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BGH

Gericht: BGH

GmbHG § 2 Wer zur'Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Strohmann benutzt, ist hinsichtlich der §§ 30. per Gesellschafter einer unterkapitalisierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der der Gesellschaft zur Abwendung der Konkursantragspflicht Gelder darlehensweise zur Verfügung gestellt hat, muß diese Gelder,; solange dieser Zweck noch nicht nachhaltig erreicht ist, wie haftendes Kapital behandeln lassen und der Gesellschaft etwaige "Pariehensriickzahlungen«5 die danach dem § 30 GmbHG zuwider geleistet sind, nach § 31 Abs, 1 GmbHG erstatten. Durch Weisungen an die Geschäftsführer können die Gesellschafte elfter Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur unter den Voran Setzungen des § 826 BGB sehadensersatzpfjichtig werden. Rechtsanwalt Dr hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12= November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Hastelski und der Bundesrichter Dr, Haidinger, Dr,- Fischer, Dr- Kuhn und Dr= Rein icke für Recht erkannte Die Revision des Beklagten gegen das am 11- Juli'1957 verkündete Urteil des 2. 1953 2u dem Zweck gegründet worö efl, Rundflüge, Rek 1 ameflüge , Taxiflüge, medizinische Höhenflüge, BiT-dflüge, Vermessungsflüge und Sehuiungsflüge auszuführen«, Gründer waren Siegfried und Oskar Die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und dem Beklagten regelte der Treuhandvertrag vom 10„7<, 1 953» Der Beklagte zahlte, auf das Stammkapital von 20 000 DM am 14-7- 1953 5 QOO .011 und am 11 „8„1-953 15 000 DM ein,. Der Beklagte habe.die außer dein Stammkapital hergegebenen Beträge zur Verfügung gestellt, um die Gesellschaft am Leben zu -erhalten.* der G- e me ins ch u 1 d n e r i n vorgenommenen Rückzahlungen und Gutschriften liefen auf eine unsulac -sige Riickgewähr haftenden Kapitals hinaus* Der Beklagte sei deshalb in Anwendung des- § 3i Abs* 1 GmbHG verpfiientet, der Gemeinsohuldnerin 36 1"i5s'l6 DM zu erstatten* Der Kläger beantragt, den Beklagten zur, Zahlung dieses Betrages uni 3 DM für außergerichtliche Mahnkosten zu verurteilen. daß der Beklagte 'zu den eruvuon-ten Geldleistungen verpflichtet gewesen sei, auch auf den Treuhandvertrag, Dieser bestimmti Alle Rechte und pflichten aus der treuhänderischen Tätigkeit gehen zu Gunsten, und zu Basten des Treugebers.. Auf Veranlassung und im Interesse des Beklagten sei Rul von der Gemeinschuldnerin eingestellt worden; für diese durchaus überflüssige Kraft.seien an Gehältern, Heisespesen und für Eahrzeugunterhaitung insgesamt 8. am '10*7*1954 250,70 DM, am 15-9*1954 300,90 DM, zusammen 751,60 DM), die er sich nicht ira Betrieb der Gemeinschuld-ner.in zugesogen habe, bezahlt worden- Auf Veranlassung des Beklagten habe die Gerne i«Schuldnerin Einrichtungsgegenstände, die;: einen Wert von 1 86] DM gehabt hatten,)und einen VV/-Kombr-_Wagen im Wert von 3 500 DM ohne .Berechnung einer Vergütung an die S^pppBGmbH hera ns gegeben,, D ie Gerne ins ch uld'n er in sei üb er ha up t nur e i ne Zw i sch ung gew e s e n, um d ie Zeit derbe-satzungsrechtlich bedingtenAktIlonauhfähigfcelt der S( Schaden erleide Statt dessen habe der Beklagte die Gesellschaft mit einem zu geringen Stammkapital ausgestattet/ den nach außen ginge tpetzten Geschäftsführer (; Jedenfalls sei aber § 826 BGB.gegeben, da der Beklagte der Gemeinschuldnerin durch sein' Verhalten in einer.gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe...Der Schadet! Außerdem habe er in der Zeit vom 24,6c bis zu dem 3=10c1954 von der Gemeinschuldnerin das Plugzeug zu Privatreiseflügen zur Verfüguhg geate11t .erha1ten, ohne dafür etwas bezahlt zu haben;..die in de* Benutzung des Plug- als Treuhänder des Beklagten, tätig wurden, und auf Grund des TreuhandVertrages (oder schon von Gesetzes wegen nach § 665 BGB) den Weisungen ihres Auftraggebers unterlagen, berührt ihre Stellung nach außen nicht (RGZ 84, 17, 21 m.v/.kachw.; 130,390, 392). Mögen sie auch im Verhältnis Zürn Beklagten verpflichtet gewesen sein, entweder nach, seinen Anweisungen zu stimmen oder ihm .oder einem von ihm bezeichheten Dritten .Stimmvollmacht zu erteilen,, so waren sie doch alb die Träger der'Gesellschaft er rechte' und --pflichten.; Falle .sei die Gesellschaft nicht in der Lage den Hintermann der Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, solange dieser nicht persönlich Gesellschafter geworden sei; nur diese Auffassung werde dem VerkehrsfceöUrfn.is nach Klarheit über die Person der Gesellschafter gerecht; es würde au Schwierigkeiten führen-, wenn erst durch umstand:.one und in ihrem Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen fest ge-: werden müßte, wer der eigentliche. Gesellschafter ist, 1)1 e Gesichtspunkte verlangen jedoch nur, .daß der Strohmann an seinen Gesellschafterpflichten festgehalten wird, nicht auer;1 daß die Hintermänner von Gründern.haftfrei gelassen werden mußten, ■■ : Wer zur Gründung einer GmbH Strohmänner benutzt.'ist nicht gehalten, nur solche Personen zu verwenden, die für die übernommene Eiüiageverpflichtung gut sind» Werden. ff i c h t e r f ül lung d e r Einlag $ verpf iichtu ng er 1 e Id e t., nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB: ersetzt verlangen ; sie müßte also nachweisen, daß ihr der Hintermann dcs Gründers den Schaden vorsätzlich zugefügt' hat, und würde ■ beim Fehlsehiagen des Beweises und bei b.!.oß fahrlässiger Vermögenso;;hädigung nur den Gründer in Anspruch nehmen.und dessen Ansprüohe gegen;: seinen. T GmbHG darf das zur Erhaltung des Stamm" kapitale erforderliche Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden, Zahlungen, die dem § 30 Abs, 1 GmbHG zuwider geleistet sind, sind d er .Gesellschaf i-zu erstatten (§ 31 Abs, 1 GmbHG),, Dieser Erstattungsanspruch ist ein selbständiger Anspruch aus dem Gesellschaftsverhäit-niss kein Bereicherungsanspruch« § 19 Abs« 2 GmbHG bestimmt-in seinem Satz 1, daß den Gesellschaftern die Stammeinlage außer im Pall einer Herabsetzung.des Stammkapitals nicht erlassen werden darf, und versagt in seinem Satz 2 dem Gesellschafter die Aufrechnung gegen seine Einlageschuld,, Hach § 24 GmbHG haben, falls eine -StammetKlage weder von dem Zahlungspflichtigen. . Gesellschafters im Interesse der Gesellscbaftsgläubiger.über seine eigene Stammeinlageverpflichtung hinaus für den Pall erhöht, daß die Mitgesells.e.hafteb .ihre EinlageVerpflichtiuigen : nicht Erfüllena Diese Bestimmungen treffen auf denjenigen»- für dessen Kechnung ein Gründer gehandelt hat, wörtlich nicht zu, da nicht er, sondern der Beauftragte (Treuhänder, Strohmann) Gesellschafter wird und er die Stellung einesGesellschafters nur dadurch erlangt, daß ef einen Geschäftsanteil erp wirbt« Man würde jedoch dem. wollte man diese beiden spezifisch GmbH—rechtlichen Beat-, raungen nicht -auf den Ball anwenden, daß das Stammkapital, zu Zahlungen an jemanden angegriffen wird, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung, ein Gründer gehandelt ha;.:-., Rin solcher Sachverhalt läßt sich mit § 826 BGB, der Haftung des vielleicht vermögenslosen Geschäftsführers (§ u -■ GmbHG) und einer Inanspruchnahme des Zahlungsempfängern ungerechtfertigter Bereicherung nicht immer sachgerecht losen., Ohne Heranziehung des § .1-9 Abs, 2 Satz 1 GmbHG kur: dem Rail, daß der zur Gründung einer GmbH verwendete Sir ■ seinem'Auftraggeber den Anspruch auf Befreiung von der Einlageverpflichtung ganz ohne Rücksicht auf die Aufbringung des Stammkapitals erläßt., BGHZ 14, 342, .34-6/47.; 25, 1, 6/7), so würde bloß rein schuldrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden und die Gesellschaft, deren Gründung das Treuhannverhältnis dient, zu kurz kommen».Könnte derjenige, der durch einen Strohmann mit einem für eigene Rechnung handelnden Dritten eine GmbH gründet,' für den Ausfall an der Einlage dieses Dritten nicht nach § 24 GmbHG herangezogen werden, so wäre, wenn: der Strohmahn zahlungsunfähig ist.,, Geschah antei1s nicht Gesellschafter ist, der Gesellschaft gegenüber vermögensrechtlich wie einen Gesellschafter* behandelt und insoweit passiv einem Gesellschafter gleichstellt =.Hierzu führt auch die Überlegung, daß derjenige, aer sich der Vorteile der gesetzlichen Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung durch Gründung einer GmbH bedient, sich auch so behandeln lassen muß, als ob; er Gesellschafter wäre und die Pflichten eines Gesellschafters zu erfüllen hätte., fas Aktiengesetz (§ 39 Abs» 5) legt Personen, für deren Rechnung1gegründet wird., dieselbe Verantwortung wie den Gründern auf., Wenn auch das GmbH-Gesetz nicht die Gründerhaftung des § 39 AktG kennt, sondern die Gerneinhaftung der Gesellschafter für ungedeckt gebliebene Einlagever-pflichtungen vorsieht (§24), so kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, daß das Aktiengebetz die Auftraggeber von Gründern in gleicher Weise wie die Gründer selbst zur Haftung'heranzieht» Durch die in § 39 Abs= 5 AktG getroffene Regelung sucht der Gesetzgeber der Verwendung von' Stroh-’männern zur Gründung von.Aktiengesellschaften zu. Dies rechtfertigt es, den Grundgedanken des § .39 Abs.3 AktG ins GmbH-Recht zu übertragen und auch bei der GmbH Personen, für deren Rechnung gegründet wird, wie die Gründer selbst: haften zu lassen•• Das führt dazu, daß derjenige, der zur Gründung einer GmbH einen Mittelsmann benützt, bei dessen Zahlungsunfähigkeit für die Einlage und, falls eine andere Stammeinlage weder von dem Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf sei-nes Geschäftsanteils g e d e c k t w e rd e n . Dux- .