* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 187/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 187/55

Rechtssatz: Wurden die Vermögen eines Gläubigers und eines Schuldners naeh.§ 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen vom 14» Juli 1955 als dem Reich verfallen erklärt und wurde eine aus der Zeit vor der Verfallserklärung herrührende Verbindlichkeit des Schuldners durch Verrechnung zwischen zwei verschiedenen, die verfallenen Vermögen verwaltenden .Dienststellen des Reichs "getilgt", so kann sich der Schuldner nach der Rückerstattung seines Vermögens gegenüber dem Gläubiger, dessen Vermögen und damit auch die Forderung zurückerstattet wurde, nicht auf den Schuldnerschutz des Art 28 AmREG berufen. r..USAj Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten' und Revisionsbekiagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr» Nörr und Dr. Haager für Recht erkannt 5 in Liquidation, In der vom Liquidator durchgeführten Versteigerung des Grundstücks erhielt der Kläger den Zuschlag zu einem Bargebot von 57»303»03 RM« Da er den Geste-hungspreis nicht bezahlte, wurde die Forderung gegen ihn auf die nach dem Grundbuch Berechtigten, die OHG und den Ehemann der Beklagten, unter Eintragung einer Sicherungs-hypothek übertragen. Am 11, März 1936 hatte der Kläger auch die zwischen ihm und seinem Bruder bestehende bürgerlichrechtliche Gesellschaft gekündigt» Durch Bekanntmachung vom 5« «Juli 1939 (RAnz vom 6, Juli 1939) wurde das Vermögen des Klägers, durch Bekanntmachung vom 8, März 1939 (RAnz vom 10, März 1939) das Vermögen des RechtsVorgängers der Beklagten auf Grund § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen vom 14« Juli 1933 als dem Reich verfallen erklärt. Der zur Verwaltung des Vermögens des Klägers bestellte Treuhänder war mit dem für den Rechtsvorgänger der Beklagten bestellten Treuhänder darüber einig, daß das Grundstück wenn es auch als im Miteigentum der OHG und des Sali Kj(HIBs stehend eingetragen war, nach den Vereinbarungen der beiden Brüder so betrachtet werden solle, als hätte es und die aus seiner Versteigerung herrührende Forde-rung auf den Gestehungspreis zu der zwischen beiden bestehenden, inzwischen gekündigten bürgerlichrechtlichen Innenge--": Seilschaft gehört, an der beide je zur Hälfte beteiligt waren, sodaß demnach dem RechtsVorgänger der Beklagten aus der Auseinandersetzung dieser Gesellschaft ein Anspruch auf die Hälfte der Forderung aus dem Zuschlag, also von 28.-651,50 BM zugestanden hatte» Als der Rechts Vorgänger der Beklagten im Jahre 1937 die ihm auf Grund des Zuschlags zugeteilte Forderung gegen den Kläger geltend gemacht hatte, hatte dieser zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Wert- seinem Rechtsnachfolger "aus dem Vermögensverfall des Rechtsvorgängers der Beklagten keine Rechte mehr zustehen, insbesondere nicht aus dem Zuschlagsbeschluß über das Grundstück, und auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen" zwischen den beiden Brüdern. in der Hauptsache erledigt ist» Mit der in diesem Verfahren erhobenen Widerklage hat die Beklagte in erster Instanz beantragt, ihr das Eigentum zu 5/8 an dem Grundstück zu verschaffen; hilfsweise den Kläger zur Zahlung von 150*000 DM zu verurteilen,, Sie hat ihren Klagantrag dahin geändert, festzustellen, daß das Grundstück für Rechnung einer noch nicht aufgelösten bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, an der beide Parteien zu gleichen Teilen berechtigt seien, zurückerstattet sei» Nach Abweisung der Widerklage hat sie diesen Hauptantrag in der Berufungsinstanz wiederholte Zur Begründung eines in dieser Instanz gestellten Hilfsantrags zur Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 28o651,50 IM nebst 5 # Zinsen seit 12* Mai 1957 hat sie geltend gemacht, daß ihr als Erbin ihres Ehemanns aus der Auflösung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft ein als Auseinandersetzungsforderung im Verhältnis 1 s 1 umgestellter Anspruch in Höhe der Hälfte des Gestehungspreises des Grundstücks zustehe, der durch die nach der Einziehung der beiderseitigen Vermögen erfolgten Abrechnungsmaßnahmen des Reichs nicht erloschen sei* daß seinem früheren Teilhaber ein