vertrag beigefügt wird und einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet« - Die in § 3 erwähnten Einbringungsbilanzen sowie die Eröffnungsbilanz der neuen Gesellschaft sind in der Folgezeit nicht aufgestellt worden«
■', — 4—
Im Sommer/Herbst 1956 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien» Gegenstand, des Streites bildete namentlich die Präge der Bezahlung.von Geschäftsschulden des Klägers und die Präge der Bewertung der von den Parteien er- ' brachten Einlagen» Mit Schreiben vom 29°.September 1956 vertraten die Beklagten den-Standpunkt, daß es mit Rück- , ' sicht auf § 154 Abs»;2 BGB nicht zu dem Abschluß eines, endgültigen Gesellschaftsvertrages gekommen sei; zudem habe der Kläger sie die Beklagten. -.beim Abschluß des Vertrages arglistig .getäuscht und in der. Folgezeit einen schwe-ren Vertrauensbruch begangen» Aus diesem Grunde lehnten sie den Abschluß, eines endgültigen Gesellschaftsvertrages ab und untersagten dem Kläger eine weitere Tät-igkeit in ihrer .Firma»
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung:, daß zwischen den Parteien eine offene Handelsgesellschaft besteht » ' .Bes ^weiterenAvündcht ' der Kläger die Verurteilung . der Beklagten dahin, daß sie ihn nicht an. dem .Betreten.;der Geschäftsräume ; und an der Ausübung der . Geschäftsführuhgs- ; und Vertretungsbefugnis nach.Maßgabe der §§ 6, 7 des Gesell schaftsvertrages hindern sollen»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, Inder Berufungsinstanz haben die Beklagten für den Pall, daß dem Peststeilungsbegehren des Klägers 'wiederum entsprochen werden sollte, ihrerseits die Feststellung begehrt, daß die,Gesellschaft den Gläubigern des Klägers für dessen ; Geschäftsschulden nicht hafte; weiter haben sie auch noch die Auflösung der Gesellschaft verlangt» Bemgegenüber hat 'der Kläger für; den.; Fall, daß; die Auflösung der Gesellschaft ausgesprochen werde,- die weitere Feststellung begehrt, daß die Beklagten zu dem- Ersatz des;Schadens verpflichtet seien, der ihm durch die Auflösung der Gesellschaft entstehen., werde«
Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil zur Klage bestätigt und auf die Widerklage die von den Beklagten begehrte Feststellung, sowie die Auflösung
 Antrag
des Klägers
 der-Gesellschaft ausgesprochen« Den Feststellung der	.	,
auf/Schadensersatzpfliehu der Beklagten hat das ODerlande*
g e r i ch t zu rii c k g e w i e s en «
Gegen dieses Urteil haben der,Kläger Revision und di e Beklagt en ünselb ständige; Anschlußrevi si on eingelegt„
Der Kläger begehrt mit; seiner Revision die Aufhebung des Berufungsurteils? soweit, dieses der Widerklage stattgegeben hat; dabei wünscht der Kläger., daß der Antrag auf Auflösunghder Gesellschaft zurückgewiesen und der Feststellungsantrag der Beklagten für.erledigt erklärt? hilfsweis e:j daß er zurückgewiesen werde« Ferner verfolgt der Kläger mit seiner Revision, euch seinen- Hilfsantrag auf. Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter? -'falls es bei der Auflösung der Gesellschaft bleiben solltet Die Beklagten; hingegen verfolgen mit der Anschlußrevision ihren .Antrag auf Abweisung, der .Klage weiter« Beide Parteien bitten überdies um Zurückweisung der gegnerischen Revision« R
Entscheidungsgründe t A« Die Revision des Klägers«