-n den Erwerb der beiden Geschäftsanteile hat sich nur ins .\;rn etwas geändert, als er dadurch auch formell und voll Inh a.'.r ■■■ lieh die Stellung eines Gesellschafters erlangt hat. 2» Pur die satzungsmäßigen Zwecke der Gemeinschuld-nerin war ein Stammkapital von 20 000 'TM völlig unzureichend Das hat der Beklagte eingesehen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich dabei um Darlehen und nicht um Nachscbüsse im Sinne des § 26 GmbHG habe handeln sollen,, wird zwar dem Y/ilien der Beteiligten gerecht, rechtfertigt aber ohne weiteres niclh dem Beklagten einen Ruckzahlungsanspruch zuzutilligen und die an ihn vor genommenen Rückzahlungen und dieihm er t ei -■.! .Andererseits ist es der GmbH nicht verwehrt, eine Unter .kapitaiisierung oder einen bloß vorübergehenden Geldbedarf durch Darlehen ihrer Gesellschafter: zu decken oder sich di® Gelingt es auf diese V/eise, die Gesellschaft vor .dem Zusammenbruch zu bewahren und das Gesellschaftsvermögen so weit zu vermehren, daß die mit den Gesellschaftern abgeschlossenen Darlehens-, Kauf-, Miet- und Pachtverträge ohne Gefährdung der Gläubiger erfüllt werden können, so besteht kein rechtliches Bedenken dagegen, daß die Gesellschaft diese Verträge erfüllt. Das ist aber dann anders, wenn sieh die lediglich schuldrechtliche Ausstattung der Gesellschaft 4mit Mitteln auf dem Kücken der. Bei den "Darlehen", ging es nicht um die.Deckung eines lediglich vorübergehenden, unerwarteten Geldbedarfs, sondern um die Behebung einer 11iiquidität> dis sich daraus ergab, daß die GerneihschuIdn e r iä Mit |1ü wehig Stammkapital ausgerüstet war. Das Berufungsgericht hat durchs recht* daß die Tatsache der Unterkapitalisierung den Beklo ten nicht zu Nachschüssen verpflichtete«, Es fragt sich sie ob der Beklagte, wenn, er die Gesellschaft nur durch seine Geldgaben am leben erhielt und vor dem Konkurs bewahrte, sich diese zweckbestimmten Beträge zuruekzahlen oder zuriic gewähren lassen durfte. das Problem der Unterkapitalisierung von verschiedenen Richtungen her angegangen worden Reinhardt (Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, S, 576 588 ff) will den alleinigen Gesellschafter einer GmbH, di mit einem unverhältnismäßig geringen Stammkapital ausgestattet, ist, aber zu dem Betrieb eines kapitalintensiven Upte nehmens verwendet•wird, für die Gesellsehaftsschulden mithaften .lassen und begründet dies niit der Machtlage bei der Einrnann-Geseliscbaft,. die unter dem Gesichtspunkt des Organisationsfehlere und nach bestimmten wirtschaftlichen Ordnungsprinzipien beurteilt werden, müsse, Unger (KTS 1953 33, 39) meint, wer eine von ihm beherrschte juristische Person bewußt unterkapitalisiere und den zu dem erforderliche Betriebskapital fehlenden Betrag durch Darlehen einlege, hafte den Gesellschaftsgläubigern aus § 826 BGB mit seinem gesamten Vermögen auf völlen Schadensersatz, wenn er die Schädigung in Kauf genommen und in einer gegen die guten 'Sitten-., der Hintermann erkläresich.in seiner Rolle als Auftraggeber redlich verhalten zu wollen, und hafte, falls ein Gläubiger von der Gesellschaft nicht befriedigt werden könne, insoweit, als der Gläubiger bei korrektem Verhalten des Hintermanns bei der Gesellschaft Reckung gefunden haben würde. 29-11»1956 hat der Senat erörtert, ob bei.einer Einmann-GmbH rechtlich die Möglichkeit besteht, den Gesellschafter zur Haftung für die Gesellschaftsschulden dadurch heranzusiehen, daß man auf den. Aber auch wenn der Beklagte ohne Schädigungavorsatz handelte, muß er der Gesellschaft- diejenigen Beträge, die er sich von ihr zurückzahlen ließ, erstatten,. Ohne die "Darlehen" wäre die Gesellschaft bereit im September '’953 zahlungsunfähig, möglicherweise auch Überschuldet gewesen, Bas Berufungsgericht nimmt das letztere an folgert dies aber aus einer Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen, während zur Überschuldung gehört, daß die echten Passivposten, also die Passiva unter Weglassung des Stammkapitals, die Aktiva übersteigen. Zu dieser durch den Konk'ursabwendungszweck der Geldgäben und die wirtschaftliche Struktur des Unternehmens bedingten;Folge setzte sich der Beklagte durch die Rückforderung seiner "Darlehen" und die Entgegennahme der Dariehensräckzahlungeh: in Widerspruch*, Damit verstieß er gegen Treu.und Glauben (§242 3GB)..Er hat durchaus recht, daß er mangels Bestehens einer Hach-,schußpflicht zu mehr als der Aufbringung des.Stammkapitals . so durfte er sie nicht zur Unzeity iioch bevor der damit verfolgte Zweck nachhaltig erreicht war, zurückfordern., i)ie Gesellschaft durfte nicht schon in dem Augenblick mit Schulden aus diesen Geldempfängen belastet werden, in dem sie Einnahmen erzielte und auf diese V/eise flüssige Mittel in die Hand bekam., Durch die Einnahmen wuchs das Gesellschaftsvermögen keinesfalls über den Betrag des nun hafien_ den Kapitals hinaus; infolge der Rückzahlung der "Darlehen« blieben fremdforderungen ungedeckt Zu den an den Beklagte,, geleisteten Zahlungen wurde also Gesellschaftsvermögen, das wie haftendes Kapital zu behandeln war, verwendet, bevor-es die wirtschaftliche läge der Gesellschaft gestattete, auf die Ziffer des Stammkapitals zurückzugehenrund dem Darlehenscharakter der über das satzungsmäßige Kapital hinaus zur Verfügung gestellten Gelder Rechnung zu tragen, Da der Beklagte nach Lage der Dinge die Konkursantrags Pflicht von der Gese 11 schaft nui* ab wende n könüte »•' wenn se in als Darlehen gegebenen Gelder wie haftendes-Kapital behandelt wurden und er .sich hierzu.nicht,-in einer gegen freu und Glauben vehstoSenden.f ■ Das Berufungsgericht hatdas Maß der Unterkap.Lta lisierung noch festgestelltwelchen Setrag' die Gerneiiv Schuldnerin zur Konkursabwendung objektiv benötigte« Die Summe der Dariehensgetoährüngenib^ maßgebend zu sein,....da sich die Geldhergaben .mit den Rückzahlungen über— ,sc hnii ten, 'daß : nicht sqiion d iel-Züsainmenzälhlung der. Das war mindestens derjenige Betrag; den der Beklagte zu dem Ausgleich der Unterkapitalisierung und zur Konkursabwendung zur Verfügung gestellt hat* Die Rückzahlungen betragen abgebuohten Betrage der Darlehensforderungen des Beklagten echte Rückzahlungen sind» Der Beklagte hat der Gemeinsohuid-nerin nach Empfang von Rückzahlungen wiederum Darlehen gewährt« Dabei handelt es sich urn die am 1, und 2, Dezember 1954 zur Verfügung gestellten 10 000 DM» Es könnte sein, daß dieser Betrag rechtlich als Teilerfüllung der sich für den Beklagten -aus'§ 31 Abs«. Dann könnten:vom Beklagten von den zuvor erwähnten 25 497?75 DM nur noch 15 497?75 DM erstattet verlangt werden, Tn dieser Höhe konnte das Berufungsurteil aber auch-'äufrecht erhalten werden« . ■ 1 - Es hat angenommen, daß dis Gemeinschuldnerin den Kaufpreis für die Geschäftseinrichtung der Südflug GmbH aus ihrem- vorn Beklagten eingezahlten Stammkapital geleistet habe, daß sie in dem Kaufpreis von 9 250 DM 5 000 EM zu viel bezahlt habe und daß dieser Betrag dem Beklagten zugeflossen sei, da er den ganzen Kaufpreis bei der GmbH ....Zahlungen, die die Gerneinsohuldnerin an die vornehm, leistete sie nicht dem Beklagten, mag er auch deren alleiniger Gesellschafter gewesen und.das Geld auf dem V/ege von Entnahmen an ihn persönlich gelangt sein- Denn zwischen einer jursitischen Person und ihrem alleinigen Gesellschafter ist durchaus zu unterscheiden. Es meint jedoch, der Beklagte habe reehismiß-bräuchlich gehandelt, da er die GmbH zwischen sich und die Gemeinschuldnerin geschaltet und diesen Umweg zur Verschleierung des wirklichen Vorganges gewählt habe. und nicht dem Beklagten- Eie GmbH war es auch, die den Kaufvertrag mit der Gemeinschuldnerin schloß und der der Kaufpreis gebührte. ohne damit gegen § 30 GmbHG zu verstoßen- steht nicht fest- Aus diesen Gründen ist es eicht möglich, den Beklagten anstelle der GmbH davon, daß dieser Betrag unmittelbar an den Beklagten gezahlt worden sei» Die Revision hat in Ausführung einer Rüge aus § 159 ZPO vorgetragen, daß die GmbH die 9 250 DM erhalten und voll -zur Bezahlung ihrer Gläubiger verwendet habe» Unter diesen Umständen 1st dem Senat eine abschließende Beurteilung dieses Punktes unmöglich» 2., Das Berufungsgericht sieht es als eine verschleierte Kapitalrückzahlung an, daß die S^P^ GmbH, am 18, September 1954, also.su einer Zeit* als der Beklagte ihr alleiniger Gesellschafter war, mit der Gemeinschuldnerin vereinbarte, Demzufolge, wurde sie und nicht der Beklagte durch das .Verrechnungsabkommen von einer Schuld entlastet» Die SPHMfc GmbH und der Beklagte als ihr alleiniger Gesellschafter ,sind zwei verschiedene Personen., y0 Das Berufungsgericht findet eine weitere verdeckte Rückzahlung von Stammkapital darin, daß die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 24.. Juni bis zu dem 3° Oktober 1954- dem Beklagten das Flugzeug privaten Flügen auf die Bauer von nahezu 18 1/2 Stunden überlassen hat, ohne ihm dafür ein Entgelt zu berechnen oder auch nur die Charterkosten in Rechnung zu stellen, Bas Berufungsgericht mein:;, die §§ 30, 31 GmbHG sprächen zwar nur von Zahlungen; sot:' -das Re in vermögen einer GmbH den Nennbetrag ihres Siammkay i ■■als nicht mehr übersteige, falle jede Leistung der Gesellschaft an einen ihrer Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegeniiberstehe, unter das Verbot des § .30 GmbHG.. Das Berufungsgericht setzt zu den 2 192 DM noch einen Betrag von 79 26 DM hinzu * den die Gemeinsc’nuldnerin für eine in den Niederlanden notwendig'gewordene Landung des Beklagten "bezahlt hat.