Anspruch aus der Auseinandersetzung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen in dieser Höhe zustande Mit der Erklärung des Verfalls des Vermögens des Rechtsvorgängers der Beklagten auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen vom 14« Juli 1935 war dieser Anspruch am 10, März 1933 auf das Reich übergegangen. Zivilsenat (BGHZ 9> 34) für die Entziehung einer Forderung entschieden haben, die Beklagte als 411einerbin des von der Einziehung des Vermögens Betroffenen wegen des jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts der Verfallserklärung mit dem Weg-’ fall des nationalsozialistischen Regimes ohne weiteres die frühere Forderung geltend machen konnte, oder ob im Sinne der Entscheidung des Großen Zivilsenats durch die Verrechnung der Forderung zwischen den beiden eingezogenen Vermögensmassen nicht eine solche Veränderung eingetreten war, daß es erst einer Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsposition des Gläubigers bedurfte» In dem Rückerstattungsverfahren, das die Beklagte eingeleitet hatte, wurde in dem Vergleich vom 16. hungen der früheren Teilhaber in Ansehung des Grundstücks Kaiserstr»77 mehr zustanden» Nach Art 15 Abs 3 AmREG (eingefügt durch Gesetz Nr 5» 6»Änderung des MRG Nr 59 vom 17'5»1950 /AHK ABI 1950, 46§) hat der Vergleich dieselbe Rechtswirkung wie eine dem Rückerstattungsanspruch Stattgebende Entscheidung, d=h, der Verlust des Rechts gilt nach Art 15 Abs 1 AmREG als nicht eingetreten,, Damit war der Betroffene wieder Inhaber der Forderung, sodaß die Beklagte als seine Rechtsnachfolgerin grundsätzlich von dem Kläger als dem Schuldner der Forderung die Erfüllung verlangen konnte» Im Hinblick auf die Rechtssicherheit wird durch Art 28 AmREG der Schuldner vor der Gefahr einer nochmaligen Zahlung geschützt, wenn er in der Zwischenzeit an' den Entziehen geleistet hat. Wäre daher auf die Forderung der Beklagten oder ihres Rechtsvorgangers zu einem Zeitpunkt gezahlt worden, als zwar die Forderung, aber noch nicht das Vermögen des Klägers eingezogen war, so wäre der Kläger nach Art 28 AmREG befreit. des Gläubigers vor dem des Schuldners eingezogen, die Zahlung an die das eingezogene Vermögen des Gläubigers verwaltende Dienststelle des Reichs geschah jedoch erst za einem Zeitpunkt, zu dem auch das Vermögen des Schuldners dem Reich verfallen war» Da somit die Verrechnung zwischen den beiden Treuhändern, die die eingezogenen Vermögensmassen von Gläubiger und Schuldner zu verwalten hatten, erst nach der Verfallserklärung geschah, erhebt sich die Frage, ob der Schuldnerschutz auch in einem solchen Fall Platz greift, in dem nicht von dem ursprünglichen Schuldner an den Entzieher geleistet wurde, sondern lediglich von einer dem Reich gehörenden Vermögensmasse an eine andere, ebenfalls dem Reich zustehende Vermögensmasse eine Vermögensverschiebung erfolgte» Die Anwendung des Art 28 AmREG scheitert nicht schon daran, wie die Revision meint, daß es sich in diesem Fall um keine Leistung mehr handele, wie sie die Anwendung des in Art 28 AmREG festgelegten Schuldnerschutzes auch nicht deshalb, weil, worauf der Kläger hinweist, die Vermögensmassen nach der Einziehung zunächst getrennt blieben, es sich somit bei der gegenseitigen Verrechnung um eine Leistung gehandelt hätte. Hach § 39 Aba 1, 3 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigung bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9- Dezember 1937 /'RGBl I, 1333) haftet das Reich vergleichbar der Haftung des Erben bei der .Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß für Forderungen gegen den früheren Träger der eingesogenen Rechte mit den ihm durch die Einziehung zugefallenen Sachen und Rechten, Damit ist lediglich gesagt, daß bei Einziehung des Vermögens eines Schuldners sich der Gläubiger aus dem eingezogenen Vermögen befriedigen kann. Wenn das Reich durch Verrechnung zwischen den beiden ihm gehörenden Verraögensmassen von Gläubiger und Schuldner eine Schuld ’’getilgt1' hat, so mag dies zur Polge haben, daß es, selbst wenn tatsächlich die Möglichkeit bestanden hätte, als Inhaber der Gläubigerstellung eine solche Forderung gegen den Schuldner nicht mehr erheben konnte» Insoweit besteht kein