I« Das Berufungsgericht ist der Meinung? daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Gesellschafttsvertrag wegen eines offenen;Dissenses rechtlich fehlerhaft sei« Denn die Parteien hätten:sich über die Bewertung der beiderseitigen .Einlagen sowie über die Aufstellung der Einbringungsbilanzen und der Eröffnungsbilanz nicht,geeinigt; nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sei diese Einigung aber eine wesentliche Voraussetzung für den Gesellschaft svertrag gewesen«, Da die Parteien ihre Gesellschaft
 nach außen in Vollzug gesetzt .'hatten* . müsse sie als faktische Gesellschaft, rechtliche Anerkennung .finden» . Das..bedeute aber auch zugleich*. daß..die Beklagten die Auflösung der faktischen. Gesellschaft ..durch rechtsgestaltendes Urteil verlangen könnten, ..da.der rechtliche- Mangel :des."Gesellschaftsvertrages einen wichtigen Grund für die Auflösung der Gesellschaft darstelle« -v
.. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgericht s, der:Gesellschafts vertrag sei rechtlich fehlerhaft und die.Gesellschaft.sei.mit.Rücksicht- auf diesen Mangel als -faktische'Gesellschaft..aufzulösen» Dieser Angriff der Revision ist begründet»
, lo) Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Parteien über die/Bewertung ihrer Einlagen und über die Aufstellung der Einbringungsbilanzen sowie der Eröffnungsbilanz keine Einigung erzielt haben» Auch ist es nicht zweifelhaft 5 daß : es sich bei diesen Punkten uii solche handelt, die nach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien im Gesellschaftsvertrag eine Regelung finden sollten; das ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 3 des Gesell schaf tsvertrages» Gleichwohl ist es bei den hier gegebenen Umständen nicht möglich, die Auslegungsvorschrift des § 154 Abs» 1 Satz 1 BGB auf den Gesellschaftsvertrag vom 20o Pebruar 1936 anzuwenden« Denn nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag nur "im Zweifel" nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, : über die nach- ihren Erklärungen eine Vereinbarung getroffen werden soll». Die Auslegungsvorschrift des § 154 Abs» 1 Satz 1.BGB findet also nur Anwendungwenn sich nicht aus den Erklärungen der Vertragschließenden ein anderes ergibt ».'Das, aber ist; im vorliegenden Pall anzunehmen« Die Parteien-haben in voller Kenntnis der Tatsache, daß eine .-•■Einigung über'die Bewertung der Einlagen und über -die Auf--
Stellung der im einzelnen bezeichneten Bilanzen noch nicht erzielt war, den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und in Vollzug gesetzte Sie haben das getan, obwohl sie von dem Berater der Beklagten auf das Unzweckmäßige eines solchen Vorgehens hingewiesen worden waren» Sie haben damit klar zu erkennen gegeben, daß der Gesellschaftsvertrag unbeschadet der Tatsache,, daß'eine Einigung über einige Punkte noch nicht herbeigeführt war, gelten und die Grundlage ihrer-Rechtsbeziehungen' zueinander sein solle0 Sie wollten also die ’Wirksamkeit dieses Vertrages ohne Rücksicht auf die noch ausstehende Einigung über einige für sie wesentliche Vertragspunkte»' Anders kann ihr übereinstimmendes Verhalten bei und nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages nicht verstanden werden» Bas aber bedeutet, daß die Parteien hier entgegen der Auslegungsvorschrift des § 154 Abs» i Satz 1 BGB die Wirksamkeit des Gesellschafts-vertrages in' dern;Umf angfin; dem sie; sich; bereits geeinigt hatten, gewollt haben und daß diese Wirksamkeit durch die noch aüssteilende Einigung über einige Vertragspunkte: nicht ..berührt werden sollte» Banach ist eine Anwendung des § 154 Abs	ausgeschlossen	und	zugleich	die	volle	.