-, Das Berufungsgericht will den Beklagten für einen Betrag von 28 500 DM der Schulden der Gemeinschuldnerin haftbar machen und fuhrt hierzu auss Die Ansicht des Klagers. sei auch.als Geschäftsführer Strohmann des Beklagten gewesen, sei unrichtig, habe zwar 'Weisungen des Beklagten befolgen müssen und nach Weisung des Beklagten gehandelt, er habe aber auch seinen eigenen Willen haben dürfen und diesen auch ausgeführt= Der:Treuhand vertrag besiehe sich nicht auf die Geschaftsführerstellung Epfp|D.. Er sei geradezu als mittelbarer Geschäftsführer anzusehen und unter diesem Gesichtspunkt aus § 826 BGB s-chadensersatzpflichtigfurch den Beklagten als mittelbaren Geschäftsführer und durch seine Beteiligung' an der Geschäftsführung sei die Go- Im Hi noli-er auf die sich aus § 64 Abs« 2 Satz 3 GmbHG mit § 43 Abs- 3 Satz 3 GmbHG ergebende Haftung könne sich für die nach Zahlungseinstellung geleisteten Zahlungen aber den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht auf eine Weisung des Beklagten berufen. Beshalb müsse auch der Beklagte für die auf seine Veranlassung noch nach Zahlungseinstellung geleisteten Zahlungen den.. Durch die Darlehen des.Beklagten wurde, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils mit Recht ausführtj die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gerade vermieden. wenn er Geschäftsführer gewesen wäre und dabei die Sorgfalt, eines ordentlichen Kaufmanns außer acht gelassen hätte., ist nicht richtig, In der Hegel haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei Verletzung der ihm obliegenden pflichten nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftsg.läubigern Er hat nicht, wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 70 AktG), die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten, sondern ist den im Rahmen von Gesetz, Satzung und guten Sitten bleibenden Weisungen der Gesellschafter unterworfen» Darum haftet er im allgemeinen nicht, wenn er einen Gesellschafterbeschluß oder eine Weisung des allein!-geh Gesellschafters befolgt oder wenn er der alleinige Gesellschafter ist. Seine Ersatzpflicht wird aber auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht aufgehoben, wenn Zahlungen dem § 30 GmbHG zuwider oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden und der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist» Biese Ausnahmen erklären sich daraus; daß auch die Gesellschafter die in § 30 und § 64 Abs» 2 GrnbHG gezogenen Grenzen nicht überspringen können, Ebenso schließt eine vom Geschäftsführer befolgte Weisung der Gesellschafter nicht die Anfechtung' einer Rechtshandlung nach den §§'29 ff KO oder dem Anfechtungsgesetz aus, weil die Gesellschafter auch diese gesetzliche Schranke nicht überschreiten dürfen,- Liegt ein Pall,des § 30 oder des § 64 Abs, 2 GmbHG nicht vor und ist auch § 33 GmbHG nicht gegeben, so können die Gesellsehaftsglä.ubiger ihren durch eine Öbliegenheitsverletzung des Geschäftsführers erlittener, Schaden nicht aus § 43 GrabHG ersetzt verlangen; solche falls hat auch die Gesellschaft keinen Anspruch, wenn der Geschäftsführer in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses oder einer Weisung der Gesellschafter gehandelt hat oder wenn er der einzige-Gesellschafter ist, so daß den Gesellschaft sgläub.igern auch eine Pfändung nichts nützt, Durch Weisungen an den Geschäftsführer können die Gesellschafter'einer GraisK nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB schadensersatzpflichtig werden. Da der Beklagte bereits* bevor er durch Erwerb eines Geschäftsanteils Gesellschafter wurde, wie ein Gesellschafter zu behandeln war; sind seine erteilten' Weisungen als die Weisungen eines .Gesellschafters zu werten, Bie Gesellschafter einer GmbH können den Tatbestand des § 826 BGB auch dadurch erfüllen, daß sie .den Geschäftsführer zu Zahlungen veranlassen,, die er im Hinblick auf § 64 Abs. 2 GmbHG nicht mehr leisten durfte! Gelder zur Verfügung ges bellt hat,, die:wie haftendes Kapital zu behandeln sind, Im übrigen geht das' Berufungsgericht.'selbst

Zitierte Normen: § 19 GmbHG § 39 AktG § 30 GmbHG § 826 BGB § 5 GmbHG § 826 BGB § 19 GmbHG § 39 AktG § 24 GmbHG § 146 KO § 826 BGB § 30 GmbHG § 70 AktG § 30 GmbHG § 826 BGB § 64 GmbHG § 826 BGB
GmbHGGesellschaftBerufungsgerichtGmbHGesellschafterGemeinschuldnerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a ■Amtliche Sammlungs 3a
GmbHG § 2
Wer zur'Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Strohmann benutzt, ist hinsichtlich der §§ 30. 3‘i , 24 und § 19 Abs, 2 GmbHG wie ein Gesellschafter zu behandeln.
Auf ihn ist auch § 39 Abs. 5 AktG entsprechend anwendbar.
GmbHG- § 5.
per Gesellschafter einer unterkapitalisierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der der Gesellschaft zur Abwendung der Konkursantragspflicht Gelder darlehensweise zur Verfügung gestellt hat, muß diese Gelder,; solange dieser Zweck noch nicht nachhaltig erreicht ist, wie haftendes Kapital behandeln lassen und der Gesellschaft etwaige "Pariehensriickzahlungen«5 die danach dem § 30 GmbHG zuwider geleistet sind, nach § 31 Abs, 1 GmbHG erstatten.
GmbHG §§ 37, 4'3
Durch Weisungen an die Geschäftsführer können die Gesellschafte elfter Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur unter den Voran Setzungen des § 826 BGB sehadensersatzpfjichtig werden.
BGH., Hrti w. 14• Dezember 1959 - H 2R 187/57 - OLG Stuttgart
II_ZR_87/5I
Verkünd et am H- Dezember 1959 PfauZ; Just'izangestel 11er als Urkundsbeamuer äer Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
 ln dem Rechtsstreit
 des Diplom-Sfl^Hfcstrc
 Ingenieurs
Ernst
 Beklagten und Revisionsklägers;
ProzeßbevolImächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 gdgen
den Rechtsanwalt und Fotar Richard W
als Konkursv. mögen der	GmbH	in	3
Kläger und Revisionsbeklagten;
über d£
- prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Dr
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12= November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Hastelski und der Bundesrichter Dr, Haidinger, Dr,- Fischer, Dr- Kuhn und Dr= Rein icke
 für Recht erkannte
 Die Revision des Beklagten gegen das am 11- Juli'1957 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird insoweit surückgewiesen, als der Beklagte zur Zahlung von 17 869,01 DM nebst 5 i=> Zinsen hiervon seit dem 16- Juni 1955 und zur Hälfte der vor dem Landgericht und deia Oberlandesgericht entstandenen Kosten verurteilt worden ist-
Im übrigen wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Der Beklagte hat die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.. Über die weiteren Kosten der Revisionsinstanz hat das Berufungsgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand r.
Der Kläger ist Konkursverwalter über aas »der
 Bas Konkursverfahren wurde am 16,. Juni 1955 eröffnet., Die Gemeirischuldnerin ist am ’0* Juli.
1953 2u dem Zweck gegründet worö efl, Rundflüge, Rek 1 ameflüge , Taxiflüge, medizinische Höhenflüge, BiT-dflüge, Vermessungsflüge und Sehuiungsflüge auszuführen«, Gründer waren Siegfried und Oskar	Die	Rechtsbeziehungen zwischen den
 Gesellschaftern und dem Beklagten regelte der Treuhandvertrag vom 10„7<, 1 953» Der Beklagte zahlte, auf das Stammkapital von 20 000 DM am 14-7- 1953 5 QOO .011 und am 11 „8„1-953 15 000 DM ein,. Das Stammkapital war- "bereits- im September 1953 verbraucht. Der Beklagte hat der Gesellschaft.ln der* Zeit vom 5-9-1953 bis letztmals am 2,127.1954 Gelder über insgesamt rund.56 000 DM zur Verfügung gestellt„.Rach seiner Behauptung sind das kurzfristige Darlehen .gewesen, ..die sofort; wieder zurückzuzahlen gewesen seien, sobald der. Gemeinschuldnerin aus den finanzierten Tätigkeiten Mittel zugeflossen seien >. Tatsächlich hat er in der -Seit vom 21 ■„ 5. - bi s 4 - .1 2.71954 insgesamt 25 482, 55. DM zurückgezahlt erhalten»,Außerdem sind ihm von seinen Darlehensforderungen 10.632 j01 DM abgebucht worden ,	un<3 G^pp
 traten ihre Geschäftsanteile am 20Dezember 1954 und 23 Februar 1955 an den Beklagten ah••
Der Kläger si eht d i e Betrage, die der Beklagt e üb er das Stammkapital hinaus gewährt hat, als risikotragende Einlage anund führt ausi Der Beklagte sei wirtschaftlich von vornherein der wahre, .alleinige Gesellschafter der Gemeinschuld-nerin gewesen, die ihrerseits unterkapitaiis Bert gewesen sei. Der Beklagte habe.die außer dein Stammkapital hergegebenen Beträge zur Verfügung gestellt, um die Gesellschaft am Leben
 zu -erhalten.* Die von. der G- e me ins ch u 1 d n e r i n vorgenommenen Rückzahlungen und Gutschriften liefen auf eine unsulac -sige Riickgewähr haftenden Kapitals hinaus* Der Beklagte sei deshalb in Anwendung des- § 3i Abs* 1 GmbHG verpfiientet, der Gemeinsohuldnerin 36 1"i5s'l6 DM zu erstatten* Der Kläger beantragt, den Beklagten zur, Zahlung dieses Betrages uni 3 DM für außergerichtliche Mahnkosten zu verurteilen.