Unterschied zu dem oben erörterten Pall, daß das Reich nach Entzug des Vermögens des 'Schuldners einen von ihm verschiedenen Gläubiger befriedigt hat. Um aber zu entscheiden, ob die "Tilgung" der Schuld auch gegenüber dem früheren Gläubiger Bestand hat, dem sein entzogenes Vermögen zurückerstattet wurde, bedarf es eines Eingehensaauf den Zweck des Art 28 AmREG» Dabei ist zunächst zu beachten, daß das Rückerstattungsrecht grundsätzlich keinen Schutz des guten Glaubens kennt, sodaß der Inhaber einen entzogenen Gegenstand herausgeben muß, selbst wenn er weder den objektiven Entziehungstatbestand noch den zur Entziehung erforderlichen subjektiven Tatbestand auf seiten des Entziehers 410 BGB an dem Fehlen der dort verlangten Voraussetzung einer Anzeige des Gläubigers an den Schuldner scheitern, Eine ausnahmslose Durchführung der sich aus Art 15 AmREG ergebenden Rückwirkung war jedoch nicht möglich. konnte das Trümmerfeld, das die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf dem Gebiete des Rechts hinberlassen haben, nicht einfach dadurch aufgeräumt werden, daß den Tatbeständen, die durch jene Maßnahmen hervorgerufen waren, ohne weiteres die rechtliche Bedeutung versagt und sie als nicht geschehen behandelt wurden. Es würde das Reich von seiner Ersatzpflicht für die Unmöglichkeit der Rückerstattung der Forderung nach Art 30 AmREG dadurch befreit, daß der Schuldner, der möglicherweise unter Zwang geleistet hat, noch einmal erfüllen müßte. Grundsatz für das Rückerstattungsrecht anerkannt, wie er in § 856 Abs 2 ZPO zu dem Ausdruck gekommen ist, daß der Schuldner vor der Gefahr einer nochmaligen Zahlung geschützt werden muß, wenn er an einen unrechtmäßigen Gläubiger leistet, der durch formale, den Schuldner bindende staatliche Ho heitsakte als Gläubiger der Forderung ausgewiesen wird (BGH aaOs OLG Frankfurt, RzW 1949/50, 177s OLG Neustadt, RzW 1951, 54)o Dieser Ausgangspunkt für die Schaffung des Schuldner ■ Schutzes, die Anerkennung des v')m Gläubiger nach der damaligen Rechtslage auszuübenden Zwangs, entfällt in dem vorliegenden Fall- Hier wurde nicht von einer vom Gläubiger verschiedenen Person geleistet, vielmehr erfolgte lediglich eine Vermögensverschiebung zwischen zwei verschiedenen Dienststellen des Reichs. Allerdings hat dieses Ergebnis, worauf der Kläger hinweist, zur Folge, daß ein jüdischer Schuldner nach Rückerstattung der gegen ihn bestehenden Forderung weiterhin verhaftet bleibt, weil er infolge Entzugs seines Vermögens keinen Anlaß mehr hatte, die Forderung zu erfüllen, während ein Nichtjude, dessen Vermögen nicht eingezogen worden wäre, sich durch Leistung befreien kann. "Entfällt somit die Anwendung des Art 28 AmREG, so besteht die Forderung aus der Auseinandersetzung der zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten bestehenden Innengesellschaft noch. Hinsichtlich der ersten Instanz war ferner zu beachten, daß die Beklagte ursprünglich einen dem Wert nach über den späteren Antrag hinausgehenden Antrag auf^Übertragung eines Eigentumsanteils in Höhe von 5/8 gestellt hatte.

Zitierte Normen: § 246 BGB § 856 ZPO § 353 HGB § 224 BGB § 18 UStellungsG § 92 ZPO
GrundstückForderungVermögenGläubigerRechtReichKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
1» Gesetzs AmREG Art 28
Rechtssatz: Wurden die Vermögen eines Gläubigers und eines
 Schuldners naeh.§ 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen vom 14» Juli 1955 als dem Reich verfallen erklärt und wurde eine aus der Zeit vor der Verfallserklärung herrührende Verbindlichkeit des Schuldners durch Verrechnung zwischen zwei verschiedenen, die verfallenen Vermögen verwaltenden .Dienststellen des Reichs "getilgt", so kann sich der Schuldner nach der Rückerstattung seines Vermögens gegenüber dem Gläubiger, dessen Vermögen und damit auch die Forderung zurückerstattet wurde, nicht auf den Schuldnerschutz des Art 28 AmREG berufen.
2«, Gesetzs §§ 246 BGB, 18 Abs 1 Nr 1. Hr 3 GmstG
Rechtssatzs Eine am 20, Juni 1948 rückständige Zinsforderung ist auch dann im Verhältnis 10 j 1 umzustellen, wenn die Hauptforderung nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1 s
Aktenzeichens II ZR 187/55 Urto des BGH v, 14» Februar 1957
1 umgestellt wird.