'Wirksamkeit des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages bejaht»
Bas Berufungsgericht könntedemgemäß auch nicht mit Rücksicht auf leinen rechtlichen Mangel- des Gesellschäft's-vertrages die Gesellschaft der Parteien auflösen» Es isr vielmehr, für eine'abschließende Beurteilung, des Auflösungs-Begehrens ’der Beklagten. eine Prüfung-dahin erforderlich,
; ob:■ einywichtiger; Grund für die Auflösung: der Gesellschaft im Sinne des § 133 I1GB gegeben ist» Bas Berufungsurteil muß daher in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur ■anderweiten Verhandlung und' Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückver-viesen werden»
2o) Beirder Prüfung der Präge, ob hier ein'.wichtiger Grund für-die Auflösung der Gesellschaft gegeben ist, kommt . es auf die'Tatsache,",daß.die Parteien eine Einigung über die offengehllebenen Vertragspunkte nicht erzielt haben, nicht ano' In dieser Hinsicht ist es entscheidend, daß durch den Gesellschaftsvertrag eine gegenseitige Verpflichtung der • Parteien zur Herbeiführung der noch.ausstehenden'Einigung .begitindet worden ist, und daß diese Verpflichtung notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.. Denn Gegenstand ■ dieser Verpflichtung ist nicht eine subjektive Willensentschließung der einen oder beider Parteien mit einem unbest imm-. ten.oder unbestimmbaren Inhalt/ sondern die Herbeiführung einer Einigung, -für die objektive Maßstäbe (Bewertung’ der beiderseitigen Unternehmen) gelten,; die im Streitfall durch Sachverständigengutachten ermittelt werden können*. Das bedeutet, daß die Fortsetzung der Gesellschaft an der hoch ;ausstehenden Einigung nicht scheitern muß/ so- wichtig die '. noch”offehgebliebenen Vertragspunkte für die Fortführung :
.der Gesellschaft sein mögen-,
Dagegen ist die .offenbar -tiefgehende Zerrüttung des ; beiderseitigen Vertrauensverhältnisses für die Beurteilung des 'Auflösungsbegehrens von Bedeutung ./. Dabei ist es namentlich wesentlich, von welcher Seite diese Zerrüttung ;ausgegangen 1st oder wer -'von; den Parteien sie sogar verschuldet hat,
.- Sind die Beklagten.für-diese Zerrüttung verantwortlich zu ■
/ machen, so ist mit Rücksicht auf den Vortrag'des Klägers /
: zu prüfen, welche wirtschaftlichen Folgen die Auflösung der .Gesellschaft einerseits für den Kläger und andererseits für die Beklagten hat,. Gelangt das Berufungsgericht bei dieser Prüfung .zu;-dem:Ergebnis,'daßfdiese Folgen . für''den■;Klager'' ;
. sehr viel -nachteiliger.--'alSv:'.lür,.'di'ehBekl-agt'e'nh'sind'y:'v/eil'. der lläger. / s ein Unt ernehmen ' -jetzt" nur unt er äuß er st en S chwie-rigkeiten wieder. aufbaUen kann,: so wird'das ebenfalls bei.