Er "stützt seine Ansicht.-, daß der Beklagte 'zu den eruvuon-ten Geldleistungen verpflichtet gewesen sei, auch auf den Treuhandvertrag, Dieser bestimmti
 Alle Rechte und pflichten aus der treuhänderischen Tätigkeit gehen zu Gunsten, und zu Basten des Treugebers.. Die Treuhänder haben auf Verlangen des Treu-gebers die übernommenen Geschäftsanteile an den Treugeber oder, an von :ih.rft. bezei-ehnete' Dritte herauszugeben, wogegeh der Treugeber, den Treuhändern alle zur Erfüllung dieser. Verpflichtungen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat* Die Treuhänder dürfen die treuhänderischen Rechte nur im Benehmen mit dem Treu-■ geh er oder seiner; Bevollmächtigten und nach deren \7e 1-aungen augüben-. Die .Treuhänder -s.ind auf Verlangen verpflichtet dem:'Treugeber, eher einem von' ihm be zeichnete n Dritten Vollmacht zur Ausübung des. Stimmrechts zu erteileno
 Der Kläger verlangt den ^lagebetrag ferner als Schadensersatz-, Er meints Der Beklagte sei für die Geschäftstätigkeit der Gemeinsohuldnerin verantwortlich, er sei der wirkliche Geschäftsführer gewesen; auch tlif. die Aufgaben des Geschäftsführers habe er	S t r o h ma n n	vorgeschoben..	Je de nie	II
habe	fiiin des tens; vim Anfang seiner Tätigkeit die Ve:i-
 
sungen des Beklagten befolgt, So seien von der	,
deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte war, Einrich-tungsgegenetände' zu einem Preise ,(.9 ,250 DM) übernommen worden, der weit übersetzt gewesen sei. Gegen au hohe Gebühren seien Flugzeuge von Strohmännern des Beklagten und von Binnen gechartert worden, an denen der Beklagte maßgebend beteiligt gewesen sei.. Auf Geheiß des Beklagten habe	wider-
strebend Versuche zur Erprobung einer Himmelssohriftrekiamo unternommen, durch die Schälen an Flugzeugen und.weitere Unkosten von zusammen etwa 22 000 DM entstanden seien. Auf Veranlassung und im Interesse des Beklagten sei Rul	von
 der Gemeinschuldnerin eingestellt worden; für diese durchaus überflüssige Kraft.seien an Gehältern, Heisespesen und für Eahrzeugunterhaitung insgesamt 8. 365,37 DM aufgewendet worden*, außerdem seien für Bflft drei Geldbußen (am 9 6*1954 200 DM? am '10*7*1954 250,70 DM, am 15-9*1954 300,90 DM, zusammen 751,60 DM), die er sich nicht ira Betrieb der Gemeinschuld-ner.in zugesogen habe, bezahlt worden- Auf Veranlassung des Beklagten habe die Gerne i«Schuldnerin Einrichtungsgegenstände, die;: einen Wert von 1 86] DM gehabt hatten,)und einen VV/-Kombr-_Wagen im Wert von 3 500 DM ohne .Berechnung einer Vergütung an die S^pppBGmbH hera ns gegeben,, D ie Gerne ins ch uld'n er in sei üb er ha up t nur e i ne Zw i sch ung gew e s e n, um d ie Zeit derbe-satzungsrechtlich bedingtenAktIlonauhfähigfcelt der S(
G-mbl^ au s z u f ül 1 e h *
1 Die- spppp|: GmbH 1 deren Stammkapital ' 20 000 iDMvbäträgt ist am 20,11 »1952 vom/Beklagt000 DM) . Wolfgang Pppi (Stammeinlage 2 000 DM) und bPP^ (Stammeinlage 8 000 DM) gegründet worden. Sie verfolgte satzungsmäßig dieselben Zwecke wie öie: -.G-esie:oÖIRl'..hätte- aber,ihren Eiugbetrieb einstellen, müssen, weil daö,)Unternähmeh .von der . 'All i i er t e n. Duft auf s i ch t sbehh r de» .gesperrt w ur d e.» Gsg en ihre
 he
drei G-r u no. e r g e s e 11 s c ha f t e r wurde vor a me r 1 k a n i s c h e n Ei a ;. t; 1 r _ gerächten ein Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes ,cn Flugzeugen d urchgefuhrt , Die Tätigkeit der Gerne ins oh u 1 u j; i n v;ar dagegen keinen Beschränkungen auagesetzt, da einen brasilianischen Pa iß besaß und ihm von den Besatzung;;-machten freie Hand gelassen-wurde, Flugzeuge zu besitzen: snd Fluge auszufUhren« Am 14*7*1953 traten Pp(^und Bpjp^ ■ iirs Geschäftsanteile an der	GmbH	an	den	Beklagten	cd•
sie stimmten darin überein* daß' die.' Anteile nach dem Stand ■des GesellschaftsVermögens wertlos seien. Am gleichen Tage verpflichtete sich der Beklagte für den Fall.-, daß er sümiJie Geschäftsanteile der G-eraein&chuldnerin erwürbe, 6 500 Bio an B^P^ und 4 500 UM an Peter B^P^ -abzutreten, Unter Be:: nähme hierauf enthielt der AnsteUnrigsvertrag zwischen und der Gemeinschuldnerin die Klauself daß das Anstellungs-Verhältnis nur mit Zustimmung des Beklagten .und des Bpp^^ gekündigt werden , dürf e w Die S^ppjp GmbH sollte ihre Tätigkeit- wieder aufnehmen, sobald Deutsche wieder ungehindert vmrl den fliegen dürfen! Im. Hinblick hierauf sieht der Kläger eie Genie ins ohuldner in: als eine Ausweichgesellschaft der sPPPP GmbH an *. Br meint, .der Beklagte habe-d ie Gemeinschuldnerin echo wegen ihrer eng begrenzten Zielsetzung so organisieren müesenr daß durch ihren Geschäftsbetrieb niemand. Schaden erleide Statt dessen habe der Beklagte die Gesellschaft mit einem zu geringen Stammkapital ausgestattet/ den nach außen ginge
 tpetzten Geschäftsführer (;
nicht e i g e n v e r a n t w ö r ■■
handeln lassen und seinerseits durch die Geraeinschuldnero.,; Versuche unternommen,' die nach .'Beendigung der mit der her gründung gesuchten Zwischenlösung.letztlich ihm als dem alleinigen. Gesellschafter der S.PP|PP:. GmbH hätten "zugutekommen; sollen. Er habe die Rechxsfor-m der Gemeinschuidneriu und 6:-e Hörigkeit -E^PPPP^ rechtsmißbräuchlicH für eigene Interessen.; ausgenutzt, Unter.. d en gegebenen Ver nä.Vlnissen müsse er für
6
das Ansteigen der Schulden der Gerneinsehuldnerin haftbar gemacht werden, Dies auch ...deshalb, weil er die vorzugsweise Befriedigung seiner persönlichen «Forderungen angestrebt habe.
Entweder sei er als der wahre Geschäftsführer Schuldnerin anzusehen oder wegen seiner Eingr Geschäftsführung gleich einem Geschäftsführer
 der Gemein-ffe in die nach § 45 GmbHG
schadensersatzpflichtig*
Auch § 81 a GmbHG mit § 823-.Abs, 2 BGB treffe zu. Jedenfalls sei aber § 826 BGB.gegeben, da der Beklagte der Gemeinschuldnerin durch sein' Verhalten in einer.gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt habe... Der Schadet! habe mindestens die Höhe des eingeklagten Betrages,
 Der Kläger behauptet weiter, die Gemeinschuldnerin sei bereits gegen Ende ^September 1953 überschuldet gewesen, der Beklagte habe die rechtzeitige Stellung des Konkursantrages verhind ert, mindestens, aber .	dazu	angestiftet,
 der Konkursantragspflicht ..nicht, nachzukömmen. Die außer dem Stammkapital zur Verfügung gestellten Gelder habe er zur Vermeidung der Zahlungseinstellung gegebene Enter diesen Umständen hafte er aus den §§ 64 GmbHGf 823 Aba,.2 BGB für den der Gemeinschuldnerin hieraus entstandenen Schaden,
 Wenigstens zu dem Teil sei die Klage wegen.versteckter Eapitalriickzahlung begründet e. So habe, der Beklagte den von der Gemeinschuldnerin für die Einrichtung der GmbH gezahlten Überpreis letztlich seinerseits erhalten.. Außerdem habe er in der Zeit vom 24,6c bis zu dem 3=10c1954 von der Gemeinschuldnerin das Plugzeug	zu
 Privatreiseflügen zur Verfüguhg geate11t .erha1ten, ohne dafür etwas bezahlt zu haben;..die in de* Benutzung des Plug-

'7.::-'
zeugs liegende Zuwendung habe einen Wert von 2 192 DM; dazu kämen 179,26 DM für eine Landung in Heiland, Ferner habe er am 18<,9o1954 mit der Gemeinschuldnerin vereinbart;, daß die S^P(p|-.'-Werbung B.Äv:Bi& Co 2 000 DM von ihrer Schuld gegenüber der Gemeihsehuldnerin gegen eine ihr gegen die	G-mbH:	stehende	Forderung	verrechnen dürfe.
Der Beklagte ist der Klage in allen Funkten entgegenge treten und hat seinerseits geltend gemacht %	habe
 durchaus selbständig gehandelt„.Fr habe ab Marz 1954 Flugzeuge, die ihm gehörten, ■'gechartert, ..obwohl' bereits genügend. Flugzeuge vorhanden gewesen seien. Überflüssigerweise hebe er seine Schwester G-udrurt Von August bis November 1953 und im Mai 1954 als Kartenverkäuferin beschäftigt; dadurch habe die Gerne insGhuldnerin ganz unnöt ig 726,26 DM aufgewendet Von Dezember 1954 bis April 1.9.55...habe, er den Piloten S| gegen ein monatliches Gehalt von 700 DM eingestellt, obw.h: b e i d er Ge me i ns c huldnerin in dieser Zei fc in sg e samt n ur 75 Stunden geflogbhb^o	haiantund; er . dies btabe allein
, b ewäl tigsn:. kSnheii 4	dein Ko n kur s a nt rag au s p ■: -
sönlichehbnhd higensachtigen.:Grüh^eh: hinäusge ab hoben; er habe s q in eh Hamen ni cht ruinieren und' da s; ünt er n ehinen mit tint er -'Stützung seines ..Vetters Konrad-^" sieh/';bringen wollen.n Keinesfalls könne der Kläger voll mit' der:Klage durchdringen, da er mehr fordere, als er zur .Befriedigung der Konkurs" öex'ungen benötige.
Das Landgericht fet die Klage abgewriesen> Das Beruf .ngs-gerichi hat ihr stattgegeben-	-
Mit der Revision verfolgt:;öer Beklagte seinen Klagab-} welsung saht rag weiter, wäfc^saM er.•3Cl|gör lum Zurückweisung der,: Revision gebeten hat0	,'	.'■!	f	x;f
Entgeheidungsgründe;
lo
1 o Der Beklagte hat zur Gründung, der Gerne inschuld ne rirp zwei Personen ? ■	-und	vorgeschoben.	Seine	Mit	-
telsmänner und nicht er sollten und wollten Gesellschafter werden. Es geht mithin um eine Strohmanngründung und nicht um eine Scheingründung.(BGHZ 21E 378)i Da E^ppiP und G^^ im eigenen Barnen handelten und'Verpflichtungen für sich selbst singingen, treffen sie die Pflichten als Gründer und Gesellschafter. Daß sie für fremde Rechnung., als Treuhänder des Beklagten, tätig wurden, und auf Grund des TreuhandVertrages (oder schon von Gesetzes wegen nach § 665 BGB) den Weisungen ihres Auftraggebers unterlagen, berührt ihre Stellung nach außen nicht (RGZ 84, 17, 21 m.v/.kachw.; 130,390, 392).