LG Frankfurt OLG Frankfurt
II_ZR_187/55
Verkündet
 am 18„ Februar 1957
Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Van e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Irma KflHHP » geb, _ vertreten durch ihrenGeneralbevollmächtigten, den Kaufmann Heinz	Calle de
 Staat Arizona (USA)»-
Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
-■ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Staat 0
r..USAj
 Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten' und Revisionsbekiagten,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«, Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger,
 Dr» Nörr und Dr. Haager
 für Recht erkannt 5
Auf die Revision der Beklagten werden die Urt.eile der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt Main vom 24o März 1954 und des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 10» Juni 1955 aufgehoben.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 28*651,50 DM nebst 5 $> Zinsen aus 2 .865,15 DM für die Zeit vom 12i Mai 1957 bis 20. Juni 1948 und weitere 5 % Zinsen aus 28.651,50 DM seit 21. Juni 1948 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt von den Kosten der ersten Instanz 5/6, von den Kosten der zweiten Instanz 4/5, der Kläger von den Kosten der ersten Instanz 1/6 und von den Kosten der zweiten Instanz 1/5. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger und sein Bruder Sali KdHHfc, der Rechts-vorgänger der Beklagten, Betrieben früher u.a» unter der Rechtsform einer bürgerlichrechtlichen Innengesellschaft den Grundstückshendel in	Sie	waren	zu-
gleich die alleinigen Teilhaber der OHG- Sali KflHBBb
& Co, die zu 3/4 als Miteigentümerin des Grundstücks rstr<40 eingetragen war» Der restliche Anteil von 1/4 war für Sali	eingetragen.	Die	OHG	trat	am 1, Januar
193.0 in Liquidation, In der vom Liquidator durchgeführten Versteigerung des Grundstücks erhielt der Kläger den Zuschlag zu einem Bargebot von 57»303»03 RM« Da er den Geste-hungspreis nicht bezahlte, wurde die Forderung gegen ihn auf die nach dem Grundbuch Berechtigten, die OHG und den Ehemann der Beklagten, unter Eintragung einer Sicherungs-hypothek übertragen. Am 11, März 1936 hatte der Kläger auch
 die zwischen ihm und seinem Bruder bestehende bürgerlichrechtliche Gesellschaft gekündigt» Durch Bekanntmachung vom 5« «Juli 1939 (RAnz vom 6, Juli 1939) wurde das Vermögen des Klägers, durch Bekanntmachung vom 8, März 1939 (RAnz vom 10, März 1939) das Vermögen des RechtsVorgängers der Beklagten auf Grund § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen vom 14« Juli 1933 als dem Reich verfallen erklärt. Der zur Verwaltung des Vermögens des Klägers bestellte Treuhänder war mit dem für den Rechtsvorgänger der Beklagten bestellten Treuhänder darüber einig, daß das Grundstück
 wenn es auch als im Miteigentum der OHG und des Sali Kj(HIBs stehend eingetragen war, nach den Vereinbarungen der beiden Brüder so betrachtet werden solle, als hätte es und die aus seiner Versteigerung herrührende Forde-rung auf den Gestehungspreis zu der zwischen beiden bestehenden, inzwischen gekündigten bürgerlichrechtlichen Innenge--": Seilschaft gehört, an der beide je zur Hälfte beteiligt waren, sodaß demnach dem RechtsVorgänger der Beklagten aus der
 
Auseinandersetzung dieser Gesellschaft ein Anspruch auf
 die Hälfte der Forderung aus dem Zuschlag, also von
28.-651,50 BM zugestanden hatte» Als der Rechts Vorgänger
 der Beklagten im Jahre 1937 die ihm auf Grund des Zuschlags
 zugeteilte Forderung gegen den Kläger geltend gemacht hatte,
 hatte dieser zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Wert-
«
papiere hinterlegt» Biese Wertpapiere überließ der für das Vermögen des Klägers bestellte Treuhänder im Februar 1940 dem Treuhänder für das Vermögen des RechtsVorgängers der Beklagten, um damit den zugunsten dieser Vermögensmasse aus der Verwertung des Grundstücks herrührenden Rechnungsposten von '28.651,50 RH zu tilgen» Bie Hypothek wurde gelöscht.
* Hach dem Kriege erhielt der Kläger das Grundstück, das vom Beutschen Reich weiterveräußert war» auf Grund eines Vergleiches im Rückerstattungsverfahren zurück. Er wurde am 11, Bezember 1950 wieder ais Eigentümer eingetragen. Bie Beklagte hat wegen des Grundstücks keine Rückerstattungsanträge gestellt. Ein gegen den Kläger gerichteter Rückerstattungsantrag auf Wiedereintragung der Hypothek wurde zurückgewiesen. In einem-Rückerstattungsverfahren der Beklagten gegen das Beutsche Reich kam am 16. November 1954 ein Vergleich zustande, wonach die Beteiligten darüber einig waren, daß dem Beutschen Reich bzw. seinem Rechtsnachfolger "aus dem Vermögensverfall des Rechtsvorgängers der Beklagten keine Rechte mehr zustehen, insbesondere nicht aus dem Zuschlagsbeschluß über das Grundstück, und auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen" zwischen den beiden Brüdern.