-9-
der Beurteilung des Auflösungsgrundes zu berücksichtigen seine Denn ist die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses auf die Beklagten zurückzuführen? dann kann es hei der Beurteilung des Auflösungsgrundes nicht außer Betracht bleiben, daß der Kläger-die-wirtschaftlichen Hachteile der Auflösung allein zu tragen hätte«, obwohl der wichtige Grund für die: Auflösung- der. Gesellschaft von -den Beklagten ge-s e v' z t x s c c	'
litt Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Gesellschaft svertrages.su dem Ergebnis gelangt? daß eine unmittelbare Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber den früheren Geschäftsgläubigern des Klägers? , dessen alte Geschäftsschul-• den' zu - tilgen?' nichtibegründet worden sei»' Das Berufungsgericht. hat daher die.von -den"Beklagten insoweit begehrte Feststellung ausgesprochen,	:V	- v
Die Revision wünscht in erster Linie? daß dieses Festst elluiigsbegehren der Beklagten nunmehr als erledigt erklärt werde.? IDabei beruft sich die Revision auf einen Vortrag des Klägers in der Vorinstanz? wonach alle seine Geschäftsschulden vor Errichtung der Gesellschaft inzwischen beglichen sind und damit die zwischen den Parteien zunächst streitige
 Frage iede praktische Bedeutung verloren habe«,
Diesem Verlangen der Revision kann nicht entsprochen werdenc Allerdings kann auf übereinstimmenden Antrag beider '.'-Parteien; auch noch in der Revisionsinstanz die Hauptsache für erledigt erklärtwerden (BGH X-M Kr» 2 zu § 91 a ZPO);
aber:/darum handelt es sich hier bei dem'Antrag der Revision-nicht «, Denn die; Beklagten sind entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Meinung? daß sich ihr Feststei- ., lungsbegehren in der'■ Hauptsache erledigt habe? und sie haben demgemäß auch nicht einen entsprechenden Antrag gestellt,. Bei dieser Sachlage könnte-eine Erledigungserklärung nur durch ein streitiges Urteil in Betracht gezogen werden,- Zu
 einem solchen 'Ausspruch-ist' der erkennende Senat jedoch nicht in der Lage/ weil'insoweit die notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen»:, Denn auch die Revision' ist der Meinung, daß' eine Erledigungserklärurig in der Hauptsache nur ausgesprochen;'werden könnte., wenn alte Geschäftsschulden .ded;Klägerstaus der.'Zeitvor Errichtung der Gesellschaft nicht mehr vorhanden sindo Oh die dahingehende, von den;Beklagten ausdrücklich bestrittene Behauptung des Klägers zutreffend ist., hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so daß der verkennend e"; Senat"auch nicht in der Lage ist, auf Grund dieser; Behauptung des Klägers die Hauptsache für erledigt zu erklären» Der »Antrag der Revision auf Erledigungserklärung, ist daher zuiiick zuweisen»
ili3.fsv/eise hat die Revision noch den Antrag gestellt,, den hier in Betracht kommenden Feststeilungsantrag der Beklagten zurückzuweisen» Dieser Antrag nötigt zu einer sachlichen Rachprüfung:des;Berufungsurteils in diesem Punkto
 Das Berufungsgericht ist der bestrittenen Behauptung des Klägers,\ es seien in der Zwischenzeit alle seine Alt-schuld.en getiit worden,;: nicht weiter nachgegangen» Das aber war, wie die] Revision mit Recht rügt, notwendig, um das - rechtliche Interesse der Beklagten an der von ihnen be-. gehrten Feststellung (§256 ZPO) zu bejahen» Denn sind solche Alt schul den des Klägers nicht mehr vorhanden,, dann hat die zwischen den'Parteien aufgetretene Streitfrage über , die etwaige Haftung der Gesellschaft für die Aitschulden des Klägers nur noch rein theoretische Bedeutung» Denn darüber:sind sich die - Parteien einig, daß,im Innenverhält-, nis zueinander der Kläger mit,seinen Altschulden zu belasten isto Der..Nachweis, des’Feststellungsinteresses gehört zu den.klagbegründenden Dmständen einer Feststeliungsklage« Es .ist, somit die. Aufgabe der.,Beklagten, gegenüber dem Vortrag des Klägers/den,Hachweis zu führen,, daß noch Altschul-
; -11-
den des Klägers vorhanden sind und daß sie-deshalb ein rechtliches Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung habenc f	iff
 Fa. zu diesem Punkt die erforderliche Feststellung des Berufungsgerichts noch fehlt? ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten'.Verhandlung und Entscheidung zurück-zuverweisen,