Mögen sie auch im Verhältnis Zürn Beklagten verpflichtet gewesen sein, entweder nach, seinen Anweisungen zu stimmen oder ihm .oder einem von ihm bezeichheten Dritten .Stimmvollmacht zu erteilen,, so waren sie doch alb die Träger der'Gesellschaft er rechte' und --pflichten.; die Inhaber des Stimmrechts...
Sie traf auch, die vermöger.srecfc11 iche und strafrechtliche Haftung t
w«.,	■
. Borraeli war der Beklagte weder^	bis	zu dem
 Erwerb der Geschäftsanteil^ von E^^pp (20.12.1954) und G^p (23,2.1955) Gesellschafter der Gerne i n s c h ui d n er in. .Wirtschaftlich war er aber von Anfang an der alleinige Gesellschafter,,	und	G^fp	sind	nur	der äußeren Rechts-
gestaltung nach Gesellschafter geworden,; die. wirkliche Sachlage war verdeckt.. Das Kammergericht (DR 1940, 459 Hr, 26 m.w,Hächw., die .'sich sahlreieh vermehren ließen) meint, in
 einem solchen. Falle .sei die Gesellschaft nicht in der Lage den Hintermann der Gesellschafter in Anspruch zu nehmen, solange dieser nicht persönlich Gesellschafter geworden sei; nur diese Auffassung werde dem VerkehrsfceöUrfn.is nach Klarheit über die Person der Gesellschafter gerecht; es würde au Schwierigkeiten führen-, wenn erst durch umstand:.one und in ihrem Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen fest ge-: werden müßte, wer der eigentliche. Gesellschafter ist, 1)1 e Gesichtspunkte verlangen jedoch nur, .daß der Strohmann an seinen Gesellschafterpflichten festgehalten wird, nicht auer;1 daß die Hintermänner von Gründern.haftfrei gelassen werden mußten,	■■	:
Wer zur Gründung einer GmbH Strohmänner benutzt.'ist nicht gehalten, nur solche Personen zu verwenden, die für die übernommene Eiüiageverpflichtung gut sind» Werden. Personen vorgeschoben, deren Haft ung wert los. i st, so wür de d; Aufkommen des Stammkapitals, das die Haftungsgrundlage der Gesellschaft bildet j gefährdetSur der vorgeschickte Grund er könnte seinen. Hintermann dazuväniiäIfeh> ihm. die zur Erfüllung' der Einlag e verpflichtung : behÖ tigten ;Mi11el zur Verfügung zu stellen« Bi e Ge sei1sc häf t könnte tdenSehaden, den s ie d u rc h. ff i c h t e r f ül lung d e r Einlag $ verpf iichtu ng er 1 e Id e t., nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB: ersetzt verlangen ; sie müßte also nachweisen, daß ihr der Hintermann dcs Gründers den Schaden vorsätzlich zugefügt' hat, und würde ■ beim Fehlsehiagen des Beweises und bei b.!.oß fahrlässiger Vermögenso;;hädigung nur den Gründer in Anspruch nehmen.und dessen Ansprüohe gegen;: seinen. Hintermann pfär.d en können . I).. e Ausnützung der zwischen den - Gründern und ihrem Auftraggeter bestehenden Rechtsbesiehungen und die Anwendung des § 626 BGB gerügen nicht» um eine GmbHs zu.deren Gründung mindestens ein Strohmann verwendet worden ist, und die Gläubiger' dieser Gesellschaft den Vorschriften des Gm'oH-Gesetzes i entsprechend zu sohütZent	f.rt- ■■■■;.;; ;:v: ' ;..l.- ,r
Das GmbH-Gesetz sucht die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitalssu sichern. Dem dienen unter anderen (§ 5 Abs,, 4y § 56 GmbHG) die §§ 30,' 31? 19 Abs, 2 und § 24 GmbHG 0
Hach § 30 Abs . T GmbHG darf das zur Erhaltung des Stamm" kapitale erforderliche Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden, Zahlungen, die dem § 30 Abs, 1 GmbHG zuwider geleistet sind, sind d er .Gesellschaf i-zu erstatten (§ 31 Abs, 1 GmbHG),, Dieser Erstattungsanspruch ist ein selbständiger Anspruch aus dem Gesellschaftsverhäit-niss kein Bereicherungsanspruch« § 19 Abs« 2 GmbHG bestimmt-in seinem Satz 1, daß den Gesellschaftern die Stammeinlage außer im Pall einer Herabsetzung.des Stammkapitals nicht erlassen werden darf, und versagt in seinem Satz 2 dem Gesellschafter die Aufrechnung gegen seine Einlageschuld,, Hach § 24 GmbHG haben, falls eine -StammetKlage weder von dem Zahlungspflichtigen. eingezogen noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen«
Durch diese Bestimmung wird die Haftung eines jeden GmbH- . . Gesellschafters im Interesse der Gesellscbaftsgläubiger.über seine eigene Stammeinlageverpflichtung hinaus für den Pall erhöht, daß die Mitgesells.e.hafteb .ihre EinlageVerpflichtiuigen : nicht Erfüllena
 Diese Bestimmungen treffen auf denjenigen»- für dessen Kechnung ein Gründer gehandelt hat, wörtlich nicht zu, da nicht er, sondern der Beauftragte (Treuhänder, Strohmann) Gesellschafter wird und er die Stellung einesGesellschafters nur dadurch erlangt, daß ef einen Geschäftsanteil erp wirbt« Man würde jedoch dem. Zweck der §§ 30, 3'i GmbHG?.. die Erhaltung de's Stammkapitals zu., sieherns nicht gerecht,	•	-
wollte man diese beiden spezifisch GmbH—rechtlichen Beat-, raungen nicht -auf den Ball anwenden, daß das Stammkapital, zu Zahlungen an jemanden angegriffen wird, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung, ein Gründer gehandelt ha;.:-., Rin solcher Sachverhalt läßt sich mit § 826 BGB, der Haftung des vielleicht vermögenslosen Geschäftsführers (§ u -■ GmbHG) und einer Inanspruchnahme des Zahlungsempfängern ungerechtfertigter Bereicherung nicht immer sachgerecht losen., Ohne Heranziehung des § .1-9 Abs, 2 Satz 1 GmbHG kur: dem Rail, daß der zur Gründung einer GmbH verwendete Sir ■ seinem'Auftraggeber den Anspruch auf Befreiung von der Einlageverpflichtung ganz ohne Rücksicht auf die Aufbringung des Stammkapitals erläßt., nicht gerecht werden, da dieser Rail auch denkbar ist., ohne daß die Voraussetzung:? des § 826 BGB erfüllt sind,. Wäre den Vertragspartnern des TreuhandVerhältnisses die Aufrechnung nicht durch § 19 Abs. 2 GmbHG, sondern nur aus den Gründen versagt, unter denen beim TreuhandVerhältnis die Aufrechnung ausgeschice sen ist (vgl. BGHZ 14, 342, .34-6/47.; 25, 1, 6/7), so würde bloß rein schuldrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden und die Gesellschaft, deren Gründung das Treuhannverhältnis dient, zu kurz kommen».Könnte derjenige, der durch einen Strohmann mit einem für eigene Rechnung handelnden Dritten eine GmbH gründet,' für den Ausfall an der Einlage dieses Dritten nicht nach § 24 GmbHG herangezogen werden, so wäre, wenn: der Strohmahn zahlungsunfähig ist.,, auch diese gesetzliche Sicherung des Aufkommen des Stammkapitals durch die Verwendung,eines Strohmanns ■zunichte gemacht.
Alle diese Dolgen sind untragbar, sie können nur du;; verhindert werden,.daß man denjenigen, für dessen Rechnen eine GmbH gegründet wirdfund deh vorErwerb eines. Geschah
 antei1s nicht Gesellschafter ist, der Gesellschaft gegenüber vermögensrechtlich wie einen Gesellschafter* behandelt und insoweit passiv einem Gesellschafter gleichstellt =.
Hierzu führt auch die Überlegung, daß derjenige, aer sich der Vorteile der gesetzlichen Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung durch Gründung einer GmbH bedient, sich auch so behandeln lassen muß, als ob; er Gesellschafter wäre und die Pflichten eines Gesellschafters zu erfüllen hätte.,
fas Aktiengesetz (§ 39 Abs» 5) legt Personen, für deren Rechnung1gegründet wird., dieselbe Verantwortung wie den Gründern auf., Wenn auch das GmbH-Gesetz nicht die Gründerhaftung des § 39 AktG kennt, sondern die Gerneinhaftung der Gesellschafter für ungedeckt gebliebene Einlagever-pflichtungen vorsieht (§24), so kann doch nicht daran vorbeigegangen werden, daß das Aktiengebetz die Auftraggeber von Gründern in gleicher Weise wie die Gründer selbst zur Haftung'heranzieht» Durch die in § 39 Abs= 5 AktG getroffene Regelung sucht der Gesetzgeber der Verwendung von' Stroh-’männern zur Gründung von.Aktiengesellschaften zu. begegnen. Das ist bei. der GmbH nicht minder notwendig als bei der Aktiengesellschaft. Dies rechtfertigt es, den Grundgedanken des § .39 Abs. 3 AktG ins GmbH-Recht zu übertragen und auch bei der GmbH Personen, für deren Rechnung gegründet wird, wie die Gründer selbst: haften zu lassen•• Das führt dazu, daß derjenige, der zur Gründung einer GmbH einen Mittelsmann benützt, bei dessen Zahlungsunfähigkeit für die Einlage und, falls eine andere Stammeinlage weder von dem Zahlungspflichtigen eingezogen noch durch Verkauf sei-nes Geschäftsanteils g e d e c k t w e rd e n . kan n, auch für den Aus-fall •ähidieser Stammeipläge äufzuköromen hat (§24 GmbHG),. Dies rechtfertigt ..-.es, auf den -Auftraggebereines GmbH-Grü n -d er s .a üc h die § § 30» 31 , 1 9 A.bs u 2 GmbHG anzuw enden,. we n n
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deren Voraussetzungen außer der Gesellschaftereigenscbsft gegeben sind..	-
Da der Beklagte die beiden .Grundex’ der Gemeinschu.ld- -nerin als Strohmänner verwendet hat. ist er in den erörw orten Bestehungen wie ein Gesellschafter zu behandeln. Dux- .-n den Erwerb der beiden Geschäftsanteile hat sich nur ins .\;rn etwas geändert, als er dadurch auch formell und voll Inh a.'.r ■■■ lieh die Stellung eines Gesellschafters erlangt hat.