Da die Beklagte sich bürgerlichrechtlicher Ansprüche auf das Grundstück rühmte, erhob der Kläger negative Feststellungsklage, die inzwischen durch beiderseitige Erklärung
 
in der Hauptsache erledigt ist» Mit der in diesem Verfahren erhobenen Widerklage hat die Beklagte in erster Instanz beantragt, ihr das Eigentum zu 5/8 an dem Grundstück zu verschaffen; hilfsweise den Kläger zur Zahlung von 150*000 DM zu verurteilen,, Sie hat ihren Klagantrag dahin geändert, festzustellen, daß das Grundstück für Rechnung einer noch nicht aufgelösten bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, an der beide Parteien zu gleichen Teilen berechtigt seien, zurückerstattet sei» Nach Abweisung der Widerklage hat sie diesen Hauptantrag in der Berufungsinstanz wiederholte Zur Begründung eines in dieser Instanz gestellten Hilfsantrags zur Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 28o651,50 IM nebst 5 # Zinsen seit 12* Mai 1957 hat sie geltend gemacht, daß ihr als Erbin ihres Ehemanns aus der Auflösung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft ein als Auseinandersetzungsforderung im Verhältnis 1 s 1 umgestellter Anspruch in Höhe der Hälfte des Gestehungspreises des Grundstücks zustehe, der durch die nach der Einziehung der beiderseitigen Vermögen erfolgten Abrechnungsmaßnahmen des Reichs nicht erloschen sei*
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision greift die Beklagte lediglich die Abweisung des Hilfsantrags an, während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt*
Ent Bcheidungsgründes
 Nach den auf Grund übereinstimmender Angaben der Parteien getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand zwischen dem Kläger und dem Rechtsvörgänger der Beklagten eine Innengesellschaft mit hälftiger Beteiligung* Ferner nimmt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht' an, daß sämtliche Liegenschaften, gleichgültig auf wessen
 -
Namen sie eingetragen waren, demnach auch das (Grundstück K|^|^skr:^^ nach dem Willen der beiden Brüder wirtschaftlich als Vermögen der Innengesellschaft betrachtet werden sollten. Aus der Auflösung dieser Innengesellschaft habe der Rechtsvorgänger der Beklagten die Hälfte des Gestehungs-preises des Grundstücks, also 28,651?50 RM beanspruchen können. Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen« Ber Kläger hat selbst nicht angezweifeit? daß seinem früheren Teilhaber ein Anspruch aus der Auseinandersetzung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen in dieser Höhe zustande Mit der Erklärung des Verfalls des Vermögens des Rechtsvorgängers der Beklagten auf Grund des § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen vom 14« Juli 1935 war dieser Anspruch am 10, März 1933 auf das Reich übergegangen.
Ihn macht die Beklagte heute gegen den Kläger geltend. Was die Aktivlegitimation der Beklagten anlangt? so braucht keine Stellung dazu genommen zu werden,, ob? wie der Große Zivilsenat (BGHZ 16, 350) für den Pall der Entziehung von Wertpapieren und der II. Zivilsenat (BGHZ 9> 34) für die Entziehung einer Forderung entschieden haben, die Beklagte als 411einerbin des von der Einziehung des Vermögens Betroffenen wegen des jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts der Verfallserklärung mit dem Weg-’ fall des nationalsozialistischen Regimes ohne weiteres die frühere Forderung geltend machen konnte, oder ob im Sinne der Entscheidung des Großen Zivilsenats durch die Verrechnung der Forderung zwischen den beiden eingezogenen Vermögensmassen nicht eine solche Veränderung eingetreten war, daß es erst einer Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsposition des Gläubigers bedurfte» In dem Rückerstattungsverfahren, das die Beklagte eingeleitet hatte, wurde in dem Vergleich vom 16. November 1954 festgestellt, daß dem früheren Entzieher keine Rechte aus dem Zuschlagsbeschluß und auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Bezie-
 
hungen der früheren Teilhaber in Ansehung des Grundstücks Kaiserstr»77 mehr zustanden» Nach Art 15 Abs 3 AmREG (eingefügt durch Gesetz Nr 5» 6»Änderung des MRG Nr 59 vom 17'5»1950 /AHK ABI 1950, 46§) hat der Vergleich dieselbe Rechtswirkung wie eine dem Rückerstattungsanspruch Stattgebende Entscheidung, d=h, der Verlust des Rechts gilt nach Art 15 Abs 1 AmREG als nicht eingetreten,, Damit war der Betroffene wieder Inhaber der Forderung, sodaß die Beklagte als seine Rechtsnachfolgerin grundsätzlich von dem Kläger als dem Schuldner der Forderung die Erfüllung verlangen konnte» Im Hinblick auf die Rechtssicherheit wird durch Art 28 AmREG der Schuldner vor der Gefahr einer nochmaligen Zahlung geschützt, wenn er in der Zwischenzeit an' den Entziehen geleistet hat. Wäre daher auf die Forderung der Beklagten oder ihres Rechtsvorgangers zu einem Zeitpunkt gezahlt worden, als zwar die Forderung, aber noch nicht das Vermögen des Klägers eingezogen war, so wäre der
 Kläger nach Art 28 AmREG befreit. Zwar wurde das Vermögen
%
des Gläubigers vor dem des Schuldners eingezogen, die Zahlung an die das eingezogene Vermögen des Gläubigers verwaltende Dienststelle des Reichs geschah jedoch erst za einem Zeitpunkt, zu dem auch das Vermögen des Schuldners dem Reich verfallen war» Da somit die Verrechnung zwischen den beiden Treuhändern, die die eingezogenen Vermögensmassen von Gläubiger und Schuldner zu verwalten hatten, erst nach der Verfallserklärung geschah, erhebt sich die Frage, ob der Schuldnerschutz auch in einem solchen Fall Platz greift, in dem nicht von dem ursprünglichen Schuldner an den Entzieher geleistet wurde, sondern lediglich von einer dem Reich gehörenden Vermögensmasse an eine andere, ebenfalls dem Reich zustehende Vermögensmasse eine Vermögensverschiebung erfolgte» Die Anwendung des Art 28 AmREG scheitert nicht schon daran, wie die Revision meint, daß es sich in diesem Fall um keine Leistung mehr handele, wie sie
 
Art 28 AmREG vorsehe, da auf Grund einer Gesamtrechtsnach-folge des Reichs hinsichtlich Gläubiger und Schuldner- Forderungen und Verbindlichkeiten erloschen seien. Der Fall des Erlöschens durch Vereinigung von Forderung und Schuld, wie er z.B-. bei der- Erbfolge gegeben ist, liegt nicht vor, da einmal nur das in Deutschland belegene Vermögen von der unrechtmäßigen Enteignung erfaßt wurde, und zudem die Rechtssubjekte Weiterbeständen, Auf der andern Seite ergibt sich.
