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BGH · II ZR 187/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 187/10

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§26 Nr. 8 EGZPO). Die Beklagten haben eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer weder dargetan noch glaubhaft gemacht. 2 Die Beklagten sind durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als sie zur Unterzeichnung und Abgabe des Kontoeröffnungsantrags verurteilt worden sind. Dazu hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagten sich in der Berufungsinstanz mit einer Festsetzung des Streitwerts für sämtliche sechs Klageanträge auf insgesamt 17.750 € einverstanden erklärt haben, wovon lediglich ein Betrag von ca.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 3 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeWertNaumburgBergmannBeschwerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 187/10
vom 12. April 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. September 2010 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis zu 3.000 €
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten sind als unzulässig zu
 verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§26 Nr. 8 EGZPO). Die Beklagten haben eine den Wert von 20.000 € übersteigende Beschwer weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
2	Die	Beklagten sind durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit
 beschwert, als sie zur Unterzeichnung und Abgabe des Kontoeröffnungsantrags verurteilt worden sind. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Beschwerde auf den Wert dieser Beschwer und nicht auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Eröffnung eines Kontos für die GbR an, zu dem sich
 die Nichtzulassungsbeschwerde allein äußert. Zu dem wirtschaftlichen Wert (§ 3 ZPO) der für die Beklagten mit ihrer Mitwirkung an der Kontoeröffnung verbundenen Belastung fehlen hingegen jegliche Darlegungen und damit die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche (st. Rspr., s. nur BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621; Beschluss vom 28. Oktober 2010 -VZR 75/10, juris Rn. 3 m.w.N.) Glaubhaftmachung. Dazu hätte vorliegend umso mehr Anlass bestanden, als die Beklagten sich in der Berufungsinstanz mit einer Festsetzung des Streitwerts für sämtliche sechs Klageanträge auf insgesamt 17.750 € einverstanden erklärt haben, wovon lediglich ein Betrag von ca. 3.000 € auf die ihnen gegenüber ausgesprochene Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 entfällt.
Bergmann	Caliebe	Drescher
 Born	Sunder
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.03.2010 - 10 O 1388/09 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.09.2010 - 6 U 73/10 -