2» Pur die satzungsmäßigen Zwecke der Gemeinschuld-nerin war ein Stammkapital von 20 000 'TM völlig unzureichend Das hat der Beklagte eingesehen. Er hat daher der Gesel.i-schaft über das Stammkapital hinaus Gelder zur Verfügung gestellt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich dabei um Darlehen und nicht um Nachscbüsse im Sinne des § 26 GmbHG habe handeln sollen,, wird zwar dem Y/ilien der Beteiligten gerecht, rechtfertigt aber ohne weiteres niclh dem Beklagten einen Ruckzahlungsanspruch zuzutilligen und die an ihn vor genommenen Rückzahlungen und dieihm er t ei -■.! er Gutschriften als schuldt.iigend anzugehen.
Gesetzlich kann nicht bestimmt werden, daß das Stammkapital einer. GmbH nach dem mutmaßlichen Kapitalbedarf der Gesellschaft zu bemessen sei. Denn, eine solche Vorschrift brächte Rechtsunsieherheit mit sich. § 3 Abs. ! GmbHG begnügt sich damit! ein Mindestkapital .(20 000 DM) vorzu-schreiben. Das bedeutet nicht, däß das haftende Kapital ganz ohne Rücksicht auf das für'die sätzungsmäßigen Gesell-schaftszwecke ..benötigte Kapital festgesetzt werden dürfte. .Andererseits ist es der GmbH nicht verwehrt, eine Unter .kapitaiisierung oder einen bloß vorübergehenden Geldbedarf durch Darlehen ihrer Gesellschafter: zu decken oder sich di®
benötigten Wirtschaftsguter durch Kauf, Miete öder Pacht von ihren Gesellschaftern zu beschaffen. Gelingt es auf diese V/eise, die Gesellschaft vor .dem Zusammenbruch zu bewahren und das Gesellschaftsvermögen so weit zu vermehren, daß die mit den Gesellschaftern abgeschlossenen Darlehens-, Kauf-, Miet- und Pachtverträge ohne Gefährdung der Gläubiger erfüllt werden können, so besteht kein rechtliches Bedenken dagegen, daß die Gesellschaft diese Verträge erfüllt.
Das ist aber dann anders, wenn sieh die lediglich schuldrechtliche Ausstattung der Gesellschaft 4mit Mitteln auf dem Kücken der. Gesellschäftsglaubiger ausvyirkt.
Das Reichsgericht (JW 1938? 862'; RGZ 166, 51, 57) hat den Standpunkt vertreten, Porderungen aus Gesellschafter darlehen mußten im G e s e11s c haft skcnku rs hinter Fremdfor-derungen zurücktreten, wenn der Gesellschafter durch die Geltendmachung seiner Darlehensfcrderung die Konkursgläubiger in einer gegen die guten. Sitten verstoßenden Weise schädige (§ 826 BG3)
Hier geht es nicht darum, ob eirie Gesellschafterforderung zur Konkur stab eile f es tge stellt werden ka.nn (§ 146 KO son&ern darum, ob sich der Beklagte, der schon vor dem Erwer eines Geschäftsanteils wie ein Gesellschafter zu behandeln war,, seine "Darlehen” zurüekzahlen lassen durfte,. Bei den "Darlehen", ging es nicht um die.Deckung eines lediglich vorübergehenden, unerwarteten Geldbedarfs, sondern um die Behebung einer 11iiquidität> dis sich daraus ergab, daß die GerneihschuIdn e r iä Mit |1ü wehig Stammkapital ausgerüstet
 war.	t-;.	''-irll;
' ■........................................................
.. Das Berufungsgericht hat festgcstellt, daß es der üe-aeliedhaft' immer an ; Geld fehltedaß	immer wieder
' !. ' • i',	' ■	• 0	. '	.
und wieder beim Beklagten wegen Geld vorstellig wurde* dafr die Gesellschaft in Ermangelung eigener Warte keine ander-weite Kreditmoglichksit hatte und daß sie ohne die neben dem Stammkapital gegebenen. Gelder des Beklagten bereits im Jahre 1953 zahlungsunfähig und damit konkursreif gewesen wäre. Auch die Revision .will gelten lassen, daß der Beklagte die "Darlehen" gegeben habe*' um die Gesellschall zahlungsfähig zu erhalten.. Das Berufungsgericht hat durchs recht* daß die Tatsache der Unterkapitalisierung den Beklo ten nicht zu Nachschüssen verpflichtete«, Es fragt sich sie ob der Beklagte, wenn, er die Gesellschaft nur durch seine Geldgaben am leben erhielt und vor dem Konkurs bewahrte, sich diese zweckbestimmten Beträge zuruekzahlen oder zuriic gewähren lassen durfte.
In jüngster Zeit 1st. das Problem der Unterkapitalisierung von verschiedenen Richtungen her angegangen worden Reinhardt (Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, S, 576 588 ff) will den alleinigen Gesellschafter einer GmbH, di mit einem unverhältnismäßig geringen Stammkapital ausgestattet, ist, aber zu dem Betrieb eines kapitalintensiven Upte nehmens verwendet•wird, für die Gesellsehaftsschulden mithaften .lassen und begründet dies niit der Machtlage bei der Einrnann-Geseliscbaft,. die unter dem Gesichtspunkt des Organisationsfehlere und nach bestimmten wirtschaftlichen Ordnungsprinzipien beurteilt werden, müsse, Unger (KTS 1953 33, 39) meint, wer eine von ihm beherrschte juristische Person bewußt unterkapitalisiere und den zu dem erforderliche Betriebskapital fehlenden Betrag durch Darlehen einlege, hafte den Gesellschaftsgläubigern aus § 826 BGB mit seinem gesamten Vermögen auf völlen Schadensersatz, wenn er die Schädigung in Kauf genommen und in einer gegen die guten 'Sitten-., verstoßenden Weise gehandelt habe, Erman (KTS 1.959:-
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 129, 132/53) will das Problem der durch Mittelsmänner gegründeten;, unterkapitalisierten Gesellschaft mit der Erklärungshaftung lösen und so alles nutzbar-machen, was ’'an Schmiegsamkeit und der Fähigkeit zur Erzielung angemessener Ergebnisse als ‘wertvoller Schatz in das Recht der Willenserklärungen und ihrer Auslegung eingebettet liegt”; er meint., der Hintermann erkläresich.in seiner Rolle als Auftraggeber redlich verhalten zu wollen, und hafte, falls ein Gläubiger von der Gesellschaft nicht befriedigt werden könne, insoweit, als der Gläubiger bei korrektem Verhalten des Hintermanns bei der Gesellschaft Reckung gefunden haben würde.
Zur Lösung des vorliegenden Falles braucht das Problem der Unterkapitalisierung.nicht in seiner ganzen Breite entschieden zu werden. Renn hier geht es um den Sonderfall, daß der Hintermann der Gründer die Gesellschaft mit Kapital ausgestattet hat, um auf diese Weise den Konkurs der Gesellschaft abzuwenden„
Ras Berufungsgericht sucht den Fall sowohl mit der Entscheidung.des Reichsgerichts JW 1938, 862 wie mit der des Senats vom 29*11,1956 - II.2R 156/55 - ! (BGH2 22, 226 ff) zu lösen. Ras Reichsgericht ist mit. § 826 BGB dem entgegen-- getreten, daß sich ein Einzeikaufmänn die beschränkte Haftung der GmbH verschafft, ohne ernstlich eine GmbH -gründe« zu wollen, und dabei vorsätzlich zu dem Schaden der Gläubiger des Unternehmens handelt» In dem Urteil vom. 29-11»1956 hat der Senat erörtert, ob bei.einer Einmann-GmbH rechtlich die Möglichkeit besteht, den Gesellschafter zur Haftung für die Gesellschaftsschulden dadurch heranzusiehen, daß man auf den. Menschen., der hinter der juristischen Person steht und sie benutzt, durchgreif';-. Hierbei geht es um
 Sachverhaltes bei denen die Berufung auf die förmliche Verschiedenheit von Gesellschaft und Gesellschafter objektiv dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Las Berufungsurte Li vermengt die Tatbestandserfordernisse des § 826 BGB mit denen der Lurchgriffslehre. Wenn der Gesellschafter aus einem besonderen Bechtsgrunde (Bürgschaft? Schuldbeitritt. Kreditauftrag, Garantievertrag? Verschulden beim Vertrage-Schluß oder unerlaubte Handlung) ohnehin haftet, geht es nicht um das Lurchgriffsproblem. Lie Krage? ob über die Rechtsform der juristischen Person hinweggegangen werden kenn stellt sich nur? wenn die Rechtsfigur der juristischen Person in einer § 826 BGB oder § 242 BGB verletzenden Weise mißbraucht wird,. Ein Pall dieser Art liegt nicht vor.