*	X
die Anwendung des in Art 28 AmREG festgelegten Schuldnerschutzes auch nicht deshalb, weil, worauf der Kläger hinweist, die Vermögensmassen nach der Einziehung zunächst getrennt blieben, es sich somit bei der gegenseitigen Verrechnung um eine Leistung gehandelt hätte. Hach § 39 Aba 1, 3 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigung bei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9- Dezember 1937 /'RGBl I, 1333) haftet das Reich vergleichbar der Haftung des Erben bei der .Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß für Forderungen gegen den früheren Träger der eingesogenen Rechte mit den ihm durch die Einziehung zugefallenen Sachen und Rechten, Damit ist lediglich gesagt, daß bei Einziehung des Vermögens eines Schuldners sich der Gläubiger aus dem eingezogenen Vermögen befriedigen kann. Daß in einem solchen Fall die Leistung aus dem eingezogenen Vermögen an den Gläubiger, der über seine Forderung verfügen kann, die Schuld tilgt, ist selbstverständlich, Sinn des § 39 des Entschädigungsgesetzes war es, festzulegen, daß nach Inkrafttreten des Gesetzes trotz Einziehung des Schuldnervermögens eine Haftung für die Verbindlichkeiten Weiterbestand^ nachdem für die vorausgegangene Zeit eine solche Haftung/ausdrücklicher Gesetzesbestimmung ausgeschlossen war (§§ 1, 2, 4, 18, 19 des Gesetzes), und dem betroffenen Gläubiger lediglich nach §§ 6, 20 des Gesetzes eine Entschädigung gewährt werden konnte (vgl Pfundtner-Neubert,
 Das neue deutsche Reichsrecht, I, b, 39? Einführung; RGZ
 
152, 111), Diese Regelung hat lediglich den Pall im Auge, daß gegen den Rechtsnachfolger im Vermögen des Schuldners von einem von ihm verschiedenen Gläubiger Ansprüche erhoben werden. Mehr läßt sich auch nicht dem Art 37 AmREG entnehmen, wonach es bei Rechten an dem entzogenen Vermögens gegenständ, die nach der Entziehung getilgt oder abgelöst wurden, bei der Tilgung oder Ablösung bleibt und die Rechte nicht wieder aufleben, wenn der entzogene Vermögensgegenstand zurückerstattet wird. Auch in diesem Pall handelt es sich darum, daß ein Gläubiger einem Schuldner gegenüberstand, dessen Vermögen entzogen wurde, nicht jedooh, worauf es hier ankommt, daß zugleich das Vermögen des Gläubigers von demselben Rechtssubjekt, das sich des Vermögens des Schuldners bemächtigt hatte, entzogen wurde, und nach der Entziehung gegenseitige Rechnungsposten ausgeglichen wurden»
Wenn das Reich durch Verrechnung zwischen den beiden ihm gehörenden Verraögensmassen von Gläubiger und Schuldner eine Schuld ’’getilgt1' hat, so mag dies zur Polge haben, daß es, selbst wenn tatsächlich die Möglichkeit bestanden hätte, als Inhaber der Gläubigerstellung eine solche Forderung gegen den Schuldner nicht mehr erheben konnte» Insoweit besteht kein Unterschied zu dem oben erörterten Pall, daß das Reich nach Entzug des Vermögens des 'Schuldners einen von ihm verschiedenen Gläubiger befriedigt hat. Um aber zu entscheiden, ob die "Tilgung" der Schuld auch gegenüber dem früheren Gläubiger Bestand hat, dem sein entzogenes Vermögen zurückerstattet wurde, bedarf es eines Eingehensaauf den Zweck des Art 28 AmREG» Dabei ist zunächst zu beachten, daß das Rückerstattungsrecht grundsätzlich keinen Schutz des guten Glaubens kennt, sodaß der Inhaber einen entzogenen Gegenstand herausgeben muß, selbst wenn er weder den objektiven Entziehungstatbestand noch den zur Entziehung erforderlichen subjektiven Tatbestand auf seiten des Entziehers
 
kannte oder kennen mußte. Zudem würde eine Anwendung der bei Forderungen in Frage kommenden §§ 409? 410 BGB an dem Fehlen der dort verlangten Voraussetzung einer Anzeige des Gläubigers an den Schuldner scheitern, Eine ausnahmslose Durchführung der sich aus Art 15 AmREG ergebenden Rückwirkung war jedoch nicht möglich. Wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat (BGHZ 9» 34 35/}? konnte das Trümmerfeld, das die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen auf dem Gebiete des Rechts hinberlassen haben, nicht einfach dadurch aufgeräumt werden, daß den Tatbeständen, die durch jene Maßnahmen hervorgerufen waren, ohne weiteres die rechtliche Bedeutung versagt und sie als nicht geschehen behandelt wurden. Die Maßnahmen des "Dritten Reichs", die mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln durchgesetzt wurden, mußten damals in gewissem Umfange als gültig hin-genommen werden. War eine Forderung durch Verfallerklärung auf das Reich übergegangen, so mußte der Schuldner diesen Forderungsübergang, selbst wenn er von der Willkür dieses Vorgehens überzeugt war, damals als Rechtens betrachten.