IIIo	Fie Revision wendet sich schließlich noch dagegen,
 daß das Berufungsgericht den hilfsweise gestellten Antrag des Klagers? die Sehadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Auflösung derfGesellschaft festzustellen? abgewiesen hat» In diesem Umfang erweist sich die Revision ebenfalls als begründet,	'
s\ /Fas Berufungsgericht hat für diese Feststellungsklage das rechtliche Interesse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO verneint und dabei hervorgehoben? daß die Auflösung der Gesellschaft nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Beklagten beruheo Fiese Beurteilung kann nicht aufrechterhalten werden„nachdem sich die Auffassung des Berufungsgerichts? die Gesellschaft der Parteien sei eine faktische Gesellschaft und müsse schon mit Rücksicht auf den rechtlich mangelhaften Gesellschaftsvertrag auf die Klage der Beklagten aufgelöst werden, als unrichtig erwiesen hat»
Kommt das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis? daß die tiefgreifende Zerrüttung des beiderseitigen Vertrauensverhältnisses einen wichtigen Grund für die Auflösung der Gesellschaft darstelle und daß diese Zerrüttung auf ein gesellschaftswidriges schuldhaftes Verhalten der Beklagten .ziirückzuführen sei? dann ist auch .eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu bejahen
(Weipert RGRK HGB;§ 133 ; Amm 24; BGB' RGRK §-723;Annn 19 iru w» Bo)o Gegen: die Annahme eines rechtlichen Interesses des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung bestehen in diesem Fall: keine Bedenken., Namentlich können solche Bedenken nicht daraus hergeleitet werden, daß der Kläger eine entsprechende;Leistungsklage erheben konnte* Denn dazu ist der Kläger bisher'noch nicht in der Lage? dasich im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft noch nicht übersehen läßt, wie hoch der Schaden des Klägers infolge der AufLösung-.der: Gesellschaft sein'wird« Eine dahingehende Beurteilung ist erst möglich;, wenn die Auseinandersetzung der Gesellschaft durchgeführt ist und wenn dann ein Vergleich ■zwischen der Vermögenslage des Klägers bei Fortbestand der Gesellschaft,und seiner'Vermögenslage bei der nunmehr vollzogenen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses gezogen werden kann„ Las Berufungsurteil muß daher auch zu diesem 'Punkt aufgehoben werden<=
Bo Die Anschlußrevision der Beklagten!
Io Die Anschlußrevision wendet sich gegen die A2inahme des,Berufungsgerichts? daß zwischen den Parteien eine faktische Gesellschaft bestehe® Die Anschlußrevision, ist der MeinUng, daß eine Anwendung der Grundsätze von der faktischen Gesellschaft nicht möglich sei, da durch den Gesellschaftsvertrag der Parteien nicht eine neue Gesellschaft zwischen den Parteien begründet worden sei, sondern der Kläger nur der wirksam errichteten,Gesellschaft der Beklagten beigetreten .sei..	'	’
Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht, auf diese Revisionsrüge im einzelnen einzugehen, da sich nach den Ausführungen zu A I die Annahme des Berufungsgerichts vom Bestehen einer faktischen Gesellschaft als unwichtig erweist. Bei' der hier gegebenen Sachlage muß vielmehr das Be-
stehen eines rechtlich fehlerfreien Gesellschaftsverhält-hisses zwischen den Parteien bejaht werden» Damit entfallen ohne weiteres die Bedenken der Anschlußrevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts? daß eine Gesellschaft? wenn auch nur eine faktische? zwischen den Parteien besteht»
II„ Der weitere Angriff der Anschlußrevision richtet sich dagegen? daß das Berufungsgericht angenommen hat? auf die faktische Gesellschaft der Parteien müßten die Vorschriften der §§ 6? 7 des Gesellschaftsvertrages angewendet wordene. Auch auf diese Rüge der Revision braucht hier nicht näher eingegangen zu werden» Denn mit der Annahme eines rechtlich' fehlerfrei zustande gekommenen Gesellschaftsvertrages entfällt auch dieses Bedenken der Revision ohne weiteres»
Damit erweist sich die Anschlußrevision der Beklagten als unbegründet ? so daß diese zurückzuweisen ist»
Die Beklagten müssen die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO tragen»
Dm Haidinger
 tr
»Bischer
 Dm Kuhn
 Df«Haager Dr .Reinicke