Laß zur Gründung der Gemeinschuldnerin Strohmänner verwendet wurden, war nicht sittenwidrig (EGHZ 21.? 378,? 382)? denn das diente keinem verwerflichen Zweck? insbesondere nicht der Schädigung Lri11er, sohdern dex Umgehung von Anordnunren? durch die die Alliierten die fliegerische Betätigung Leutsehe verboten hattenSolange deX Beklagte den Geldbedarf der Gemeihschuldnerin durch "Darlehen'* deckte? kann ihm auch die Tatsache der Uhterkapitalisierung nicht vprgewoxfen werden» Lie Festste1lung. J es Berufungsgeriefetg? der Beklagte habe von Anfang ah gewußt? daß die Gemeinsehuldnerln durch den Gesellschaftsvertrag nur. unzureichend mit Kapital ausge-, stattet; war, trägt d ie Annahme eines Schadigungsvorsät zes nie ht,. Lehn sie steht in e inem unv ereihbaren W id er spr u c h zu den Feststellungen? daß der Beklagte mit dem wirtschaf -.lieben; Erfolg der Geraeinschuidnerin.? insbesondere mit einem positiven Ergebnis her^.HimmeisphriftveXsuehe rechnete? und daß er der Geffieinsöhuldherin immer weitere Beträge zur ■ Ver -■Vfüguhg;-eteilte: :	■'
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Aber auch wenn der Beklagte ohne Schädigungavorsatz handelte, muß er der Gesellschaft- diejenigen Beträge, die er sich von ihr zurückzahlen ließ, erstatten,. Seine "Barlehs dienten dazu, die Konkursantragspflicht (§ 64 Abs- 1 GmbEG) abzuwenden. Ohne die "Darlehen" wäre die Gesellschaft bereit im September '’953 zahlungsunfähig, möglicherweise auch Überschuldet gewesen, Bas Berufungsgericht nimmt das letztere an folgert dies aber aus einer Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen, während zur Überschuldung gehört, daß die echten Passivposten, also die Passiva unter Weglassung des Stammkapitals, die Aktiva übersteigen. Durch die gewährten "Darlehen” wurde der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verhindert, Wurde die alsbaldige Rückzahlung dieser Gelder geschuldet, so wäre mit ihrer Verausgabung entweder Verschuldung eingetreten oder eine etwa bereits vorhandene Überschuldung vergrößert worden. Denn die Gesellschaft besaß nur wenig Vermögen, und mit den darlehensweise zur Verfügung gestellten Geldern sollten nicht Werte geschaffen, sondern Personalausgaben, Chartergebühren und Aufwen-. düngen für Versuche bestritten werden«. Sollte der mit dem. "Darlehen" verfolgte Zweck erreicht werden, so durften diese Gelder, nicht als Schulden der Gesellschaft erscheinen, sondern waren vom. Beklagten und der GmbH zunächst so zu behandeln, als seien sie haftendes Kapital. Zu dieser durch den Konk'ursabwendungszweck der Geldgäben und die wirtschaftliche Struktur des Unternehmens bedingten;Folge setzte sich der Beklagte durch die Rückforderung seiner "Darlehen" und die Entgegennahme der Dariehensräckzahlungeh: in Widerspruch*, Damit verstieß er gegen Treu.und Glauben (§242 3GB)..Er hat durchaus recht, daß er mangels Bestehens einer Hach-,schußpflicht zu mehr als der Aufbringung des.Stammkapitals . nicht verpflichtet warj wenn er aber zur Abwendung der Kon-kuraantrsgspflicht weitere Gelder .zur Verfügung stellte:
so
 durfte er sie nicht zur Unzeity iioch bevor der damit verfolgte Zweck nachhaltig erreicht war, zurückfordern., i)ie Gesellschaft durfte nicht schon in dem Augenblick mit Schulden aus diesen Geldempfängen belastet werden, in dem sie Einnahmen erzielte und auf diese V/eise flüssige Mittel in die Hand bekam., Durch die Einnahmen wuchs das Gesellschaftsvermögen keinesfalls über den Betrag des nun hafien_ den Kapitals hinaus; infolge der Rückzahlung der "Darlehen« blieben fremdforderungen ungedeckt Zu den an den Beklagte,, geleisteten Zahlungen wurde also Gesellschaftsvermögen, das wie haftendes Kapital zu behandeln war, verwendet, bevor-es die wirtschaftliche läge der Gesellschaft gestattete, auf die Ziffer des Stammkapitals zurückzugehenrund dem Darlehenscharakter der über das satzungsmäßige Kapital hinaus zur Verfügung gestellten Gelder Rechnung zu tragen,
 Da der Beklagte nach Lage der Dinge die Konkursantrags Pflicht von der Gese 11 schaft nui* ab wende n könüte »•' wenn se in als Darlehen gegebenen Gelder wie haftendes-Kapital behandelt wurden und er .sich hierzu.nicht,-in einer gegen freu und Glauben vehstoSenden.f eise in Widersprueh setzen 'dürft,c muß er sich, gefallen-lassen,rd auf die Darlehensrückzah .Lungen ,§ 3 j Abs. 1 GmbHG anga^endet • w±rd:<
■ Das Berufungsgericht hatdas Maß der Unterkap.Lta lisierung noch festgestelltwelchen Setrag' die Gerneiiv Schuldnerin zur Konkursabwendung objektiv benötigte« Die Summe der Dariehensgetoährüngenib^	maßgebend	zu
 sein,....da sich die Geldhergaben .mit den Rückzahlungen über— ,sc hnii ten,	'daß : nicht	sqiion	d iel-Züsainmenzälhlung der.	Da r le
 her, das Ausmaß der Unterkapitalisierung und der zur Konkurs abwendung -:	Beträge	und	auch kein Eingeständnis
 des Beklagten in diesen Richtungen;' abgibt» Der Konkurs der
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Gerneinsohuidnerin hat noch andere 'Gründe als die beanstande-
Das war mindestens derjenige Betrag; den der Beklagte zu dem Ausgleich der Unterkapitalisierung und zur Konkursabwendung zur Verfügung gestellt hat* Die Rückzahlungen betragen
 abgebuohten Betrage der Darlehensforderungen des Beklagten echte Rückzahlungen sind» Der Beklagte hat der Gemeinsohuid-nerin nach Empfang von Rückzahlungen wiederum Darlehen gewährt« Dabei handelt es sich urn die am 1, und 2, Dezember 1954 zur Verfügung gestellten 10 000 DM» Es könnte sein, daß dieser Betrag rechtlich als Teilerfüllung der sich für den Beklagten -aus'§ 31 Abs«. 1 GmbHG ergebenden Rückerstattungspflicht qualifiziert werden muß. Dann könnten:vom Beklagten von den zuvor erwähnten 25 497?75 DM nur noch 15 497?75 DM erstattet verlangt werden, Tn dieser Höhe konnte das Berufungsurteil aber auch-'äufrecht erhalten werden« .
ten Ge id ab zöge., nämlich einmal die vorwerf baren Geschäfte der Gemeinschuldnerin mit. der S GmbH	und	dem Be-
klagten und zu dem anderen die Schaden stiftenden Handlungen der Geschäftsführung; bei denen E teils	die Weisungen
 des Beklagten' befolgte und teils selbständig handelte.
Immerhin hat der Beklagte bis zu der Zeit? als die ersten Rückzahlungen einsetzten, 46 255 DM Darlehen gegeb
25 497?75 DM« Das sind die im Tatbestand erwähnten 25 482?55 DM und am 5^ Juli 1954 erhaltene 15?20 DM« Ungeklärt ist? ob die
II
Das Berufungsgericht hat dem Kläger gewisse Beträge unter dem Gesichtspunkt der versteckten Kapitairückzablung
 zugesprocheho
■ 1 - Es hat angenommen, daß dis Gemeinschuldnerin den Kaufpreis für die Geschäftseinrichtung der Südflug GmbH aus ihrem- vorn Beklagten eingezahlten Stammkapital geleistet habe, daß sie in dem Kaufpreis von 9 250 DM 5 000 EM zu viel bezahlt habe und daß dieser Betrag dem Beklagten zugeflossen sei, da er den ganzen Kaufpreis bei der	GmbH
entnommen habe- .	....
Zahlungen, die die Gerneinsohuldnerin an die vornehm, leistete sie nicht dem Beklagten, mag er auch deren alleiniger Gesellschafter gewesen und.das Geld auf dem V/ege von Entnahmen an ihn persönlich gelangt sein- Denn zwischen einer jursitischen Person und ihrem alleinigen Gesellschafter ist durchaus zu unterscheiden. Das verkennt auch das Berufungs gerioht nicht,. Es meint jedoch, der Beklagte habe reehismiß-bräuchlich gehandelt, da er die	GmbH	zwischen	sich
 und die Gemeinschuldnerin geschaltet und diesen Umweg zur Verschleierung des wirklichen Vorganges gewählt habe. Deshalb verlangten Treu und Glauben, daß er so behandelt werde-, als ob er unmittelbar und nicht über die	einen
 Betrag von 5 000 EM erhalten hätte-. So können äie Einge nicht beurteilt werden- Eie Einrichtungsgegenstände, die die Gemeinschuldnerin ankaufte.,. gehörten der.	GmbH
und nicht dem Beklagten- Eie	GmbH	war	es	auch,	die
 den Kaufvertrag mit der Gemeinschuldnerin schloß und der der Kaufpreis gebührte. Ob der Beklagte Gelder bei der
 GmbH entnehmen durfte., ohne damit gegen § 30 GmbHG zu verstoßen- steht nicht fest- Aus diesen Gründen ist es eicht möglich, den Beklagten anstelle der	GmbH
als Vertragspartner der Gemeinschuldnerin zu:behandeln und von einer Zahlung an ihn zu sprechen,.
Eine, verdeckte KapitalrUek2ahlung würde aber voriie-gen, wenn der Kaufpreis .der Geschäftseinrichtung in dem
 zwischen beiden Gesellschaften geschlossenen Kaufvertrag, nur zu dem Schein auf 9 250 DM festgelegt und dadurch ein von den beiden Gesellschaften zu dem-angemessenen Preis abgeschlossener Kauf und eine Zuwendung an der, Beklagten zu dem darüber hinausgehenden Betrage verdeckt worden wäre. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Dinge nicht beurteilt. Außerdem spricht es im Widersprueh zu seiner Annahme» daß der Beklagte die S 250 DM bei der
 entnommen habe? davon, daß dieser Betrag unmittelbar an den Beklagten gezahlt worden sei» Die Revision hat in Ausführung einer Rüge aus § 159 ZPO vorgetragen, daß die GmbH die 9 250 DM erhalten und voll -zur Bezahlung ihrer Gläubiger verwendet habe» Unter diesen Umständen 1st dem Senat eine abschließende Beurteilung dieses Punktes unmöglich»
2., Das Berufungsgericht sieht es als eine verschleierte Kapitalrückzahlung an, daß die S^P^ GmbH, am 18, September 1954, also.su einer Zeit* als der Beklagte ihr alleiniger Gesellschafter war, mit der Gemeinschuldnerin vereinbarte,
‘ daß die S^^dwerbung D,!, B^PPP & Go» in Höhe von 2 000 DM eine Schuld an die'Gemeinschuldnerin mit einer Porderung an die	GmbH	verrechnen	dürfe., Diese Würdigung wird der,
 Tatsachen nicht gerecht. Das Berufungsgericht geht selbst
 öavb'r. aus, daß die:	GmbH	dis.	Schuldnerin	der P» A-
& Co» war. Demzufolge, wurde sie und nicht der Beklagte durch das .Verrechnungsabkommen von einer Schuld entlastet»
Die SPHMfc GmbH und der Beklagte als ihr alleiniger Gesellschafter ,sind zwei verschiedene Personen., Der Beklagte kann nicht schon deshalb mit der S^PPPl	identifiziert
 werden, weil er als alleiniger Gesellschafter der ... GmbH wirtschaftlich ah dem yerrechnungsabkommen interessiert
 war».

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y0 Das Berufungsgericht findet eine weitere verdeckte Rückzahlung von Stammkapital darin, daß die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 24.. Juni bis zu dem 3° Oktober 1954- dem Beklagten das Flugzeug	privaten Flügen auf die
 Bauer von nahezu 18 1/2 Stunden überlassen hat, ohne ihm dafür ein Entgelt zu berechnen oder auch nur die Charterkosten in Rechnung zu stellen, Bas Berufungsgericht mein:;, die §§ 30, 31 GmbHG sprächen zwar nur von Zahlungen; sot:' -das Re in vermögen einer GmbH den Nennbetrag ihres Siammkay i ■■als nicht mehr übersteige, falle jede Leistung der Gesellschaft an einen ihrer Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegeniiberstehe, unter das Verbot des § .30 GmbHG..