Das Reich hatte jederzeit die Möglichkeit, die Forder;-.g zwangsweise beizutreiben. Eine leistungsverweigerung hätte dem Schuldner nicht genützt. Würde daher die Erfüllung durch einen solchen Schuldner heute nicht anerkannt werden, so würde damit die Folge des damals vom Reich begangenen Unrechts auf den unbeteiligten Schuldner abgewälzt werden.
Es würde das Reich von seiner Ersatzpflicht für die Unmöglichkeit der Rückerstattung der Forderung nach Art 30 AmREG dadurch befreit, daß der Schuldner, der möglicherweise unter Zwang geleistet hat, noch einmal erfüllen müßte. Mit Rücksicht auf diese besondere Lage des Schuldners ist in Art 28 AmREG, beschränkt auf den Fall des Entzugs einer Forderung oder eines Rechts an einem Grundstück, vorgesehen, daß der Schuldner einer entzogenen Forderung mit befreiender Wirkung än den Rückerstattungspflichtigen leisten konnte. Damit ist im Interesse der Rechtssicherheit ein
-10-
Grundsatz für das Rückerstattungsrecht anerkannt, wie er in § 856 Abs 2 ZPO zu dem Ausdruck gekommen ist, daß der Schuldner vor der Gefahr einer nochmaligen Zahlung geschützt werden muß, wenn er an einen unrechtmäßigen Gläubiger leistet, der durch formale, den Schuldner bindende staatliche Ho heitsakte als Gläubiger der Forderung ausgewiesen wird (BGH aaOs OLG Frankfurt, RzW 1949/50, 177s OLG Neustadt, RzW 1951, 54)o Dieser Ausgangspunkt für die Schaffung des Schuldner ■ Schutzes, die Anerkennung des v')m Gläubiger nach der damaligen Rechtslage auszuübenden Zwangs, entfällt in dem vorliegenden Fall- Hier wurde nicht von einer vom Gläubiger verschiedenen Person geleistet, vielmehr erfolgte lediglich eine Vermögensverschiebung zwischen zwei verschiedenen Dienststellen des Reichs. Es handelte sich nicht darum, daß ein Schuldner, der vom Gläubiger zur Erfüllung gezwungen werden konnte, geleistet.hat. Leistender und Gläubiger waren ein und dieselbe Person, die Zahlung bildete lediglieTi eine Verrechnung innerhalb zweier verschiedener stationes fisci. Diese Zahlung kann nach dem dargelegten Zweck, wie ihn Art 28 AmREG verfolgt, nicht als Leistung im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden (ebenso Küster RzW 1951, 61). Allerdings hat dieses Ergebnis, worauf der Kläger hinweist, zur Folge, daß ein jüdischer Schuldner nach Rückerstattung der gegen ihn bestehenden Forderung weiterhin verhaftet bleibt, weil er infolge Entzugs seines Vermögens keinen Anlaß mehr hatte, die Forderung zu erfüllen, während ein Nichtjude, dessen Vermögen nicht eingezogen worden wäre, sich durch Leistung befreien kann. Wenn der Kläger daraus die Folgerung zieht, der Schuldner werde, da er Jude sei, schlechter gestellt, so übersieht er, daß dieser Umstand bei der Bemesr-sung der Rückerstattungsansprüche des Klägers seine Berücksichtigung zu finden hat« Er kann nicht dazu führen, den im Rückerstattungsrecht verankerten grundlegenden Gedanken der Rückwirkung der Rückerstattung für einen Fall einzu-
-11-
schränken; den das Gesetz nicht im Auge hatte.
"Entfällt somit die Anwendung des Art 28 AmREG, so besteht die Forderung aus der Auseinandersetzung der zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten bestehenden Innengesellschaft noch. Als Forderung aus der Auseinandersetzung einer Gesellschaft ist sie im Verhältnis 1 s 1 umgestellt; denn § 18/W 3 UmstG ist nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlichen gemeinsamen Vermögens beschränkt, sondern umfaßt auch Auseinandersetzungen eines wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes (BGHZ 3, 75; BGH EM UmstG § 18 Abs 1	3	Hr	11}.
Die Revision ist der Auffassung, daß die nach § 353 HGB begründete Zinsforderung der Beklagten entsprechend der Hauptforderung im Verhältnis 1 % 1 umgestellt, sei. Dies trifft für die auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallenden Zinsen zu. Da der Zinssatz als Hundertsatz unverändert blieb, ist er von der umgestellten Hauptforderung za entrichten. Wird daher die Hauptforderung im Verhältnis 1 g 1 umgestellt; so sind aucä^für die Zeit naeh dem 20t Juni 1948 zu zahlenden Zinsbeträge in voller Höhe in DM zu bezahlen (so auch Büro für Währungsfragen in HJW 1948, 518)- Nur in diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn in der Rechtsprechung (Bay, ObLGZ 48/51 Nr 136; 1953 Nr 139) und im Schrifttum (Harmening-Duden UmstG § 18 Anm 8, Binder-Wetter-Reinbothe UmstG § 16 Anm 6, 15; § 18 Anm 39) ausgeführt wird, die Umstellung der Zinsforderung richte sich nach der Umstellung der Hauptforderung. Dort handelte es sich um die Entscheidung, ob die für die Zeit nach dem 20. Juli 1948 zu zahlenden Zinsleistungen neben einer im Verhältnis 10 ä 1 umgestellten Hauptforderung als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 1 UmstG im
- 12
Verhältnis 1 s 1 umzustellen seien,, Dies war zu verneinen,, da § 18 Abs 1 Kr 1 UmstG nicht auf unselbständige leistungspflichten wie die Zinspflicht Anwendung findet 'Harmening-Duden aaO; Binder-Wetter-Reinbothe aaO Reinicke MDR 1948,
324 f *
Für die zurückliegende Zeit ist damit nichts gesagt.
Die Frage ist, soweit ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden. Die Entscheidun-gen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 2, 65 ß'ZJ> und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8, 288 /298/) betreffen einen anderen Sachverhalt. Die Auffassung der Revision, die am 20. Juni 1948 rückständige Zinsforderung müsse im Verhältnis 1 s 1 umgestellt sein, da es sich um eine aus der Auseinandersetzungsforderung entsprungene Nebenforderung handle, wird dem Wesen der Zinsforderung nicht gerecht. Zwar setzt die Entstehung einer Zinspflicht eine Hauptschuld voraus, der Fortbestand der Zinsschuld ist jedoch - aoge-
sehen von der Verjährung der Hauptschuld § 224 BGB) - von
MK
der Hauptschuldyabhängig, so daß die Umstellung der Hauptschuld für die Umstellung der rückständigen Zinsforderung inicht maßgeblich sein kann. Die Erwägungen, die zu der be-
i
ivorzugten Umstellung der Auseinandersetzungsforderung nach l§ 18 Abs 1 Nr 3 UmstG geführt haben, treffen für die Zinsforderung ebenfalls nicht zu. Während es sich dort, was die
i
hier streitige Auseinandersetzungsforderung anbelangt, darum
«
Rändelt, daß die Forderung an die Stelle einer Beteiligung fn Sachwerten getreten ist (Harmening-Duden UmstG § 18 Anm 17, Duden DRZ 1948, 337; Däübler DRZ 1949, 3)? stellt cjlie Zinspflicht den Ausgleich dafür dar, daß der Gläubiger die geschuldete Leistung selbst nicht nutzen kann. Bei dieser geschuldeten Leistung handelt es sich nicht um eine ^achwertleistung. sondern um eine Geldleistung, so daß auch im Hinblick auf den in § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG zu dem Ausdruck
13 -
kommenden Gedanken einer Bevorzugung der Sachwertbeteiligung eine höhere Umstellung der rückständigen Zinsforderung nicht geboten ist. Die rückständige Zinsforderung ist mit ihrer Entstehung zu einer selbständigen Reichsmarkver-pflicbtung im Sinne des § 16 UmstG geworden und deshalb auch dann im Verhältnis 10 ; 1 umzustellen, wenn die Hauptforderung im Verhältnis 1 t 1 umgestellt wird 'Büro für Währungsfragen aaO, ebenso im Ergebnis LG Berlin Heim und Wohnung 1949? 282).
Das Orteil des Berufungsgerichts, das die Klagabweisung bestätigt hat, war daher wegen Gesetzesyerletzung aufzuheben.
Da es zur Entscheidung keiner weiteren Feststellung mehr- bedurfte, konnte in der Sache selbst erkannt werden. Bei,der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen-, daß die Beklagte in der ersten und in der zweiten Instanz einen über den in der Revisionsinstanz zuerkannten Hilfsantrag hinausgehenden Hauptantrag gestellt hatte, mit dem sie abgewiesen is.t.
Hach § 92 Abs 2 ZPO waren ihr daher die Kesten dieser Instanzen anteilig aufzuerlegen (RG Recht 1911 Hr 1161 \ RG JurRdsch 1927 Nr 743). Hinsichtlich der ersten Instanz war ferner zu beachten, daß die Beklagte ursprünglich einen dem Wert nach über den späteren Antrag hinausgehenden Antrag auf^Übertragung eines Eigentumsanteils in Höhe von 5/8 gestellt hatte.
Dr.Selowsky . Dr.Delbrück Dr.Haidinger Dr.Selowsky Dr.Haage^
für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Dr.Nörr