Bas ist richtig, Bas Auszahl.ungsverbot des § 30 GmbHG betrifft nicht bloß Geldleistungen an Gesellschafter, sondern Leisr-ungen] aller Art (Scholz, GmbHG § 30 Ahm.» 5).. Voraussetzung ist jedoch, daß die Leistung auf Kosten des Stammkapitals geht., Biese Voraussetzung ist gegeben, wenn /insoweit/ das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen angegriffen wird., Bas ist der Fall, wenn /so weit/ infolge der Leistung an den Gesellschafter, das Reinvermögen der Gesellschaft nicht mehr .die Ziffer des Stammkapitals erreicht (Schölz § 30 Anm, 2}0 Das Berufungsgericht hat zwar für die Bauer der hier ln Rede stehenden Zeit nicht festgestelitf daß das Gesellschaftsvermögen unter der Summe des haftenden Kapitals lag-, Bas ergibt sich aber aus den zu den Akten überreichten Unterlagen ohne weiteres«
Bas Berufungsgericht hat die Höhe der dem Beklagten durch die Überlassung des Flugzeugs gemachten Zuwendung?,:-: auf 2 19$ DM berechnet. Hiergegen sind keine rechtlicher Bedenken zu, erheben, Die Revision hat die Berechnung der Zuwendung auch nicht angegriffen»
■ .hl '•••	'’ff-- ...tfli.llf' f ..Jfyvj'v:'-.:'-:;,
1.T:

Das Berufungsgericht setzt zu den 2 192 DM noch einen Betrag von 79 26 DM hinzu * den die Gemeinsc’nuldnerin für eine in den Niederlanden notwendig'gewordene Landung des Beklagten "bezahlt hat.-, Auch das ist richtig...
Das Berufungsurteil konnte daher in Höhe weiterer 2 371,26 DM aufrecht erhalten werden.
III.
Das Berufungsgericht will den Beklagten für einen Betrag von 28 500 DM der Schulden der Gemeinschuldnerin haftbar machen und fuhrt hierzu auss Die Ansicht des Klagers.
sei auch.als Geschäftsführer Strohmann des Beklagten gewesen, sei unrichtig,	habe zwar 'Weisungen des
 Beklagten befolgen müssen und nach Weisung des Beklagten gehandelt, er habe aber auch seinen eigenen Willen haben dürfen und diesen auch ausgeführt= Der:Treuhand vertrag besiehe sich nicht auf die Geschaftsführerstellung Epfp|D.. Ein Ball der. vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 20»3«1914 -- III 532/13 - (RGZ 83? 304) entschiedenen Art liege nicht vor. Der Beklagte könne darum nicht aus Vertrag für das Handeln E^^^^Pfc verantwortlich gemacht werden. Sowohl im Verhältnis zur Gesellschaft wie. im Verhältnis zu den D-esellschaftsgläubigern sei er aber; für die pflichtwidrig-keiten EJppp^Pl verantwortlich. Er habe in sittenwidriger. Weise auf die Eigenverantwortlichkeit - EpPPPHP gebaut/, sich die beschränkte Haftung eines GmbH~GeselIschafiers zunutze gemacht und EpPPPP zu Maßnahmen veranlaßt, die ? wie er gewußt habe/ mit den Pflichten eines Gmbll-Geschäftsführers nicht zu vereinbaren seien. Er habe	als:	doloses	V’erkfeeug
 benutzt, um unter dem Hamen der Gemeinschuldnerin selbst
 r
Geschäfte betreiben zu können, ohne mehr als die Summe' der Stammeinlagen riskieren zu müssen. Er sei geradezu als mittelbarer Geschäftsführer anzusehen und unter diesem
 Gesichtspunkt aus § 826 BGB s-chadensersatzpflichtigfurch den Beklagten als mittelbaren Geschäftsführer und durch seine Beteiligung' an der Geschäftsführung	sei die Go-
se 11Schaft jedoch nur insoweit geschädigt, als die eigene Verantwortung	ihr	gegenüber	reiche.	Im Hi noli-er
 auf die sich aus § 64 Abs« 2 Satz 3 GmbHG mit § 43 Abs- 3 Satz 3 GmbHG ergebende Haftung könne sich	für	die
 nach Zahlungseinstellung geleisteten Zahlungen aber den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht auf eine Weisung des Beklagten berufen. Beshalb müsse auch der Beklagte für die auf seine Veranlassung noch nach Zahlungseinstellung geleisteten Zahlungen den.. Gläubigern gegenüber haften, fielen Anspruch könne der Kläger als Konkursverwalter geltend macnen.
Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht verfehlt i
Durch die Darlehen des.Beklagten wurde, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils mit Recht ausführtj die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gerade vermieden.
Die Haftung des Geschäftsführers, sei es nach § 43 GmcHCh sei es nach § 64 Abs. 2 GmbHG., vertragt als eine spezifisch geseilsctaaftsrechtliche Haftung nicht die Verwendung des Begriffs des dclüsen Vrerkzeugs oder der mittelbaren Täterschaft... '	,
Auch der .'dem Berufungsurteil zugrundeliegende Gedanke., der Beklagte würde den Ge Seilschaft sg.Iäübigern gehaftet haben,
26

wenn er Geschäftsführer gewesen wäre und dabei die Sorgfalt, eines ordentlichen Kaufmanns außer acht gelassen hätte., ist nicht richtig, In der Hegel haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei Verletzung der ihm obliegenden pflichten nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftsg.läubigern .
Er hat nicht, wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 70 AktG), die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten, sondern ist den im Rahmen von Gesetz, Satzung und guten Sitten bleibenden Weisungen der Gesellschafter unterworfen» Darum haftet er im allgemeinen nicht, wenn er einen Gesellschafterbeschluß oder eine Weisung des allein!-geh Gesellschafters befolgt oder wenn er der alleinige Gesellschafter ist. Seine Ersatzpflicht wird aber auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht aufgehoben, wenn Zahlungen dem § 30 GmbHG zuwider oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden und der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist» Biese Ausnahmen erklären sich daraus; daß auch die Gesellschafter die in § 30 und § 64 Abs» 2 GrnbHG gezogenen Grenzen nicht überspringen können, Ebenso schließt eine vom Geschäftsführer befolgte Weisung der Gesellschafter nicht die Anfechtung' einer Rechtshandlung nach den §§'29 ff KO oder dem Anfechtungsgesetz aus, weil die Gesellschafter auch diese gesetzliche Schranke nicht überschreiten dürfen,- Liegt ein Pall,des § 30 oder des § 64 Abs, 2 GmbHG nicht vor und ist auch § 33 GmbHG nicht gegeben, so können die Gesellsehaftsglä.ubiger ihren durch eine Öbliegenheitsverletzung des Geschäftsführers erlittener, Schaden nicht aus § 43 GrabHG ersetzt verlangen; solche falls hat auch die Gesellschaft keinen Anspruch, wenn der Geschäftsführer in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses oder einer Weisung der Gesellschafter gehandelt hat
 oder wenn er der einzige-Gesellschafter ist, so daß den Gesellschaft sgläub.igern auch eine Pfändung nichts nützt,
 Durch Weisungen an den Geschäftsführer können die Gesellschafter'einer GraisK nur unter den Voraussetzungen des § 826 BGB schadensersatzpflichtig werden. Da der Beklagte bereits* bevor er durch Erwerb eines Geschäftsanteils Gesellschafter wurde, wie ein Gesellschafter zu behandeln war; sind seine	erteilten'	Weisungen	als	die Weisungen
 eines .Gesellschafters zu werten, Bie Gesellschafter einer GmbH können den Tatbestand des § 826 BGB auch dadurch erfüllen, daß sie .den Geschäftsführer zu Zahlungen veranlassen,, die er im Hinblick auf § 64 Abs. 2 GmbHG nicht mehr leisten durfte! Zahlungseinstellung.oder Überschuldung können hier aber nicht schon für September 1953? sondern erst für einen sehr viel späteren Zeitpuhktiangemo&men Werden, da die Der-lehen des Beklagten mindeskehs die Hohe von. 46 2.55 DM wie haftendes Kapital zu 'behändelia sind,. rBas -Berufungsgericht stützt sei ne., Feststellung,d er Beklägte habe, soweit er sich die Gefolgsehaft und HÖrlgkeit	zunutze gemaeh t
habe, mit dem zu § 826 BGB gehörenden Vorsatz gehandelt:, auf die: Annahme, der Beklagteihätbkim 'ÄÜgust 1953-erfahren-daß die. Gesellschaft bähkrptt sei; Diese Annahme ist nicht ■•haltbar', weil der. Beklagte; noch. Gelder zur Verfügung ges bellt hat,, die:wie haftendes Kapital zu behandeln sind, Im übrigen geht das' Berufungsgericht.'selbst	VK der Beklagte habe
 gehofft, d er Aufwand;. für' die -Bipmels sehr if ty er suche werde sich bezahltmachen - Hiermit! 1st IdielBeet Stellung. unvereinbar, d er Beklagte agbe schön bei seinen ersten,	erteilten	Anwe
- sungeh mit Schädigungsvo^aatzgeh&hdslti Ein solcher Vorsatz kommt ful die' Zeit^b^währh^b^er .Jen -Beklagte' seinem öptiniis-.mu-s .^pi	gefalle»vist* nicht in Präget , .

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IV«
Danach konnte das Berufungaurteil, aoweit es den Beklagten
]hereclr^£'u
zu mehr als den vorstehend unter I 2 und II 3 für anerkannten Beträgen von 15 497,75 DM und 2 371 ?26 D3S teilt hat, nicht bestehen bleiben..-.
!?,?. verk-1-
reiD
Da die Sache insoweit noch nicht1 zur Endentscheidurj£ ...i •	.	,	,	rT 1	■	,	’	-h	rht	zuru-»-
ists mußte sie m diesem Umfang an das Berufungsgei
 verwiesen werden»	_
V 't 55 ^ P'
In cler neuen Verhandlung wird das Beruifungsgeri0*1^ . gc fen haben, ob auch die 10 000 DM» die der Beklagte 3iT1 1 "	,	.	,
Dezember 1954 zur Verfügung gestellt^hat, wie haftenaee -
.■ ^u-\- p-iTÖr'f^-
zu behandeln sind» und ob eine der vom Berufungsgeriuu^	^
ten Handlungsweisen des Beklagten bei Berücksichtigung c!eI 1 Ausführungen die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt»
Da der Beklagte rund zur Hälfte unterlegen ist, konnte übe.L die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits bereits erkannt werden» Die Entscheidung Uber die weiteren Kosten hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war darum dem Berufungsgericht zu überlassen »	,
Dr» Hastelski
 Dr,
Dr» Haidinger	Dr.	Bischer
 Kuhn	Pr*	Heinioke ,
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